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Urteil vom BGH

Entscheidungsdatum: 14.04.1978
Aktenzeichen: I ZR 111/76

Tatbestand

Die Klägerinnen sind Verwertungsgesellschaften iS des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9.9.1965 (WahrnG). Ihnen ist vom Bundespatentamt als Aufsichtsbehörde die nach § 1 WahrnG erforderliche Erlaubnis zur Wahrnehmung von Nutzungsrechten und Einwilligungsrechten sowie Vergütungsansprüchen nach dem Urheberrechtsgesetz vom 9.9.1965 (UrhG) erteilt worden. Sie wenden sich dagegen, daß in den Schulen mit Billigung des zuständigen Senators der verklagten Freien und Hansestadt Bremen aus Schulbüchern und anderen Werken zu Unterrichtszwecken im Einzelfall mehr als 7 Vervielfältigungen hergestellt werden.

Die Klägerin zu 1, die Verwertungsgesellschaft W. GmbH, hat sich von den in der dem Berufungsurteil angehefteten Anlage 2a aufgeführten 74 Schulbuchverlagen deren Rechte aus § 54 UrhG seit dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1.1.1966 insoweit abtreten lassen, als im Lande Bremen von deren Verlagserzeugnissen oder Teilen davon mehr als 7 Vervielfältigungsstücke zum Unterrichtsgebrauch hergestellt werden.

Der Klägerin zu 2, der Verwertungsgesellschaft W., ist von den in der dem Berufungsurteil angehefteten Anlage 1a aufgeführten Autoren und Verlagen das Recht der Vervielfältigung zum persönlichen oder sonstigen eigenen Gebrauch (§§ 53, 54 UrhG) im Wege der Fotokopie oder ähnlicher Verfahren, soweit nicht nur einzelne Vervielfältigungsstücke hergestellt werden, übertragen worden.

Die Klägerinnen haben unter anderem ausgeführt, nach § 54 Abs 1 Nr 4a UrhG sei nur die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke erlaubt; diese Vorschrift werde in der Praxis allgemein dahin ausgelegt, daß die Herstellung von höchstens 7 Vervielfältigungsstücken gestattet sei. Die von der Beklagten in deren Runderlaß vom 16. September 1974 vertretene Auffassung, die Anzahl der Vervielfältigungen dürfe die Stärke der jeweils vom Lehrer unterrichteten Gruppe oder Klasse erreichen, sei mit dem Gesetz nicht vereinbar.

Demgegenüber hat die Beklagte unter anderem vorgetragen:

Die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen sei vom Gesetzgeber bewußt offengelassen worden. Was sich in der Praxis der gewerblichen Wirtschaft als Übung herausgebildet habe, könne nicht auf den Schulbereich übertragen werden. Von den Klägerinnen werde verkannt, daß die Vervielfältigungen zum Unterrichtsgebrauch von den Schulen nicht als Selbstzweck hergestellt würden. Diese Vervielfältigungen erfolgten zum persönlichen Gebrauch des einzelnen Schülers, auch wenn diese Exemplare in den Schulen hergestellt würden. Insoweit werde die Schule nur für den einzelnen Schüler tätig, und zwar unentgeltlich. Eine solche Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke zum persönlichen Gebrauch sei aber ohne weiteres gemäß § 53 Abs 1 UrhG zulässig. Hier liege der Unterschied zur gewerblichen Wirtschaft, denn ein Wirtschaftsunternehmen dürfe für seinen Bedarf nach dem Urheberrechtsgesetz nur einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen.

Im übrigen müsse bei der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vervielfältigungen im Schulbereich berücksichtigt werden, daß bei einem aktuellen und zeitnahen Lernangebot Vervielfältigungen für alle Schüler einer Klasse vorliegen müßten. Diese Unterrichtsmethode stelle eine notwendige Ergänzung der vorhandenen Lernbücher und Schulbücher dar. Es wäre sinnwidrig, wenn wegen der notwendigen Einbeziehung einzelner Seiten eines Buches in den Unterricht jeweils das ganze Buch für alle Schüler beschafft werden müßte, was im übrigen die finanziellen Möglichkeiten des Staates übersteige. Ein Schulsystem, das den heutigen Anforderungen gerecht werden solle, sei darauf angewiesen, daß der einzelne Schüler zu seinem persönlichen Gebrauch einzelne Vervielfältigungsstücke erhalte.

Die Klägerinnen haben beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in ihren Schulen aus Lernbüchern von Verlagen und Autoren, deren Rechte von den Klägerinnen wahrgenommen werden, im Einzelfall mehr als 7 Vervielfältigungen anfertigen zu lassen,
2. die Beklagte zu verurteilen, über die in den Schulen des Landes Bremen seit Veröffentlichung des Runderlasses vom 16.9.1974 gefertigten Fotokopien oder anderen Vervielfältigungen aus Lernbüchern von Verlagen und Autoren, deren Rechte von den Klägerinnen wahrgenommen werden, in der Weise Auskunft zu erteilen, daß mitgeteilt wird,
a) aus welchem Werk unter Angabe des Titels, des Verlegers und des Urhebers vervielfältigt wurde,
b) wieviel Seiten jeweils vervielfältigt wurden,
c) welche Zahl von Vervielfältigungen je Seite angefertigt wurden;
sofern im Einzelfall mehr als 7 Vervielfältigungen angefertigt worden sind,

3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, Schadensersatz zu leisten, falls noch dem Runderlaß vom 16.9.1974 in Schulen des Landes Bremen im Einzelfall mehr als 7 Vervielfältigungen aus Lernbüchern von Verlagen und Autoren, deren Rechte von den Klägerinnen wahrgenommen werden, angefertigt worden sind.
Das Landgericht hat den Klageantrag, den Klägerinnen die Veröffentlichung des Urteils zu gestatten, abgewiesen und den übrigen Anträgen - in teilweise abgeänderter Fassung - entsprochen (GRUR 1976, 202). Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil in folgender Fassung bestätigt (JZ 1976, 597):

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in ihren Schulen aus Lernbüchern
a) von Verlagen, die in der dem Urteil angehefteten Anlage 2a genannt sind und deren Rechte von der Klägerin zu 1 wahrgenommen werden,
b) von Autoren und Verlagen, die in der dem Urteil angehefteten Anlage 1a genannt sind und deren Rechte von der Klägerin zu 2 wahrgenommen werden,
im Einzelfall mehr als 7 Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke oder Werkteile anzufertigen oder anfertigen zu lassen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Klägerinnen hinsichtlich der von ihnen jeweils wahrgenommenen Rechte über die in den Schulen des Landes Bremen seit Veröffentlichung des Runderlasses vom 16.9.1974 gefertigten Fotokopien oder andere Vervielfältigungen aus Lernbüchern der unter Ziff 1a genannten Verlage und Autoren in der Weise Auskunft zu geben, daß mitgeteilt wird,
a) aus welchem Werk unter Angabe des Titels, des Verlegers und des Urhebers vervielfältigt wurde,
b) wieviel Seiten jeweils vervielfältigt wurden,
c) welche Zahl von Vervielfältigungen je Seite angefertigt wurde,
sofern im Einzelfall mehr als 7 Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke oder Werkteile angefertigt worden sind.

3. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen hinsichtlich der von ihnen jeweils wahrgenommenen Rechte Schadensersatz zu leisten, falls nach dem Runderlaß vom 16.9.1974 in Schulen des Landes Bremen im Einzelfall mehr als 7 Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke oder Werkteile aus Lernbüchern der unter Ziff 1a genannten Verlage und Autoren angefertigt worden sind.
4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

I. Das Berufungsgericht führt unter anderem aus: Es sei rechtswidrig, daß seit dem Runderlaß vom 16. September 1974 in zahlenmäßig nicht bekanntem Umfang urheberrechtlich geschützte Werke im Verantwortungsbereich der Beklagten über die Höchstzahl von jeweils 7 Exemplaren hinaus vervielfältigt würden, ohne daß die Beklagte Vergütungen zahle.

Das Verwertungsrecht des Urhebers umfasse gemäß § 16 UrhG auch das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl herzustellen. Dieses Recht unterliege im Interesse der Allgemeinheit den Einschränkungen über die Vervielfältigungen von Werken zum persönlichen und sonstigen eigenen Gebrauch (§§ 53, 54 UrhG) . Anwendung und Auslegung dieser Vorschriften müßten dem Ausnahmecharakter dieser Vorschriften Rechnung tragen, weil es sich hier nur um eine eng auszulegende Einschränkung der urheberrechtlich garantierten Rechtsposition des Werkschöpfers im Interesse der Allgemeinheit handle. Das gelte auch für den Schulbereich, wie vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 7. Juli 1971 (BVerfGE 31, 229, 243) bestätigt worden sei, durch den der im ursprünglichen § 46 UrhG enthaltene Ausschluß der Vergütungsansprüche der Autoren bei Aufnahme der Werke in Sammlungen für Kirchengebrauch, Schulgebrauch und Unterrichtsgebrauch wegen Verstoßes gegen Art 14 GG für verfassungswidrig erklärt worden sei. Danach sei dem Interesse der Allgemeinheit dadurch genüge getan, daß geschützte Werke nach § 46 UrhG ohne Erlaubnis des Urhebers in die Sammlungen aufgenommen werden könnten; der Urheber müsse in diesen Fällen seine geistige Leistung der Allgemeinheit jedoch nicht unentgeltlich zur Verfügung stellen. Als Ergebnis der Entscheidung des BVerfG sei festzustellen, daß finanzielle Interessen der öffentlichen Hand, die mit Rücksicht auf die in Bundesländern bestehende Lehrmittelfreiheit bestünden, die Vervielfältigungspraxis der Beklagten nicht rechtfertigten. Im übrigen betreffe der Grundsatz der Lehrmittelfreiheit das Verhältnis zwischen den Schulträgern und den Schülern bzw deren Eltern, während der Grundsatz der Entgeltlichkeit der Benutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Werkteile das Verhältnis zwischen den Schulträgern und den Urhebern betreffe. Deshalb könne die Tatsache, daß in Bremen Lehrmittelfreiheit bestehe und somit die Kosten für das Unterrichtsmaterial aus Steuermitteln aufgebracht werden müßten, nicht entscheidungserheblich sein. Es sei somit davon auszugehen, daß auch bei Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke zu Unterrichtszwecken im Schulbereich grundsätzlich eine Vergütungspflicht bestehe. Die Vorschriften der §§ 53, 54 UrhG rechtfertigten die gegenteilige Vervielfältigungspraxis der Beklagten nicht.

Die Anwendung des § 53 Abs 1 UrhG, wonach es zulässig sei, einzelne Vervielfältigungsstücke zum persönlichen Gebrauch herzustellen, scheide aus. Von der herrschenden Lehre werde "persönlicher" Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift nur angenommen, wenn die Vervielfältigung zum Gebrauch in der Privatsphäre zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse außerberuflicher sowie außererwerbswirtschaftlicher Art dienen solle. Daraus folge, daß das Recht zum persönlichen Gebrauch im Sinne des § 53 UrhG nur natürlichen Personen zustehen könne, während die von juristischen Personen für ihren Verantwortungsbereich veranlaßten Vervielfältigungen immer nur im Rahmen des § 54 UrhG gesehen werden könnten, soweit für sie nicht Sonderregelungen im UrhG geschaffen worden seien. Nach Wortlaut und Zweckbestimmung der §§ 53, 54 UrhG sei es ausgeschlossen, die von Organen der Beklagten auf deren Veranlassung zu Unterrichtszwecken gefertigten Vervielfältigungen als solche zum "persönlichen" Gebrauch nach § 53 UrhG anzusehen. Der Auffassung der Beklagten, daß auch der schulische Gebrauch darunterfalle, weil die Schüler sich persönlich mit den vervielfältigten Exemplaren beschäftigten, könne nicht gefolgt werden.

Für die Vervielfältigungspraxis der Bremer Schulen sei § 54 UrhG maßgebend. Danach sei die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke - außer in einigen anderen Fällen - gemäß § 54 Abs 1 Nr 4a UrhG zum sonstigen Gebrauch unter anderem zulässig, wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Aufsätze handle, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen seien. Die unentgeltlichen Vervielfältigungen seien in dem hier einschlägigen Rahmen also nur zulässig, wenn es sich um die Herstellung "einzelner" Stücke handle; das sei aber nicht der Fall, wenn, wie es unstreitig auf Empfehlung des zuständigen Senators in Bremer Schulen geschehe, die Vervielfältigungen entsprechend der Klassenstärken gefertigt würden. Schon die Wortfassung "einzelne" in Verbindung mit dem Umstand, daß es sich bei der Vorschrift des § 54 UrhG nur um einen Ausnahmetatbestand vom umfassenden Verwertungsrecht des Autors handle, verbiete die Annahme, daß mehr als die von den Klägerinnen zugestandene Stückzahl von jeweils 7 Exemplaren von einem Werk oder Werkteil kostenlos vervielfältigt werden dürften. Diese Auslegung entspreche auch der allgemein vom Schrifttum vertretenen Ansicht und decke sich mit der Übung in der Praxis. Der Auffassung der Beklagten, daß die Zahl der unentgeltlich zulässigen Vervielfältigungen sich bei § 54 UrhG nach dem Umfang des jeweils beabsichtigten Gebrauchs richten müsse, könne nicht gefolgt werden. Zwar habe die Vorschrift des § 54 UrhG einen weiteren Rahmen als § 53 UrhG. Das besage aber nicht, daß die dementsprechend höhere Anzahl der nicht zustimmungspflichtigen Vervielfältigungen auch immer kostenlos sein müsse. Aus der Tatsache, daß Abs 2 des § 54 UrhG eine Vergütungspflicht nur bei Benutzung der zu gewerblichen Zwecken angefertigten Vervielfältigungen vorsehe, könne nicht im Umkehrschluß gefolgert werden, daß dies bei Verwendung im außergewerblichen Bereich nicht der Fall sein solle. Das hätte nämlich zur Konsequenz, daß auf dem Schulsektor über den so verstandenen § 54 Abs 1 Nr 4a UrhG weitgehend die Praxis sanktioniert würde, die vom BVerfG (aaO) als verfassungswidrig festgestellt worden sei.

Die Beklagte sei somit gem § 97 UrhG zur Unterlassung und, da den zuständigen Senator der Beklagten der Vorwurf mangelnder Sorgfalt treffe - er habe sich über die in Literatur und Praxis herrschende Ansicht hinweggesetzt und die vom BVerfG (aaO) aufgestellten Grundsätze nicht beachtet -, auch zur Auskunftserteilung und zum Schadensersatz verpflichtet.

II. Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht verneint die Anwendung des § 53 Abs 1 UrhG, wonach es zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum persönlichen Gebrauch herzustellen. Die Ausführungen hierzu lassen keinen Rechtsfehler erkennen; sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.

2. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zu Recht die Vorschrift des § 54 Abs 1 Nr 4a UrhG zugrundegelegt. Danach ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1. Zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch ...
2. Zur Aufnahme in eigenes Archiv ...
3. Zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen ...)
4. Zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienen Werkes ... handelt;
b) ... .
Auch die Revision hält diese Vorschrift für einschlägig. Sie rügt indes, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft die Grenzen des in dieser Vorschrift vorgesehenen Vervielfältigungsrechts der Schulen zu eng gezogen und den Sachverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, daß es sich im Streitfall auch um die Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch der Schüler handele, überhaupt nicht geprüft.

Letztere Rüge kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil allein die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch der Schule Gegenstand des Rechtsstreits ist. Anlaß zur Klage war der erwähnte Runderlaß des zuständigen Senators der Beklagten und die sich daran anschließende Vervielfältigungspraxis der Schulen. Als für diese Praxis einschlägige Gesetzesvorschrift zitiert der Senator die Vorschrift des § 54 Abs 1 Nr 4a UrhG und führt zur Erläuterung dieser Vorschrift ua aus:

"Eigener Gebrauch" bedeutet nicht nur Privatgebrauch, sondern umfaßt auch Vervielfältigungen zu beruflichen Zwecken, solange sie betriebsintern bleiben. Die unterrichtliche Arbeit des Lehrers ist ohne Vervielfältigungen in kleinerem Umfange heute kaum noch denkbar.

Als "eigener Bedarf" ist anzusehen, wenn innerhalb der Schule und ausschließlich zu Unterrichtszwecken Aufsätze aus Zeitungen und Zeitschrift oder "kleinere Teile" (dh einzelne Kapitel, Aufgaben, Abschnitte oder Aufsätze) aus Lernbüchern zur Unterrichtsvorbereitung durch den Lehrer und zum Unterrichtsgebrauch durch die Schüler vervielfältigt werden.

Anschließend heißt es dann nach weiteren Erläuterungen: "Ich gehe davon aus, daß die Anzahl der Vervielfältigungen die Stärke der jeweils vom Lehrer unterrichteten Gruppe oder auch Klasse erreichen darf ...". Der Runderlaß schließt mit dem Hinweis, daß Lehrer und Schulen, die sich an den so abgesteckten Rahmen halten, gegebenenfalls mit Rechtsschutz durch die Schulbehörde rechnen können.

Der Runderlaß befaßt sich demnach ausschließlich mit der Praxis, daß innerhalb der Schule und ausschließlich zu Unterrichtszwecken Vervielfältigungen hergestellt werden. Daß zu diesem Zweck hergestellte Vervielfältigungen zum "sonstigen eigenen Gebrauch" der Schulen im Sinne des § 54 Abs 1 Nr 4a UrhG dienen, ist allgemein anerkannt und wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. Wie sich aus den zitierten Stellen des erwähnten Runderlasses ergibt, geht auch der Bremer Senator für Bildung davon aus. Selbst wenn man der Auffassung der Revision folgt, die von den Schulen gefertigten Vervielfältigungen dienten auch dem eigenen Gebrauch jedes einzelnen Schülers, würde das keine andere Würdigung rechtfertigen, dann dienten gleichwohl die Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch der Schule, nämlich zu Unterrichtszwecken innerhalb der Klasse oder Schülergruppe; die Schule würde ihrer Eigenverantwortung, die ihr durch das Gesetz gesetzten Grenzen einzuhalten, nicht enthoben, zumal die Entscheidung, welche und wieviel Vervielfältigungsstücke im Einzelfall zu Unterrichtszwecken hergestellt werden, bei ihr liegt. Aus dem gleichen Grund kommt es entgegen der Auffassung der Revision auch nicht darauf an, ob die Verwendung der Vervielfältigungsstücke im Unterricht im Einzelfall auf eine Anregung der Schüler zurückgeht.

Fallgestaltungen, bei denen zu Unterrichtszwecken Vervielfältigungsstücke verwendet werden, die die Schulen weder hergestellt haben noch haben herstellen lassen, sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

3. Es kommt somit für die Entscheidung allein darauf an, ob der Beklagten verwehrt ist, von urheberrechtlich geschützten Werken oder Werkteilen im Einzelfall mehr als 7 Vervielfältigungen herzustellen oder herstellen zu lassen.

Nach § 54 Abs 1 UrhG ist die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke zulässig. Der Begriff "einzelne" findet sich in mehreren Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes ("einzelne Werke" in §§ 46, 51; "einzelne Vervielfältigungsstücke" in §§ 47, 53), ohne daß er vom Gesetzgeber näher definiert worden wäre. Daß der Gesetzgeber unter dem Begriff "einzelne Vervielfältigungsstücke" - wie es auch dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (vgl BGHZ 50, 147, 158 - Kandinsky - dort zu dem Begriff "einzelne Werke" in § 51 Nr 1 UrhG) - nur einige wenige verstanden wissen will, läßt sich aus der Begründung zu § 55 Abs 1 Nr 4 des Regierungsentwurfs (§ 54 Abs 1 Nr 4a UrhG) , BT-Drucksache IV/270, entnehmen. Es heißt dort, das Bedürfnis zur Vervielfältigung von kleinen Teilen eines Werkes trete außerhalb der privaten Sphäre besonders bei der Anfertigung wissenschaftlicher und technischer Arbeiten zu beruflichen Zwecken auf. In solchen Fällen erscheine es wirtschaftlich untunlich, den Betreffenden zu zwingen, das ganze Werk zu kaufen, andererseits aber auch nicht gerechtfertigt, ihm diese Vervielfältigung nur zu gestatten, wenn er zuvor die Zustimmung des Urhebers eingeholt habe. Ein nennenswerter Nachteil dürfte für die Urheber durch die Zulassung der Vervielfältigung von kleinen Teilen des Werkes nicht entstehen. - Der Hinweis auf den Bedarf "bei der Anfertigung wissenschaftlicher und technischer Arbeiten zu beruflichen Zwecken" - in der Regel werden dazu ein einziges Exemplar, allenfalls einige wenige genügen - steckt schon einen gewissen Rahmen ab, innerhalb dessen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Vervielfältigung zulässig sein soll. Deutlicher wird das noch, wenn die Begründung (aaO) bei der Erörterung der zulässigen Vervielfältigungen von Aufsätzen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, darauf hinweist, es erscheine unter den heute bestehenden Möglichkeiten unwirtschaftlich, "5 oder 6 Exemplare" einer Zeitschrift zu kaufen, nur um einen darin enthaltenen, wenige Seiten umfassenden Aufsatz mehrfach zu erhalten. In dieser Richtung liegt denn auch die schriftliche Antwort des an der Fassung des Urheberrechtsgesetzes federführend beteiligten Bundesjustizministers Dr H. vom 16. Juli 1968 (BT-Drucksache V/3229) auf die Frage eines Abgeordneten, ob die Bundesregierung der Auffassung sei, daß das geltende Urheberrecht ausreiche, um die Berechtigten gegenwärtig und in absehbarer Zeit vor einer Beeinträchtigung durch moderne Methoden (Mikroverfilmung, Xerografie, Speicherung und Information mittels EDV-Anlage usw) zu schützen. Der Bundesjustizminister hat die Frage bejaht. Die schriftliche Antwort hat - soweit sie hier interessiert - folgenden Wortlaut:

Nach § 15 Abs 1 Nr 1 iVm § 16 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, Vervielfältigungsstücke seines Werkes herzustellen, gleichviel, in welchem Verfahren und in welcher Zahl die Vervielfältigung vorgenommen wird. Von diesem Recht sind in §§ 53 und 54 UrhG für die Vervielfältigung zum persönlichen und eigenen Gebrauch gewisse Ausnahmen gemacht, die jedoch so eng sind, daß hierdurch eine wesentliche Beeinträchtigung der Urheber nicht zu befürchten ist.

Nach § 53 Abs 1 UrhG darf jedermann einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum persönlichen Gebrauch herstellen. Die Beschränkung auf einzelne Stücke, etwa sechs bis sieben Exemplare, dürfte einen Mißbrauch dieser Bestimmung verhindern.

Bei der Erörterung des § 54 UrhG nennt der Bundesjustizminister zwar keine Zahl; er sagt nur allgemein: "In all diesen Fällen (des § 54 Abs 1 UrhG) ist nur die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke erlaubt". Aus dem Gesamtzusammenhang der schriftlichen Antwort darf jedoch entnommen werden, daß er dabei ebenfalls von einer zulässigen Vervielfältigung in dem vorher (zu § 53 UrhG) genannten Rahmen ausgegangen ist (so auch Hubmann in seinem von den Klägerinnen überreichten Gutachten). Soweit im Schrifttum und in den von den Klägerinnen überreichten Gutachten eine zahlenmäßige Begrenzung der nach § 54 Abs 1 Nr 4a UrhG zulässigen Vervielfältigungsstücke genannt wird, bewegt sie sich ebenfalls in diesem Rahmen (Möhring/Nicolini, UrhG, § 54 Anm 2: etwa 10; Gutachten Ulmer, Höchstgrenze 6 - 7; Gutachten Hubmann: Höchstgrenze 7; Gutachten Nordemann: maximal 6 - 7). In der Praxis wird außerhalb des Schulbereichs seit Jahren unbestritten entsprechend dieser Auslegung des § 54 Abs 1 Nr 4a UrhG verfahren. Bereits 1970 hat die Klägerin zu 1 einen Vertrag mit dem B.-Verband geschlossen, wonach die Herstellung von höchstens 5 Vervielfältigungsstücken als nach § 54 UrhG zulässig vereinbart wurde. Entsprechende gleichlautende Verträge wurden mit dem G.-Verband, dem Verband B., dem D.-Verband und dem B.-Verband geschlossen. Im Bundesministerium des Inneren hat am 1. Juli 1975 zwischen Vertretern der Klägerinnen und Vertretern der Bundesregierung ein Gespräch über urheberrechtliche Fragen der Herstellung von Vervielfältigungen im Bereich der Bundesverwaltung stattgefunden. Laut dem zu den Akten gereichten "Ergebnisprotokoll" waren die Beteiligten sich darüber einig, daß die Zahl 7 als Obergrenze der nach § 54 Abs 1 UrhG nicht abgeltungspflichtigen "einzelnen" Vervielfältigungen gelten soll.

Wenn das Berufungsgericht angesichts des Wortlauts des § 54 Abs 1 Nr 4a UrhG, der Begründung des Regierungsentwurfs und unter Berücksichtigung des Schrifttums, der überreichten Gutachten und der seit Jahren in anderen Bereichen geübten Praxis dem Klageantrag, der Beklagten zu untersagen, im Einzelfall mehr als 7 Vervielfältigungsstücke anfertigen zu lassen, entsprochen hat, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zu Recht hat das Berufungsgericht den Schulen nicht die Befugnis eingeräumt, diese Höchstgrenze zu überschreiten. Soweit der Gesetzgeber es für erforderlich gehalten hat, das Verbotsrecht des Urhebers zu Gunsten der Schulen auszuschließen, hat er diese Schranken ausdrücklich im Gesetz festgelegt, so in §§ 46, 47 UrhG. Daß das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung in § 54 Abs 1 Nr 4a UrhG auf einem Versehen beruhen könnte, ist nicht anzunehmen (so auch Gutachten Hubmann). Die Begründung (aaO) zu § 55 des Regierungsentwurfs läßt erkennen, in welch engen Grenzen der Gesetzgeber das in § 54 Abs 1 Nr 4a UrhG zum eigenen Gebrauch zugelassene Vervielfältigungsrecht verstanden wissen wollte, wenn es dort heißt: "Die Vervielfältigung nach § 55 kann - im Gegensatz zur Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch - auch von einer juristischen Person für eigene Zwecke, zB von einer Firma für ihre Angestellten und von Behörden zum inneramtlichen Gebrauch, hergestellt werden". Wenn dort vom "inneramtlichen Gebrauch" gesprochen wird, so ist ersichtlich an die Herstellung von Kopien durch eine Behörde für ihre Beamten und Angestellten - entsprechend der Herstellung von Kopien durch "eine Firma für ihre Angestellten" - gedacht. Die Herstellung von Kopien für die Schüler geschieht daher nicht zum eigentlichen "inneramtlichen Gebrauch" der Schule. Mit der Verteilung der Kopien an die Schüler wird der inneramtliche Bereich verlassen. Ob das Gesetz noch Vervielfältigungen zu Unterrichtszwecken bis zu 7 Vervielfältigungsstücken deckt, mag dahinstehen; denn das wollen die Klägerinnen jedenfalls hinnehmen.

Die von der Beklagten erstrebte Privilegierung für Schulen würde auch auf die Schranken stoßen, die das BVerfG in seiner Entscheidung vom 7. Juli 1971 (aaO S 242ff) für eine Einschränkung des Urheberrechtsschutzes gezogen hat (so Gutachten Ulmer; Weber in seiner Anmerkung zum Berufungsurteil, JZ 1976, 601, 602). Dort ging es um die Verfassungsmäßigkeit des ursprünglichen § 46 UrhG. Das BVerfG hat entschieden, das Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern rechtfertige es zwar, daß geschützte Werke nach ihrem Erscheinen ohne Zustimmung des Urhebers in Sammlungen für den Kirchengebrauch, Schulgebrauch und Unterrichtsgebrauch aufgenommen werden dürften, nicht aber, daß der Urheber sein Werk hierfür vergütungsfrei zur Verfügung stellen müsse. Der Gesetzgeber hat daraufhin in § 46 UrhG den jetzigen Abs 4 eingefügt, wonach der Urheber für die nach jener Vorschrift zugelassenen Vervielfältigungen eine angemessene Vergütung verlangen kann. Zur Begründung seiner Entscheidung (aaO S 243) hat das BVerfG ua ausgeführt: Der Urheber habe nach dem Inhalt der Eigentumsgarantie grundsätzlich einen Anspruch darauf, daß ihm der wirtschaftliche Nutzen seiner Arbeit zugeordnet werde, soweit nicht Gründen des gemeinen Wohls der Vorrang vor den Belangen des Urhebers zukomme. Der Ausschluß eines Vergütungsanspruchs könne nicht durch jede Gemeinwohlerwägung gerechtfertigt werden; insbesondere reiche das Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken allein nicht aus. Im Hinblick auf die Intensität der Beschränkung der urheberrechtlichen Stellung müsse ein gesteigertes öffentliches Interesse gegeben sein, damit eine solche Regelung vor der Verfassung Bestand habe. Solche Gründe des Gemeinwohls lägen nicht vor. Das BVerfG hat insbesondere das Argument, die Urheber seien zur unentgeltlichen Wiedergabe ihrer Werke zum Zwecke der Volksbildung verpflichtet, weil ihnen eine besondere Dankesschuld der Allgemeinheit gegenüber obliege, die Autoren bauten auf dem überkommenen Kulturgut und dem geistigen Gesamtbesitz des Volkes auf, nicht gelten lassen. Es hat darauf hingewiesen, dies gelte für alle geistig und schöpferisch Tätigen. Wesentlich sei, daß in keinem vergleichbaren Lebensbereich die gesetzliche Verpflichtung bestehe, das Ergebnis eigener Leistung für Zwecke der Volksbildung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. So würden im naturkundlichen Unterricht Geräte verwendet, für die Patentschutz oder Gebrauchsmusterschutz bestehe, ohne daß den Rechtsinhabern ein Verzicht auf Verbotsrechte oder Lizenzforderungen zugemutet würden.

Diese vom BVerfG aufgestellten allgemeinen Grundsätze sind uneingeschränkt auch im Streitfall zu beachten. Gesichtspunkte, die hier eine davon abweichende Würdigung rechtfertigen könnten, hat die Revision nicht vorgetragen. Insbesondere trifft es nicht zu, daß die Beklagte den ihr von der Bremer Landesverfassung gegebenen Unterrichtsauftrag nur unvollkommen erfüllen könne, wenn ihr das von ihr angestrebte Privileg nicht eingeräumt werde. Es bleibt den Schulträgern überlassen, mit den Klägerinnen einen Verwertungsvertrag zu schließen, der den Bedürfnissen der Bremer Schulen Rechnung trägt. Die damit für die Schulträger möglicherweise verbundene finanzielle Belastung ist nach der zitierten Entscheidung des BVerfG jedenfalls kein Grund, die beanstandete bisherige Vervielfältigungspraxis zu sanktionieren.

4. Das Berufungsgericht hat zu Recht nicht nur dem Unterlassungsantrag, sondern auch den Schadensersatzanträgen und Auskunftsanträgen entsprochen (§§ 97 UrhG, 242 BGB) . Der verantwortliche Senator der Beklagten kannte im Zeitpunkt seines Erlasses vom 16. September 1974 den Standpunkt der Klägerinnen bzw der Autoren sowie die zu der hier streitigen Frage erschienenen Veröffentlichungen, die nicht geeignet waren, seinen Standpunkt zu stützen. Eingangs seines Erlasses weist er selbst auf die Veröffentlichungen und darauf hin, daß der Schulausschuß der Kultusministerkonferenz noch damit befaßt sei, "dieses schwierige Problem" zu klären. Wenn er dann gleichwohl der endgültigen Klärung vorgegriffen und in Kenntnis der zitierten Entscheidung des BVerfG den Schulen empfohlen hat, in der beanstandeten Weise zu verfahren, kann ihm der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht erspart bleiben.

5. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Urteilsspruch des Berufungsurteils hinreichend bestimmt.

a) Die Revision hält das im Urteilsspruch mehrmals enthaltene Wort "Lernbücher" für bestimmungsbedürftig. Sie meint, was darunter zu verstehen sei, ergebe sich weder aus dem Sprachgebrauch noch aus den Gründen des angefochtenen Urteils.

Dieser aus den entsprechenden Klageanträgen entnommene Begriff lehnt sich an den gleichlautenden Sprachgebrauch im Erlaß des Senators vom 16. September 1974 an. Wenn darin von Vervielfältigungen aus "Lernbüchern" die Rede ist, sind unter diesem Begriff offenbar alle Bücher zu verstehen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, zu Unterrichtszwecken in den Schulen zu dienen. Da der Senator diesen Begriff in seinem an die Schulen gerichteten Erlaß verwendet und die Klägerinnen ihn in ihre Anträge übernommen haben, darf im übrigen davon ausgegangen werden, daß bei den Parteien über die Bedeutung dieses - im Schulbereich offenbar gängigen - Begriffs keine Unklarheiten bestehen und insoweit Schwierigkeiten bei einer etwaigen Vollstreckung nicht zu befürchten sind.

b) Die Revision bemängelt des weiteren als nicht hinreichend bestimmt den im Urteilsspruch enthaltenen Begriff "urheberrechtlich geschützte Werke oder Werkteile". Es sei offenkundig - so führt sie aus - daß "Lernbücher" nicht nur urheberrechtlich geschützte Werke enthielten und es auch Teile von urheberrechtlich geschützten Werken gebe, die für sich allein nicht geschützt seien.

Auch diese Rüge greift nicht durch. Es ist angesichts der Vielzahl der urheberrechtlich geschützten Werke und Werkteile und der sich daraus ergebenden vielen denkbaren Verstöße gegen § 54 Abs 1 Nr 4a UrhG nicht ersichtlich, wie das Berufungsgericht den Anforderungen, die an die bestimmte Formulierung des Verletzungstatbestandes gestellt werden, besser hätte gerecht werden können. Auch die Revision hat insoweit keine Anregungen gegeben. Die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung führt zwar dazu, daß in einem Vollstreckungsverfahren die Entscheidung darüber, ob die Vervielfältigungen eines freien oder urheberrechtlich geschützten Werkes oder Werkteils in Rede stehen, vom Vollstreckungsgericht zu treffen ist, wenn die Parteien insoweit unterschiedlicher Auffassung sind. Das muß im Streitfall hingenommen werden.

6. Die Beklagte hat in der Revisionsverhandlung gerügt, nicht sie, sondern die Gemeinden des Landes Bremen seien Trägerinnen der Schulen; sie sei daher nicht die richtige Beklagte. Sie habe deshalb in Ziffer 1 des Urteilsspruchs der angefochtenen Entscheidung nicht verurteilt werden dürfen, es zu unterlassen, "in ihren Schulen" im Einzelfall mehr als 7 Vervielfältigungsstücke herstellen zu lassen. - Dazu ist festzustellen, daß der Runderlaß an die Bremer Schulen, der Anlaß zur Klage gegeben hat, von ihrem Senator herausgegeben wurde. Die Beklagte ist daher von den Klägerinnen zu Recht auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. - Die Formulierung "in ihren Schulen" ist zwar nicht korrekt, da die Beklagte nicht Trägerin der Bremer Schulen ist. Es bedarf insoweit indes keiner Neufassung der Tenors der angefochtenen Entscheidung. Denn da in den Ziffern 2 und 3 des Tenors - anders als in dessen Ziffer 1 - die Formulierung "Schulen des Landes Bremen" gewählt wurde, ist hinreichend klargestellt, daß die Ziffer 1 des Tenors im selben Sinne zu verstehen ist.

III. Die Revision der Beklagten war somit zurückzuweisen.

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