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Urteil vom BGH

Entscheidungsdatum: 08.05.2008
Aktenzeichen: I ZR 83/06

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, die D. AG, verlangt von der Beklagten, mit der sie auf dem Gebiet der Telekommunikation im Wettbewerb steht, die ihr durch eine Abmahnung entstandenen Anwaltskosten ersetzt.

Die Klägerin hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben abmahnen lassen, nachdem zwei Werber beim Versuch, eine Kundin der Klägerin für die Beklagte abzuwerben, wettbewerbswidrige Behauptungen aufgestellt hatten. Da die Beklagte die von der Klägerin verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte, erwirkte diese eine einstweilige Verfügung, die die Beklagte nachfolgend als endgültige und materiell-rechtliche Regelung anerkannte.

Die Klägerin verlangt mit dem Vortrag, sie habe ihren Bevollmächtigten zunächst einen Auftrag zur Abmahnung erteilt, der eine selbständige und nur zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des Verfügungsverfahrens anzurechnende Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG [a.F.] aus einem Streitwert von 150.000 € ausgelöst habe, den von ihr deshalb an ihre Bevollmächtigten gezahlten Betrag von 1.030,25 € nebst Zinsen erstattet.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt OLG-Rep 2006, 978).

Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren in den Vorinstanzen erfolglosen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klage - wie schon das Landgericht - für begründet erachtet und dazu ausgeführt:

Der Anspruch sei dem Grunde nach entstanden, weil die Abmahnung berechtigt gewesen sei. Die ersetzt verlangten Anwaltskosten seien erforderliche Aufwendungen i.S. von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Frage der Erforderlichkeit sei aus der Sicht des Gläubigers zu beurteilen. Wenn kein vernünftiger Zweifel bestehe, dass der Verletzer wegen seiner eindeutigen Verantwortlichkeit ohne Weiteres seiner Unterlassungspflicht nachkommen bzw. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben werde, sei die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Abmahnung grundsätzlich nicht erforderlich. Die Annahme, der Verletzer werde sich in diesem Sinne verhalten, liege in der Regel um so näher, je einfacher und klarer der Sachverhalt gelagert sei. Die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts werde daher in einfach gelagerten Fällen regelmäßig zu verneinen sein.

Im Streitfall habe die Klägerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wegen der Fülle der von ihr mit der Beklagten geführten Rechtsstreitigkeiten trotz des Umstandes, dass die Erklärungen der Werber der Beklagten evident irreführend gewesen seien, jedoch insbesondere unter dem Gesichtspunkt ihrer zeitlichen Inanspruchnahme für erforderlich halten dürfen. Der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellte Grundsatz, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts bei einfach gelagerten Schadensfällen nur dann erforderlich sei, wenn der Geschädigte selbst hierzu aus besonderen Gründen nicht in der Lage sei, sei im Streitfall nicht anwendbar. Die Klägerin habe unwidersprochen vorgetragen, dass ihre Rechtsabteilung festgestellte Wettbewerbsverstöße nicht aufbereite und insbesondere keine Abmahnungen oder Vertragsstrafeaufforderungen vorformuliere. Sie sei hierzu auch nicht deshalb verpflichtet, weil sie ein großes Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sei. Die Argumentation, mit der Wettbewerbsverbänden bei durchschnittlich schwierigen Fällen die Erstattung der Kosten eines bei der Abmahnung eingeschalteten Rechtsanwalts versagt werde, sei auf Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung nicht ohne weiteres übertragbar. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen der Mitbewerber gehöre nicht zu den ureigenen Aufgaben eines kaufmännischen Unternehmens. Diesem müsse es daher jedenfalls dann, wenn es um hunderte Vorgänge beim Direktmarketing gehe, überlassen bleiben, ob es hierfür eigene Kräfte einsetze oder einen Rechtsanwalt beauftrage.

Die erstattet verlangten Kosten seien auch in der geltend gemachten Höhe angefallen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Abmahnkosten i.S. des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderlich und damit ersatzfähig sind, auch wenn die Abmahnung ein eindeutig wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten betroffen hat und die Klägerin über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die mit vier auch auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts ausgebildeten Juristen besetzt ist.

1. Zugunsten der Revision kann die Beurteilung des Berufungsgerichts als richtig unterstellt werden, die Aussagen der Werber seien evident irreführend und daher klar und eindeutig wettbewerbswidrig gewesen.

2. Die Klägerin ist nicht gehalten, Abmahnungen, die sie wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens an die Beklagte richtet, von ihrer Rechtsabteilung aussprechen zu lassen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es im Rahmen des Kostenerstattungsrechts auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig hält. Dementsprechend braucht sich ein Unternehmen, das über keine Rechtsabteilung verfügt, nicht so behandeln zu lassen, als ob es eine eigene Rechtsabteilung hätte (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 23.1.2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Tz. 15 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI, m.w.N.).

b) Diese Grundsätze haben für die Erstattung außergerichtlich angefallener Kosten des Gläubigers eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs entsprechend zu gelten. Auch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nicht gehalten, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch die Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu übertragen. In gleicher Weise steht es einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der Überprüfung der Zulässigkeit der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber betraut hat, grundsätzlich frei, die bei festgestellten Wettbewerbsverstößen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelmäßig gebotenen Abmahnungen entweder selbst oder durch beauftragte Rechtsanwälte aussprechen zu lassen.

c) Der Umstand, dass ein Wettbewerbsverband auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein muss, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen (vgl. BGH, Urt. v. 12.4.1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 = WRP 1984, 405 - Anwaltsabmahnung; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn dieses Erfordernis trägt dem Umstand Rechnung, dass solche Verbände nur dann gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage- und anspruchsbefugt sind, wenn sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Ein entsprechendes Erfordernis besteht bei kaufmännischen Unternehmen - wie hier der Klägerin - nicht. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, die Mitbewerber begehen, nicht zu den originären Aufgaben eines solchen Unternehmens gehört (vgl. OLG Karlsruhe WRP 1996, 591, 593).

d) Auch aus der Senatsentscheidung "Selbstauftrag" (BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 2/03, GRUR 2004, 789 = WRP 2004, 903) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Entscheidung betraf den Sonderfall, dass ein Rechtsanwalt die Gebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat zur Abmahnung aufgrund eigener wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ersetzt verlangte. Die in ihr als Beleg für die fehlende Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren für Abmahnungen angeführten Senatsentscheidungen "Anwaltsabmahnung" und "Auswärtiger Rechtsanwalt IV" bezogen sich auf Wettbewerbsverbände (vgl. dazu oben unter II 2 c). Soweit dort auch auf Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung abgestellt wird, tragen die sich daran anschließenden Erwägungen die Entscheidung nicht.

e) Nicht zu entscheiden ist hier die Frage, ob etwas anderes dann zu gelten hat, wenn es für das Unternehmen weniger Aufwand erfordert, die Abmahnung abzufassen und die Unterwerfungserklärung vorzubereiten, als einen Rechtsanwalt zu informieren und zu instruieren (vgl. BGHZ 127, 348, 352). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, liegen diese Voraussetzungen im Streitfall nicht vor.

3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe der Klageforderung lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

III. Danach ist das Rechtsmittel der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm Büscher Schaffert

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