Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB
Bayern

„Verätzung“ – Hersteller-Warnhinweis

Urteil vom OLG Bamberg

Entscheidungsdatum: 26.10.2010
Aktenzeichen: 4 U 250/08

Leitsätze

Erleidet ein Arbeiter durch den Kontakt mit Fertigbeton Hautverätzungen, auf die der Hersteller nicht mittels Warnhinweis aufmerksam gemacht hat, haftet er im Sinne des Produkthaftungsgesetzes auch dann, wenn dieser Schaden aufgrund eines Fehlgebrauches entstanden ist.

Tenor

I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Endurteil des Landgerichts Bayreuth abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Schmerzensgeld 6.000,-- Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.7.2005 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeweils in Höhe von 2/3 sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm im Zusammenhang mit der Verarbeitung des am 30.9.2004 von der Beklagten angelieferten Frischbetons in Zukunft noch entstehen werden, soweit Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Im übrigen werden beide Berufungen jeweils zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger 5/8 und die Beklagte 3/8 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

VI. Der Berufungsstreitwert wird auf 25.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, ein diplomierter Betriebswirt, verlangt von der Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz für Hautverletzungen, die er sich bei der Verarbeitung des von der Beklagten hergestellten und angelieferten Fertigbetons am 30.9.2004 zugezogen hat.

Sofort nach der Anlieferung auf seinem Privatgrundstück gegen 9.00 Uhr hatte der Kläger den Frischbeton zunächst mit Schaufel und Rechen auf dem Boden seiner Garage verteilt und geglättet. Den abschließenden Glattstrich hatte der mit Jeans und Winterstiefeln bekleidete Kläger bis etwa gegen 12.00 Uhr in der Weise vorgenommen, dass er in kniender Haltung mit Kelle und Trauchtel den Beton abzog, wobei er mit den Knien wiederholt mehrere Zentimeter tief in die Betonmasse einsank mit der Folge, dass die Jeanshose alsbald durchweicht war. Als sich der Kläger gegen 14.00 Uhr duschen wollte, bemerkte er an beiden Beinen im Bereich der Knie und der Unterschenkel großflächige – überwiegend tiefschwarze – Hautverfärbungen. Es handelte sich hierbei um alkalische Verätzungen 3. Grades, die zunächst bis 6.10.2004 stationär im städtischen Krankenhaus und anschließend bis zum 11.11.2004 im Klinikum A. versorgt wurden, wo – überwiegend auf der Station für Brandverletzungen – mehrere Hauttransplantationen erfolgten. Hieran schloss sich ein mehrwöchiger Aufenthalt in einem Rehabilitationszentrum bis zum 21.12.2004 an.

Auf der Grundlage der vom Landgericht erholten Gutachten steht es zwischen den Parteien nicht mehr in Streit, dass die vom Kläger erlittenen Hautschäden auf das – einem ph-Wert von über 12 entsprechende – alkalische Verätzungspotential des von ihm verarbeiteten Fertigbetons zurückzuführen sind.

Nach Beweisaufnahme hat das Landgericht – unter Abweisung der Klage im übrigen – auf der Grundlage einer Mithaftungsquote von 1/3 dem Kläger ein Schmerzensgeld von 3.333,33 Euro samt Verzugszinsen zugesprochen sowie entsprechend dieser Quote die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz zukünftiger materieller Schäden festgestellt.

Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien. Während die verklagte GmbH nach wie vor eine vollständige Abweisung der Klage erreichen möchte, weil ihre Haftung schon dem Grunde nach nicht gegeben sei, verfolgt die Klägerseite ihre ursprünglichen Anträge unverändert weiter.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des Ersturteils sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt den beigefügten Urkunden und sonstigen Anlagen abgesehen (§§ 313 a I; 540 II ZPO) .

II.

Beide Berufungen sind statthaft und auch im übrigen zulässig (§§ 511 ff. ZPO) . Während das Rechtsmittel der Beklagtenseite im wesentlichen unbegründet ist und sich deshalb nur in einer Verschiebung des Zinsbeginns niederschlägt, erzielt die klägerische Berufung einen Teilerfolg, der auf einer maßvollen Erhöhung des vom Landgericht zugesprochenen Schmerzensgeldes beruht.

A. Berufung der Beklagten

Vergebens wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Landgericht ihre Haftung dem Grunde nach bejaht hat.

1. Die Einstandspflicht der Beklagten ergibt sich aus den Grundsätzen der Produkthaftung nach den §§ 1 I, 1; 3 I lit.a ProdHaftG.

a) Nach diesen Bestimmungen muss der Hersteller eines Erzeugnisses nicht nur für Schäden einstehen, die auf einer fehlerhaften Konstruktion oder Fabrikation beruhen. Er ist vielmehr auch zum Ersatz solcher Schäden verpflichtet, die dadurch eingetreten sind, dass er die Verwender des Produkts pflichtwidrig nicht auf Gefahren hingewiesen hat, die sich trotz einwandfreier Herstellung aus der Verwendung der Sache ergeben (sog. Instruktionsfehler, vgl. dazu Palandt, 68. Aufl., Rd. 5 u. 10 zu § 3 ProdHaftG). Eine solche Warnpflicht besteht nicht nur in Bezug auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts, sondern erstreckt sich innerhalb des allgemeinen Verwendungszwecks auch auf einen naheliegenden Fehlgebrauch. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn das Produkt nach den berechtigten Erwartungen des Herstellers ausschließlich in die Hand von Personen gelangen kann, die mit den Gefahren vertraut sind, wenn die Gefahrenquelle offensichtlich ist oder wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem vorsätzlichen oder äußerst leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben (vgl. den Überblick bei BGH NJW 1999, 2815, Rdnr. 12; Palandt a.a.O., Rdnr. 11).

b) Dementsprechend war auch im Streitfall eine Instruktionspflicht der Beklagtenseite aktualisiert.

aa) Frischbeton ist keineswegs ein "Allerwelts-Konsumprodukt", sondern ein spezifischer Werkstoff für gewerbliche Abnehmer oder im Umgang mit diesem Produkt hinreichend erfahrene Heimwerker (so zutreffend OLG Celle VersR 2004, 864, 866), der aufgrund seines alkalischen Potentials, wie der Streitfall veranschaulicht, zu erheblichen Hautschädigungen führen kann. Es handelt sich somit um ein Erzeugnis mit einem verwendungsspezifischen Produktrisiko, das auf Herstellerseite eine entsprechende Instruktionspflicht auslöst, wenn damit zu rechnen ist, dass das Erzeugnis in die Hände von Personen gelangt, die mit der der Verarbeitung von Frischbeton innewohnenden Verätzungsgefahr nicht vertraut sind. Eine dahingehende Aufklärungspflicht des Herstellers von Frischbeton oder Fertigputz ist schon seit längerem in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 288, 289; OLG Celle a.a.O.).

bb) Als privater Auftraggeber zählte der Kläger von vorneherein nicht zu dem Kreis gewerblicher Abnehmer, bei denen ein Wissens- und Erfahrungsstand vorausgesetzt werden darf, der einen Hinweis auf die ätzende Wirkung von Zementstoffen erübrigt. Von einem Heimwerker wie dem Kläger konnte dagegen nicht erwartet werden, dass er mit der verletzungsträchtigen Produktbeschaffenheit hinreichend vertraut war. Diesbezügliche Anhaltspunkte haben sich auch nicht aus dem Beweis- und sonstigen Verfahrensstoff ergeben; sie lassen sich im übrigen auch nicht dem Verteidigungsvorbringen der Beklagtenseite entnehmen. Wie der Kläger auch gegenüber dem Senat glaubhaft versichert hat, war ihm damals nur bekannt gewesen, dass man sich bei der Verarbeitung von Zement " rauhe Hände " zuziehen könne. Ein derartiger Erfahrungshintergrund ist ein Anknüpfungspunkt für den Vorwurf einer mangelnden Eigensorgfalt, aber kein Beleg für einen Kenntnisstand, bei dem sich ein Warnhinweis erübrigt hätte.

cc) Auch ein Haftungswegfall wegen nicht bestimmungsgemäßer Produktverwendung kommt im Streitfall nicht in Betracht. Denn die Warnpflicht erstreckt sich innerhalb des allgemeinen Verwendungszwecks auch auf einen naheliegenden, d.h. üblichen oder jedenfalls voraussehbaren Fehlgebrauch (BGH a.a.O., dort Rdnr.12 n.w.N.; zusammenfassend Staudinger (2009), Rdn. 56 zu § 3 ProdHaftG). Maßstab für die Beurteilung sind auch insoweit die berechtigten Erwartungen eines verständigen Herstellers (Staudinger a.a.O.). Danach hat sich der Hersteller eines Werkstoffs grundsätzlich darauf einzustellen, dass der Kunde wie hier handwerklich ungeschickt agiert und sich dadurch einer erhöhten Verletzungsgefahr aussetzt.

Entgegen der Ansicht der Berufung sind im Streitfall auch nicht die Grenzen zum Ausschlusstatbestand eines äußerst leichtfertigen Fehlgebrauchs (vgl. dazu etwa BGH NJW 1981, 2514, 2515; 1994, 3349, 3350) überschritten. Nicht anders als bei der Fallgruppe der sogenannten Missbrauchsfälle hat es auch bei dieser Abgrenzung darauf anzukommen, ob sich in der eingetretenen Schädigung noch die typische Gefahr des spezifischen Produktfehlers verwirklicht oder ob der Hersteller durch die Gestaltung und Darbietung des Produkts bei wertender Betrachtung keine Veranlassung für die Vorgehensweise des Benutzers gegeben hat, so dass sich dessen Verhalten als die eigentliche Gefahrenquelle darstellt (so zu Recht Staudinger a.a.O., Rdnr. 64). Gemessen hieran wäre ein Haftungsausschluss unter den vorliegenden Gegebenheiten allenfalls diskutabel, sofern der Kläger jegliche Vorsichtsmaßnahme unterlassen und – auch aus seiner laienhaften Sicht – seine Beine einem unmittelbaren Hautkontakt mit dem verarbeiteten Fertigbeton ausgesetzt hätte. Demgegenüber hatte der Kläger verkannt, dass das Tragen einer Jeanshose bei einem Werkstoff mit hohem Flüssigkeitsanteil nicht ausreicht, um etwaige negative Einwirkungen des verarbeiteten Produkts auf die darunter liegenden Hautpartien zu verhindern. Dieser Irrtum ist jedoch gerade auf die fehlende Kenntnis der produktspezifischen Verletzungsgefahr zurückzuführen und schon aus diesem Grund nicht geeignet, den Vorwurf eines äußerst leichtfertigen Fehlgebrauchs zu begründen.

c) Der somit gebotene Warnhinweis ist von Beklagtenseite unstreitig nicht erteilt worden. Für die Beachtung einer hinreichend deutlichen Warnung, für die sich auch eine entsprechende Ausgestaltung des vom Kläger unterzeichneten Lieferscheins angeboten hätte (vgl. hierzu etwa OLG Celle a.a.O.), spricht nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung (vgl. nur Palandt a.a.O., Rdnr.12). Diese Vermutung eines aufklärungsrichtigen Verhaltens ist auch auf der Grundlage des Berufungsvorbringens nicht entkräftet. Selbst dann, wenn die bestreitende Darstellung in der Berufungsreplik (dort S.3 = Bl.171 d.A.), weil verspätet, außer Betracht bleibt (§ 531 II, 1 Nr.3 ZPO) , ist die Sichtweise der Beklagten mit dem tatsächlichen Geschehenshergang in dem entscheidenden Punkt nicht zu vereinbaren. Denn nach seiner unbestritten gebliebenen Schilderung vor dem Landgericht, der übrigens auch insoweit seine Angaben gegenüber dem medizinischen Sachverständigen entsprechen (SN vom 22.11.2005 dort S.2 = Bl.25 d.A.; GA vom 04.09.2008, dort S.6), hat sich der Kläger erst im Rahmen des von ihm so bezeichneten "zweiten Arbeitsschritts" – also beim sog. Glattstrich – wiederholt in die Betonmasse "hineingekniet". Diese zweite Verarbeitungsphase aber kann erst begonnen haben, nachdem das Transportfahrzeug der Beklagten (mitsamt dem vom Kläger unterzeichneten Lieferschein) das Grundstück längst verlassen hatte. Es stellt sich daher nach wie vor die Frage, wie der Kläger reagiert hätte, wenn ihm – nach den ersten Arbeiten mit Schaufel und Rechen – ein Lieferschein mit einem inhaltlich und drucktechnisch hinreichend deutlichen Warnhinweis zur Unterschrift vorgelegt worden wäre. Danach bleibt es dabei, dass für die klägerische Darstellung unverändert die Vermutung eines aufklärungsrichtigen Verhaltens streitet.

d) Dass die Hautverletzungen des Klägers auf die ätzende Wirkung des von der Beklagten hergestellten und angelieferten Fertigbetons zurückzuführen sind, wird von der Beklagten im Berufungsrechtszug nicht mehr in Frage gestellt.

2. Auch unter dem Gesichtspunkt ihres Mitverschuldenseinwandes (§ 6 I ProdHaftG i.V.m. § 254 I BGB) kann die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben. Zwar ist dieser Einwand, wie noch näher darzulegen sein wird (vgl. B.1a), an sich berechtigt. Entgegen der Meinung der Berufung ist die vom Landgericht angenommene Mitverschuldensquote von einem Drittel aber keineswegs untersetzt. Erst recht nicht sind Umstände erkennbar, die dafür sprechen könnten, dem Sorgfaltsverstoß auf Klägerseite ein so überragendes Gewicht beizumessen, dass eine Haftung der Beklagten in jedem Fall dahinter zurückzutreten hätte (vgl. auch B.1a).

B. Berufung des Klägers

1. Mitverschulden (§ 6 I ProdHaftG i.V.m. § 254 I BGB)

Vergebens wendet sich die Klägerseite dagegen, dass das Landgericht ihm ein Mitverschulden anlastet. Auch die vom Erstgericht vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile hält den Berufungsangriffen des Klägers stand.

a) In dem vom Kläger eingeräumten Erfahrungshintergrund ("rauhe Hände") tritt jedenfalls ein allgemein gehaltenes Gefahrenbewusstsein zu Tage. Hiernach war sich der Kläger wenigstens darüber im Klaren, dass Fertigbeton die Eigenschaft besitzt, eine irgendwie geartete nachteilige – chemische – Wirkung auf damit in Kontakt gekommene Hautpartien zu entfalten.

Des weiteren darf es als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass es sich bei Frischbeton "nicht um ein Allerwelts-Konsum-Produkt handelt, sondern um einen Werkstoff für gewerbliche Abnehmer und Heimwerker, bei denen jedenfalls ein, wenn auch nur elementares Vorwissen vorhanden sein muss, sofern sie diesen Frischbeton geordert haben, um ihn alsbald zu verarbeiten." (OLG Celle a.a.O.). Beim Kläger war somit ein gewisses Basiswissen vorhanden, das sich anhand einfacher Überlegungen zu der Erkenntnis erweitern ließ, dass bei seinem Vorhaben erhöhte Sorgfalt geboten war. Nach Lage der Dinge hatte sich der Kläger zum ersten Mal vorgenommen, Frischbeton in einem solchen Umfang zu verarbeiten, dass sich seine Arbeiten über einen Zeitraum von mehreren Stunden hinziehen würden. Ein solcher zeitlicher Rahmen ging somit weit über die Einwirkungsdauer hinaus, der die Hände des Klägers bei seinen früheren Arbeiten mit Frischbeton ausgesetzt gewesen waren. Demzufolge musste sich dem Kläger schon nach der Art und dem Umfang der für den Unfalltag geplanten Arbeiten die Erwägung aufdrängen, ein unmittelbarer Hautkontakt über die gesamte vorgesehene Arbeitszeit könne nicht mehr nur zu einer oberflächlichen Beeinträchtigung betroffener Hautpartien (wie bei der vorausgegangen Erfahrung mit "rauhen Händen"), sondern bei entsprechend langer Einwirkungszeit zu einer erheblichen und auch nachhaltigen Schädigung führen. Der sich daraus ergebende Risikofaktor einer nicht nur kurzfristigen Einwirkungsdauer hängt, weil es ebenfalls den Aspekt der Einwirkungsintensität betrifft, eng zusammen mit der weiteren Besonderheit, dass der Kläger einen Werkstoff mit hohem Flüssigkeitsanteil verarbeiten wollte. Sein Erfahrungshintergrund bot ihm deshalb auch die Möglichkeit zu der Erkenntnis, dass er eine bis auf die Haut durchdringende Einweichung seiner Hose vermeiden musste, in jedem Fall aber mit dem Wechsel einer zementdurchtränkten Kleidung keinesfalls längere Zeit zuwarten durfte.

Unter diesen Umständen hat der Kläger gleich in mehrfacher Hinsicht in einer den Vorwurf des Mitverschuldens begründenden Weise gegen die Gebote des eigenen Interesses verstoßen. So muss er sich zum einen vorwerfen lassen, dass er weder wasserabweisende Schutzkleidung getragen noch darauf geachtet hat, dass eine Durchfeuchtung seiner Jeanshose von vornherein vermieden wird. Darüber hinaus hat er, auch nachdem beide Hosenbeine längst durchnässt waren, seine Arbeiten bis zur geplanten Fertigstellung des Glattstrichs ohne Unterbrechung fortgesetzt und selbst danach mit dem Ausziehen der Hose und dem anschließenden Duschen noch bis etwa gegen 14.00 Uhr zugewartet. Allerdings ist dieser Umstand zugleich vor dem Hintergrund zu sehen, dass gerade beim Tragen langer Hosen alkalische Verätzungen erst mit deutlicher Verzögerung bemerkt zu werden pflegen, weil sensitive Symptome wie ein Brennen oder auch nur schwächere Reizempfindungen häufig erst nach längerer Zeit einsetzen (S. 18, 21 des GA vom 4.9.08).

b) Bei dieser Sachlage trifft den Kläger ein nicht unerhebliches, aber keineswegs ein überwiegendes oder gar haftungsausschließendes Mitverschulden, das mit dem vom Landgericht angenommenen Mitverantwortungsanteil von einem Drittel angemessen bewertet ist.

Für die vom Kläger angestrebte schwächere Gewichtung seines Verantwortungsbeitrages ist schon deshalb kein Raum, weil die Haftung des Produktherstellers auch in dem hier gegebenen Fall eines Instruktionsfehlers nur an das Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung anknüpft und somit weitgehend eine Gefährdungshaftung angenähert ist (vgl. Palandt a.a.O., Rdnr. 5 vor § 1 ProdHaftG). Konkrete Anhaltspunkte für ein nennenswertes und damit im Rahmen der hier vorzunehmenden Abwägung beachtliches Verschulden der verklagten Herstellerin wird von der (ihrer dahingehenden Darlegungslast auch durch § 282 BGB nicht enthobenen) Klägerseite selbst nicht behauptet, geschweige denn schlüssig und substantiiert dargelegt.

Entsprechend dieser Mithaftungsquote des Klägers hat es deshalb auch bei dem Feststellungsausspruch im Ersturteil sein Bewenden, den der Senat lediglich zur Klarstellung teilweise neugefasst hat.

2. Schmerzensgeld (§ 8 S.2 ProdHaftG)

Dagegen kann der klägerischen Berufung ein Teilerfolg nicht versagt bleiben, soweit sie den Umfang des zuerkannten Schmerzensgeldes beanstandet.

Wie die Klägerseite zutreffend ausführt, betreffen die erlittenen Verätzungen an jedem Bein jeweils eine großflächige Hautpartie, so dass sich die eingetretenen Verletzungen schon vom äußeren Umfang her deutlich gravierender darstellen als die Verbrennungen 3. Grades, die in den vom Landgericht angeführten Referenzfällen zu beurteilen waren. Dieser Aspekt erfordert zugleich eine stärkere Gewichtung der mehrfachen Hauttransplantationen, denen sich der Kläger im Klinikum A. unterziehen musste. Außerdem hat sich die erlittene Hautschädigung in zwei Bereichen auch bis auf das Muskelgewebe ausgewirkt. Schließlich kommt als anspruchserhöhendes Moment noch hinzu, dass der vom medizinischen Gutachter festgestellte Dauerschaden gleich drei bleibende Beeinträchtigungen umfasst, nämlich eine eingeschränkte Beweglichkeit beider Kniegelenke beim Beugen, Sensibilitätsstörungen an beiden Unterschenkeln sowie eine dauerhafte Beeinträchtigung der physiologische Hautfunktion im Bereich des Narbengewebes (S.2 des GA vom 04.09.2008).

Bei Gesamtschau von Art und Ausmaß der erlittenen Verletzungen einerseits sowie des infolge der tiefgreifenden Hautschädigungen notwendig gewordenen Umfangs operativer Eingriffe und der gleichwohl verbliebenen Dauerfolgen andererseits gelangt der Senat deshalb zu dem Ergebnis, dass eine maßvolle Anhebung des vom Landgericht für angemessen erachteten Betrages von 5.000,00 Euro auf 9.000,00 Euro unumgänglich, aber auch ausreichend ist.

Auf der Grundlage der vom Senat gebilligten Mitverschuldensquote von einem Drittel steht dem Kläger damit ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 Euro zu.

3. Nebenforderung

Weder in der Klageschrift noch später hat die Klägerseite näheren Sachvortrag zu den Voraussetzungen eines Verzugseintritts gehalten, was in der vorliegenden Verfahrenskonstellation bereits im Rahmen der durch die unbeschränkte Berufung der Beklagten eröffneten Sachprüfung von Amts wegen und damit auch hinsichtlich der schon vom Landgericht zuerkannten Hauptforderung zu berücksichtigen war (§ 529 II, 2 ZPO) . Der Kläger kann daher insgesamt nur Prozesszinsen (§ 291 BGB) beanspruchen.

Nach alledem war das angefochtene Urteil auf die Berufung beider Parteien in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang abzuändern und das weitergehende Rechtsmittel der Klägerseite ebenfalls zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 I; 97 I ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10; 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor.

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei