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Urteil vom LG Wuppertal 5. Kammer für Handelssachen

Entscheidungsdatum: 15.05.2009
Aktenzeichen: 15 O 11/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Beklagte, Facharzt für Chirurgie, betreibt in N eine Gemeinschaftspraxis mit einem Kollegen, auf die das nachfolgend abgebildete Praxisschild hinweist:

Der Kläger, an dessen Prozessführungsbefugnis kein Zweifel besteht, hält die auf dem rechten Praxisschild enthaltenen Angaben für wettbewerbswidrig und beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd im Rahmen der Vorstellung seiner Arztpraxis mit Hinweisen wie "Proktologische Behandlungen" und "Sportmedizinische Betreuung" zu werben, ohne die in der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vorgesehene Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung absolviert zu haben;

2. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot gemäß Ziff. 1. die Verhängung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, und für den Fall, dass ein festgesetztes Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, die Verhängung von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungs- fall bis zu insgesamt zwei Jahren, anzudrohen.

Der Beklagte, der sich einer jahrzehntelangen Tätigkeit als Sportmediziner berühmt und mehr als 10.000 proktologische Behandlungen durchgeführt haben will, hält den Inhalt des Praxisschildes für wettbewerbskonform und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Ferner wird Bezug genommen auf die Akten eines vorangegangenen Rechtsstreites, den die Parteien unter dem Aktenzeichen 14 O 76/06 Landgericht Wuppertal geführt haben und in dem sich die Parteien ebenso wenig wie vorgerichtlich in diesem Verfahren auf eine akzeptable Umschreibung des besonderen Leistungsangebotes des Beklagten haben einigen können.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. E. Dieser hat die an ihn gerichteten Beweisfragen gemäß § 377 ZPO schriftlich wie folgt beantwortet:

" Anlässlich einer beruflichen Fortbildung lernte ich 1982 Herrn Dr. T kennen, der sich in der Nachbarstadt N neu niedergelassen hatte. Im Rahmen einer Unterhaltung über beruflichen Werdegang, besondere Interessengebiete und eventuelle Spezialgebiete stellte sich heraus, dass Herr Dr. T während seiner Facharztausbildung zum Chirurgen im ...- Hospital E2 vom leitenden Chefarzt Prof. Dr. T2 ausersehen wurde, sich in der operativen Proktologie weiterzubilden. So wurde er in dessen Auftrag zu mehrwöchigen proktologischen Hospitationen jeweils nach Florida/USA und London/GB, wo die operative Technik vermittelt wurde, abgeordnet.

Bei Übernahme der Praxis in N 1982 hatte sich Dr. T eigens einen OP-Saal eingerichtet und führte von da an vor Ort seine operativ und konservativ proktologischen Behandlungen durch. Da er sich in kurzer Zeit im Kollegenkreis als proktologisch kompetent erwies, stiegen die Zuweisungen rasch an. Nach mittlerweile nahezu 27-jähriger Praxistätigkeit haben sich dementsprechend viele Behandlungen aufaddiert, dass man von Tausenden sprechen muss. Da ich seit 01.07.2005 selbst in dieser Praxis tätig bin, kenne ich die tatsächlichen Dimensionen aus eigener Anschauung und kann diese bestätigen. Ebenso verhält es sich mit den sportärztlichen Behandlungen: Herr Dr. T blickt auf eine langjährige aktive Fußballkarriere zurück. Als betreuender Arzt von Fortuna E2 und TSV ###, nicht zuletzt als Dopingarzt im DFB erwarb er sich eine gewisse Reputation in Sportlerkreisen, die sich u.a. darin niederschlägt, dass ein großer Anteil sportmedizinischer Behandlungen zum Praxisalltag geworden sind. Auch hier gibt es natürlich in der Addition eine erhebliche Anzahl von bisher durchgeführten Behandlungen, die in die Tausende gehen."

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger kann aus keinem Rechtsgrund Unterlassungen der von ihm beanstandeten, im Praxisschild verkörperten Werbung des Beklagten verlangen. Diese Werbung ist wettbewerbskonform und nicht verwechselungsfähig.

Die Zulassung ärztlicher Werbung orientiert sich - ebenso wie die Auslegung der Berufsordnung für nordrheinwestfälische Ärztinnen und Ärzte - letztlich an der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, die der Beklagte in seiner Klageerwiderung zutreffend wie folgt zitiert (1 BvR 873/00):

"Das Wettbewerbsverbot der Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen, es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Wettbewerbsverbot beugt einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vor. Werberechtliche Vorschriften in ärztlichen Berufsordnungen hat das Bundesverfassungsgericht daher mit der Maßgabe als verfassungsmäßig angesehen, dass nicht jede, sondern lediglich die berufswidrig Werbung verboten ist (vgl. BVerfG 85, 284, 257, 260 f.). Als berufswidrig in diesem Sinne gilt u.a. das Führen von Zusätzen, die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Kranken führen können, was das Vertrauen in den Arztberuf untergraben und langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könnte (vgl. BVerfG 85, 248, 261; vgl. auch BVerfG Beschlüsse der Dritten Kammer des Ersten Senats NJW 1993, S. 2988; NJW 1994, S. 1591). Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr jedoch Raum bleiben (vgl. BVerfG 82, 18, 28)."

Danach ist Ärzten eine interessengerechte und sachangemessene Information auch auf Praxisschildern erlaubt, soweit diese keinen Irrtum erregen. In diesem Rahmen hält sich die Werbung des Beklagten:

Der Beklagten verfügt über besondere Erfahrungen auf den Gebieten der sportmedizinischen sowie der proktologischen Behandlungen. Dies hat glaubhaft der mit dem Beklagten in einer Gemeinschaftspraxis tätige Facharzt für Innere Medizin Dr. E als Zeuge bekundet.

Wenn der Beklagte diese langjährige Tätigkeit unter dem nach der Berufsordnung für nordrheinwestfälische Ärztinnen und Ärzte abstrakt zulässigen Gesichtspunkt der "besonderen Leistungsangebote nach eigenen Angaben" herausstellt, ist dies ebenso sachangemessen wie interessengerecht. Auch besteht keine Verwechselungsgefahr mit einem "Facharzt für Sportmedizin" bzw. einem "Facharzt für Proktologie", deren Qualifikation der Beklagte ersichtlich nicht beansprucht. Dies ergibt sich räumlich und sprachlich aus den unterschiedlicheRunning…
n Bezeichnungen, unter denen der Beklagte als Arzt auftritt. Auf dem linken Schild verweist er auf seine Qualifikation als Facharzt, nämlich als Facharzt für Chirurgie. Auf dem rechten Schild stellt er sein besonderes Leistungsangebot vor, das er für Patienten bereithält. Dieses Leistungsangebot qualifiziert ihn ersichtlich nicht als Facharzt für die dort genannten Richtungen und dies wird weiter verdeutlicht durch die Relativierung "nach eigenen Angaben". Auch der Hinweis des Beklagten auf seine unstreitige Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Koloproktologie ist nicht geeignet, den Anschein der Facharztqualifikation zu erwecken. Denn offenbar gehören dieser Gesellschaft neben Fachärzten für Proktologie auch andere auf diesem Gebiet tätige Ärzte an.

Die Kostenentscheidung der nach alledem unbegründeten Klage beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 ZPO.  

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