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Berlin

„Call me!?“ – telefonisches Widerrufsrecht & das Deutlichkeitsgebot

Beschluss vom KG Berlin 5. Zivilsenat

Entscheidungsdatum: 05.09.2007
Aktenzeichen: 5 W 266/07

Leitsätze

Eine Widerrufsbelehrung, die neben der Anweisung über den Verlauf einer Rücksendung, die Anschrift sowie eine Telefonnummer enthält, verstößt die Belehrung nicht gegen das Deutlichkeitsgebot im Sinne von § 355 II S. 1 BGB.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Teilzurückweisung in dem Beschluss der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 09. August 2007 - 15 O 652/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.000,00 Euro.

Gründe

I.

Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet, § 935 ZPO.

1. Die Angabe einer Telefonnummer im Zusammenhang mit der Belehrung über das Rückgaberecht (Antrag d) begründet vorliegend keinen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. mit § 356 Abs. 2 Nr. 1, § 312 d Abs. 1 Satz 2 BGB.

a) Nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist der Verbraucher über ein ihm eingeräumtes Rückgaberecht mit einer „deutlich gestalteten Belehrung“ zu informieren.

aa) Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts nicht zu beeinträchtigen, darf die Belehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten (BGH, GRUR 2002, 1085 - Belehrungszusatz, juris Rdn. 16 zur gleichlautenden Regelung in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) . Dies schließt zwar nicht schlechthin jeden Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen jedoch Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken (BGH, a.a.0., m. w. N.).

bb) Die Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung kann die Gefahr bergen, dass der Verbraucher den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich dahin versteht, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz gerade nicht erlaubt. Die Angabe der Telefonnummer ist dann geeignet, den Leser von dem zutreffenden Inhalt der Widerrufsbelehrung abzulenken und sie verletzt deshalb das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.06.2004, 6 U 158/03).

b) Vorliegend eröffnet die Telefonnummer - wie im vorgenannten Fall des OLG Frankfurt/Main - dem Verbraucher die Möglichkeit, ohne weitere Suche bei der Beklagten weitergehende Informationen zur Rücksendung einzuholen. Insoweit kann ihre Angabe zur Verdeutlichung beitragen.

Anders als im vorgenannten Fall des OLG Frankfurt/Main besteht hier aber keine Gefahr eines Missverständnisses über die Form der Ausübung des Rückgaberechts. Denn anders als das nach seinem Wortlaut grundsätzlich auf eine Widerrufserklärung gerichtete Widerrufsrecht nach § 355 BGB ist das Rückgaberecht schon seinem Wortlaut nach primär auf eine tatsächliche Handlung (die Rückgabe) gerichtet. Darüber hinaus schließt vorliegend jedenfalls der Kontext der Angabe der Telefonnummer Missverständnisse aus. Denn der diesbezügliche Absatz besteht aus drei Sätzen, die mit der Wendung „Die Rücksendung hat zu erfolgen an:“ beginnen. Nachfolgend wird die vollständige postalische Anschrift des Antragsgegners genannt, erst dann folgt die Angabe der Telefonnummer. Auch die beiden nachfolgenden Sätze verhalten sich nur zu Einzelheiten der Rücksendung der Ware. Unter diesen Umständen ist jedem Verbraucher klar, dass die Angabe der Telefonnummer nicht zur Ausübung des Rückgaberechts selbst verhelfen, sondern nur Rückfragen zur Durchführung der Rücksendung der Ware erleichtern soll.

2. Auch hinsichtlich der Angabe des Antragsgegners „Versand nach: Europa“ (Antrag e) steht der Antragstellerin kein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 PAngV wegen einer fehlenden Information über die Höhe der Versandkosten in das Ausland zu.

a) Es ist schon nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner für den Versand nach Europa höhere Kosten ansetzt als die zuvor allgemein vom Antragsgegner genannten „Versandkosten: EUR 12,00“. Denn der nachfolgende Zusatz für Deutschland bezieht sich allein auf einen versicherten Versand als Serviceleistung neben weiteren „Versandservices“.

b) Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend einen bloßen Bagatellverstoß nach § 3 UWG angenommen (a. A. OLG Hamm, Beschluss vom 28.März 2007, 4 W 19/07, juris Rdn. 8).

Dass Interessen der Käufer ernstlich betroffen werden, wenn sie im Einzelfall die Versandkosten nicht berechnen können (OLG Hamm, a.a.0.), ist im Regelfall richtig und deshalb Grundlage der gesetzlichen Vorschrift. Vorliegend geht es aber um einen besonders gelagerten Ausnahmefall.

Der Antragsgegner wendet sich mit seinem deutschsprachigem Internet-Auftritt unter der TOP-Level-Domain „de“ für den Verkauf von Elektro-Haushaltsgeräten in aller erster Linie an Inländer. Diese werden über die Versandkosten im Inland hinreichend informiert. Denkbar ist zwar, dass ein Inländer beabsichtigt, die Ware - etwa als Geschenk - in das europäische Ausland zu versenden bzw. versenden zu lassen oder dass Deutschsprachige im Ausland den Internet-Auftritt des Antragsgegners zum Warenbezug an ihren Auslandsaufenthaltsort nutzen wollen. Dies werden aber seltene Ausnahmefälle bleiben. Eine besondere Marktbedeutung des Antragsgegners ist nicht dargetan. Für Inländer und Deutschsprachige im Ausland ist ein Versand von Waren in das Ausland zudem eher eine besondere Zusatzleistung des Verkäufers. Sie rechnen ohnehin damit, dass sie sich regelmäßig - auch wenn kein Versand in das Ausland ausdrücklich genannt ist - gesondert beim Anbieter nach einer Möglichkeit im Einzelfall und den Kosten erkundigen müssen. Der allgemeine Hinweis des Antragsgegners auf seine Bereitschaft zum Auslandsversand hilft ihnen dann schon bei der Informationssammlung und Auswahl. Da der Antragsgegner hingegen allenfalls mit einer geringen Nachfrage rechnen kann, wäre eine gesonderte Preisaufstellung im Voraus für jede Ware und jedes europäische Land (einschließlich etwaiger Zollabgaben außerhalb der Europäischen Gemeinschaft) mit einem unverhältnismäßigen Aufwand - auch hinsichtlich des Platzes auf den Internetseiten - verbunden. Der Hinweis auf die Möglichkeit, gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV nur nähere Einzelheiten der Berechnung anzugeben (OLG Hamm, a.a.0.), führt vorliegend nicht wesentlich weiter. Denn auch diese Berechnungsgrundlagen sind hier - abhängig von Größe und Gewicht der Ware und dem jeweiligen europäischen Land - sehr vielschichtig. Von einer größeren Nachahmungsgefahr kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil jedenfalls die kleineren Händler in der Regel die Mühen und Risiken eines Auslandsversandes scheuen werden.

II.

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf § 97 Abs. 1, § 3 ZPO.

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