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Hessen: Frankfurt

„Fett weg?“ – Fettreduzierung durch Ultraschall & das UWG

Urteil vom LG Frankfurt

Entscheidungsdatum: 08.07.2010
Aktenzeichen: 2-03 O 48/10

Leitsätze

Wird für die „Fettreduktion durch Ultraschall“ geworben, indem nicht nur eine schönere Körpersilhouette sondern auch das dauerhafte Auflösen von Fettzellen propagiert wird, erweckt dies beim angesprochenen Verkehrskreis den im Sinne von § 5 UWG irreführenden Eindruck, „es handle sich um eine sichere Möglichkeit abzunehmen und das erzielte Ergebnis dauerhaft halten zu können.

Tenor

Die einstweilige Verfügung – Beschluss – vom 18.02.2010 wird bestätigt.

Die Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Verfügungskläger verlangt von der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung von Werbeaussagen.

Der Verfügungskläger (nachfolgend Kläger) ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Dem Kläger gehören Gewerbetreibende, freiberuflich Tätige sowie Verbände und Innungen an.

Die Verfügungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) warb im Internet auf ihrer Homepage unter … (Anlage A 2) für "Fettreduktion durch Ultraschall" mit einer Vielzahl von hier streitgegenständlichen Aussagen. Als Ultraschall bezeichnet man Schallwellen mit einer Frequenz von 20 kHz bis 10 gHz, die oberhalb der menschlichen Hörgrenzen liegen. In der Medizin wird Ultraschall zum einen diagnostisch zur Sichtbarmachung von Körperstrukturen unterschiedlicher Dichte mit Hilfe des umgekehrten piezoelektrischen Effekts angewandt (Ultraschalldiagnostik), zum anderen therapeutisch bei Erkrankungen des Bewegungsapparates, insbesondere posttraumatischen Veränderungen durch Brüche oder Zerrungen sowie bei rheumatischen Erkrankungen; Ultraschall hat eine analgetische (schmerzlindernde), hxperämisierende (durchblutungsfördernde) und muskelrelaxierende Wirkung.

Diese Fettreduktionsmethode, "PS" genannt, macht sich die Wirkung der sogenannten "Kavitation", die durch Ultraschall erzeugt wird, zu Nutze. Über "PS" wird seitens der Beklagten in ihrem Internetauftritt ... gemäß Anlage A 2 folgendes ausgeführt:

"PS ist die echte Alternative zur Fettabsaugung ohne chirurgischen Eingriff, ohne Schmerzen, Risiken und Vernarbungen".

"PS verwendet einen Ultraschall-Schallkopf zur Abgabe von kontrolliertem Niederfrequenz-Ultraschall auf eine gezielte Tiefe innerhalb des Unterhaut-Fettgewebes und ist so konzipiert, dass er über die Kavitation Fettzellen implodieren lässt und dabei die benachbarten Strukturen wie Haut, Blutgefäße, Nerven und Bindegewebe intakt lässt."

Die Wirkung der sog. "akustischen Kavitation", welche das Implodieren der Zellen bewirken soll, wird von der Beklagten wie folgt beschrieben:

"Ist die Intensität des Schallfeldes hoch genug, werden in der Flüssigkeit Dampfblasen erzeugt. Diese Kavitationsblasen wachsen zunächst weiter an, um dann wieder zu kollabieren. Das Implodieren der Blasen führt zu hohen lokalen Temperaturspitzen und Druckspitzen und den damit verbundenen hochenergetischen Prozessen".

Mit Schreiben vom 15.01.2010 (Anlage A 3) forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bezüglich der in Anlage 3 aufgelisteten Werbeaussagen bis zum 04.02.2010 auf. Die Beklagte bat zunächst mit Schreiben vom 22.01.2010 (Anlage A 4) um Fristverlängerung, welche der Kläger ihr bis zum 26.01.2010 gewährte. Bis zum 26.01.2010 erfolgte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Der Kläger hat – aufgrund eines entsprechenden Antrags vom 01.02.2010 – am 18.02.2010 eine einstweilige Verfügung – Beschluss – bei der erkennenden Kammer erwirkt, durch die der Beklagten bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr für die Behandlung "PS", wie geschehen auf den Bl. 22 bis 29 d. A., zu werben:

1. "Fettreduktion durch Ultraschall",

2. "PS ist die echte Alternative zur Fettabsaugung ohne chirurgischen Eingriff, ohne Schmerzen, Risiken und Vernarbungen.",

3. "Abnehmen mit Garantie: Erzielen Sie bei einer Sitzung kein sofort messbares Ergebnis (vorher-nachher-Messung), kostet Sie diese Sitzung keinen Cent.",

4. "sofort sichtbaren Erfolg",

5. "schonender Abbau von Fettzellen",

6. "Die neue Ultraschalltechnologie gegen das Wohlstandsfett",

7. "Die sanfte und hocheffektive Behandlungs-Methode mit PS reduziert zuverlässig Fettzellen des Unterhaut-Fettgewebes ('Wohlstandsfett') großflächig, aber auch punktuell.",

8. "Als Nebeneffekt verringert sich ebenfalls die Cellulite",

9. "Die Behandlung ist hervorragend geeignet, um die Änderungen und Gestaltungen der Körpersilhouette vorzunehmen.",

10. "PS... erreicht seine nachweisbaren Resultate über die Wirkungskraft von niederfrequentem Ultraschall auf lokalisiertes Fettgewebe über die Kavitation und der anschließenden Implosion in der Fettzelle. Fettstoffe werden mittels natürlicher Mechanismen abgebaut, überschüssiges Fett wird über Leber und Niere ausgeschieden.",

11. "... wird bereits in mehreren europäischen Ländern erfolgreich eingesetzt.",

12. Mit der Abbildung und/oder dem Text:

13. "Die Effizienz von Niederfrequenz-Ultraschall bei der Behandlung von Unterhautfettgewebe wurde in einer klinischen Studie nachgewiesen.",

14. "PS verwendet einen Ultraschall-Schallkopf zur Abgabe von kontrolliertem Niederfrequenz-Ultraschall auf eine gezielte Tiefe innerhalb des Unterhaut-Fettgewebes und ist so konzipiert, dass er über die Kavitation Fettzellen implodieren lässt und dabei die benachbarten Strukturen wie Haut, Blutgefäße, Nerven und Bindegewebe intakt lässt. Fettstoffe werden mittels natürlicher Mechanismen abgebaut, überschüssiges Fett wird über Leber und Niere ausgeschieden. Dieser Effekt kann noch bis zu 96 Stunden nachwirken.",

15. mit einer oder mehreren der nachstehend zitierten Wirkungen:

"Effekte niederfrequenter Ultraschallwellen:

- Depolimerisierung bzw. Molekülverlagerung der Triglyceride sowie Erhöhung ihres Fließvermögens

- Lipolyse bzw. Ausstoß von Fettsäuren aus den Adipozyten auf Grund stabiler Kavitationen und einer Zunahme der Adipozytenpermeabilität

- Fettzellyse (Auflösung der Adipozyten)

- Defibrose durch antifibrotische mechanische Wirkung auf das Gewebe in der Hypodermis",

16. "Die Kavitation – Fett weg in Wiesbaden",

17. "Ist die Intensität des Schallfeldes hoch genug, werden in der Flüssigkeit Dampfblasen erzeugt. Diese Kavitationsblasen wachsen zunächst weiter an, um danach wieder zu kollabieren. Das Implodieren der Blasen führt zu hohen lokalen Temperaturspitzen und Druckspitzen und den damit verbundenen hochenergetischen chemischen Prozessen.",

18. "Fakten zur PS Fettverbrennung",

19. "Die sanfte Alternative zur Fettabsaugung",

20. "Bei PS handelt es sich um eine sehr wirksame Methode zur Entfernung von (sport- und diätresistenten) Fettpolstern.",

21. "Die physikalischen Grundlagen sind im Prinzip schon lange bekannt, aber die technischen Voraussetzungen wurden erst jetzt durch das innovative Gerät 'PS' realisiert. Wo keine Fettzellen mehr sind, kann sich kein Fettpolster mehr bilden! So unglaublich es zunächst erscheint, es funktioniert wirklich und zwar hervorragend', so O G Facharzt für Allgemeinmedizin und innere Medizin",

22. "Die Wirksamkeit von PS wurde in mehreren wissenschaftlichen Studien belegt. Auf Wunsch stellen wir sie Ihnen gerne zur Verfügung. Doch unabhängig von allen Werbeversprechen: Der Behandlungseffekt wirkt 96 Stunden – Sie können die Wirkung aber zumeist bereits unmittelbar nach der Behandlung feststellen – sichtbar und messbar!",

23. "Dauerhaft

... Nach der PS Behandlung sind die Fettzellen jedoch aufgelöst. Sie können sich daher weder neu füllen noch neu bilden.",

24. "Durch das spezifische Frequenzspektrum des Ultraschalls werden nachweislich ausschließlich Fettzellen des Unterhaut-Fettgewebes ('Wohlstandsfett') angegriffen, daher kann anderes Gewebe wie z. B. Blutgefäße, Nerven oder Muskeln auch nicht beschädigt werden.",

25. "PS ist die echte Alternative zur Fettabsaugung ohne chirurgischen Eingriff, ohne Schmerzen, Risiken und Vernarbungen. Bei der sanften und hocheffektiven Behandlungs-Methode werden Fettzellen im Unterhaut-Fettgewebe ('Wohlstandsfett') – großflächig wie punktuell – durch gebündelten Ultraschall entleert und aufgelöst. Das freigesetzte Fett wird im Stoffwechsel verdaut, praktisch wie eine sehr gehaltvolle Mahlzeit, und über Leber und Niere ausgeschieden. Verstärkter Harndrang kann die Ausscheidung des überschüssigen Fetts begleiten. Der Effekt wirkt noch bis zu 96 Stunden nach.",

26. "Aufgequollene Fettzellen rufen die typischen Dellenbildung ('Cellulite') hervor – diese können vom elastischeren Gewebe der Lederhaut nicht mehr festgehalten werden. Sie liegen knapp unter der Haut und stören dabei zusätzlich den Abfluss der Lymphflüssigkeit. Diese staut sich im Gewebe an und verstärkt die Schwellungen. PS wirkt hier durch Abbau der Fettzellen. Diesen tief greifenden Effekt können Sie mit Cremes und Massagen aller Art niemals dauerhaft erreichen. Eine Verringerung der Cellulite kann daher als 'Nebeneffekt' bei der Behandlung mit PS auftreten.",

27. "Wissenschaftlicher Nachweis

Bislang wurden mehrere internationale Studien durchgeführt, die z. B. auf dem dermatologischen Weltkongress im Oktober 2007 in Buenos Aires dem Fachpublikum präsentiert wurden. Die Effizienz von Niederfrequenz-Ultraschall verbunden mit dem Kavitationseffekt bei der Behandlung von Unterhautfettgewebe wurde bewiesen, bspw. in der klinischen Studie 'Clinical evaluation of the effect of low frequency ultra sonic waves on localised fat. A new approach in body contouring and fat reduction' von C C MD; Department of Dermatological Sciences, University of Florence; Florence, Italy; (März – Juli 2007) ...",

28. "PS kann an nahezu allen Stellen des Körpers – vom Hals abwärts – angewendet werden. Die bevorzugten Anwendungsbereiche sind der Bauch, die Hüften, das Gesäß, Oberschenkel außen ('Reiterhosen') und innen, inneres Knie, Oberarme und Waden. Auch eine in diesen Bereichen vorhandene Cellulite oder unschöne Dellen nach einer Fettabsaugung bessern sich dabei nachhaltig. Darüber hinaus kommen weitere Beschwerden wie z. B. Lipome (Fettgeschwülste) für eine Behandlung in Frage.",

29. "Insbesondere bei Männern wird PS auch zur Konturierung der Six-Packs angewandt.",

30. "Bodyforming mit PS führt zur schmerzlosen Fettreduktion und damit auch zur Umfangsreduktion der angesprochenen Körperzonen – mit folgenden Vorteilen:

– Nicht-invasiv – Der Vorgang ist komplett nicht-invasiv und reduziert den Umfang der behandelten Zonen ohne die Notwendigkeit einer Narkose und/oder eines chirurgischen Eingriffs

– Sicher – Die konzentrierte Ultraschallenergie zielt auf Fettgewebe und schädigt nicht die umgebenden Blutgefäße, Nerven und das Bindegewebe.

– Wirksam – Eine klinische Studie und Erfahrungen in der Behandlungspraxis zeigen bei den meisten Patienten eine messbare und/oder sichtbare Umfangsreduktion nach nur einer Behandlung. Der Kavitationseffekt macht's möglich.",

31. "Das 'Aufbrechen' der Fettzellen basiert somit auf dem mechanischen Effekt der Kavitation – der Bildung und Auflösung von Hohlräumen in Flüssigkeiten durch Druckschwankungen; womit die Fettzellen zerstört werden.",

32. "Die PS Behandlung wurde entwickelt, um mittel- bis übergewichtigen Frauen und Männern zu helfen, die den Wunsch nach einer besseren oder schöneren Körperkontur haben. Sie bietet eine Alternative für Patienten, die eine Fettabsaugung oder Fett-weg-Spritze in Erwägung ziehen.",

33. "Welche Behandlungsergebnisse sind zu erwarten? In einer wissenschaftlichen Studie aus Italien mit 45 Testpersonen wurde nach zwei Behandlungen am Bauch eine durchschnittliche Umfangreduktion von 3,01 cm (min. 0,9 cm/max. 4,7 cm) gemessen. Die Erfahrungen in der Praxis bestätigen diese Ergebnisse. Nur in Einzelfällen kann es geringen Reduktion kommen.",

34. "Die Behandlung mit PS dient der Beseitigung von individuellen klein- oder großflächigen Problemzonen, die Sport und ausgewogenem Lebensstil widerstehen.",

35. "Bei jeder Behandlung werden ca. 200 bis 300 Gramm Fett gezielt an den nötigen Stellen entfernt.",

36. "Während der PS Behandlung werden die Fettzellen (Adipozyten) durch den Kavitationseffekt zum Schmelzen gebracht. Das freigesetzte Fett (Triglyceride) wird zusammen mit den Zellresten durch körpereigene Prozesse abgebaut, indem es langsam absorbiert wird. Jedes Fettmolekül wird enzymatisch in Glyzerin und drei Moleküle freier Fettsäuren umgewandelt. Glycerin ist wasserlöslich, wird durch das Lymphsystem abtransportiert und in Energie umgewandelt. Jene Fettsäuren, die sich in Wasser nicht lösen, werden zunächst an Eiweiße (Albumin) gebunden und in weiterer Folge zur Leber gebracht, wo sie zusammen mit Lipiden (Sammelbezeichnung für ganz oder zumindest größtenteils wasserunlösliche Naturstoffe) aus der Nahrung weiterverarbeitet werden.",

37. "Wie kann man sicher sein, dass das freigesetzte Fett vom Körper verarbeitet wird?

Der Nachweis dafür wurde durch klinische Untersuchungen erbracht. Nach keiner Anwendung wurden Abweichungen im Lipidgehalt des Blutserums oder bei den Leberwerten beobachtet und bei keiner Person traten Entzündungserscheinungen auf. Das sind sichere Hinweise darauf, dass die Veränderungen des Fettgewebes und das freigesetzte Fett durch körpereigene Vorgänge gut aufgefangen werden. Das Fett staut sich somit nicht in relevanten Mengen im Blut oder in der Leber an.",

38. "Der Ultraschall baut selektiv die Fettzellen ab ohne das Bindegewebe, die kleinen Blutgefäße oder die Nerven zu beschädigen.",

39. "Während der Behandlung mit PS werden im Fettgewebe abgelagerte Schadstoffe freigesetzt. Diese müssen in der Leber entgiftet und über Niere und Darm ausgeschieden werden. Dazu müssen sie gut funktionieren oder entsprechend unterstützt werden.".

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf Bl. 21 – 30 d. A. Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen die ihr am 26.02.2010 zugestellte einstweilige Verfügung mit Schriftsatz vom 07.04.2010 Widerspruch erhoben (Bl. 54 ff. d. A.).

Der Kläger behauptet, die von der Beklagten umworbene Methode sei nicht zu dem von ihr beworbenen Ergebnis der Gewichtsreduzierung geeignet. Gesicherte wissenschaftliche Belege für die Wirksamkeit der Methode seien bisher nicht vorhanden. Er nimmt insoweit insbesondere Bezug auf das Sachverständigengutachten des Herrn Prof. Dr. J. vom 25.03.04 (Anlage A 10 zur Antragsschrift), das in einem Verfahren beim Landgericht Limburg a. d. Lahn zum Az.: 5 O 19/03 eingeholt wurde. Einzig sicher sei, dass demjenigen, der sich der von der Beklagten angebotenen Behandlung unterziehe, viel Geld abgenommen werde.

Der Kläger vertritt daher die Auffassung, die gesamte Bewerbung dieser Methode sowie den damit einhergehenden Aussagen zu deren Wirksamkeit sei zu einer Täuschung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG geeignet. Ferner seien die streitgegenständlichen Aussagen ein Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Irreführungsverbot des § 3 Nr. 1 HWG.

Der Kläger beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.02.2010 zu bestätigen.

Die Beklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.02.2010 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig,

hilfsweise als unbegründet

zurückzuweisen.

Die Beklagte hat vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erhoben.

Sie behauptet, die Wirksamkeit der Methode für Anwendungen zum Zwecke der Fettreduktion sei durch die in Anlagen AG 1 – AG 9 bewiesen, da unabhängige Stellen über längere Zeiträume und unter Einhaltung anerkannter Bewertungsmethoden die Ergebnisse der Ultraschallbehandlungen dokumentiert haben. Der Beklagten sei von dem Kläger zu Unrecht unterstellt worden, dass sie behaupten würde, dass "sich mittels Ultraschall Übergewicht reduzieren ließe". Sie habe auf ihrer Internetseite eindeutig klargestellt, dass "PS" keine Möglichkeit zur Gewichtsreduktion sei, also keine Möglichkeit, um abzunehmen. Die streitgegenständlichen Werbeaussagen seien ausdrücklich nur auf eine sogenannte "Konturierung der Körpersilhouette" durch Fettreduktion zu beziehen. Eine solche Fettreduktion sei aber keinesfalls einer Gewichtsreduktion gleichzusetzen.

Ferner sei das im Sachverständigengutachten angeführte Gerät "Beautylifter" mit dem streitgegenständlichen Gerät "PS" weder hinsichtlich des Anwendungsbereiches noch in der Funktionalität und Wirkungsweise vergleichbar. Die Beklagte ist der Auffassung, aufgrund der über Jahre hinweg erfolgten Studien sowie der Einheitlichkeit der Ergebnisse seien die getroffenen streitgegenständlichen Aussagen hinreichend belegt und seien somit keine Irreführung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG oder § 3 Nr. 1 HWG.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Auf den Widerspruch der Beklagten war die einstweilige Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.

Das angerufene Landgericht Frankfurt am Main ist in der Sache örtlich zuständig. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die schriftsätzlich erhobene Rüge der örtlichen Unzuständigkeit nicht wiederholt, so dass die Kammer von einer rügelosen Einlassung im Sinne des § 39 ZPO ausgeht.

Darüberhinaus ist das angerufene Gericht aufgrund § 27 der "Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz" in Hessen vom 16.09.2008 (HessGVBl. I, 822, 832) in Verbindung mit § 6 Abs. 2 UKlaG hessenweit, und damit auch für W, den Wohnort der Beklagten, zuständig. Der Kläger stützt seine Klage u. a. auf die Bestimmungen des HWG, also auf Vorschriften, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 UKlaG dem Schutz der Verbraucher im Sinne des § 2 Abs. 1 UKlaG dienen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine Klage u. a. auf Bestimmungen des HWG stützt, um sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu erschleichen. Der geltend gemachte Anspruch nach dem HWG ist nicht von vornherein ausgeschlossen.

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Die Vorschrift regelt neben der materiellen Anspruchsberechtigung auch die prozessuale Klagebefugnis (Bergmann in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 261; BGH, NJW 1996, 3276 "Preisrätselgewinnauslobung III", juris-Rn. 19).

Bei dem Kläger handelt es sich um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, der insbesondere nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen (so für den Kläger u. a.: BGH, GRUR 2009, 179 "Konsumentenbefragung II"; BGH, GRUR 2004, 793 "Sportlernahrung II", 794; BGH, NJW 1996, 3276 "Preisrätselgewinnauslobung").

Für die ausreichende personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung des Klägers zur Verfolgung seiner satzungsmäßigen Zwecke spricht eine tatsächliche Vermutung (vgl. BGH WRP 1997, 439 "Geburtstagswerbung II"). Der Kläger ist seit mindestens 15 Jahren damit befasst, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Auch vor der Kammer hat er zahlreiche Verfahren anhängig gemacht.

Vorliegend ist auch aus den in mehreren Verfahren des Klägers bei der Kammer angestrengten Verfahren und den dort vorgelegten Mitgliederlisten bekannt, dass auch die im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG geforderte erhebliche Zahl von Unternehmen erreicht ist, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Sie ist geeignet, eine repräsentative Vertretung von Mitbewerbern der Beklagten im klagenden Verband zu gewährleisten und einem missbräuchlichen Vorgehen des Klägers vorzubeugen. So werden in diesen Mitgliederlisten auch Hersteller und Vertreiber von Kosmetika aufgeführt. Diese Mitglieder des Klägers könnte der Absatz der von der Beklagten beworbenen Behandlung beeinträchtigen.

Dem Kläger steht der Unterlassungsanspruch gemäß den Ziffern 1 – 39 des angegriffenen Beschlusses (Bl. 22 – 29 d. A.) aus §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 8, 12 ff. UWG zu, da die streitgegenständlichen Werbeaussagen auf der Internetseite der Beklagten irreführend sind.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG liegt eine irreführende Handlung dann vor, wenn sie unwahre Angaben über wesentliche Merkmale der beworbenen Sache enthält.

Angaben im Sinne des § 5 UWG sind Tatsachenangaben, d. h. inhaltlich nachprüfbare Aussagen über geschäftliche Verhältnisse (Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 5 Rn. 87). Die Angaben der Beklagten sind entgegen ihrer Auffassung nicht solche, die sich ausdrücklich auf eine sog. "Konturierung der Körpersilhouette" beziehen und somit keine Gewichtsreduzierung implizieren, sondern gerade solche, die sich auf eine Gewichtsreduzierung beziehen. Dies ergibt sich einerseits aus dem vermittelten Gesamteindruck ihrer Angaben, andererseits aus dem denknotwendigen Ergebnis der von ihr beschriebenen Methode.

Aus den exemplarisch herangezogenen Angaben "Fettreduktion durch Ultraschall", "Abnehmen mit Garantie", "Die sanfte Alternative zur Fettabsaugung", "Die PS Behandlung" wurde entwickelt, um mittel- bis übergewichtigen Frauen und Männern zu helfen, die den Wunsch nach einer besseren oder schöneren Körperkontur haben. Sie bietet eine Alternative für Patienten, die eine Fettabsaugung oder Fett-weg-Spritze in Erwägung ziehen.", "Bei jeder Behandlung werden ca. 200 bis 300 Gramm Fett gezielt an den nötigen Stellen entfernt", "Dauerhaft ... Nach der PS Behandlung sind die Fettzellen jedoch aufgelöst. Sie können sich daher weder neu füllen noch neu bilden" wird beim angesprochenen Verkehrskreis der Eindruck erweckt, durch die Methode abzunehmen, indem eben das Fett entfernt wird. Eine "Konturierung der Körpersilhouette", auf die sich die Beklagte beruft, ist bei "übergewichtigen Frauen und Männern" von vorn herein nicht möglich. Zudem ergibt sich denknotwendig aus der Wirkungsweise der Methode, dass eine Gewichtsreduktion erfolgt. Wo Körperfett abgebaut wird, verringert sich denknotwendig das Körpergewicht, so dass im Ergebnis eine Gewichtsreduktion beworben wird. Ferner bedeutet das Wort "Slim" in "PS", abgeleitet von dem englischen Verb "to slim" bereits abnehmen, abspecken, eine Schlankheitskur machen.

Angaben im Sinne des § 5 UWG sind irreführend, wenn sie die Wirkung einer unzutreffenden Angabe erzeugen, d. h. den von ihr angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermitteln (BGH GRUR 55, 37, 40 – Cupresa; GRUR 66, 445, 447 – Glutamal; GRUR 83, 512, 513 – Heilpraktikerkolleg; GRUR 91, 852, 854 – Aquavit; GRUR 95, 612, 613 f – Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie; GRUR 00, 911, 913 – Computerwerbung I; GRUR 05, 442, 443 – Direkt ab Werk).

Mit den unter den Ziffern 1 – 39 des Beschlusses beanstandeten Angaben sind die Voraussetzungen der Irreführung erfüllt, weil sie dazu geeignet sind, bei den Adressaten den unrichtigen Eindruck zu erwecken, es handele sich bei der Methode um eine sichere Möglichkeit abzunehmen und das erzielte Ergebnis dauerhaft halten zu können.

Wenngleich grundsätzlich der die Unterlassung begehrende Kläger beweisbelastet ist für die Unrichtigkeit der Werbebehauptung, ist der Werbende jedoch ausnahmsweise dann beweisbelastet, wenn er eine bestimmte Aussage über die Wirksamkeit einer in der Wissenschaft umstrittenen Behandlung trifft, ohne die Gegenmeinung zumindest zu erwähnen. Der Werbende übernimmt in einem derartigen Fall die Verantwortung für die uneingeschränkte Richtigkeit der getroffenen Aussage, die er im Streitfall dann auch beweisen muss (vgl. BGH vom 07.03.1991, GRUR 1991, 848/849 – Rheumalind II.; OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2003, 295 – Roter Ginseng, OLG Frankfurt a. M. vom 22.06.2006 – 6 U 4/06; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 5 Rn. 3.26).

Die wissenschaftlichen Erkenntnisse müssen nicht absolut gewiss sein. Strittig ist jedoch, welcher Grad an Gewissheit erforderlich ist. Die Erkenntnisse einzelner Wissenschaftler genügen nicht, es sei denn, es handelt sich um nicht bestrittene Einzelmeinungen. Soweit fachlich umstrittene Meinungen in der Werbung verwandt werden, besteht gegenüber einem nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Gefahr der Irreführung, es sei denn, es wird auf den Meinungsstreit deutlich hingewiesen (vgl. Doepner, HWG, 2. Auflage, § 3 Rn. 72).

Vorliegend hat der Kläger anhand der von ihm vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Sachverständigengutachten des Herrn Prof. Dr. J. vom 25.03.2004, das in einem Verfahren beim Landgericht Limburg zur Sache 5 O 19/03 eingeholt wurde, substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass es nicht gesicherter Erkenntnis der Wissenschaft entspricht, dass die Anwendung einer Ultraschallmethode, wie der "PS"-Methode, zu den von der Beklagten in den beanstandeten Werbeaussaugen beschriebenen Erfolgen führt. Das für das Sachverständigengutachten zu begutachtende Gerät "Beautylifter" mag mit der hier streitgegenständlichen Methode nicht identisch sein. Gemein haben sie jedoch, dass sie beide eine Wirkung mittels Ultraschall und insbesondere ohne operativen Eingriff versprechen. Während sich der "Beautylifter" auf die Verkleinerung von Fettzellen mittels Ultraschall beschränkte, wirbt die "PS"-Methode mit der gänzlichen Entfernung von Fettzellen, also mit einem "qualitativen Mehr" als der "Beautylifter". Zur Verkleinerung von Fettzellen mittels Ultraschall kam das Sachverständigengutachten auf Seite 6 und 7 (Anlage A 10) zu dem Ergebnis, welches erst recht für das "qualitative Mehr" gelten muss:

"Ultraschall ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nur im Rahmen sehr hoher Leistungen dazu im Stande Fettzellen zu zerreißen und so das gespeicherte, ölige Fett freizusetzen. Ein derartiges Prinzip findet zurzeit nur im Rahmen der Fettabsaugung durch einen operativen Zugang mittels Kanuelen direkt ins Fettgewebe Anwendung. Dass niedrigere Leistungsdichten von außen eingebracht ähnliche Effekte in geringerem Ausmaß bewirken könnten, muss nach heutigem Kenntnisstand verneint werden".

Ferner wurde auf Seite 12 des Sachverständigengutachten festgestellt, dass keinerlei klinische Studien für den Abbau kleinerer Fettpolster mittels des dort in Rede stehenden Geräts existieren.

An dem gefundenen Ergebnis, dass sich Fettpolster nicht mittels bloßer Ultraschallbehandlung ohne chirurgischen Eingriff minimieren oder entfernen lassen, hat sich seit Erstattung des Sachverständigengutachtens nichts geändert, weil sich hieran – in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Klägers – nichts ändern kann. Die Beschaffenheit des menschlichen Körpers einerseits und die physikalischen Eigenschaften von Ultraschall andererseits sind Konstanten, die sich nicht verändern.

Die von der Beklagten vorgelegten Studien und Untersuchungen haben, sofern sie in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung zur Akte gereicht wurden, was nur selten der Fall ist, nicht in der den oben genannten Anforderungen entsprechenden Weise darlegen können, dass die beworbene Wirkung den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Ein Teil der von der Beklagten vorgelegten Studien konnten aufgrund mangelnder Veröffentlichung bzw. nicht erkennbarer Herkunft schon nicht zur Darlegung herangezogen werden, die anderen beziehen sich auf die Wirkung eines anderen Gerätes oder eines spezifischen Krankheitsbildes.

Im Einzelnen ist zu den von der Beklagten Studien festzustellen:

1. Der Artikel "Noninvasive Body Contouring" von Jason N. Pozner, MD (Anlage B 1 = Bl. 71 – 74 d. A. in englischer Sprache) beschreibt verschiedene Methoden nicht invasiver Körperkonturierungen u. a. mittels Ultraschall. Es seien über 20 Studien über die Ultraschallmethode weltweit veröffentlicht worden. Im Durchschnitt könne der Körperfettumfang bei einer Anwendung um 2,0 cm und bei einer Dreier Behandlungsserie um 6,3 cm reduziert werden. Die Patientenzufriedenheit liege bei 86% bis 93%.

Der Artikel ist nicht geeignet, die beworbene Wirkung darzulegen. Er wurde soweit erkennbar nur im Internet veröffentlicht. Ein Veröffentlichungsdatum ist nicht erkennbar. Für Veröffentlichungen im Internet gilt grundsätzlich, dass jeder alles veröffentlichen kann, ohne dass solche Veröffentlichungen auf ihren wissenschaftlichen Wert hin überprüft werden und eine Diskussion in der Fachwelt mangels Kenntnisnahme nicht stattfindet. Ferner ist bei Veröffentlichungen im Internet grundsätzlich ungewiss, ob der genannte Autor überhaupt existiert und falls ja, ob dieser der wirkliche Autor der Veröffentlichung ist. Ungeachtet dessen, sind die im Artikel gemachten Aussagen mangels Fundstellen nicht nachprüfbar.

2. Der Artikel "Fokussierter Ultraschall (HIFU) gegen Prostata-Krebs mit neuer Software" von Dr. ... (Anlage AG 2 = Bl. 75 d. A.) ist nicht geeignet, der Darlegungslast zu genügen. Der Artikel hat nicht die im Fall beworbene Wirkung zum Inhalt, sondern die Behandlung von Prostatakrebs mittels Ultraschallbehandlung. Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die erfolgreiche Behandlung von Prostatakrebs auch die erfolgreiche Entfernung von Körperfett impliziert. Im Übrigen ist das dort beschriebene Verfahren nicht mit dem hier beworbenen Verfahren identisch. In der Prostata-Therapie werden die Patienten leicht narkotisiert und es kommt im Brennpunkt des fokussierten Ultraschalls zu einer Aufheizung von bis zu 100 Grad Celsius. Darin liegt ein massiver Eingriff in die körperliche Integrität. Ein solch starker Eingriff findet bei der beworbenen "PS"-Therapie nicht statt.

3. Der Artikel "High-Intensity Focused Ultrasound Therapy: an Overview for Radiologists" von Y-S K, MD und anderen (Anlage AG 3 = Bl. 76 – 84 d. A. in englischer Sprache), beschäftigt sich mit der Bekämpfung verschiedener Krankheitsbilder, wie beispielsweise Krebs, mittels Ultraschallbehandlung. Der Artikel geht mit keinem Wort auf die Bekämpfung von Körperfett ein. Er ist nicht dazu geeignet, wissenschaftlich zu belegen, dass die beworbene Methode zum Erfolg führt. Die Wirkung von Ultraschallbehandlungen auf spezifische Krankheitsbilder hat keine Aussagekraft auf die Wirkung von Ultraschall auf die Bekämpfung von Körperfett.

4. Der "Abstract" zum Artikel "Noninvasive body contouring by focused ultrasound: safety and efficacy of the Contour I device in a multicenter, controlled, clinical study" von T SA und anderen (Anlage AG 4 = Bl. 88 d. A. in englischer Sprache) faßt den zitierten Artikel zusammen. Danach habe die Anwendung des Gerätes "Contour I" der Firma U im Durchschnitt binnen zwei Wochen zur Reduzierung des behandelten Körperfetts geführt. Dieses Ergebnis sei im Durchschnitt 12 Wochen sichtbar geblieben.

Dieser "Abstract" genügt der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast nicht. Weder kann man dem "Abstract" die genaue Funktionsweise des "Contour I" entnehmen, noch genauere Details oder Quellen zu der behaupteten Studie. Der "Abstract" hat somit keine Aussagekraft für die hier beworbene "PS"-Methode.

5. Der Artikel "Characterization of Nonthermal Focused Ultrasound for Noninvasive Selective Fat Cell Disruption (Lysis): Technical and Preclinical Assessment" von S A. B, Ph. D. und anderen (Anlage AG 5 = Bl. 89 – 98 in englischer Sprache) befasst sich wie der "Abstract" unter Ziffer 4. mit dem Gerät "Contour I" und kommt zu dem Ergebnis, dass dieses Gerät zur Fettreduzierung geeignet sei. Ungeachtet dessen, dass in dem Artikel auch allgemeine Ausführungen zur Bekämpfung von Körperfett mittels Ultraschall gemacht werden, ist der Artikel nicht geeignet, das beworbene Ergebnis wissenschaftlich zu beweisen. Der Artikel dient in erster Linie der Verkaufsförderung, nicht hingegen dem wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn. Die Autoren stammen alle samt aus dem Hause Ultrashape Inc., der Firma, die das im Artikel besprochene Gerät "Contour I" herstellt. S A. B ist Mitglied des Nord-Amerikanischen medizinischen Beirats der Ultrashape Inc.. Sämtliche andere Autoren sind bei der U Inc. angestellt. Es liegt somit nahe, dass die vorgetragenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und die vermeintliche Wirkung von Ultraschall auf Körperfett aufeinander abgestimmt waren, um so das Gerät zu bewerben.

6. Der "Abstract" zu dem Artikel "Body countouring by non-invasive transtermal focused ultrasound" von J. M-M (Anlage AG 6 = Bl. 99 d. A. in englischer Sprache) gibt eine Zusammenfassung zu dem zitierten Artikel. In diesem Artikel sei die Wirksamkeit der Bekämpfung von Körperfett mittels einer von Ultrashape Ltd. hergestellten Ultraschallmethode durch eine Studie bewiesen worden.

Auch dieser "Abstract" genügt der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast nicht. Es fehlen Quellen und genauere Details zu der behaupteten Studie. Der "Abstract" lässt zudem vermuten, dass die Studie nur auf 30 Probanden beruht, denen keine Kontrollgruppe gegenüber gestellt wurde. Ein wissenschaftlicher Beweis wird durch eine solch kleine Studie nicht bewirkt. Zudem hat der "Abstract" keine Aussagekraft über die Wirksamkeit der hier beworbenen "PS"-Methode, da wie unter Ziffer 4. die Wirksamkeit eines Gerätes untersucht wurde, dessen Ähnlichkeit zu der "PS"-Methode ungewiss ist.

7. Der "Abstract" zu dem Artikel "Reductions in thigh and infraumbilical circumference following treatment with a novel device combining ultrasound, suction, and massage" von F KW und anderen (Anlage AG 7 = Bl. 100 d. A. in englischer Sprache) genügt der Beweislast nicht. Hier gilt selbiges wie oben unter Ziffer 6. Die anhand des "Abstracts" beschriebene – aber im Übrigen nicht nachprüfbare – Wirkung des dort beschriebenen Gerätes namens "MedSculpt", hat grundsätzlich keine Aussagekraft bezüglich der Wirksamkeit der "PS"-Methode.

8. Der "Abstract" zu dem Artikel "Non-invasive, external ultrasonic lipolysis" von C KM (Anlage AG 8 = Bl. 101, in englischer Sprache) hat abermals die Wirksamkeit des "Ultrashape" zum Gegenstand. Er beweist nicht die Wirksamkeit der "PS"-Methode. Insoweit gelten die bereits gemachten Ausführungen oben unter den Ziffern 4. – 7. entsprechend.

9. Der Artikel "Clinical evaluation of the effect of low frequency ultra sonic waves on localized fat. A new approach in body contouring and fat reduction" von N C, MD (Anlage AG 9 = Bl. 102 – 111 d. A., in englischer Sprache) lässt weder ein Datum noch eine Veröffentlichung erkennen. Unveröffentlichte und undatierte Texte genügen der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast nicht, da insoweit weder eine Diskussion in der Fachwelt erfolgen konnte, noch erkennbar ist, ob der Inhalt dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht.

10. Der Report "Combined Modality of Focused Ultrasound and Radio-Frequency for Non-Invasive Fat Disruption and Body Contouring – Results of a Single Treatment Session" von Dr. H L (Anlage AG 10 = Bl. 112 – 115 d. A.) lässt keine Fundstelle der Veröffentlichung erkennen. Der Report kann somit nicht als Beweis herangezogen werden, da die Herkunft und somit auch die tatsächliche Veröffentlichung ungewiss ist.

11. Die Mitteilung der Regierung von Mittelfranken vom 27.02.2009 (Anlage AG 11 = Bl. 116 d. A.), wonach ein Gerät zur Fettzellen-Reduktion mit stabiler Kavitation nicht unter das Medizinproduktgesetz fällt, ist für die Werbung der Beklagten irrelevant.

Die Ausführungen der Beklagten zu der Datenbank P M erscheinen der Kammer ebenfalls irrelevant. Sie mögen belegen, dass diese Datenbank von der obersten amerikanischen Gesundheitsbehörde stammt. Sie können aber nicht darüber hinweg helfen, dass die unter den Ziffern 6, 7 und 8 beschriebenen "Abstracts", welche in dieser Datenbank veröffentlicht wurden, keine – wie bei den jeweiligen Ziffern beschrieben – Aussagekraft bezüglich der Wirksamkeit der "PS"-Methode haben. Gleiches gilt für die Behauptung, die genannten Studien seien von namhaften und unabhängigen wissenschaftlichen Einrichtungen erstellt worden und bereits die Autoren seien aufgrund ihrer Funktion als Privatdozenten bzw. promovierte Mediziner, Garant für ihre Unabhängigkeit oder Seriosität.

Nachdem sich die Beklagte weigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, ist auch die für eine Unterlassungsverfügung erforderliche Wiederholungsgefahr zu bejahen.

Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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