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Nordrhein-Westfalen: Köln

„Zertifizierter Anwalt?“ – Irreführung durch Prüfzeichen

Urteil vom LG Köln 31. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 26.11.2009
Aktenzeichen: 31 O 607/09

Leitsätze

Die Zertifizierung eines Rechtsanwaltes kann den angesprochenen Verkehrskreis insoweit gemäß § 5 UWG in die in die Irre führen, als dass dieser davon ausgeht, dass es sich bei dem Anwalt um einen sogenannten Fachanwalt handele.

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 13.10.2009 (31 O 607/09) wird
bestätigt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnerinnen auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in Köln und Fachanwalt für Versicherungsrecht. Die Antragsgegnerin zu 1) ist eine Tochtergesellschaft der F, einer auf Prüfung von Qualität von Produkten und Dienstleistern spezialisierte Gesellschaft. Die Antragsgegnerinnen bieten Rechtsanwälten die Möglichkeit an, besondere Kenntnisse in einem bestimmten Rechtsgebiet gegenüber Mandanten durch eine "F-Zertifizierung" kenntlich zu machen. Um das aus der nachstehend eingeblendeten einstweiligen Verfügung ersichtliche Siegel "Zertifizierter Anwalt im Rechtsgebiet ..." werblich verwenden zu dürfen, muss ein Rechtsanwalt eine zweistündige schriftliche Prüfung ablegen und mittels anonymisierter Falllisten praktische Kenntnisse in dem jeweiligen Rechtsgebiet nachweisen. Die Anforderungen an die praktischen Kenntnisse unterscheiden sich je nach Rechtsgebiet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage AS 9 (Bl. 105 ff. d. A.) Bezug genommen.

Konzeption, Inhalte und Rahmenbedingungen des Prüfungsverfahrens legt ein "Zertifizierungsausschuss" fest, dessen Vorsitzender der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen ist und dem überwiegend Rechtsanwälte und Professoren angehören. Die genaue Zusammensetzung ergibt sich aus einer Anlage zur Schutzschrift der Antragsgegnerinnen vom 11.09.2009. Derzeit bieten die Antragsgegnerinnen eine Zertifizierung in den Rechtsgebieten Kündigungsschutz, Internetrecht, Ehescheidung & Unterhaltsrecht, Marken- und Patentrecht, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Wettbewerbsrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht, Verkehrsstrafrecht, Presse- und Medienrecht, Immobilienrecht, Fahrerlaubnisrecht, Insolvenzverwaltung, Unternehmensübernahme & -verkauf sowie Existenzgründung an.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Verwendung des von den Antragsgegnerinnen angebotenen Zertifikats für die aus dem Tenor der einstweiligen Verfügung ersichtlichen Rechtsgebiete in der werblichen Präsentation von Rechtsanwälten irreführend sei, weil die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltsbezeichnungen bestehe, die geforderten praktischen Kenntnisse zu gering seien und eine objektive Auswahl der Prüfungsinhalte nicht gewährleistet sei. Er hat unter dem 13.10.2009 nachfolgende, im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung erwirkt:

31 O 607/09, Landgericht Köln

BESCHLUSS (einstweilige Verfügung)

In Sachen

hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Werbeschreiben sowie weiteren Unterlagen. Die vorgerichtliche Korrespondenz, die Schutzschrift O AR 1794/09 und die Akte 33 O 353/08 haben vorgelegen.

Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:

1. Die Antragsgegnerinnen haben es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

als Kooperation werbend die nachfolgend eingeblendeten Werbeunterlagen auszusenden, soweit sie sich auf

- Kündigungsschutz

- Internetrecht

- Ehescheidung & Unterhaltsrecht

- Marken und Patentrecht

- Erbschafts- und Schenkungssteuer

- Wettbewerbsrecht

- Handelsrecht

- Verkehrsstrafrecht

- Presse- und Medienrecht

sowie

- Immobilienrecht

beziehen:

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnerinnen auferlegt.

Streitwert: 50.000,00 Euro.

Köln, den 13.10.2009

Landgericht, 31. Zivilkammer

Nachdem die Antragsgegnerinnen gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt haben, beantragt er nunmehr,

- wie erkannt -.

Die Antragsgegnerinnen beantragen,

die einstweilige Verfügung vom 13.10.2009 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Sie halten sowohl die theoretischen als auch die praktischen Anforderungen an die Zertifizierung für ausreichend.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil sich ihr Erlass auch in Ansehung der Widerspruchsbegründung als gerechtfertigt erweist, §§ 936, 925 ZPO.

1. Der Verfügungsgrund wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet.

2. Dem Antragsteller steht auch ein Verfügungsanspruch zu, §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG.

a) Die Verwendung des F-Siegels "Zertifizierter Anwalt im Rechtsgebiet ..." in der werblichen Präsentation von Rechtsanwälten ist irreführend. Wie schon die 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln in dem den Parteien bekannten Verfahren 33 O 353/08 ausgeführt hat, suggeriert das Siegel einer bekannten und allgemein anerkannten Prüfungsgesellschaft wie der F den angesprochenen Verkehrskreisen, also den Rechtssuchenden, dass es "dem damit werbenden Anwalt auf der Grundlage neutraler, allgemein anerkannter Prüfungsbedingungen unter Beteiligung der betroffenen Fachkreise (hier: der Anwaltschaft) erteilt worden ist" (LG Köln, Urteil vom 03.02.2009 - 33 O353/08 - S. 9). Die 33. Zivilkammer hat hierzu weiter ausgeführt:

"Dies folgt aus dem Zusammenwirken mehrerer in dem Zertifikat enthaltener werblicher Hinweise:

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei dem verwendeten F-Siegel um ein dem Verkehr geläufiges Prüfzeichen handelt, bei dem er - wie auch bei anderen solchen Zeichen - davon ausgeht, dass die damit beworbene Dienstleistung von einem neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven Prüfkriterien geprüft wurde (vgl. dazu Harte/Henning/Weidert, UWG, § 5 Rz. 500).

Der neben dieses Zeichen tretende weitere Hinweis "Zertifiziert im ... " verweist aus Sicht des Verkehrs darauf, dass diese objektiven Prüfkriterien jedenfalls einem von dritter Seite vorgegebenen Standard entsprechen. Denn der Verkehr ist gerade in den letzten Jahren daran gewöhnt worden, dass in allen möglichen Wirtschaftsbereichen Zertifizierungen erfolgen, mit denen dann auch geworben wird und die darauf verweisen, dass bestimmte objektiv vorgegebene nationale, europäische oder internationale Standards eingehalten werden.

Schließlich wird der Verkehr dem weiteren Hinweis, dass die Zertifizierung einem Rechtsanwalt in einem bestimmten Rechtsgebiet erteilt worden ist, entnehmen, dass bei der Erstellung der geprüften Standards die betroffenen Fachkreise mitgewirkt haben, zumindest aber die Prüfungskriterien von diesen als Standards akzeptiert werden. Denn gerade im Bereich der sog. freien Berufe ist das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise geprägt durch die Bezeichnungen "Fachanwalt" oder "Facharzt", die ihrerseits darauf verweisen, dass der so auftretende Rechtsanwalt oder Arzt vorgegebene Anforderungen an einen bestimmten Kenntnis- und Erfahrungsstand erfüllt, die von diesen Fachkreisen bestimmt worden sind und allgemein akzeptiert werden."

Diese Erwägungen gelten in gleicher Form auch für das nunmehr verwendete, optisch und sprachlich lediglich leicht abgewandelte Siegel der Antragsgegnerinnen.

Den Erwartungen des Verkehrs an neutrale, allgemein anerkannte Prüfungsbedingungen unter Beteiligung der betroffenen Fachkreise wird das F-Siegel "Zertifizierter Anwalt im Rechtsgebiet ..." nicht gerecht. Zwar werden Prüfungsinhalte inzwischen von einem Zertifizierungsausschuss festgelegt, der sich - abgesehen von einem Angestellten der Antragsgegnerin zu 1) - aus Anwälten und Professoren zusammengesetzt, deren persönliche Qualifikation nicht in Abrede gestellt werden soll. Es fehlt indessen - wie die Kammer bereits in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - an einer ausreichend breit angelegten Beteiligung der betroffenen Fachkreise, die allein eine allgemein anerkannte Auswahl der Prüfungsinhalte sicherstellen kann. So finden sich in der Liste der Ausschussmitglieder keine ausgewiesenen Experten für die Bereiche Handelsrecht sowie Presse- und Medienrecht. Der überwiegende Teil der Rechtsgebiete - Internetrecht, Marken- und Patentrecht, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Wettbewerbsrecht, Verkehrsstrafrecht sowie Immobilienrecht - wird nur von einem Ausschussmitglied "abgedeckt". Aber auch soweit je zwei Mitglieder des Ausschusses ausweislich der Angaben in der Anlage zur Schutzschrift vom 11.09.2009 als Experten für die Bereiche Kündigungsschutz sowie Ehescheidung und Unterhaltsrecht eingestuft werden können, genügt dies den Anforderungen, die an einer neutrale und allgemein anerkannte Auswahl Prüfungsinhalten zu stellen sind noch nicht.

Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob die von den Antragsgegnerinnen für eine Zertifizierung geforderten praktischen Erfahrungen in allen Rechtsgebieten den Erwartungen des Verkehrs genügen, wobei die Kammer dem Antragsteller insoweit zustimmt, als etwa eine Zahl von 15 Fällen im Marken- und Patentrecht, unter denen nicht einmal gerichtliche Verfahren sein müssen, deutlich zu geringe Anforderungen stellt, um das Führen des Zertifikats zu rechtfertigen.

Die Antragsgegner sind schließlich auch passiv legitimiert. Sie stehen zwar mit dem Antragsteller nicht im Wettbewerb, fördern aber durch die Vergabe des Zertifikats den Wettbewerb der zertifizierten Anwälte, die wiederum Mitbewerber des Antragstellers sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus dem Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung.

Streitwert: 50.000 €

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