Bayern: München

„Zertifikat“ – irreführende Werbung durch räumliche Nähe

Urteil vom OLG München

Entscheidungsdatum: 10.12.1998
Aktenzeichen: 29 U 3988/98

Leitsätze

Ist der Zertifizierungsnachweis des Unternehmens räumlich so mit dem Warensortiment verbunden, dass beim angesprochenen Verkehrskreis fälschlicherweise der Eindruck entsteht, es handle sich um zertifizierte Produkte, so liegt eine irreführende Werbung im Sinne von § 3 UWG vor.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Mai 1998 -- Az.: 4 HKO 4724/98 -- in den Aussprüchen I. und II. sowie in der Kostenentscheidung abgeändert.

II. Die Feststellungsklage der Klägerin wird -- soweit die Parteien den Rechtsstreit insoweit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt haben -- abgewiesen.

III. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

IV. Die Kosten beider Rechtszüge werden der Klägerin auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt nicht 60.000,-- DM.

Tatbestand

Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Produkten für den Arzt- und Krankenhausbedarf. Ihre Abnehmer sind Kliniken, Krankenhäuser und der medizinische Fachgroßhandel.

Das Unternehmen der Klägerin ist zertifiziert nach DIN EN ISO 9002 und DIN EN 46002. Es handelt sich dabei um Qualitätsmanagementsysteme, Modelle zur Qualitätssicherung/QM-Darlegung in Produktion, Montage und Wartung (ISO 9002) sowie um ein Qualitätssicherungssystem für Medizinprodukte (DIN EN 46002). Zertifiziert sind keine Produkte, sondern nur das Unternehmen als solches.

Ihr Warensortiment hat die Klägerin u.a. mittels der Preisliste B-41 und der Großhandelspreisliste G 04/97 angeboten. Im Kopfbereich der Preisliste B-41 folgt nach der Firmenbezeichnung und über den Produktbezeichnungen in etwas kleinerer Schrift der Zusatz "Zertifiziert nach DIN EN ISO 9002 und DIN EN 46002". Der Zertifizierungsvermerk ist deutlich von der Firmenbezeichnung abgesetzt und in unmittelbare Nähe der Sortimentsangaben gerückt. Die Großhandelspreisliste G 04/97 nennt eingangs die Firmenbezeichnung. In umrandeten Absätzen folgen Artikelnummern, Warenbezeichnungen sowie Stückmengen und Preisangaben. Außerhalb der Umrandung findet sich am Ende der Vermerk: "Zertifiziert nach DIN EN ISO 9002 und DIN EN 46002" und hiervon abgesetzt in kleinerer Schrift die Firmenbezeichnung und die Anschrift. Auf die dem landgerichtlichen Urteil beigefügten beiden Preislisten wird Bezug genommen.

Die Beklagte, ein nach § 13 UWG klagebefugter Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, mahnte die Klägerin mit der Begründung ab, die Zertifizierungshinweise auf den Preislisten erweckten den irreführenden Eindruck, die Produkte seien zertifiziert. Sie forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die sie wie folgt vorformulierte:

"....

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Preislisten oder sonst werblich

für Waren des Sortiments mit dem Hinweis "Zertifiziert nach DIN EN ISO 9002 und DIN EN 46002" zu werben,

...."

Die Klägerin gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab, sondern erhob negative Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, daß der Beklagten der mit dem Abmahnschreiben geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zustehe.

Die Beklagte kündigte Klageabweisungsantrag an und erhob Widerklage, mit der sie Unterlassung der angegriffenen Werbung und Ersatz von Aufwendungen für die Abmahnung begehrte.

Die Klägerin erklärte hierauf die negative Feststellungsklage insoweit für erledigt, als sich die Widerklage gegen die beanstandete Werbung in den beiden Preislisten richtet. Die Beklagte schloß sich der Erledigungserklärung an, vertrat allerdings die Ansicht, daß die negative Feststellungsklage vollständig erledigt sei.

Die Klägerin hat beantragt, soweit nicht der Feststellungsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt wurde,

festzustellen, daß der Beklagten gegenüber der Klägerin der mit Schreiben vom 06.03.1998 geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht.

Die Beklagte hat beantragt,

1. die Klage abzuweisen;

2. der Klägerin und Widerbeklagten bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem Hinweis "Zertifiziert nach DIN EN ISO 9002 und DIN EN 46002" wie aus den beigefügten Preislisten gemäß Anlage K 2 und Anlage K 3 ersichtlich zu werben;

3. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 315,65 DM nebst 4 % Zinsen seit Widerklagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte vertrat den Standpunkt, aus ihrer Beanstandung der Werbung im Abmahnschreiben gehe eindeutig hervor, daß sie Unterlassung des Zertifizierungsvermerks im Hinblick auf die in den beiden Preislisten enthaltenen Produkte gefordert und keine weitergehenden Unterlassungsansprüche gestellt habe. Der Anspruch auf Ersatz anteiliger Aufwendungen für die Rechtsverfolgung stehe ihr nach §§ 683, 670 BGB zu.

Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt.

Sie brachte im wesentlichen vor, den angesprochenen Verbraucherkreisen sei bekannt, daß die in den Zertifizierungshinweisen genannten DIN-Normen sich lediglich auf das Unternehmen und nicht auf die Produkte bezögen. Eine Irreführung liege daher nicht vor.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 28. Mai 1998 festgestellt, daß der Beklagten gegenüber der Klägerin der mit Schreiben vom 06.03.1998 geltend gemachte Unterlassungsanspruch insoweit nicht zusteht, als die Klägerin ihr zertifiziertes Unternehmen bewirbt und daß im übrigen die Hauptsache erledigt ist. Ferner hat es die Klägerin nach Maßgabe der Widerklageanträge zur Unterlassung und zur Zahlung von 315,65 DM nebst Zinsen verurteilt.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin verfolgt ihren Feststellungsantrag weiter und bleibt bei ihrem Standpunkt, daß der widerklagend geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Beklagten auch insoweit nicht zustehe, als er sich konkret auf die Preislisten gemäß Anlagen K 2 und K 3 beziehe. Da es sich bei ihren Kunden um Fachleute handle, die sämtlich vor Versendung der beanstandeten Preislisten schriftlich darüber informiert worden seien, daß das Unternehmen der Klägerin entsprechend der angeführten DIN-Normen zertifiziert worden sei, liege keine Irreführung im Sinn von § 3 UWG vor, jedenfalls komme den beanstandeten Angaben keine wettbewerbsrechtliche Relevanz zu.

Die Klägerin beantragt:

I. Das Urteil des Landgerichts wird zur Klarstellung insgesamt aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, daß der Beklagten gegenüber der Klägerin der mit Schreiben vom 06.03.1998 geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht,

hilfsweise:

Es wird festgestellt, daß der Beklagten gegenüber der Klägerin der mit Schreiben vom 06.03.1998 geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht, soweit er sich nicht auf die beanstandeten Preislisten gemäß Anlagen K 2 und K 3 bezieht.

III. Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte beantragt:

Zurückweisung der Berufung der Klägerin und

auf ihre Berufung Abänderung des landgerichtlichen Urteils insoweit, als der unter II. des Urteils getroffene Ausspruch "im übrigen ist die Hauptsache erledigt" entfällt und die negative Feststellungsklage abgewiesen wird.

Die Klägerin beantragt

Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

Wegen des Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg, das Rechtsmittel der Beklagten ist dagegen begründet.

Die negative Feststellungsklage der Klägerin war abzuweisen, soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, weil für sie kein Rechtsschutzinteresse besteht. Soweit nämlich die negative Feststellungsklage auf die Bewerbung des zertifizierten Unternehmens der Klägerin abzielt, hat sich die Beklagte keines entsprechenden Unterlassungsanspruchs berühmt. In der Abmahnung vom 06.03.1998, auf die sich die Feststellungsklage bezieht, wurde allein die Bewerbung der in den Preislisten zusammengestellten Produkte mit einem Zertifizierungshinweis beanstandet. Die Beklagte hat dies im Abmahnschreiben durch den folgenden unmißverständlichen Hinweis klargestellt:

"Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise gewinnt auf Grund der unmittelbaren räumlichen Nähe im Falle der Preisliste B-41 sowie der drucktechnisch hervorgehobenen oben zitierten Hinweise in der Großhandelspreisliste G 04/97 den Eindruck, die von Ihnen hergestellten bzw. vertriebenen Produkte seien zertifiziert. Dies ist allerdings nicht der Fall. Mithin liegt eine Irreführung über die Beschaffenheit im Sinne der vorgenannten Vorschrift vor."

In Übereinstimmung hiermit wird in der vorformulierten Unterlassungserklärung das Unterlassungsversprechen ausdrücklich auf "Waren des Sortiments" bezogen. Der Ansicht der Klägerin -- der das Landgericht gefolgt ist --, aus der das Abmahnschreiben einleitenden Feststellung, in den angegriffenen Preislisten werde mit den Hinweisen geworben: "Zertifiziert nach DIN EN ISO 9002 und DIN EN 46002", lasse sich entnehmen, daß die Beklagte auch den Vorwurf erheben wolle, die Klägerin bewerbe zu Unrecht mit dem Zertifizierungshinweis auch ihr Unternehmen als solches, kann deshalb keineswegs beigetreten werden. Es trifft auch nicht zu, daß sich der im Rahmen der Abmahnung erhobene und aus der vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung ersichtliche Unterlassungsanspruch im Gegensatz zu dem mit der positiven Leistungswiderklage geltend gemachten Anspruch nicht an der konkreten Verletzungsform orientiert habe. Zwar hat die Beklagte in ihrer Abmahnung der vorformulierten Erklärung nicht den Zusatz angefügt "wie aus den nachstehend eingelichteten Preislisten gemäß Anlagen K 2 und K 3 ersichtlich zu werben", sie hat aber die konkreten DIN-Normen bezeichnet und klargestellt, wofür mit diesem Zertifizierungshinweis nicht geworben werden dürfe, nämlich für Waren und zwar weder in Preislisten noch sonst werblich. Das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes, nämlich die Werbung für Waren des Sortiments mit dem Hinweis "Zertifiziert nach DIN EN ISO 9002 und DIN EN 46002" kommt sonach auch ohne die konkrete Bezugnahme auf die Anlagen K 2 und K 3 unmißverständlich zum Ausdruck. Es ist zwar richtig, daß der Antrag sich am engsten an die konkrete Verletzungshandlung hält, wenn diese unmittelbar zum Gegenstand des Antrags gemacht wird, der Antrag kann aber auch auf andere Weise auf die konkret begangene Handlung und gleichartige Verletzungshandlungen beschränkt werden. So ist es hier geschehen. Der Ansicht der Klägerin, das vorprozessual geltend gemachte Unterlassungsbegehren habe dennoch gegen das Konkretisierungsgebot verstoßen, weil aufgrund eines solchen Unterlassungsgebots im Einzelfall je nach der konkreten Positionierung des Zertifikatshinweises Streit zu erwarten wäre, ob "für Waren" oder "für das Unternehmen" geworben wurde, kann nicht beigetreten werden. Die Plazierung des Hinweises dergestalt, daß ihn die angesprochenen Kundenkreise dem Warensortiment zuordnen, ist als konkrete Verletzungsform durchaus einer gewissen Verallgemeinerung zugänglich.

Desgleichen geht die Annahme der Klägerin fehl, der in der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch hätte als Unterlassungsantrag gegen das Bestimmtheitsgebot aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verstoßen. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, daß bei einer Abmahnung der gesamte Kontext des Abmahnschreibens zu berücksichtigen und nicht allein der Wortlaut der vorgeschlagenen Unterlassungsverpflichtungserklärung maßgeblich ist.

Zusammenfassend ist sonach festzustellen, daß die negative Feststellungsklage unzulässig ist, soweit sie sich auf die Bewerbung des zertifizierten Unternehmens bezieht, die von der Beklagten nicht beanstandet worden war; im übrigen ist die Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien erledigt.

Der Berufung der Klägerin mußte der Erfolg versagt bleiben, weil sie mit der Bewerbung unstreitig nicht zertifizierter Produkte mit dem Hinweis "Zertifiziert nach den DIN EN ISO 9002 und DIN EN 46002" bei ihrem Kundenkreis irreführend im Sinne § 3 UWG wirbt. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß durch die räumliche Abtrennung des Zertifizierungsvermerkes von den Angaben zum Unternehmen und durch seine räumliche Nähe zu den Produktzusammenstellungen jedenfalls bei dem Kunden, der sich keine Gedanken darüber macht, ob sich die im Zertifizierungsvermerk erwähnten DIN-Normen auf das Unternehmen oder auf die Waren beziehen, der Eindruck entsteht, die Produkte seien zertifiziert, zumal der fachlich informierte Kundenkreis der Klägerin weiß, daß auch Waren speziell im medizinischen Bereich, z.B. Medizinprodukte nebst Zubehör, zertifiziert sein können. Es mag sein, daß Kunden, insbesondere solche, die sich an die Mitteilung der Klägerin, daß ihr Unternehmen zertifiziert worden sei, bei der Konfrontation mit den Preislisten erinnern, keiner Irreführung unterliegen, weil sie den Zertifizierungsvermerk trotz der räumlichen Verbindung mit dem Warensortiment zutreffend dem Unternehmen zuordnen. Ein beachtlicher Teil der Personen, die sich etwa im Zusammenhang mit Bestellungen mit den Preislisten der Klägerin zu befassen haben, wird aber keine näheren Überlegungen über die Zuordnung des Zertifizierungsvermerks anstellen und aus seiner Nähe zum Warensortiment folgern, daß die Waren gemeint sind. Dabei ist in Betracht zu ziehen, daß die nach der unwidersprochenen Behauptung der Klägerin ausschließlich an Kliniken, Krankenhäuser und den medizinischen Fachgroßhandel verschickten Preislisten eben nicht nur in die Hände der fachkundigen Leitung kommen, sondern daß vielfach auch ein weniger fachkundiges Personal mit den Listen umzugehen hat, bei dem eine genauere Kenntnis der DIN-Normen und ihrer Zuordnung zu Unternehmen oder Waren nicht im gleichen Maße erwartet werden kann. In solchen Fällen ist aber die Irreführungsgefahr evident, denn der sachbearbeitende Mitarbeiter wird auch dann, wenn er sich mit dem Text der Preislisten aufmerksam und verständig befaßt, in den wenigsten Fällen realisieren, daß sich die Zertifizierungsvermerke trotz der Plazierung beim Warensortiment hierauf gar nicht beziehen. Ein nicht unbeachtlicher Teil des mit den Preislisten befaßten Personals ist deshalb der Irreführungsgefahr ausgesetzt. Dies kann der Senat selbst beurteilen.

Entgegen der Darstellung der Klägerin beruht die Täuschung des Verkehrs hier nicht lediglich auf dem unrichtigen Verständnis einer objektiv richtigen Angabe. Es wird nicht etwa die zutreffende Angabe, daß das Unternehmen der Klägerin entsprechend zertifiziert ist, falsch verstanden, sondern eine tatsächlich nicht auf die Waren bezogene Zertifizierung ist fälschlich beim Warensortiment plaziert und macht die Angabe damit objektiv unrichtig. Auf die Rechtsprechung, wonach es für die Anwendung des § 3 UWG regelmäßig eines höheren Prozentsatzes Irregeführter bedarf als bei einer Irreführung auf Grund tatsächlich unrichtiger Angaben, kann hier sonach nicht abgestellt werden.

Der Werbeaussage in den Prospekten der Klägerin kann der irreführende Charakter nicht etwa deshalb abgesprochen werden, weil offenbar auch in anderen Bereichen unternehmensbezogene DIN-Normen in der Werbung als Zertifizierungshinweise in unmittelbarer Nachbarschaft zum Warensortiment erscheinen. Schließlich trifft es auch nicht zu, daß der hier in Rede stehenden irreführenden Angabe die wettbewerbsrechtliche Relevanz fehle. Die mit einer Warenzertifizierung verbundene Wertschätzung kann durchaus zugunsten des so beworbenen Produkts den Ausschlag bei der Kaufentscheidung geben.

Zu Recht hat das Landgericht der Beklagten die ihr durch die Abmahnung vom 06.03.1998 entstandenen anteiligen Kosten in Höhe von 315,65 DM nebst Zinsen zuerkannt.

Der vom Landgericht unter II. getroffenen Feststellung, daß bezüglich der negativen Feststellungsklage die Hauptsache im übrigen erledigt sei, bedurfte es nicht, da die Parteien insoweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten und insoweit nur noch über die Kosten gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden war.

Da die Beklagte mir ihrer Widerklage und mit ihrer Berufung voll obsiegt hat und die Klägerin mit der negativen Feststellungsklage unterlegen ist, bzw. voll unterlegen wäre, wenn es nicht zur teilweisen Hauptsacheerledigung gekommen wäre, hat die Klägerin gemäß §§ 97, 91, 91 a ZPO die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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