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„Postwendend zurück“ – Widerrufsrecht beim Fernabsatzvertrag

Urteil vom AG Köpenick

Entscheidungsdatum: 25.08.2010
Aktenzeichen: 6 C 369/09

Leitsätze

Beim Fernabsatzvertrag steht dem Verkäufer gemäß §§ 312 d, 355 I, 346 I BGB ein Widerrufsrecht zu, dass allein durch die Rücksendung der Ware ausgeübt werden kann und die Rückzahlung des Kaufpreises an den Verbraucher zur Folge hat.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.467,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2009 sowie vorgerichtliche Kosten von 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2009 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger kaufte 02.09.2009 via Internet von dem Beklagten einen Laptop zum Kaufpreis von 2.433,00 € zuzüglich der Kosten der Versendung in Höhe von 30,56 €. Der Beklagte sandte das Gerät am 07.09.2009 für 3,50 € an den Beklagten zurück und forderte per e-mail am selben Tag die Rückzahlung des Kaufpreises. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 14.09.2009 forderte der Kläger erneut die Rückzahlung des Kaufpreises und zudem die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten bis zum 21.09.2009.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.467,06 € sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 272,87 € jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2009 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, das Gerät habe zum Zeitpunkt der Rücksendung an ihn einige äußerliche Beschädigungen aufgewiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 2.433,00 € aus §§ 312 d, 355 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB. ,

Der Beklagte hat ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 BGB. Der Beklagte kann die Verbrauchereigenschaft des Klägers nicht einfach bestreiten. Aus der negativen Formulierung des § 13 BGB ergibt sich, dass das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person zunächst für ein Verbraucherhandeln spricht. Deshalb hat der Unternehmer konkrete Umstände darzulegen, die diese Vermutung widerlegen. Das hat der Beklagte nicht getan.

Der Widerruf ist auch nicht nach § 312 d Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Die Tatsachen hierfür hat der insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht dargelegt. Notebooks, die nach dem Baukastensystem nach den Wünschen des Kunden ausgestattet werden, fallen jedenfalls nicht unter den Ausschlußtatbestand, weil die Konfigurationen mit zumutbarem Aufwand rückgängig gemacht werden können.

Der Widerruf ist auch nicht durch eine Verschlechterung des Notebooks ausgeschlossen (§ 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB) .

Zur Erklärung des Widerrufs genügte die Rücksendung (§ 355 Abs. 1 BGB) .

Der Anspruch ist auch nicht nach § 389 BGB untergegangen. Der Beklagte hat schon keine Gegenforderungen in den Prozeß eingeführt, sondern nur das Widerrufsrecht des Beklagten bestritten.

Der Kläger kann die Erstattung der Versandkosten, der Versandversicherung und der Nachnahmegebühr in Höhe von 30,56 € vom Beklagten verlangen. Das ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung der §§ 312 d, 355, 346 f. BGB (EuGH, NJW 2010, 1941).

Der Kläger hat auch Anspruch auf Erstattung der Rücksendekosten von 3,50 € aus § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Die Zinsforderung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat den Beklagten am Tag der Rücksendung zur Rückzahlung des Kaufpreise per e-mail aufgefordert.

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Der Zinsanspruch diesbezüglich folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Einen Verzug bereits am 14.09.2009 hat der Kläger insoweit nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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