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Hamburg: Stadt Hamburg

„Preisverzeichnis“ – Tätowierstudios & die PAngV

Urteil vom LG Hamburg

Entscheidungsdatum: 24.09.2010
Aktenzeichen: 327 O 702/09

Leitsätze

Der Betreiber eines Tätowierstudio ist im Sinne von § 9 VIII Nr. 1, Nr. 2 PAngV nicht dazu verpflichtet ein Preisverzeichnis im Schaufenster aufzustellen, da es sich beim Tätowieren um eine künstlerische Tätigkeit handelt.

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Kostenvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

und beschließt: Der Streitwert wird auf Euro 10.000,-- festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagten bei ihrem Geschäftslokal zur Anbringung eines Preisverzeichnisses verpflichtet sind.

Die Klägerin ist eine qualifizierte Einrichtung i.S. des § 4 UklaG und gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG berechtigt, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen (vgl. Anlage K 1).

Die Beklagten betrieben - zumindest bis zum Jahr 2005 gemeinsam - in der H straße in H unter dem Namen "S" ein Tätowierstudio. Der Beklagte zu 1) betreibt dieses Studio auch noch zum jetzigen Zeitpunkt. Inwieweit dies aktuell auch noch auf Beklagten zu 2) zutrifft (bzw. im Juni 2009 zutraf), ist zwischen den Parteien streitig.

Das Tätowierstudio verfügt über ein Schaufenster in welchem sich - unstreitig - am 23.6.2009 sowie am 26.6.2009 kein Preisaushang befand.

Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die Preisangabeverpflichtung des § 5 PAngV und mahnte die Beklagten mit Schreiben vom 30.6.2009 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Erstattung ihrer Rechtsverfolgungskosten i.H.v. Euro 160,50 auf (vgl. Anlage K 2). Die Beklagten wiesen dieses Begehren mit anwaltlichem Schreiben vom 22.7.2009 zurück (vgl. Anlage K 3).

Die Klägerin legt zunächst zur Frage der Passivlegitimation beider Beklagten einen Gewerberegisterauszug vor (vgl. Anlage K 5), auf welchen wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird.

Soweit sich die Beklagten außerprozessual auf die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 8 Nr. 2 PAngV berufen hätten, so die Klägerin, sei diese im Streitfall nicht einschlägig. Die Beklagten seien zur Anbringung eines Preisverzeichnisses verpflichtet. Die von ihnen angebotenen Leistungen stellten nämlich keine künstlerische Leistung i.S. der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 8 Nr. 2 PAngV dar. Bei der Leistung eines Tätowierers handele es sich vielmehr um eine manuell-technische Tätigkeit, welche insofern mit den handwerklichen Berufen vergleichbar sei. Auch wenn die Beklagten nicht ausschließlich vorgegebene Motive auf die Haut übertrugen, sondern eigene Entwürfe fertigten, liege der Schwerpunkt doch auf der manuellen Ausführung. Die Beklagten böten daher nicht künstlerische Entwürfe an, sondern - gleich einem Handwerker - die Erstellung eines fertigen Werkes. Die Tätigkeit eines Tätowierers sei daher mit anderen handwerklichen Berufen, wie beispielsweise eines Friseurs oder Schneiders vergleichbar, die ebenfalls kreative Aspekte hätten, sich aber von rein künstlerischen Leistungen dadurch unterschieden, dass bei letzteren die originäre Schaffung des Künstlers im Vordergrund stünde.

Darüber hinaus handele es sich auch nicht schon bei jeder schöpferischen Leistung bereits um eine künstlerische Leistung - die Leistung müsse vielmehr auch eine gewisse Qualität aufweisen.

Die Klägerin merkt ergänzend an, die Beklagten könnten zumindest Stundenverrechnungssätze angeben.

Dass die von den Beklagten erbrachten Leistungen üblicherweise aufgrund von schriftlichen Angeboten oder schriftlichen Voranschlägen erbracht würden, die auf den Einzelfall abgestellt seien (mithin die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 8 Nr. 1 PAngV einschlägig wäre), hätten die Beklagten ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Ein etwaiger bildlicher Entwurf eines Tattoos ersetze zudem nicht ein schriftliches Angebot oder einen Kostenvoranschlag.

Die Klägerin beantragt,

1) es den Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr Tätowierleistungen anzubieten, ohne ein Preisverzeichnis mit den Preisen für die wesentlichen Leistungen oder gegebenenfalls Verrechnungssätzen im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen, sowie

2) die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Euro 160,50 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2) nimmt zunächst seine Passivlegitimation in Abrede. Er sei schon seit mehreren Jahren nicht mehr Mitbetreiber des Tattoostudios "S". Die GbR der Beklagten sei bereits zum 31.12.2005 aufgelöst worden. Er, der Beklagte zu 2), betreibe schon lange ein eigenes Tätowierstudio in der H chaussee in H (vgl. Anlage B 2).

In der Sache selbst tragen die Beklagten vor, Leistungen von professionellen Tätowierern stellten künstlerische Leistungen dar und unterfielen mithin der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 8 Nr. 2 PAngV.

Zunächst würde ein Tätowierer niemals ein 100 % identisches Kunstwerk auf zwei verschiedenen Menschen anbringen (so genanntes "Copy-Kill"). Aus diesem Grund sei es auch nicht möglich, verbindliche Preisangaben auszuhängen. Hinzu komme, dass der Preis für das Stechen eines Werkes auf menschliche Haut auch von zahlreichen Faktoren abhängig sei (Größe des Motivs, Beschaffenheit der Haut, Art der zu verwendenden Farbe etc.).

Die Beklagten legen zum Beleg ihres Vorbringens, bei Leistungen von professionellen Tätowierern handele es sich um künstlerische Leistungen eine Fachzeitschrift sowie Arbeitsproben des Beklagten zu 1) vor (vgl. Anlage B 1 und B 3 bis B 8).

Die Beklagten berufen sich ferner darauf, dass die von ihnen erbrachten Leistungen üblicherweise aufgrund eines schriftlichen Vorschlags erbracht würden, mithin auch die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 8 Nr. 1 PAngV einschlägig sei. Ein professioneller Tätowierer fertige regelmäßig vor dem tatsächlichen Stechen zunächst eine Skizze des anzufertigen Tattoos an. Diese werde nachfolgend mit dem Kunden besprochen und ggf. so lange überarbeitet, bis der Kunde den Gesamtvorschlag des Tätowierers akzeptiere. Erst wenn das tatsächlich aufzubringende Motiv endgültig feststehe, sei der Tätowierer zudem auch in der Lage, dem Kunden - unter Berücksichtigung der körperlichen Vorgaben des Kunden -den voraussichtlichen Endpreis seiner künstlerischen Leistung zu nennen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen B. Auf das Sitzungsprotokoll vom 30.7.2010 wird Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Dies gilt gleichermaßen auch für den weiter geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch. Die Frage, ob der Beklagte zu 2) vorliegend überhaupt passivlegitimiert ist, bedarf keiner Entscheidung.

Im Einzelnen:

Die Beklagten sind nicht verpflichtet, im Schaufenster ihres (bzw. dem des Beklagten zu 1) Tätowierstudios ein Preisverzeichnis i.S.d. § 5 Abs. 1 PAngV aufzustellen, da sie sich mit Erfolg auf die Ausnahmevorschriften des § 9 Abs. 8 Nr. 1 bzw. Nr. 2 PAngV berufen können.

Die Kammer hat bereits in ihrem Hinweis vom 30.3.2010 ausgeführt:

Mit den Beklagten dürfte vorliegend wohl davon auszugehen sein, dass diese (eine Passivlegitimation auch des Beklagten zu 2) unterstellt) sich mit Erfolg auf die Ausnahmeregung in § 9 Abs. 8 Nr. 2 PAngV berufen können. Dies, da es sich bei den von ihnen angebotenen Leistungen eines Tätowierstudios wohl um künstlerische Leistungen im Sinne vorstehender Norm handeln dürfte.

Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten hinsichtlich der Art und Weise, wie es zur endgültigen Anfertigung eines Tattoos kommt, dürfte die in Rede stehende Tätigkeit eines Tätowierers vergleichbar einem künstlerischen Auftragswerk sein. Solche unterfallen jedoch, regelmäßig der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 8 Nr. 2 UWG (vgl. Harte/Henning/Völker, UWG, 2. Aufl., § 9 PAngV, Rdnr. 50). In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch der Kläger nicht in Abrede genommen hat, dass der Tätigkeit eines Tätowierers zweifelsohne eine künstlerische Komponente innewohnt (vgl. Anlage K 4).

Nach vorläufiger rechtlicher Einschätzung der Kammer erscheint es im Streitfall darüber hinaus auch naheliegend, dass dem klägerischen Unterlassungsanspruch ferner die Schranke des § 9 Abs. 8 Nr. 1 PAngV entgegenstehen könnte. Die Beklagten haben dargetan, dass sie ihre Leistungen regelmäßig (entsprechend der allgemeinen Üblichkeit) auf Grund von schriftlichen (bildlichen) Voranschlägen erbringen und dass diese einzelfallbezogen sind ("Copy-Kill") - mithin dass sowohl hinsichtlich des Umfangs, der Einzelheiten als auch des Preises der Leistungserbringung regelmäßig auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. Harte/Henning/Völker, a.a.O., Rdnr. 49)."

An diesen Ausführungen hält die Kammer fest.

Dass es sich bei den hier in Rede stehenden Leistungen der Beklagten um künstlerische Leistungen i.S.v. § 9 Abs. 8 Nr. 2 PAngV von nicht unerheblicher Qualität handelt, haben diese durch die Vorlage der Anlage B 1 sowie B 3 bis B 8 eindrucksvoll belegt, auf die insoweit verwiesen wird. Dass es sich bei den Leistungen eines Tätowierers um künstlerische Leistungen i.S. der angeführten Norm handelt ist i.Ü. auch gerichtsbekannt.

Soweit die Klägerin die Leistungen eines Tätowierers u.a. mit denen eines Friseurs bzw. Schneiders gleichgesetzt hat, vermag die Kammer dem nicht zu folgen, steht bei letzteren -trotz ggf. durchaus vorhandener künstlerischer Elemente - doch primär die handwerkliche Tätigkeit im Vordergrund, während dies hingegen bei einem Tätowierer nicht der Fall ist.

Die Vernehmung des Zeugen B hat ferner auch belegt, dass die hier in Rede stehenden Leistungen üblicherweise aufgrund von schriftlichen (bzw. bildlichen) Voranschlägen erbracht werden, die auf den Einzelfall abgestellt sind. Der Zeuge hat den hierauf gerichteten Vortrag der Beklagten vollumfänglich bestätigt.

Der Zeuge hat auf die Kammer einen äußerst glaubwürdigen Eindruck gemacht. Allein der Umstand, dass er freiberuflich für den Beklagten zu 1) arbeitet (vgl. S. 3 des Protokolls) nimmt ihm nach Überzeugung des Gerichts nichts von seiner Glaubwürdigkeit. Der Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung stets betont, nur für seine eigene Arbeitsweise sprechen zu können. Ferner hat er an keiner Stelle seiner Befragung zu erkennen gegeben, Tatsachen, die nicht seiner unmittelbaren Wahrnehmung entspringen, als "allgemeingültig" hinzustellen. Dies zeigt sich speziell an seiner von deutlicher Offenheit geprägten Aussage, von mehr als 55 in Hamburg ansässigen Tätowierern, lediglich vier oder fünf persönlich zu kennen.

Der Zeuge hat bzgl. seiner eigenen Vorgehensweise beim Anfertigen von Tattoos ausgeführt, mit dem Kunden zunächst ein Vorgespräch zu fuhren und hieran nachfolgend einen Entwurf des entsprechenden Tattoos anzufertigen. Erst nachdem der Kunde sich mit diesem - ggf. nach etwaigen Modifikationen - einverstanden erklärt hat, so der Zeuge, tätowiere er diesen auf den Körper des Kunden (vgl. S. 2 f des Protokolls). Der Zeuge hat darüber hinaus bekundet, dass die von ihm beschriebene Vorgehensweise auch der von anderen Tätowierern üblicherweise entspricht (vgl. S. 3 des Protokolls).

Auch wenn der Zeuge lediglich vier oder fünf andere in Hamburg ansässige Tätowierer kennt (s.o.) hat die Kammer keine Veranlassung anzunehmen, die vom Zeugen geschilderte Vorgehensweise entspreche nicht der Üblichkeit. Dies, da er ergänzend daraufhingewiesen hat, die von ihm beschriebene Vorgehensweise werde auch in Fachzeitschriften als üblich angegeben (vgl. S. 3 f des Protokolls).

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang angemerkt hat, ein bildlicher Entwurf eines Tattoos ersetze nicht ein schriftliches Angebot oder einen Kostenvoranschlag, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

Die Üblichkeit eines schriftlichen Kostenvoranschlags hat der Zeuge zwar nicht bestätigt, im Streitfall gilt es jedoch folgendes zu berücksichtigen: Ein Preisverzeichnis ist nur sinnvoll und möglich bei standardisierten Leistungen, die in einer Vielzahl von Fällen in gleicher Weise angeboten und erbracht werden, nicht bei individuellen Leistungen, die von Fall zu Fall verschieden und an den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls orientiert sind. Gerade diesem Aspekt soll die Vorschrift des § 9 Abs. 8 Nr. 1 PAngV Rechnung tragen (vgl. Harte/Henning/Völker, a.a.O., Rdnr. 49). Ausgehend von einer solchen Zielsetzung der PAngV und unter besonderer Berücksichtigung der vom Zeugen geschilderten Vorgehensweise ist davon auszugehen, dass auch die Anfertigung eines Entwurfes des (nachfolgend) anzufertigenden Tattoos, ein schriftliches Angebot i.S. der Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 8 Nr. 1 PAngV darstellt.

Basierend auf der Tatsache, dass die von den Beklagten angebotenen Leistungen speziell auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt sind (s.o.) und der Preis für das Stechen eines Werkes -unbestritten sowie gerichtsbekannt - von zahlreichen Faktoren, wie der Größe des Motivs, der Beschaffenheit der Haut sowie der Art der zu verwendenden Farbe abhängig ist, steht dies auch der Verpflichtung zur Angabe von Stundenverrechnungssätzen entgegen.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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