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„Gullydeckel“ – Schadensersatz wegen Zustandshaftung

Urteil vom LG Meiningen

Entscheidungsdatum: 04.09.2007
Aktenzeichen: 2 O 263/07

Leitsätze

Für den Schaden, der sich durch einen Unfall beim Überfahren eines Gullydeckels mit einem Omnibus ergab, haftet die Betreiberin der Kanalanlage aus der Zustandshaftung im Sinne des § 2 I S.2 HPflG, wenn die Schadensursache für das Verkanten völlig ungeklärt ist und eine Betriebsgefahr des Busses als minimal eingestuft werden kann.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.491,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 28.10.2006 sowie weitere 246,38 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.03.2007.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadenersatzansprüche aus einem Schadensereignis vom 27.07.2006 geltend.

An diesem Tag befuhr der Zeuge H mit dem der Klägerin gehörenden Kraftomnibus mit dem amtlichen Kennzeichen S die Einmündung H/P in Su auf dem F. Gegen 6.50 Uhr überfuhr dabei der Zeuge B mit dem Bus der Klägerin mit einem der Zwillingsräder der Hinterachse eine Schachtabdeckung (gusseiserner Gullydeckel) des von der Beklagten betriebenen und unterhaltenen Kanalnetzes. Beim Überfahren dieses Gullydeckels stellte sich dieser auf und verkantete. Durch den sich aufstellenden Gullydeckel wurde der Bus seitlich ausgehoben, was zum Verwinden des Aufbaus und daraus resultierend zum Bruch der rechten Seitenscheibe führte. Zum Umfang des Schadens wird auf die Klageschrift vom 07.03.2007 Bezug genommen. Auf Grund dieses Unfallereignisses entstand der Klägerin ein Schaden in Höhe von insgesamt 57.454,85 €. Der hinter der Beklagten stehende Kommunale Schadensausgleich hat auf den Schaden bisher 43.090,51 € bezahlt.

Die Klägerin meint, die Haftung der Beklagten ergebe sich aus § 2 HPflG. Entgegen der Meinung der Beklagten müsse sie sich nicht ein aus § 4 HPflG resultierendes Mitverschulden in Höhe von 25 % anrechnen lassen. § 4 HPflG sei nicht einschlägig, da dieses auf Verschulden abstelle; den Busfahrer habe aber gerade kein Verschulden getroffen. Ebenso könne auf Grund von § 4 HPflG nicht die Betriebsgefahr des Busses nach § 7 StVG Berücksichtigung finden. Die Klägerin könne in vorliegender Sache den Nachweis der Unabwendbarkeit des Unfallereignisses für sich führen. Der Zeuge B habe nicht damit rechnen müssen, dass sich der Gullydeckel beim Überfahren heben werde. Hilfsweise hafte die Beklagte auch aus Verschulden nach dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung, weil sich der Gullydeckel infolge des am 26.07.2006 geherrschten starken Regens gehoben habe. Gleichwohl stehe nicht fest, dass sich der Deckel infolge des Starkregens am Nachmittag dem 26.07.2006 aus seiner Verankerung gelöst habe. Die Ursache hierfür sei offen. Die Beklagte treffe deshalb eine verschuldensunabhängige Haftung aus § 823 BGB. Eine mögliche Mithaftung der Klägerin aus § 7 StVG trete wegen des überwiegenden Verschuldens der Beklagten zurück. Neben dem Schaden im Zusammenhang mit der Beschädigung des Busses sei die Beklagte auch verpflichtet, die anrechenbaren Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung der Klägerin zu tragen.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.364,34 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.10.2006 sowie weitere 387,90 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Rechtsauffassung, die Klägerin müsse sich die Betriebsgefahr ihres Busses rechnen lassen. Der Vortrag der Klägerin, das Schadensereignis sei auf den Starkregen am Nachmittag des 26.07.2006 zurückzuführen, werde bestritten. Ursache des Lösens des Deckels aus der Verankerung könne vielmehr ein nicht erkennbarer Materialfehler oder eine Manipulation durch Dritte sein. Die Beklagte haftet zwar aus § 2 HPflG; die Klägerin müsse sich aber nach § 4 HPflG die Betriebsgefahr ihres Busses mit 25 % anrechnen lassen. Entgegen der Meinung der Klägerin müsse sich diese nach § 4 HPflG eine aus ihrer Sphäre stammende Betriebsgefahr auch ohne Verschulden anrechnen lassen. Nach der aktuellen Fassung des § 7 StVG komme es im Übrigen nicht darauf an, ob der streitgegenständliche Unfall für die Klägerin ein unabwendbares Ereignis darstelle. Nach jetziger Rechtslage wäre eine Mithaftung der Klägerin nur ausgeschlossen, wenn das Schadensereignis durch höhere Gewalt verursacht worden wäre, was vorliegend nicht der Fall war. Bei höherer Gewalt sei nämlich auch eine Ersatzpflicht der Beklagten nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG ausgeschlossen. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nach § 823 BGB nicht vor. Die Beklagte habe die ihr zumutbaren Kontrollpflichten erfüllt. Auch die Regeln des Anscheinsbeweises kämen nicht zur Anwendung, da hier kein typischer Geschehensablauf vorläge. Eine Mithaftung der Klägerin träte auch nicht hinter das Verschulden der Beklagten zurück, weil dieser kein grobes Verschulden, zumindestens keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei.

Gründe

Die Klage ist zulässig und zum Großteil begründet.

Die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten folgt aus der Zustandshaftung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HPflG, weil die Betreiberin der streitgegenständlichen Kanalanlage ist. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsauffassung im Urteil des OLG Celle vom 11.07.1990 (Az.: 9 U 197/89).

Bei Berücksichtigung der Haftungsquote hält das Gericht unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagtenvertreters im nachgelassenen Schriftsatz vom 14.08.2007 nicht mehr an seiner Rechtsauffassung fest, wonach sich die Klägerin die Betriebsgefahr ihres Busses nicht anrechnen lassen müsse. Zu diesem Ergebnis war das Oberlandesgericht Celle in seiner vorstehenden Entscheidung gelangt, hat aber weiter wie folgt ausgeführt: „Der Schadenersatzanspruch der Klägerin ist nicht in Hinblick auf die Betriebsgefahr ihres KfZ zu mindern, da es sich bei dem Vorfall vom 25.12.1988 um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG handelt.“

Für die hier zu treffende Entscheidung war jedoch zu berücksichtigen, dass sich zwischenzeitlich durch die Neufassung von § 7 StVG am 05.03.2003 die Rechtslage geändert hat. Nach § 7 Abs. 2 StVG in der jetzigen Fassung entfällt die Erstpflicht nur dann, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Selbst wenn in vorliegender Sache der Busfahrer nicht damit rechnen musste, dass sich beim Überfahren der Gullydeckel verkanten werde, liegen die nach der Kommentierung erforderlichen Umstände, um von einem Fall höherer Gewalt ausgehen zu können, nicht vor. Dies kann letztlich auch die Klägerin nicht wollen, weil in diesem Fall die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen hat, dass im Falle höherer Gewalt auch ihre Haftung nach dem Haftpflichtgesetz entfallen werde.

Danach hat sich die Klägerin dem Grunde nach die Betriebsgefahr ihres Busses gegenrechnen zu lassen.

Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass die Quote der Betriebsgefahr im vorliegenden Fall nach § 286 Abs. 1 ZPO zu schätzen ist. Trotz Hinweis in der Sitzung vom 31.07.2007 an den Beklagtenvertreter, dass es hierzu an Sachvortrag fehlt und die Behauptung einer 25%igen Mithaftung demzufolge völlig aus der Luft gegriffen erscheint, enthält auch der nachgelassene Schriftsatz vom 14.08.2007 bis auf die pauschale Wiederholung der Behauptung, eine Quote von 25 % sei zu berücksichtigen, keine Hinweise.

Für die Schätzung der Haftungsquote der Klägerin nach § 7 StVG war zu berücksichtigen, dass die Ursache dafür, dass der Gullydeckel beim Überfahren durch den Bus sich verkantet hat, völlig offen ist. Ob der Gullydeckel sich in Folge des Starkregens am Vortag aus der Verankerung gelöst hat, ob Manipulationen durch Dritte hierfür ursächlich waren oder aber ein nicht vorhersehbarer Materialfehler, ist völlig offen. Demzufolge muss aber auch offen bleiben, ob sich der Gullydeckel nur deshalb verkantet hat, weil ein Kraftomnibus darüber gefahren ist; Möglicherweise wäre es zum Verkanten des Deckels auch gekommen, wenn lediglich ein Motorrad, ein Fahrrad oder gar nur ein Fußgänger darüber gefahren bzw. gelaufen wären. Dies wiederum bedeutet denknotwendigerweise, dass für das Verkanten des Gullydeckels es völlig dahingestellt bleiben kann, welche Art Fahrzeug mit welcher Art Betriebsgefahr sich darüber bewegt hat. Deshalb muss zu Gunsten der Klägerin gelten, dass die Betriebsgefahr ihres Busses allenfalls marginal ursächlich für das Verkanten des Gullydeckels und des dadurch verursachten Unfalls sein kann. Die Beklagte will wohl nicht allen Ernstes behaupten, dass die Betriebsgefahr des Busses einerseits, gegen die mögliche Betriebsgefahr des Gullydeckels abgewogen werden müsste. Mangels anderer Anknüpfungspunkte schätzt daher das Gericht die aus § 7 StVG resultierende Betriebsgefahr des Busses, bezogen auf den hier streitgegenständlichen Unfall, mit 5 %. Um diesen Betrag war der noch offene Schadenersatzanspruch der Klägerin zu kürzen.

Bei einem unstreitigen Schaden der Klägerin von 57.454,85 € und durch den KSA gezahlter 43.090,51 € werde der noch offene Zahlbetrag auf 11.491,60 € zu bestimmen. In dieser Höhe war die Beklagte zur Zahlung von weiteren Schadenersatz einschließlich der sich daraus ergebenden Verzugszinsen zu verurteilen.

Dem Grunde nach haftet die Beklagte auch für die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung der Klägerin. Diese waren aber nicht nach einem Streitwert von 14.364,34 €, sondern nach einen um 5 % reduzierten Streitwert in Höhe von 11.461,60 € zu bemessen. In dieser Höhe war die Beklagte zur Zahlung von weiteren Schadenersatz zu verurteilen, einschließlich der Verzinsung ab dem Zeitpunkt des Verzuges am 22.03.2007 (Tag der Zustellung der Klageschrift).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 ZPO.

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