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Urteil vom OLG Hamm

Entscheidungsdatum: 24.05.2011
Aktenzeichen: I-2 U 177/10

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.06.2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien schlossen via Internet einen Kaufvertrag, dessen Gegenstand von der Beklagten zu liefernde Gold- und Silbermünzen sind. Vereinbarungsgemäß sollte die Beklagte dem Kläger die Münzen schicken. Mit der Behauptung, nur die Silbermünzen, nicht aber die Goldmünzen seien in dem im von der Beklagen zugesandten Paket gewesen, hat der Kläger die Beklagte auf Lieferung der Goldmünzen in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat seiner Klage statt gegeben. Die Beklagte schulde, was die Goldmünzen angehe, dem Kläger weiterhin Erfüllung. Wegen der dem zu Grunde liegenden Feststellungen, wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe und wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.

Gegen das Urteil des Landgerichts richtet sich die Berufung der Beklagten, die im wesentlichen mit Rechtsausführungen die Auffassung vertritt, der Kläger könne Lieferung von Goldmünzen nicht mehr verlangen.

Die Beklagte beantragt,

wie erkannt.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Ergänzend ist anzumerken, dass beide Parteien nach dem Ergebnis ihrer Anhörung durch den Senat davon ausgehen, dass die Goldmünzen entsprechend den Feststellungen des Landgerichts auf dem Versandweg in Verlust geraten sind. So hat der Kläger, persönlich gehört, erklärt, er gehe davon aus, dass die Goldmünzen auf dem Weg von der Beklagten zu ihm abhanden gekommen seien. So hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärt, es sei davon auszugehen, dass die Sendung auf dem Versandweg entleert worden sei.

II.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Denn die Beklagte ist von ihrer Verpflichtung, die vom Kläger gekauften Goldmünzen zu liefern, frei geworden.

1. Nach § 275 I BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit sie für den Schuldner unmöglich ist. So liegt die Sache hier, weil die Goldmünzen auf dem Transportweg von einem unbekannten Dritten gestohlen wurden.

a. Nach § 243 I BGB beschränkt sich das Schuldverhältnis bei Gattungsschulden - um eine solche geht es bei den zu liefernden Goldmünzen - , wenn der Schuldner zur Leistung einer solchen Sache das seinerseits Erforderliche getan hat, auf diese Sache ("Konkretisierung"). Die Beklagte hat, weil es sich, was die Lieferung der Goldmünzen angeht, um eine Schickschuld handelt (1.), mit der Übergabe an die Transportperson das ihrerseits zur Leistung Erforderliche getan (2.).

(1.) Gegen die Feststellung des Landgerichts, eine Bringschuld (Empfangsort = Erfüllungsort) sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden, erinnert der Kläger nichts. Seine in erster Instanz vertretene Auffassung, es handele sich (auch ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung) um eine Bringschuld - bei der Konkretisierung erst mit einem Übergabeangebot an der Haustür des Klägers eingetreten wäre - trifft nicht zu. Insoweit kann auf BGH NJW 2203, 3341 verwiesen werden: Leistungsort ist nach der Vermutung des § 269 I BGB in Verbindung mit Absatz II der Vorschrift der Ort, an dem der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung hat. Das ist hier die Niederlassung der Beklagten in H2. Dass es im Versandhandel typische Aufgabe des Verkäufers ist, die Versendung der Kaufsache - auf eigene oder fremde Kosten - zu veranlassen, begründet für sich allein nicht die Annahme, der Empfangsort solle auch der Leistungsort für die Lieferverpflichtung des Verkäufers sein, § 269 III BGB.

(2.) Soweit der Kläger möglicherweise meint, die Beklagte habe mit der Übergabe an die Transportperson deshalb nicht das ihrerseits für die Leistung Erforderliche im Sinne der Vorschrift des § 243 I BGB getan, weil es nach seiner Behauptung zur fraglichen Zeit mehrere Fälle mit entsprechenden Problemen gegeben habe und der Beklagten daher bekannt gewesen sei, dass ihre Versandwege und die Art und Weise der Verpackung unzureichend gewesen seien, trifft das nicht zu. Das zur Leistung Erforderliche hat die Beklagte getan, indem sie das Paket mit den Goldmünzen am Leistungsort auf den Weg gebracht hat. Falls der Weg, wie der Kläger behauptet, erkennbar unsicher gewesen sein sollte, betrifft das nicht die Frage, ob die Beklagte das zur Leistung ihrerseits Erforderliche im Sinne des Bewirkens der Leistungshandlung getan hat, sondern die Frage, ob die Beklagte am Verlust der Sendung auf dem Transportweg durch Diebstahl eines Dritten ein Verschulden trifft. Das spielt für den Ausschluss des Anspruchs auf Leistung nach § 275 I BGB keine Rolle. Nach dem hier anzuwendenden § 275 I BGB in seiner neuen Fassung kommt es für den Ausschluss des Anspruchs auf Leistung nicht darauf an, ob der Schuldner die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten hat. Das ergibt sich, wie Palandt/Grüneberg, 70. Auflage 2011,Vorbemerkung vor § 275 BGB Rz. 14, zutreffend bemerkt, aus dem Wortlaut der Vorschrift.

b. Die Lieferung der auf den Weg gebrachten Goldmünzen, auf die sich das Schuldverhältnis beschränkt, ist der Beklagten unmöglich. Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts ist davon auszugehen, dass das Paket auf dem Versandweg von einem unbekannten Dritten geöffnet und die Goldmünzen entnommen worden sind. Der Dieb ist, wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, bis heute nicht ermittelt worden.

2. Auf die vom Landgericht herangezogene Vorschrift des § 474 II 2 BGB, nach der beim Verbrauchsgüterkauf § 447 BGB nicht anzuwenden ist, kommt es nicht an.

Die vor Einführung der Regelung des § 474 II 2 BGB beim Versendungskauf allein geltende Vorschrift des § 447 BGB, nach deren Absatz I die Gefahr übergeht, sobald der Verkäufer die Sache der mit der Versendung beauftragten Person übergibt, bewirkt, dass der Käufer den Kaufpreis trotz Verlust oder Beschädigung der Sache auf dem Transportweg voll bezahlen muss, Palandt/Weidenkaff, 70. Auflage 2011, § 447 BGB Rz. 17. Die Anordnung der Unanwendbarkeit der Vorschrift beim Verbrauchsgüterkauf durch § 474 II 2 BGB bewirkt, dass diese für den Käufer missliebige Folge beim Verbrauchsgüterkauf nicht eintritt, er also im Falle des Verlustes der Kaufsache auf dem Transportweg - in Fällen, in denen das wie hier zur Leistungsbefreiung des Verkäufers nach § 275 BGB führt - von seiner Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises frei wird, § 326 I BGB, bzw., wenn er schon gezahlt hat, ihm der Kaufpreis zurück zu erstatten ist, § 326 IV BGB.

Die Annahme des Landgerichts, der Ausschluss des § 447 BGB beim Verbrauchsgüterkauf durch § 474 II 2 BGB und die Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen nach § 475 BGB bedeuteten, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht erst dann erfüllt habe, wenn sie dem Kläger Besitz und Eigentum übertragen habe, trifft so nicht zu. Auch wenn die Sache bei Anwendbarkeit des § 447 BGB auf Gefahr des Käufers reist, tritt Erfüllung der nach § 433 BGB geschuldeten Leistungspflicht des Verkäufers - Übergabe und Verschaffung von Eigentum - erst mit Bewirken der Leistung, § 362 I BGB, und mithin erst dann ein, wenn die Transportperson dem Käufer die Sache übergibt. Hier geht es nicht darum, ob die Lieferverpflichtung der Beklagten durch Erfüllung erloschen ist, sondern darum, ob sie wegen Verlustes der Sache auf dem Transportweg von ihrer Lieferpflicht frei geworden ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision, § 543 II ZPO, ist nicht veranlasst.

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