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Hamburg: Stadt Hamburg

Urteil vom AG Hamburg

Entscheidungsdatum: 07.06.2006
Aktenzeichen: 644 C 100/06

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 348,00 (i.W. dreihundertachtundvierzig 00/100) nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.8.2005 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten Rückzahlung der von ihm erbrachten Zahlung für die Anmietung eines Ferraris verlangen.

I.

Der Anspruch des Klägers folgt aus § 346 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat wirksam den Rücktritt von dem am 11.7.2005 telefonisch geschlossenen Mietvertrag erklärt.

Die gemäß § 349 BGB erforderliche Rücktrittserklärung ist in der E-Mail des Klägers vom 19.7.2005 zu sehen, diese ist dem Beklagten auch zugegangen (§ 130 BGB) .

Des Weiteren steht dem Kläger ein Rücktrittsgrund zu. Dieser folgt allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus § 323 Abs. 1 BGB. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass sich der Beklagte nicht in Verzug befand, insbesondere dass kein relatives Fixgeschäft vorlag. Bei dem Erwerb eines Gutscheins kommt es nicht entscheidend darauf an, dass dieser am Tag des Geburtstags auch tatsächlich vorliegt. Jedenfalls stellte dies nicht ohne weiteres die vertraglich geschuldete Leistung des Beklagten dar. Dem Gutschein kommt zunächst lediglich die Bedeutung eines Legitimationspapiers i.S. des § 807 BGB bzw. des § 808 BGB zu. Er verkörpert zwar die „geschenkte“ Leistung. Jedoch erfolgte vorliegend der Anruf des Klägers erst am 11.7.2005. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte nicht vorleistungspflichtig ist (§ 320 BGB) und die Online-Überweisung erst am 11.7.2005 getätigt wurde, ist nicht ersichtlich, dass die Übersendung des Gutscheins selbst noch am 11. bzw. spätestens am 12.7.2005 Teil der vertraglich geschuldeten Leistung gewesen ist.

Auch aus § 326 Abs. 5 BGB ergibt sich kein Rücktrittsgrund. Es handelt sich vorliegend auch nicht um ein absolutes Fixgeschäft. Sofern ein Geburtstagsgeschenk nicht anlassbezogen ist (wie etwa eine Geburtstagsfeier an einem bestimmten Tag), liegen die Voraussetzungen für ein absolutes Fixgeschäft nicht vor.

Der Kläger ist jedoch wirksam gemäß §§ 312d Abs. 1 Satz 1, 312b Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB von dem Mietvertrag zurückgetreten. Dem Widerrufsrecht des Klägers steht entgegen der Auffassung des Beklagten auch § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB nicht entgegen. Zwar findet diese Ausnahmebestimmung auch auf die Vermietung von Fahrzeugen Anwendung (EuGH, Urt. v. 10.3.2005 – C-336/03, NJW 2005, 3055, 3056 [EasyCar]). Der EuGH hat dieses Auslegungsergebnis jedoch damit begründet, dass eine erweiternde Auslegung dieser Bereichsausnahme sich daraus rechtfertige, dass bestimmte Unternehmen Vorkehrungen für die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung zu dem bei der Bestellung festgelegten Zeitpunkt treffen müssten und diese daher die gleichen Nachteile träfen wie die anderen Anbieter von Beförderungsdienstleistungen. Aus dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 der Fernabsatz-Richtlinie ergebe sich, dass der Gesetzgeber die Ausnahme, die diese Bestimmung vorsehe, nicht nach Vertragstypen habe definieren wollen, sondern in der Weise, dass alle Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung in den Anwendungsbereich dieser Ausnahme fielen, ausgenommen diejenigen, die nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erfüllen seien (EuGH, Urt. v. 10.3.2005 – C-336/03, NJW 2005, 3055, 3056 [EasyCar]). Dem entspricht die Umsetzung der Richtlinie durch das nationale Recht in § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB (vgl. hierzu MünchKomm-BGB/Wendehorst, 4. Aufl. 2003, § 312b Rn. 84; Palandt/Heinrichs, BGB, § 312b Rn. 16). Kennzeichnendes Merkmal der ausgenommenen Verträge ist demnach, dass der Unternehmer nur eine begrenzte Anzahl von Kunden zur gleichen Zeit bedienen kann und daher die Leistungszeit im Voraus – sei es auch für einen gewissen Zeitraum – genau festgelegt wird, damit der Vertrag auch sicher erfüllt werden kann (MünchKomm-BGB/Wendehorst, 4. Aufl. 2003, § 312b Rn. 85).

Vor diesem Hintergrund findet die Bereichsausnahme des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB nach Auffassung des Gerichts vorliegend deshalb keine Anwendung, weil die Parteien bei Vertragsschluss keine bestimmte Leistungszeit vereinbart haben. Es ist weder ein bestimmter Zeitpunkt noch ein genau angegebener Zeitraum i.S. des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB vereinbart gewesen. Soweit der Beklagte meint, die vereinbarte Nutzungsdauer (1 Tag) und die Vereinbarung, dass der Gutschein innerhalb eines Jahres einzulösen ist, rechtfertige eine Anwendung der Bereichsausnahme, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die Dauer der Nutzung ist für § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB unerheblich. Darüber hinaus stellt die Einlösungsfrist für den Gutschein keinen „genau angegebenen Zeitraum“ dar. Mit dieser Gesetzesformulierung ist gemeint, dass die Leistungszeit – mag es sich auch um einen längeren Zeitraum handeln – genau datiert sein muss (vgl. hierzu MünchKomm-BGB/Wendehorst, 4. Aufl. 2003, § 312b Rn. 85). Dies ist vorliegend nicht der Fall gewesen, weil für den Beklagten völlig offen war, wann im Rahmen der zeitlichen Gültigkeitsdauer der Gutschein von dem Kläger eingelöst werden würde. Auch soweit der Beklagte vorträgt, er habe besondere Vorkehrungen zu treffen und ihm entstünden Vorhaltekosten, ändert dies nach Auffassung des Gerichts nichts. Die Bereichsausnahme des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB ist nur dann anwendbar, wenn der Dienstleister darauf angewiesen ist, dass die Leistung nur an einem bestimmten Tag erbracht wird. Dass dies vorliegend nicht der Fall ist ergibt sich schon daraus, dass für die geschuldete Leistung weder ein bestimmter Tag noch ein fest datierter Leistungszeitraum vereinbart worden ist. In einem solchen Fall ist auch davon auszugehen, dass sich der Dienstleister die besonderen Kosten einer solchen Dienstleistung über die Höhe der vereinbarten Gegenleistung von dem Dienstleistungsempfänger entsprechend vergüten lässt.

Auch nach dem Vortrag des Beklagten ist für das Gericht nicht erkennbar, weshalb dieser gerade darauf angewiesen sein soll, dass der Gutschein an einem bestimmten Tag eingelöst werden soll. Wenn dem so wäre, hätten die Parteien dies vereinbart. Für die Anwendung der Bereichsausnahme genügt es im Übrigen gerade nicht, dass dem Dienstleister überhaupt irgendwelche Vorhaltekosten entstehen. Die Bereichsausnahme will lediglich verhindern, dass der Dienstleister durch die gesetzlich vorgesehene kurzfristige Möglichkeit, sich von dem Vertrag durch Rücktritt zu lösen, besondere Kosten entstehen, die der Dienstleister nicht auf den Dienstleistungsempfänger umlegen kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall, insbesondere ist nicht erkennbar, dass eine etwaig anfallende Versicherungsprämie dann, wenn der Mietvertrag zurück abzuwickeln ist, nicht von dem Versicherer zurückverlangt werden oder bei der Vermietung des Fahrzeugs an eine andere Person übertragen werden könnte.

Insgesamt ergibt sich nach Auffassung des Gerichts schon aufgrund der konkreten Vertragsausgestaltung – nämlich der Hingabe eines für ein Jahr gültigen Gutscheins – dass der Beklagte jedenfalls hinsichtlich des hier abgeschlossenen Mietvertrages nicht ebenso schützwürdig ist wie ein Mietwagenunternehmer, der darauf angewiesen ist, dass Fahrzeuge, die für einen bestimmten Zeitraum bzw. -punkt angemietet wurden, nicht vergeblich bereit gehalten werden, weil sie für den vereinbarten Termin nicht mehr an Dritte vermietet werden können.

Auch die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19) rechtfertigt keine andere Sichtweise. Diese Richtlinie sieht ebenfalls die Einschränkung vor, dass die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen sein muss. Dies ist – wie dargelegt – vorliegend gerade nicht der Fall. Da die Richtlinie insoweit auch völlig eindeutig ist, bedarf es keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf

EUR 348,00 (i.W. dreihundertachtundvierzig 00/100)

festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO) .

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei