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Hessen: Frankfurt

„Seniorenwegweiser“ – rechtliche Betreuung als irreführende Werbung

Urteil vom OLG Frankfurt

Entscheidungsdatum: 15.04.2010
Aktenzeichen: 6 U 30/10

Leitsätze

Eine Werbung, die eine „rechtliche Betreuung“ zum Inhalt hat, kann den angesprochenen Verkehrskreis in die Irre führen, wenn dieser annimmt, es handle sich um eine Betreuung im Sinne der rechtlichen Terminologie des Bürgerlichen Gesetzbuches, es sich in Wahrheit aber um eine soziale und psychotherapeutische Betreuung handelt, so dass ein Verstoß gegen § 5 UWG nicht auszuschließen ist.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 11.12.2009 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Die Kläger betreiben eine Rechtsanwaltskanzlei in Stadt1. Der Beklagte ist Diplom-Sozialarbeiter und Heilpraktiker (Psychotherapie); sein beruflicher Schwerpunkt liegt in der Tätigkeit als Betreuer im Sinne von §§ 1896 ff. BGB. Im „Seniorenwegweiser ...“ vom Juni 2009 warb der Beklagte unter der Überschrift „Rechtliche Betreuung“ mit der Unterzeile „Unterstützung und Sicherheit mit Qualität“; darüber hinaus enthält die Anzeige neben dem Namen und den Kommunikationsverbindungen des Beklagten lediglich die Hinweise „Diplom-Sozialarbeiter“ und „Heilpraktiker (Psychotherapie)“.

Die Kläger halten die Werbung für wettbewerbswidrig und haben den Beklagten deswegen auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellung im Urteil wird Bezug genommen (§ 540 I ZPO) . Allerdings ist im Tatbestand des Urteils der Klageantrag insoweit offenbar unrichtig (§ 319 ZPO) wiedergegeben, als es darin statt „Beratung“ heißen muss „Betreuung“.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger den abgewiesenen Unterlassungsantrag weiter. Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, in Druckwerken jeglicher Art mit Anzeigen folgender Formulierung zu werben:

„Rechtliche Betreuung

Unterstützung und Sicherheit mit Qualität“

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die nachfolgenden Ausführungen unter II. Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig. Zwar hat der Klägervertreter es versäumt, in der Berufungsbegründung einen Klageantrag zu formulieren. Aus dem weiteren Inhalt der Berufungsbegründung ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Kläger den in erster Instanz abgewiesenen Unterlassungsantrag mit der Berufung weiterverfolgen wollen. Nicht mit der Berufung angegriffen ist dagegen die Klageabweisung hinsichtlich des Zahlungsantrages; auch der Berufungsbegründung lässt sich hierfür nichts entnehmen.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, steht den Klägern der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil die beanstandete Werbung mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar ist; insbesondere ist sie nicht irreführend im Sinne von § 5 UWG.

Der Senat verkennt nicht, dass der Begriff der „rechtlichen Betreuung“ nach allgemeinem Sprachverständnis durchaus im Sinne einer umfassenden Rechtsberatung verstanden werden kann. Damit ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass Teile des angesprochenen Verkehrs diesem Begriff auch im Rahmen der streitgegenständlichen Anzeige die Fehldeutung beimessen könnten, der Beklagte biete eine solche umfassende Rechtsberatung an. Der Grad dieser Irreführungsgefahr wird allerdings – worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat - dadurch gemindert, dass der Beklagte zugleich auf seine beruflichen Abschlüsse als Diplom-Sozialarbeiter und Heilpraktiker hinweist. Da eine solche Ausbildung bekannter Weise nicht die Befähigung zur berufsmäßigen Rechtsberatung verschafft, wird zumindest ein großer Teil der Anzeigenleser erkennen, dass unter „rechtlicher Betreuung“ offensichtlich etwas anderes gemeint sein muss.

Der Schluss, dass es sich in diesem Zusammenhang um die Betreuung von Personen handeln dürfte, welche ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr besorgen können, wird zudem durch die Veröffentlichung der Anzeige in einem „Seniorenwegweiser“ erleichtert. Gleichwohl dürfte ein nicht zu vernachlässigender Teil des angesprochenen Verkehrs verbleiben, der die angegriffene Aussage dahin missversteht, der Beklagte erbringe eine umfassende Rechtsberatung. Insbesondere enthält die Anzeige keine weiteren Angaben über den genauen Charakter der vom Beklagten erbrachten Tätigkeit.

Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, darf bei der Beurteilung jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass das Bürgerliche Gesetzbuch in der Überschrift zu Buch 4, Abschnitt 3, Titel 2 (§§ 1896 ff.) den Begriff „Rechtliche Betreuung“ für die vom Beklagten angebotene und erbrachte Tätigkeit verwendet. Die von der angegriffenen Werbung ausgehende Gefahr einer Fehlvorstellung ergibt sich daher lediglich daraus, dass eine der gesetzlichen Terminologie entsprechende und damit objektiv zutreffende Angabe von einem Teil des Verkehrs falsch verstanden wird. Auch in solchen Fällen ist zwar die Bejahung einer Irreführung im Sinne von § 5 UWG nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise bei Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., Rdz. 2.203 zu § 5 UWG) ist jedoch in diesen Fällen eine Abwägung zwischen dem Interesse des Werbenden an der Verwendung objektiv zutreffender Aussagen und dem Schutz des Verkehrs vor einer irreführenden Beeinflussung vorzunehmen. Diese Interessenabwägung fällt unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu Gunsten des Beklagten aus.

Jeder Gewerbetreibende hat ein anerkennenswertes Interesse daran, die von ihm angebotene Tätigkeit in der Werbung – insbesondere auch in kleineren Anzeigen, in denen eine nähere Darstellung nicht möglich oder unzweckmäßig wäre – durch ein griffiges Schlagwort zu beschreiben. Wählt er dazu – wie der Beklagte im vorliegenden Fall – den im Gesetz ausdrücklich verwendeten Begriff, kann ihm dies unter Hinweis auf das Irreführungsverbot des § 5 UWG allenfalls unter besonderen Umständen untersagt werden. Solche Umstände könnten etwa darin liegen, dass von dem Begriff eine besonders intensive Irreführungsgefahr ausgeht und es dem Werbenden ohne Weiteres möglich ist, einen anderen gleichwertigen, nicht irreführenden Begriff zu verwenden. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Wie bereits ausgeführt, wird die konkret verwendete Anzeige ohnehin nur einen eher kleinen Teil der Leser zu der Annahme gelangen lassen, der Beklagte biete eine umfassende Rechtsberatung an. Es ist weiter nicht ersichtlich, auf welchen anderen Begriff der Beklagte zur schlagwortartigen Beschreibung seiner Tätigkeit verwiesen werden könnte. Der Begriff der „gesetzlichen Betreuung“, wie er etwa im Inhaltsverzeichnis des „Seniorenwegweisers“ verwendet worden ist, mag zwar die von den Klägern gerügte Irreführungsgefahr ausschließen. Dafür kann er in anderer Weise, nämlich dahin missverstanden werden, dass der Beklagte von Gesetzes wegen mit der Betreuung von Personen beauftragt sei. Auch die Hinzufügung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (§§ 1896 ff. BGB) würde nicht zu einer Vermeidung oder wesentlichen Verringerung der Irreführungsgefahr führen, da diese Regelungen dem angesprochenen Verkehr nicht geläufig sind. Umgekehrt könnten die hinzugefügten Vorschriften zudem dahin fehl gedeutet werden, dass sich aus ihnen die vermeintliche Befugnis zur umfassenden Rechtsberatung durch den Beklagten ergebe. Andere Möglichkeiten des Beklagten, seine berufliche Tätigkeit schlagwortartig und unmissverständlich zu bezeichnen, sind weder ersichtlich noch von den Klägern dargetan worden.

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist schließlich zu berücksichtigen, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beklagte wolle sich mit der Wahl des beanstandeten Begriffs etwa gezielt Vorteile im Wettbewerb – sei es mit Rechtsanwälten, sei es mit anderen berufsmäßigen Betreuern – verschaffen. Falls tatsächlich einzelne Leser der Anzeige mit dem Wunsch nach allgemeiner Rechtsberatung an den Beklagten herantreten sollten, würden sie allenfalls in dieser Erwartung enttäuscht. Dagegen hätte der Beklagte im Regelfall keine Gelegenheit, diese Interessenten etwa als Kunden für sein tatsächliches Angebot zu gewinnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) liegen nicht vor. Die Entscheidung hängt von der Anwendung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Beurteilung irreführender Werbung auf den Einzelfall ab.

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