Hamburg: Stadt Hamburg

Urteil vom LG Hamburg

Entscheidungsdatum: 23.03.2010
Aktenzeichen: 310 O 155/08

Tenor

I. 1. Die Beklagten zu 1. und 3. werden verurteilt, es gegenüber der Klägerin zu 1. bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1. zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

die Tonträger

1. B. „V...“, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 01.09.2006,

2. B. „V... (Platinum Edition)“, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 15.06.2007,

3. B. „V... (Ltd. Deluxe Edt.)“, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 01.09.2006,

4. B. „V... (Pur Version“, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 09.02.2007,

5. B. „J...“, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 09.02.2007,

6. Br..., Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 09.02.2007,

7. T..., Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 09.03.2007,

8. Br... Bl..., Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 30.03.2007,

9. „e...“, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 01.12.2006,

10. „Sa...)”, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 01.12.2006,

11. Ny...“, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 26.01.2007,

soweit diese die Titel (einzeln oder zu mehreren)

1. „S...“,

2. „Bra...“,

3. „Bl...“,

4. „Ke...“,

5. „G...“,

6. „Ha...

7. „Ic...“,

8. „J...“,

9. „Es...“,

10. „Ei...“,

11. „I...“,

12. „Sp...“,

13. „Tr...“,

14. „D...“,

15. „De...“,

16. „Wi...“

enthalten,

herzustellen, zu vervielfältigen und zu verbreiten bzw. herstellen, vervielfältigen und verbreiten zu lassen sowie die vorgenannten Aufnahmen öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder in irgendeiner Art zu bewerben und/oder auswerten bzw. bewerben zu lassen und/oder auswerten zu lassen.

I. 2. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, es gegenüber der Klägerin zu 1. bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

a. den Tonträger

Ny...“, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 26.01.2007,

soweit dieser den Titel

„Es...“

enthält,

herzustellen, zu vervielfältigen und zu verbreiten bzw. herstellen, vervielfältigen und verbreiten zu lassen sowie die vorgenannte Aufnahme öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder in irgendeiner Art zu bewerben und/oder auswerten bzw. bewerben zu lassen und/oder auswerten zu lassen,

b. die Tonträger

1. B. „V...“, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 01.09.2006,

2. B. „V... (Platinum Edition)“, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 15.06.2007,

3. B. „V... (Ltd. Deluxe Edt.)“, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 01.09.2006,

4. B. „V... (Pur Version“, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 09.02.2007,

5. B. „J...“, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 09.02.2007,

6. Br..., Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 09.02.2007,

7. T..., Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 09.03.2007,

8. Br... Bl..., Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 30.03.2007,

9. „e...“, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 01.12.2006,

10. „Sa...)”, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 01.12.2006,

soweit diese die Titel (einzeln oder zu mehreren)

1. „S...“,

2. „Bra...“,

3. „Bl...“,

4. „Ke...“,

5. „G...“,

6. „Ha...

7. „Ic...“,

8. „J...“,

9. „Es...“,

10. „Ei...“,

11. „I...“,

12. „Sp...“,

13. „Tr...“,

14. „D...“,

15. „De...“,

16. „Wi...“

enthalten,

zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen sowie die vorgenannten Aufnahmen öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder in irgendeiner Art zu bewerben bzw. bewerben zu lassen.

II. Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, gegenüber der Klägerin zu 1. jeweils Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche Einkünfte, die von ihnen im Zusammenhang mit der Nutzung – einschließlich Drittnutzung – der hinsichtlich der Beklagten zu 1. in Ziffer I.1. und hinsichtlich der Beklagten zu 2. in Ziffer I.2.a. bzw. b. bezeichneten Tonaufnahmen,

und zwar im Hinblick auf den Tonträger ab dem jeweiligen Veröffentlichungsdatum, im Einzelnen:

1. B. „V...“, Katalog-Nr.: ..., ab dem 01.09.2006,

2. B. „V... (Platinum Edition)“, Katalog-Nr.: ..., ab dem 15.06.2007,

3. B. „V... (Ltd. Deluxe Edt.)“, Katalog-Nr.: ..., ab dem 01.09.2006,

4. B. „V... (Pur Version“, Katalog-Nr.: ..., ab dem 09.02.2007,

5. B. „J...“, Katalog-Nr.: ..., ab dem 09.02.2007,

6. Br..., Katalog-Nr.: ..., ab dem 09.02.2007,

7. T..., Katalog-Nr.: ..., ab dem 09.03.2007,

8. Br... Bl..., Katalog-Nr.: ..., ab dem 30.03.2007,

9. „e...“, Katalog-Nr.: ..., ab dem 01.12.2006,

10. „Sa...)”, Katalog-Nr.: ..., ab dem 01.12.2006,

11. Ny...“, Katalog-Nr.: ..., ab dem 26.01.2007,

erzielt wurden und zwar untergliedert nach den zuvor näher bezeichneten Vervielfältigungsstücken sowie der Anzahl der verbreiteten Exemplare der zuvor bezeichneten Vervielfältigungsstücke, der Anzahl der bereits hergestellten Exemplare der zuvor bezeichneten Vervielfältigungsstücke, der Anzahl der sich noch im Lager (einschließlich der Lager eingeschalteter Drittunternehmen) befindlichen zuvor bezeichneten Vervielfältigungsstücke sowie der Anzahl der erfolgten Auswertungen im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung und zwar untergliedert nach Downloadportalen, Verkaufspreis, Verkaufszeitraum sowie – die Beklagte zu 1. unbeschränkt und die Beklagte zu 2. gemäß dem Ausspruch zu I.2.a. beschränkt auf den Tonträger Ny...“, Katalog-Nr.: ..., Aufnahme „Es...“ – Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über etwaige weitere Auswertungshandlungen untergliedert nach Nutzungsart und -dauer und ggf. Lizenznehmer.

III. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. betreffend den Zeitraum ab dem Datum der Veröffentlichung der einzelnen Tonträger gemäß Ziffer II. Auskunft zu erteilen und zwar über den Vertriebsweg der in Ziffer I.1. genannten Tonträger, d.h. die gewerblichen Abnehmer und die Menge der jeweils von diesen bestellten und abgenommenen Tonträger.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. bis 3. verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unzulässige Auswertung der betreffend die Beklagten zu 1. und 3. in Ziffer I.1. und betreffend die Beklagte zu 2. in Ziffer I.2.a. und b. bezeichneten Tonaufnahmen hinsichtlich der dort jeweils genannten Nutzungen entstanden ist oder zukünftig entstehen wird und wie er sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziffern II. und III. ergibt.

V. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3. verpflichtet ist, an die Kläger zu 2. bis 4. und 6. bis 8. zum Ausgleich des diesen Klägern durch die unautorisierte Nutzung ihrer jeweiligen Tonaufnahmen in den in Ziffer I.1. genannten Titeln entstandenen immateriellen Schadens, mithin an die Kläger zu 2., 3., 6. und 8. für die aus den Alben „R. M.“ (3 Musikstücke), „D... L...“ (1 Musikstück), „L... L..“ (5 Musikstücke) und „L... M...“ (7 Musikstücke) entnommenen Tonaufnahmen, an die Klägerin zu 4. für die aus den Alben „L... L..“ (5 Musikstücke) und „L... M...“ (7 Musikstücke) entnommenen Tonaufnahmen und an die Klägerin zu 7. für die aus den Alben „D... L...“ (1 Musikstück), „L... L..“ (5 Musikstücke) und „L... M...“ (7 Musikstücke) entnommenen Tonaufnahmen, jeweils Ersatz zu leisten.

VI. Die Beklagten zu 1. und 2. werden im Verhältnis zur Klägerin zu 1. verurteilt, sämtliche durch sie und/oder Dritte hergestellten und bereits an Vertriebe und/oder Händler ausgelieferten Exemplare der in Ziffer I. bezeichneten Tonträger zurückzurufen, und zwar die Beklagte zu 1. die in Ziffer I.1. und die Beklagte zu 2. die in Ziffer I.2.a. bezeichneten Tonträger.

VII. Die Beklagten zu 1. und 2. werden im Verhältnis zur Klägerin zu 1. verurteilt, sämtliche durch sie und/oder Dritte hergestellten oder durch sie verfügbaren Exemplare der in Ziffer I. vorbezeichneten Tonträger aus dem Lager zu entfernen und diese zusammen mit sämtlichen noch bei ihnen oder ihren Vertriebsunternehmen befindlichen bzw. gemäß Ziffer VI. zurückgerufenen Tonträger der bezeichneten Titel zu vernichten und hierüber mit eidesstattlicher Versicherung der Geschäftsführung der jeweiligen Beklagten eine Vernichtungserklärung abzugeben.

VIII. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kläger zu 2. bis 8. zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von € 4.861,39 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2010 zu bezahlen.

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Kläger zu 2. bis 8. zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von € 3.516,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2010 zu bezahlen.

IX. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

X. Die Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1. zu 20 %, die Beklagte zu 1. zu 33 %, die Beklagte zu 2. zu 14 % und der Beklagte zu 3. zu 33 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. haben die Beklagte zu 1. zu 36 %, die Beklagte zu 2. zu 15 % und der Beklagte zu 3. zu 29 % zu tragen; im Übrigen trägt die Klägerin zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2. bis 4. und 6. bis 8. haben die Beklagte zu 1. jeweils zu 1/10, die Beklagte zu 2. jeweils zu 1/10 und der Beklagte zu 3. jeweils zu 2/10 zu tragen; im Übrigen tragen die Kläger zu 2. bis 4. und 6. bis 8. ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 5. haben die Beklagten zu 1. und 2. jeweils zu 1/10 zu tragen; im Übrigen trägt die Klägerin zu 5. ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. haben die Kläger zu 2., 3., 6., und 8. jeweils 3 %, die Klägerinnen zu 4. und 7. jeweils 2 % und die Klägerin zu 5. 1 % zu tragen; im Übrigen hat die Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. haben die Klägerin zu 1. 46 %, die Kläger zu 2. bis 4. und 6. bis 8. jeweils 3 % und die Klägerin zu 5. 1 % zu tragen; im Übrigen trägt die Beklagte zu 2. ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Beklagte zu 3. hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

XI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu I.1. gegenüber den Beklagten zu 1. und 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 100.000,00, hinsichtlich des Tenors zu I.2 gegenüber der Beklagten zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000,00, hinsichtlich des Tenors zu II. gegenüber der Beklagten zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00 und gegenüber der Beklagten zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,00, hinsichtlich des Tenors zu III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,00, hinsichtlich des Tenors zu VI. gegenüber der Beklagten zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00 und gegenüber der Beklagten zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.000,00, hinsichtlich des Tenors zu VII. gegenüber der Beklagten zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,00 und gegenüber der Beklagten zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 3.000,00 sowie hinsichtlich des Tenors zu VIII. und X. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

a.

Die Kläger machen gegenüber den Beklagten Ansprüche wegen der Verletzung von Tonträgerhersteller- und Künstlerleistungsschutzrechten durch die unerlaubte Nutzung von Passagen bestimmter Tonaufnahmen in Musikstücken des Beklagten zu 3. geltend. Die Klägerin zu 1. verlangt insbesondere Unterlassung und Auskunft, den Rückruf und die Vernichtung von Tonträgern sowie die Feststellung von materiellen Schadensersatzansprüchen. Die Kläger zu 2. bis 8. verlangen die Feststellung von immateriellen Schadensersatzansprüchen und die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin zu 1. ist als Tonträgerhersteller tätig. Sie schloss mit dem Kläger zu 2. als Vertreter der französischen Künstlergruppe „D. S.“ unter dem 25.09.1999, dem 18.12.2003 und dem 18.06.2005 drei Lizenzverträge (Anlagenkonvolut K 3, Übersetzung Anlagenkonvolut K 15) ab. Der Aufnahmevertrag vom 25.09.1999 betraf die Alben „D... L...“, „L... L..“ und „L... M...“, der Urheberrechte-Lizenzverkaufsvertrag vom 18.12.2003 das Album „R. M.“. Nach den Verträgen übertrugen die Mitglieder der Künstlergruppe „D. S.“ unter anderem das ausschließliche Recht zur Verwertung der Aufnahmen auf die Klägerin zu 1. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Verträge Bezug genommen.

Das Label „W...“ der Klägerin zu 1. veröffentlichte die Aufnahmen auf den vorgenannten Tonträgern. Streitig ist, ob die Kläger zu 2. bis 8. sämtlich Mitglieder der Formation „D. S.“ waren bzw. sind und ob sie wirksam durch den Kläger zu 2. vertreten wurden. Hinsichtlich der auf den vorgenannten Tonträgern der Künstlergruppe „D. S.“ veröffentlichten einzelnen Titeln wird auf die Tonträger Bezug genommen (CDs Anlage K 1). Sämtliche Veröffentlichungen erfolgten zwischen 1999 und 2004.

Im Booklet zum Album „R. M.“ sind die Künstler A. (Keyboards & Guitars), H. (Keyboards), M. E. (Vocals), E. (Violin) und S. (Percussions) abgebildet. Die Künstler A. (Keyboards & Guitars), H. (Keyboards, beim Album „L... L..“ Keyboards & Guitars), E. (Violin) und S. (Bass & Percussions) sind auch im Booklet zu den Alben „D... L...“, „L... L..“ und „L... M...“ abgebildet. Hinzu kommen im Album „D... L...“ die Künstlerinnen M. E. (Vocals) sowie M. (V & B) und auf den Alben „L... L..“ und „L... M...“ die Künstlerinnen D. P. (Vocals) und M. (Violin & Bombarde). Die vollständigen bürgerlichen Namen der Künstler finden sich nicht auf den Tonträgern. Streitig ist, ob die auf den Tonträgern genannten Pseudonyme den Klägern zu 2. bis 8. zuzuordnen sind.

Die Beklagten zu 1. und 2. sind als Tonträgerhersteller tätig. Die Beklagte zu 1. ist gleichzeitig Tonträgervertrieb. Sie wertet das Album „B. –V...“ in sämtlichen veröffentlichten Versionen im Rahmen eines Bandübernahmevertrages umfassend aus. Die Titel werden auch digital zum Download angeboten. Die Beklagte zu 1. vertreibt im Einzelnen die ihr lizenzierten und von ihr veröffentlichten Tonträger (CDs Anlagen K 4, K 18b):

1. B. „V...“, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 01.09.2006,
2. B. „V... (Platinum Edition)“, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 15.06.2007,
3. B. „V... (Ltd. Deluxe Edt.)“, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 01.09.2006,
4. B. „V... (Pur Version)“, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 09.02.2007,
5. B. „J...“, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 09.02.2007,
6. Br..., Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 09.02.2007,
7. T..., Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 09.03.2007,
8. Br... Bl..., Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 30.03.2007,
die weiteren Tonträger (CDs Anlagen K 4, K 18a):
9. „e...“, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 01.12.2006,
10. „e... (ltd. Edition)”, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 01.12.2006,
sowie den von der Beklagten zu 2. selbst veröffentlichten Tonträger (CD Anlage K 4):
11. Ny...“, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 26.01.2007.
Hinsichtlich der „e...“ sowie des Albums Ny...“ ist ein Digitalvertrieb in die digitale Auswertung eingeschaltet.

Der Beklagte zu 3., der den Künstlernamen „B.“ trägt, ist ausübender Künstler und zugleich Geschäftsführer der Beklagten zu 2. Er fertigte die einzeln oder zu mehreren auf den vorstehenden Tonträgern enthaltenen Musikstücke mit den Titeln:

1. „S...“,
2. „Bra...”,
3. „Bl...“,
4. „Ke...“,
5. „G...“,
6. „Ha...
7. „Ic...“,
8. „J...“,
9. „Es...“,
10. „Ei...“,
11. „I...“,
12. „Sp...“,
13. „Tr...“,
14. „D...“,
15. „De...“,
16. „Wi...“.
Die Titel 1. bis 8. sowie 15. wurden am 01.09.2006 auf dem Album „V...“ (auch als Ltd. Deluxe Edt.), am 09.02.2007 auf dem Album „V... – Pur Version“ sowie am 15.06.2007 auf dem Album „V... – Platinum Edition“ veröffentlicht, der Titel 8. auch am 09.02.2007 auf der CD-Single „J...“. Der Titel 16. wurde auf dem Album „V... – Platinum Edition (Bonus CD)“ veröffentlicht, der Titel 9. auf dem Album „V... – Platinum Edition“ sowie auf dem Album des Künstlers Ny...“. Die Titel 10. bis 14. wurden auf den Alben „e...“ (auch ltd. Edition) veröffentlicht. Auf den streitgegenständlichen Kopplungstonträgern befindet sich nur das Stück „J...“. Ergänzend wird auf die genannten Tonträger Bezug genommen (CDs Anlage K 4, K 18a und K 18b). Streitig ist, ob die Musik dieser Tonaufnahmen teilweise von den Klägern zu 2. bis 8. stammt. Der Text der Musikaufnahmen der Gruppe „D. S.“ wurde nicht übernommen.

Der Beklagte zu 3. lizenzierte jedenfalls den Titel „G...“ des Künstlers „N...“ an die Beklagte zu 2. Streitig ist, ob neben dem Tonträger Ny...“ auch die Tonträger „e...“ Veröffentlichungen der Beklagten zu 2. sind und ob die – als solche unstreitigen – Lizenzierungen der Beklagten zu 1. ohne Zwischenschaltung der Beklagten zu 2. erfolgten.

Bei der Bezeichnung „er...“ handelt es sich um eine beim DPMA eingetragene Wortmarke des Beklagten zu 3. (Markenurkunde Anlage B 11, Markenregisterauszug Anlage B 12). Diese Bezeichnung findet sich in unterschiedlicher Form, so als (P)- und ©-Vermerk mit der Angabe „er...“, auf sämtlichen angegriffenen Tonträgern.

Unter dem 30.04.2007 trafen die Klägerin zu 1. und die Firma P. R.. zwei lizenzvertragliche Vereinbarungen (Anlagen K 24 und K 25). Nach der ersten Vereinbarung wurden der Firma P. R.. die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Originalaufnahmen mit Ausnahme der Aufnahmen des Tonträgers „R. M.“ zur Auswertung eingeräumt (Anlage K 24).Zugleich wurden der Klägerin zu 1. von der Firma P. R.. mit Lizenzvertrag selben Datums (Anlage K 25) die nichtausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Tonträgern und Tonaufnahmen der französischen Künstlergruppe „D. S.“ wieder eingeräumt. Ansprüche, die durch Rechtsverletzungen bis zum 30.04.2007 bei der Klägerin zu 1. entstanden sind, verblieben bei der Klägerin zu 1. Im Übrigen wurde die Klägerin zu 1. zur Geltendmachung der Rechte im eigenen Namen ermächtigt. Sie ist ferner ausdrücklich zur Einziehung ermächtigt worden.

Unter dem 07./10.04.2008 unterzeichneten die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. als Vertreter der Künstlergruppe „D. S.“ zu den Vereinbarungen vom 25.09.1999, 18.12.2003 und 18.06.2005 ein Begleitschreiben („Side Letter“, Anlagenkonvolut K 15) mit der Bestätigung und Vereinbarung, dass der Klägerin zu 1. alle Rechte gemäß §§ 85, 86 des deutschen Urheberrechtsgesetzes ordnungsgemäß für die Dauer der Rechte aus den genannten Verträgen abgetreten werden.

Nachdem seitens der Klägerin zu 1. die Nutzung der streitgegenständlichen Aufnahmen beanstandet worden war, kam es zu Vergleichsverhandlungen zwischen dieser und dem zunächst für den Beklagten zu 3. tätigen Rechtsanwalt Andreas Knauf (vgl. E-Mail vom 10.07.2007/Anlage B 4, E-Mail vom 27.09.2007/Anlage B 2 und E-Mail vom 08.10.2007/Anlage B 3). Im Zuge dieser Vergleichsverhandlungen wurde ein als „Sampling-Settlement-Agreement“ überschriebener Vertrag zwischen dem Beklagten zu 3. und dem Label „A. R.“ erstellt (Anlage B 1), mit dem die Nutzung bestimmter sog. Samples aus Aufnahmen der Gruppe „D. S.“ in acht der vorstehend genannten Musiktitel des Beklagten zu 3. gegen Zahlung eines Pauschalbetrags von € 24.500,00 gestattet werden sollte. Dieser Vertrag wurde weder vom Beklagten zu 3. noch von einem Vertreter der Klägerin zu 1. unterzeichnet. Die Beklagten zu 1. und 2. erteilten im Rahmen der geführten Vergleichsgespräche mit zwei Schreiben vom 13.11.2007 (Anlage K 8, K 10) und einem Schreiben vom 28.11.2007 (Anlage K 11) Auskunft.

Wegen der angeblich unberechtigten Nutzung von Musikwerken ihrer Personen mit den vorgenannten Titeln führen die hiesigen Kläger zu 2. bis 5. und 8. wegen der Autorenrechte vor dem Landgericht Hamburg gegen den Musikverlag U... und den hiesigen Beklagten zu 3. einen Rechtsstreit zur Geschäftsnummer 308 O 175/08. Die U... war von der Klägerin unter dem 16.04.2007 per Email (Anlage K 27) angeschrieben und auf mögliche Rechtsverletzungen hingewiesen worden. Einer der Geschäftsführer der U... ist der Geschäftsführer Herr B. der Beklagten zu 1. Die genannten Musiktitel werden weiterhin ausgewertet.

Die Klägerin zu 1. stützt ihre Ansprüche im vorliegenden Rechtsstreit auf die Verletzung von ihr übertragenen Leistungsschutzrechten an den Tonaufnahmen mit Darbietungen der Kläger zu 2. bis 8. sowie gleichermaßen auf die Verletzung von originären bzw. hinsichtlich des Tonträgers „R. M.“ ihr übertragenen Tonträgerherstellerrechten. Hinsichtlich der Rechtsverletzungen vor dem 30.04.2007 macht sie eigene bzw. übertragene Rechte im eigenem Namen geltend, im Übrigen verfolgt sie die geltend gemachten Ansprüche als fremde Rechte im eigenen Namen in gewillkürter Prozessstandschaft. Die Kläger zu 2. bis 8. machen Ansprüche aus der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte als ausübende Künstler nach §§ 74, 75 UrhG und subsidiär aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend.

Die Kläger tragen vor, dass die Streitsache nicht bereits anderweitig anhängig sei.

Die Kläger zu 2. bis 8. seien sämtlich Mitglieder der Formation „D. S.“. Sie trügen die Pseudonyme A. (Kläger zu 2.), H. (Kläger zu 3.), D. P. (Klägerin zu 4.), M. E. (Klägerin zu 5.), E. (Klägerin zu 6.), M. (Klägerin zu 7.) und S. (Kläger zu 8.).

Die durch den Kläger zu 2. vertretenen Mitglieder der Künstlergruppe hätten der Klägerin zu 1. die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Aufnahmen eingeräumt. Die Klägerin zu 1. habe auch die Tonträgerherstellerrechte an den Tonaufnahmen jedenfalls bis zum 30.04.2007 inne gehabt. Die Rechte an den Aufnahmen des Albums „R. M.“ seien, wie insoweit unstreitig ist, nicht Gegenstand des zwischen der Klägerin zu 1. und der Firma P. R.. geschlossenen Lizenzvertrages vom 30.04.2007 (Anlage K 24). Dieses Album sei im Side-Letter-Agreement vom 30.04.2007 (Anlage K 25) versehentlich genannt worden. Hierzu machen die Kläger jeweils weitere Ausführungen. Sie meinen, wegen der fortgesetzten Rechtsverletzungen zur Geltendmachung der Rechte im eigenen Namen ermächtigt zu sein.

Die Beklagten werteten auf den streitgegenständlichen Tonträgern die genannten, vermeintlich vom Beklagten zu 3. stammenden Tonaufnahmen aus, die in Form von geloopten Samples, d.h. sich ständig wiederholenden Tonschleifen, Aneignungen von Originalaufnahmen der Kläger zu 2. bis 8. enthielten. Der Beklagte zu 3. habe sämtliche Titel an die Beklagte zu 2. lizenziert. Diese habe die streitgegenständlichen Aufnahmen an die Beklagte zu 1. lizenziert. Die Beklagte zu 1. wäre zur Prüfung der Aufnahmen verpflichtet gewesen. Sie habe die gesamte Verwertung gesteuert und kontrolliert. Die Beklagte zu 2. habe wiederum gleich mehrfach den Rechtsschein der Beteiligung an sämtlichen Verletzungshandlungen gesetzt. Sie werde bei den Tonträgern „V...“ und „J...“ der Beklagten zu 1. als Label/Plattenfirma genannt. Es gebe auch zahlreiche Ausdrucke aus dem Internet, die als Label neben der Beklagten zu 1. auch „er...“, also die Beklagte zu 2. bezeichneten. Ebenso sei aus den Angaben der Beklagten zu 2. zu schließen, dass sie das Album „V...“ im Rahmen eines Bandübernahmevertrags an die Beklagte zu 1. weiterlizenziert habe. Der Tonträger „ltd. Edition ( Sa...“ sei eine Veröffentlichung der Beklagten zu 2. Außerdem würden alle Tonträger auch über die Internetseite der Beklagten zu 2. unter www. er...de angeboten.

Den Originalaufnahmen der Kläger zu 2. bis 8. seien Sequenzen von durchschnittlich 10 Sekunden entnommen worden, wobei es sich bei den übernommenen Sequenzen um die Melodien (definiert als Tonfolge, die dem Werk seine individuelle Prägung gibt) der Originalwerke in Form des Themas bzw. Motivs des Originalwerkes gehandelt habe, welches teilweise verändert (gepitcht, höher, schneller oder tiefer) und dann durch Aneinanderreihung auf die ganze Länge der Plagiate gestreckt worden sei. In allen Fällen sei eine 1:1 Aneignung durch digitales „Total“-Sampling erfolgt. Diese sich ständig wiederholenden Tonschleifen seien mit dem Sprechgesang des Beklagten zu 3. und dem Schlagzeug-Beat verbunden worden. Im Einzelnen habe der Beklagte zu 3. in den folgenden Musiktiteln Teile von Musikaufnahmen der Gruppe „D. S.“ übernommen:

- der Titel „Bl...“ (Album „B. –V...“) enthalte 2 Samples aus dem Musikstück „R...“ aus dem Album „D... L...“,
- der Titel „Bra...“ (Album „B. –V...“) enthalte 2 Samples aus dem Musikstück „V...“ aus dem Album „R. M.“,
- der Titel „De...“ (Album „B. –V...“) enthalte 2 Samples aus dem Musikstück „L... a...“ aus dem Album „L... L..“,
- der Titel „D...“ (Album „e...“) enthalte 2 Samples aus dem Musikstück „L... a... aus dem Album „L... M...“,
- der Titel „Ei...“ (Album „e...“) enthalte 2 Samples aus dem Musikstück „P...“ aus dem Album „L... M...“,
- der Titel „Es...“ (Alben „B. –V... (Platinum Edition)“ und „N... –Ny...“) enthalte 2 Samples aus dem Musikstück „D... M...“ aus dem Album „L... M...“,
- der Titel „G...“ (Album „B. –V...“) enthalte ein Sample aus dem Musikstück „D...L...“ aus dem Album „L... L..“,
- der Titel „bist Du was)“, ( Ha... (Album „B. –V...“) enthalte 2 Samples aus dem Musikstück „L...a...“ aus dem Album „L... L..“,
- der Titel „I...“ (Album „e...“) enthalte 2 Samples aus dem Musikstück „A... l...“ aus dem Album „L... M...“,
- der Titel „Ic...“ (Album „B. –V...“) enthalte 2 Samples aus dem Musikstück „L... F...“ aus dem Album „L... M...“,
- der Titel „J...“ (Alben „B. –V...“ und „B. –J... (Maxi-CD)“) enthalte 2 Samples aus dem Musikstück „L... M...“ aus dem Album „L... M...“,
- der Titel „Ke...“ (Album „B. –V...“) enthalte 2 Samples aus dem Musikstück „L... d. ...“ aus dem Album „L... L..“,
- der Titel „S...“ (Album „B. –V...“) enthalte ein Sample aus dem Musikstück „L...m...“ aus dem Album „R. M.“,
- der Titel „Sp...“ (Album „e...“) enthalte 2 Samples aus dem Musikstück „A...q...?“ aus dem Album „L... M...“,
- der Titel „Tr...“ (Album „e...“) enthalte ein Sample aus dem Musikstück „A...“ aus dem Album „R. M.“,
- der Titel „Wi...“ (Album „B. –V... - Bonus CD“) enthalte ein Sample aus dem Musikstück „V... e...“ aus dem Album „L... L..“.
Dabei wiesen alle den benutzten Tonsamples zugrunde liegenden Teile der Originalwerke für sich genommen urheberrechtlichen Werkcharakter auf. Sowohl die Gesamtwerke als auch die ihnen jeweils entnommenen Werkteile, also die streitgegenständlichen Samples, genössen Urheberrechtsschutz. Letztlich komme es hierauf aber nicht entscheidend an, da für die Entstehung der Leistungsschutzrechte nicht erforderlich sei, dass der Darbietung ausübender Künstler ein Werk zugrunde liege, das im Einzelfall die erforderliche Schöpfungshöhe im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG aufweise. Ausreichend sei, dass das dargebotene Werk – wie hier – seiner Art nach ein Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 UrhG sei.

Die Teile der Originalaufnahmen seien durch die Art der Benutzung in den Stücken des Beklagten zu 3. gravierend „verzerrt“ worden. Die Veränderung der den Originalstücken der Kläger zu 2. bis 8. entnommenen Werkteile stelle eine über die bloße Benutzung hinausgehende Rechtsverletzung dar und begründe keinen eigenen Leistungsschutz und/oder Urheberrechtsschutz des Beklagten zu 3. Der Beklagte zu 3. hätte die entnommenen Werkteile, wie die Beklagten insoweit nicht bestreiten, jedenfalls nachspielen lassen können. Er habe die jeweils prägenden Melodien entnommen und diese seinen Stücken zugrunde gelegt. Eine freie Benutzung sei ausgeschlossen. 15 der 16 streitgegenständlichen Aufnahmen der Kläger zu 2. bis 8. seien in der französischen Originalfassung textiert.

Die Kläger machen weitere Ausführungen zu den einzelnen Übernahmen. Insoweit beziehen sie sich ergänzend unter anderem auf drei Kurzgutachten des musikwissenschaftlichen Sachverständigen Herr P. vom 11.03.2008 (Anlage K 6), ein Gutachten des Musikwissenschaftlers Prof. Dr. F. vom 31.08.2008 (Anlage K 19) sowie das beklagtenseitig vorgelegte Gutachten des Prof. Dr. Dr. W. vom 23.07.2009 (Anlage B 15). Die Kläger machen geltend, dass sie der Verwendung ihrer Musik nicht zugestimmt hätten, weshalb es sich hier um unautorisierte Samples handele.

Die Kläger meinen, dass ihnen die geltend gemachten Ansprüche nach wie vor zustünden. Eine Einigung mit dem Beklagten zu 3. sei vorgerichtlich nicht zustande gekommen. Hierzu machen die Kläger weitere Ausführungen. Vorsorglich wird eine von der Klägerin zu 1. gegenüber den Beklagten etwa abgegebene Erklärung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB angefochten. Auch hierzu machen die Kläger weitere Ausführungen.

Eine Auskunft über das Ausmaß der erfolgten Auswertungen der Originalaufnahmen auf den streitbefangenen Tonträgern sei außergerichtlich nicht erteilt worden. Es seien lediglich lückenhafte und nicht aussagekräftige Mitteilungen gemacht worden. Es fehle jede zeitliche Einordnung. Bis Mitte Oktober 2007 hätten die Beklagten lediglich vorgespiegelt, dass die Aufnahmen nur auf dem Tonträger mit dem Titel „V...“ ausgewertet worden seien. Die Auskunft solle erteilt werden ab der jeweiligen Veröffentlichung der Tonträger. Die Auskunftsanträge zu 2. und zu 3. seien hinreichend abgrenzbar.

Die Beklagten hätten jeweils schuldhaft gehandelt. Hinsichtlich der Beklagten zu 1. sei von einer Kenntnis von möglichen Rechtsverletzungen seit dem 16.04.2007 auszugehen, als die U... per Email informiert worden sei. Jedenfalls habe sie seit dem Zugang der Abmahnung vom 29.10.2007 (Anlage K 9) fahrlässig schuldhaft gehandelt. Der Beklagte zu 3., der zugleich – unstreitig – Geschäftsführer der Beklagten zu 2. sei, habe dermaßen ins Blaue hinein gehandelt, dass von vornherein bedingter Vorsatz dieser Beklagten anzunehmen sei. Jedenfalls habe er aber sorgfaltswidrig, nämlich grob fahrlässig gehandelt. Es sei mehr als nahe liegend, dass bei ungeprüften Samples Rechte Dritter bestehen könnten und dass deswegen größte Sorgfalt geboten sei.

Die Kläger meinen, dass bei einer Ensembleleistung alle Beteiligten ausübende Künstler der ganzen Darbietung seien, und zwar unabhängig davon, wie groß ihr Beitrag zur Gesamtdarbietung sei. Die Kläger zu 2. bis. 8. seien als Musikgruppe „D. S.“ unzweifelhaft ausübende Künstler der streitgegenständlichen und unberechtigt genutzten Tonaufnahmen, so dass es einer Darlegung, welcher Kläger welchen Part aufgeführt, gesungen und/oder gespielt habe, nicht bedürfe. Gleichwohl tragen die Kläger im Einzelnen vor, welcher Kläger auf welchem Sample ein Instrument eingespielt hat.

Die Kläger zu 2. bis 8. berufen sich jeweils auf eine Verletzung ihres Rechts auf Anerkennung als ausübende Künstler, eine Entstellung und Beeinträchtigung ihrer Darbietungen sowie eine Rufgefährdung. Sie halten es für unzumutbar, mit den Werken des Beklagten zu 3. in Zusammenhang gebracht zu werden und verweisen insoweit auf die Texte des Beklagten zu 3. Diese seien Gewalt verherrlichend und frauenfeindlich. Insbesondere auch im Hinblick auf die behauptete Entstellung ihrer Darbietungen nehmen sie Bezug auf das Gutachten des Musikwissenschaftlers Prof. Dr. F. vom 31.08.2008 (Anlage K 19). Sie tragen vor, dass ihnen die entsprechenden Auskünfte als Voraussetzung für eine Bezifferung ihrer immateriellen Schadensersatzforderung fehlten. Mit dem Klagantrag zu V. würden Ansprüche der Kläger zu 2. bis 8. verfolgt, soweit die jeweiligen Kläger an den streitgegenständlichen Alben der Gruppe „D. S.“ beteiligt gewesen seien. Derzeit gehen sie von einem immateriellen Schadensersatzbetrag je Kläger in einer Größenordnung von € 5.000,00 bis € 10.000,00 aus.

Die Kläger machen Ausführungen zum Antrag auf Erstattung der Anwaltskosten. Sie beziehen sich auf das unter dem 29.10.2007 an die Beklagten zu 1. und 2. gerichtete Abmahnschreiben (Anlagenkonvolut K 9), wobei Abmahnkosten nur für die bis zum Zeitpunkt der Abmahnungen noch nicht angesprochenen Aufnahmen „Es...“, „I...“, „Sp...“, „Tr...“, „D...“, „De...“ und „Wi...“ geltend gemacht werden. Zur Berechnung dieser außergerichtlichen Gebühren legen die Kläger zu 2. bis 8. gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. jeweils eine 2,0 Gebühr nebst Erhöhungsgebühren in insgesamt derselben Höhe zuzüglich Mehrwertsteuer nach einem Streitwert von € 230.000,00 zugrunde (Unterlassung/Klagantrag zu I. € 150.000,00; Auskunft/Klaganträge zu II. und III. € 15.000,00; Feststellung Schadensersatz/Klagantrag zu IV. € 30.000,00; immaterieller Schadensersatz/Klagantrag zu V. € 17.500,00; Rückruf und Vernichtung/Klaganträge zu VI. und VII. € 17.500,00). Den Gegenstandswert der vorliegenden Klage haben die Kläger bei Klageinreichung auf € 100.000,00 geschätzt.

Nachdem die Kläger im Hinblick auf die Klaganträge zum einen unter anderem klargestellt haben, dass der auf Unterlassung gerichtete Klagantrag zu I. ausschließlich von der Klägerin zu 1. verfolgt wird und die Klaganträge zu IV. und V. jeweils auf Feststellung der Ersatzpflicht gerichtet sind, und sie zum anderen bei den Klaganträgen zu II., III., VI. und VII. auf die Androhung der Zwangsmittel gemäß § 888 Abs. 2 ZPO verzichtet und den auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu 1. und 2., den Klägern jeweils 4,5 Geschäftsgebühren gemäß Nr. 2300, 1008 VV RVG nach dem vom Gericht festgelegten Streitwert zuzüglich Post- und Kommunikationspauschale, gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Zinsen zu erstatten, gerichteten Klagantrag zu VIII. in der öffentlichen Sitzung am 15.01.2009 zurückgenommen haben, beantragen sie nach Formulierung eines neuen Klagantrags zu VIII.,

II. die Beklagten zu verurteilen, es gegenüber der Klägerin zu 1. bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1. zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1. bzw. bei der Beklagten zu 2. zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2. gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

die Tonträger

1. B. „V...“, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 01.09.2006,
2. B. „V... (Platinum Edition)“, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 15.06.2007,
3. B. „V... (Ltd. Deluxe Edt.)“, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 01.09.2006,
4. B. „V... (Pur Version“, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 09.02.2007,
5. B. „J...“, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 09.02.2007,
6. Br..., Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 09.02.2007,
7. T..., Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 09.03.2007,
8. Br... Bl..., Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 30.03.2007,
9. „e...“, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 01.12.2006,
10. „Sa...)”, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 01.12.2006,
11. N... „G...“, Katalog-Nr.: ..., Veröffentlichungsdatum 26.01.2007,
soweit diese die Titel (einzeln oder zu mehreren)

1. „S...“,
2. „Bra...“,
3. „Bl...“,
4. „Ke...“,
5. „G...“,
6. „Ha...
7. „Ic...“,
8. „J...“,
9. „Es...“,
10. „Ei...“,
11. „I...“,
12. „Sp...“,
13. „Tr...“,
14. „D...“,
15. „De...“,
16. „Wi...“
enthalten,

herzustellen, zu vervielfältigen und zu verbreiten bzw. herstellen, vervielfältigen und verbreiten zu lassen sowie die vorgenannten Aufnahmen öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder in irgendeiner Art zu bewerben und/oder auswerten bzw. bewerben zu lassen und/oder auswerten zu lassen;

III. die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche Einkünfte, die im Zusammenhang mit der Nutzung – einschließlich Drittnutzung – der in Antrag zu Ziffer I. bezeichneten Tonaufnahmen,

und zwar im Hinblick auf den Tonträger ab dem jeweiligen Veröffentlichungsdatum, im Einzelnen:

1. B. „V...“, Katalog-Nr.: ..., ab dem 01.09.2006,
2. B. „V... (Platinum Edition)“, Katalog-Nr.: ..., ab dem 15.06.2007,
3. B. „V... (Ltd. Deluxe Edt.)“, Katalog-Nr.: ..., ab dem 01.09.2006,
4. B. „V... (Pur Version“, Katalog-Nr.: ..., ab dem 09.02.2007,
5. B. „J...“, Katalog-Nr.: ..., ab dem 09.02.2007,
6. Br..., Katalog-Nr.: ..., ab dem 09.02.2007,
7. T..., Katalog-Nr.: ..., ab dem 09.03.2007,
8. Br... Bl..., Katalog-Nr.: ..., ab dem 30.03.2007,
9. „e...“, Katalog-Nr.: ..., ab dem 01.12.2006,
10. „Sa...)”, Katalog-Nr.: ..., ab dem 01.12.2006,
11. N... „G...“, Katalog-Nr.: ..., ab dem 26.01.2007,
erzielt wurden und zwar untergliedert nach den zuvor näher bezeichneten Vervielfältigungsstücken sowie der Anzahl der verbreiteten Exemplare der zuvor bezeichneten Vervielfältigungsstücke, der Anzahl der bereits hergestellten Exemplare der zuvor bezeichneten Vervielfältigungsstücke, der Anzahl der sich noch im Lager (einschließlich der Lager eingeschalteter Drittunternehmen) befindlichen zuvor bezeichneten Vervielfältigungsstücke sowie der Anzahl der erfolgten Auswertungen im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung und zwar untergliedert nach Downloadportalen, Verkaufspreis, Verkaufszeitraum sowie Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über etwaige weitere Auswertungshandlungen untergliedert nach Nutzungsart und -dauer und ggf. Lizenznehmer;

IV. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. betreffend den Zeitraum ab dem Datum der Veröffentlichung der einzelnen Tonträger gemäß Antrag zu II. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen und zwar über den Vertriebsweg der in Antrag I. genannten Tonträger, d.h. die gewerblichen Abnehmer, den Abgabepreis an diese und die Menge der jeweils von diesen bestellten, abgenommenen und verkauften Tonträger;

V. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unzulässige Auswertung der in Ziffer I. bezeichneten Tonaufnahmen entstanden ist oder zukünftig entstehen wird und wie er sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziffern II. und III. ergibt,

hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, das durch die unzulässige Auswertung der in Ziffer I. bezeichneten Tonaufnahmen Erlangte nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen herauszugeben;

VI. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, an die Kläger zu 2. bis 8. zum Ausgleich des den Klägern durch die unautorisierte Nutzung ihrer jeweiligen Tonaufnahmen entstandenen immateriellen Schadens je einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

VII. die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, sämtliche durch sie und/oder Dritte hergestellten und bereits an Vertriebe und/oder Händler ausgelieferten der in Ziffer I. bezeichneten Tonträger zurückzurufen;

VIII. die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, sämtliche durch sie und/oder Dritte hergestellten oder durch sie verfügbaren Exemplare der in Ziffer I. vorbezeichneten Tonträger aus dem Lager zu entfernen und diese zusammen mit sämtlichen noch bei ihnen oder ihren Vertriebsunternehmen befindlichen bzw. gemäß Ziffer VI. zurückgerufenen Tonträgern der bezeichneten Titel zu vernichten und hierüber mit eidesstattlicher Versicherung der Geschäftsführung der Beklagten eine Vernichtungserklärung abzugeben;

IX. die Beklagten zu 1. und 2. jeweils zu verurteilen, an die Kläger zu 2. bis 8. zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von € 9.229,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, dass die Klage mit Blick auf die Sache 308 O 175/08 bereits größtenteils wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig abzuweisen sei. Dies gelte jedenfalls für die Anträge zu I. und V. Der Antrag zu I. sei auch von den Klägern zu 2. bis 8. gestellt worden. Persönlichkeitsrechte aus Urheberrecht könnten nicht in unterschiedlichen Rechtsstreiten geltend gemacht werden.

In der Sache bestreiten die Beklagten, dass die in der Klageschrift genannten Pseudonyme von den Klägern zu 2. bis 8. benutzt werden. Sie bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. bis 8. Die Beklagten meinen, dass davon auszugehen sei, dass die Kläger zu 3. bis 8. an den vorgelegten Verträgen (Anlagen K 3 und K 15) nicht mitgewirkt und hierzu keine Zustimmung erteilt hätten. Bei der sich aus den vorgelegten Verträgen ergebenden Übertragung sämtlicher Rechte an den Darbietungen wie auch – soweit möglich – der Urheberrechte auf die Klägerin zu 1. zur exklusiven Auswertung seien die Kläger zu 2. bis 8. selbst nicht mehr anspruchsberechtigt.

Die Beklagten tragen weiter vor, dass zwischen der Klägerin zu 1., Label „A. M.“, Herr M., und dem Beklagten zu 3. ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage eine rechtsverbindliche Einigung über die Nutzung von angeblichen Samples erreicht worden sei. Der schriftliche Text der Vereinbarung dokumentiere den Inhalt der mündlichen Vereinbarung der Parteien hinsichtlich der angeblichen Verletzung von Rechten an insgesamt acht Titeln. Soweit die Klägerin zu 1. Inhaberin exklusiver Leistungsschutzrechte sei, könne somit die Unterlassung von Auswertungshandlungen nicht verlangt werden. Die Kläger zu 2. bis 8. seien über die Verhandlungen und den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen informiert gewesen. Sie hätten ihre Zustimmung erklärt, so dass auch diesbezüglich die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ausgeschlossen sei. Eine Anfechtung gemäß § 123 BGB sei wegen Fehlens eines Anfechtungsrechts und gemäß § 124 BGB ohne Wirkung.

Die Beklagten bestreiten, dass sämtliche der Kläger zu 2. bis 8. auf den streitgegenständlichen angeblich entnommenen Werkteilen selbst künstlerische Darbietungen erbracht haben. Sie bestreiten die behaupteten Einspielungen. Eine Verletzung von Leistungsschutzrechten könne nur vorliegen, soweit eine Darbietung des jeweiligen Künstlers übernommen worden sei. Ersichtlich könnten nicht alle Kläger Beiträge zu den Samples geleistet haben. Auch sei unter technischen Gesichtspunkten eine Trennbarkeit einzelner Beiträge gegeben. § 80 UrhG erfordere einen Beitrag als künstlerische Leistung zu einer nach § 73 UrhG geschützten Darbietung.

Die Beklagten bestreiten, dass die angeblich übernommenen Werkteile urheberrechtlichen Schutz genießen. Sie meinen, dass es sich bei den als Samples bezeichneten Teilen von Musikstücken für sich betrachtet nicht um Werke im Sinne von § 2 UrhG handele. Daher bestünden keine Leistungsschutzrechte ausübender Künstler. Denn mangels Darbietung eines urheberrechtlich schutzfähigen Werkteils scheide die Verletzung von Schutzrechten der ausübenden Künstler nach den §§ 73 ff. UrhG aus. § 73 UrhG verlange expressis verbis die Darbietung eines Werkes. Insbesondere zur angeblich fehlenden urheberrechtlichen Schutzfähigkeit nehmen die Beklagten ergänzend Bezug auf drei musikwissenschaftliche Gutachten von Frau Dr. H. vom 14.07.2008 (Anlagenkonvolut B 10) sowie ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. W. (Anlage B 15).

Die Beklagten bestreiten außerdem, dass in den genannten Tonaufnahmen des Beklagten zu 3. überhaupt Teile von Tonaufnahmen (sog. Samples) der Kläger verwendet worden sind. Hierzu machen sie weitere Ausführungen. Es seien darüber hinaus auch keine französischen Originalwerktextdichtungen durch sog. Rap-Texte in deutscher Sprache „ersetzt“ worden. Weiter tragen die Beklagten vor, dass der Beklagte zu 3. über eine umfangreiche „Sounddatenbank“ verfüge, ohne genau zu wissen, woher die jeweiligen Sounds in dieser Datenbank stammten. Jedenfalls sei von ihm bei der Anlage dieser Datenbank darauf geachtet worden, keine Sounds zu berücksichtigen, an denen Rechte Dritter bestehen. Der jeweilige „Übersender“ der Sounds sei darauf hingewiesen worden, dass keine Rechte Dritter bestehen dürften. Wäre es dem Beklagten zu 3. bekannt, dass es sich bei Sounds um geschützte Teile aus Tonaufnahmen anderer Künstler handelt, so würden derartige Sounds nicht verwendet. Zudem sei der Beklagte zu 3. aber auch davon ausgegangen, dass es sich bei den von ihm verwendeten Sounds einfachster Machart nicht um schutzfähige Werke handele und deshalb auch keine Leistungsschutzrechte an diesen Sounds bestehen könnten und diese frei verwendbar seien. Der Beklagte zu 3. habe bei der Produktion keine Kenntnis von einer etwaigen unzulässigen Benutzung gehabt.

Die Beklagten tragen weiter vor, dass hier insgesamt allenfalls eine zulässige freie Benutzung in Betracht komme. Auch hinsichtlich eines Anspruchs wegen Verletzung der Leistungsschutzrechte eines Tonträgerherstellers sei nicht vorgetragen worden, dass die „Keimzelle“ als prägender Teil und damit im Ergebnis die ganze Tonaufnahme und nicht nur kleinste untergeordnete Tonpartikel übernommen worden seien. Prägende Bestandteile der Musikstücke seien nicht übernommen worden. Auch der Schutz des Tonträgerherstellers beziehe sich auf die Aufnahme als solche und sei insbesondere nicht anwendbar bei Verwertungen in bearbeiteter Form, wie sie hier behauptet würden. Der Beklagte zu 3. verfüge nicht über die musiktheoretischen Kenntnisse oder die technischen Fertigkeiten, um an den von den Klägern angeblich verwendeten Instrumenten die angeblich übernommenen Teile aus Tonaufnahmen der Kläger selbst einspielen zu können. Werke der Musik seien, wie ausgeführt, nicht übernommen worden. Es seien außerdem insbesondere Veränderungen an den zugrunde liegenden Tonfolgen und Rhythmusveränderungen vorgenommen worden. Einschlägig sei allenfalls ein Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG. Etwaige Ansprüche aus UWG seien jedoch verjährt. Die Beklagten erheben insoweit die Einrede der Verjährung.

Die Beklagten tragen weiter vor, dass die Beklagte zu 2. die Albumtonträger „V...“ sowie „V... 2...“ und dazugehörige Single-Veröffentlichungen nicht auswerte und hieran nicht beteiligt sei. Hierzu beziehen sie sich auf einen Auszug aus dem Bandübernahmevertrag betreffend den Tonträger „V...“ (Anlage B 13). Nur hinsichtlich des Titels „G...“ des Künstlers „N...“ sei, wie insoweit unstreitig ist, eine Lizenzierung an die Beklagte zu 2. erfolgt, wobei der Vertrieb von der Beklagten zu 1. übernommen worden sei. Bezüglich aller anderen benannten Titel sei die Beklagte zu 2. nicht als auswertendes Unternehmen tätig. Vielmehr sei die Lizenzierung direkt an die Beklagte zu 1. erfolgt. Auch die Sampler „V... 2...“ seien auf der Grundlage eines zwischen dem Beklagten zu 3. und der Beklagten zu 1. geschlossenen Bandübernahmevertrages veröffentlicht worden. Die Beklagte zu 2. habe keine CD-Tonträger via Internet verkauft. Die Beklagte zu 1. könne weder als Täter noch als Störer in Anspruch genommen werden.

Schließlich fehle nach dem Vorstehenden auch hinreichender Sachvortrag zu den verfolgten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen. Die Beklagte zu 2. sei nicht passiv legitimiert. Zudem sei im Rahmen der Vergleichsgespräche bereits Auskunft erteilt worden. Etwaige Auskunftsansprüche seien damit bereits erfüllt.

Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz seien nicht schlüssig dargelegt. Persönlichkeitsrechtlich geprägte Anspruchsgrundlagen seien Gegenstand des Parallelrechtsstreits 308 O 175/08. Im Übrigen bestehe kein Feststellungsinteresse, da Leistung verlangt werden könnte. Eine bedeutsame Persönlichkeitsrechtsverletzung liege auch nicht vor. Wechselseitig würden keine Verbindungen zwischen der Musik der Künstlergruppe „D. S.“ und der Musik des Beklagten zu 3. hergestellt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 15.01.2009 und vom 28.01.2010 verwiesen.

In der öffentlichen Sitzung am 28.01.2010 hat die Kammer den Kläger zu 2. und die Klägerin zu 4. persönlich angehört. Außerdem ist der als Zeuge geladene Herr M. vernommen worden. Die klägerseits zur Akte gereichten Kopien der Ausweise der Kläger zu 2. bis 8. (Anlagenkonvolut K 28) sind dem Beklagtenvertreter im Termin zur Einsichtnahme vorgelegt worden. Wegen sämtlicher Einzelheiten wird auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen.

Die Kläger haben am 15.02.2010 und die Beklagten am 16.03.2010 jeweils einen nicht nachgelassenen Schriftsatz eingereicht.

Gründe

a.

Die zum ganz überwiegenden Teil zulässige Klage ist teilweise begründet.

A.

Die Klage ist zum ganz überwiegenden Teil zulässig.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folgt aus § 32 ZPO. Hiergegen wenden auch die Beklagten nichts mehr ein.

Daneben ist die Prozessführungsbefugnis der Klägerin zu 1. gegeben. In Bezug auf die Alben „D... L...“, „L... L..“ und „L... M...“ geht die Klägerin zu 1. wegen Rechtsverletzungen ab dem 01.05.2007 jedenfalls in zulässiger gewillkürter Prozessstandschaft vor (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Vor § 50 Rz. 18 ff., 42 ff.). Neben der entsprechenden Ermächtigung, die der Vertrag vom 30.04.2007 (Anlage K 25) enthält, ist auch das schutzwürdige rechtliche Interesse sowohl der Ermächtigenden, nämlich der P. R.., als auch der Klägerin zu 1. gegeben. Diese haben sich dahingehend verständigt, dass die Klägerin zu 1. Rechtsverletzungen verfolgt und ihr als Zedentin der ausschließlichen Rechte sämtliche Erlöse aus diesen Rechtsverletzungen zustehen sollen. Daneben ist die Klägerin zu 1. weiterhin Inhaberin nicht-exklusiver Nutzungsrechte. Deshalb besteht in jedem Fall ein wirtschaftliches Interesse an der Weiterverfolgung der Ansprüche.

Unzulässig ist die Klage lediglich hinsichtlich eines Teils des mit dem Klagantrag zu III. verfolgten Begehrens, nämlich soweit die Klägerin zu 1. mit diesem Klagantrag von der Beklagten zu 1. die Erteilung einer Auskunft und Rechnungslegung auch betreffend den „Abgabepreis“ an gewerbliche Abnehmer verlangt. Denn dieses Begehren wird von der Klägerin zu 1. bereits mit dem ebenfalls gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Klagantrag zu II. verfolgt, mit dem Auskunft und Rechnungslegung über sämtliche erzielten Einkünfte unter Mitteilung der Anzahl der verbreiteten, hergestellten und noch im Lager befindlichen Vervielfältigungsstücke verlangt wird. Die Rechnungslegung gemäß dem Ausspruch zu Ziffer II. muss bereits die Angabe des Abgabepreises der Beklagten zu 1. enthalten. Soweit von der Klägerin zu 1. daneben mit dem Antrag zu III. auch Auskunft über die Menge der jeweils von den gewerblichen Abnehmern abgenommenen Tonträger begehrt wird, dient dies klarstellend dem gesicherten Erhalt einer entsprechenden Zuordnung.

Im Übrigen steht der Klage keine anderweitige Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes entgegen (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) . Dies würde voraussetzen, dass zwischen denselben Parteien, die sich in diesem Rechtsstreit gegenüberstehen, bereits eine Klage über den identischen Streitgegenstand anhängig ist. Da die Klägerinnen zu 1., 6. und 7. sowie die Beklagten zu 1. und 2. an dem Verfahren vor der Zivilkammer 8 (Az.: 308 O 175/08) nicht beteiligt sind, könnte der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit ohnehin nur die Kläger zu 2. bis 5. und 8. im Verhältnis zum Beklagten zu 3. betreffen. Aber auch insoweit ist in dem Verfahren 308 O 175/08 ein anderer Streitgegenstand anhängig. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitgegenstandes sind nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff der Klageantrag sowie der Klagegrund, also der zugrundeliegende Lebenssachverhalt (Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage, § 261 Rz. 9, Zöller/Vollkommer, a.a.O, Einl. Rz. 60 ff; Musielak, ZPO, 7. Auflage, Einleitung Rn. 69).

Während der hiesige Rechtsstreit die Verletzung von Leistungsschutzrechten durch die unberechtigte Nutzung von Tonaufnahmen betrifft, begründen die Kläger ihre Ansprüche in dem Verfahren vor der Zivilkammer 8 mit einer Verletzung von Urheberrechten an den Kompositionen bzw. Texten. Auch wenn die Ansprüche somit – teilweise – auf die Herbeiführung identischer Rechtsfolgen gerichtet sind, liegt ihnen damit ein abweichender Lebenssachverhalt zugrunde, so dass keine Identität der Sachverhalte besteht.

Schließlich ist in Bezug auf die Klaganträge zu IV. und V., soweit ihnen zu entsprechen ist, das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) gegeben. Eine Bezifferung des jeweils geschuldeten materiellen bzw. immateriellen Schadensersatzes ist aufgrund der bislang erteilten Auskünfte, wie die Kläger geltend machen, nur teilweise möglich.

B.

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet..

I.

Der mit dem Klagantrag zu I. geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin zu 1. ist gegenüber den Beklagten zu 1. und 3. gemäß § 97 Abs. 1 i.V.m. §§ 77 ff., 85 UrhG vollen Umfangs, gegenüber der Beklagten zu 2. nach denselben Vorschriften jedoch nur zum Teil begründet. Wie sich bereits aus der Klagebegründung ergibt und außerdem von den Klägern auf gerichtlichen Hinweis ausdrücklich klargestellt worden ist, ist der Klageantrag zu I. von Anfang an ausschließlich von der Klägerin zu 1. verfolgt worden. Die Regelungen des § 890 ZPO sind – soweit geboten – im Tenor klarstellend zum Ausdruck gebracht worden.

1. Die Klägerin zu 1. genießt als Unternehmen mit Sitz in I., mithin in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, gemäß § 126 Abs. 1 S. 3 UrhG den Schutz, den das deutsche Urheberrechtsgesetz deutschen Tonträgerherstellern gewährt. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Kläger zu 2. bis 8. als ausübende Künstler. Diese genießen als französische Staatsbürger gemäß §§ 125 Abs. 1, 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG Inländerbehandlung. Ihre Rechte als ausübende Künstler können auf die Klägerin zu 1. übertragen und sodann von dieser wahrgenommen werden. Dabei ist nach dem Schutzlandprinzip sowohl für die Entstehung als auch für die Übertragung des Urheberrechts deutsches Recht anzuwenden (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2007, 10046).

2. Die Klägerin zu 1. ist in der Sache aktiv legitimiert. Sie ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Aufnahmen des Tonträgers „R. M.“ Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte (§ 85 UrhG) . Bezüglich der hier relevanten Aufnahmen der Tonträger „D... L...“, „L... L..“ und „L... M...“ ist sie jedenfalls bis zum 30.04.2007 Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte gewesen. § 85 UrhG erfasst Tonaufnahmen gleich welchen Inhalts (in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 85 Rz. 19). Ebenso ist die Klägerin nach erfolgter Abtretung Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte der ausübenden Künstler der Gruppe „D. S.“ (§§ 77 ff. UrhG) jedenfalls bis zum vorgenannten Tag gewesen. Soweit hinsichtlich der Tonaufnahmen auf den Alben „D... L...“, „L... L..“ und „L... M...“ mit Vereinbarung vom 30.04.2007 (Anlage K 24) eine Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten auf die P. R.. erfolgt ist, kann sich die Klägerin jedenfalls auf eine Berechtigung zur weiteren Rechtswahrnehmung berufen.

a. Die Klägerin zu 1. ist Inhaberin der auf sie übertragenen Tonträgerherstellerrechte betreffend das Album „R. M.“. Daneben ist die Klägerin zu 1. jedenfalls bis zum 30.04.2007 Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte gewesen, welche in Bezug auf die Alben „D... L...“, „L... L..“ und „L... M...“ originär bei ihr entstanden sind.

Der entsprechende Vortrag der Klägerin zu 1. zu den Tonträgerherstellerrechten an allen vier Alben, der hinsichtlich der Erstfixierung des Albums „R. M.“ auch von dem seinerzeit für die Einspielung der Aufnahmen verantwortlichen und hierzu von der Kammer persönlich angehörten Kläger zu 2. bestätigt worden ist, wird durch die vorgelegten Verträge (Urheberrechte-Lizenzverkaufsvertrag vom 18.12.2003 betreffend das Album „R. M.“, Aufnahmevertrag vom 25.09.1999 betreffend die Alben „D... L...“, „L... L..“ und „L... M...“, Anlagenkonvolute K 3 und K 15) belegt. Entgegenstehende Rechte einer Ancestral Craft Productions an den Aufnahmen des Tonträger „R. M.“ bestehen nach den Angaben des Klägers zu 2., der selbst die maßgebenden organisatorischen und wirtschaftlichen Leistungen bei der Erstaufnahme erbracht hat, nicht. Dass die letzten drei Alben unter die Vereinbarung vom 25.09.1999 fallen, erschließt sich auch aus der nachfolgend abgeschlossenen Vereinbarung vom 18.06.2005 (Anlagenkonvolute K 3 und K 15). Schließlich unterzeichneten die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. als Vertreter der Künstlergruppe „D. S.“ unter dem 07./10.04.2008 zu den Vereinbarungen vom 25.09.1999, 18.12.2003 und 18.06.2005 ein Begleitschreiben („Side Letter“, Anlagenkonvolut K 15) mit der Bestätigung und Vereinbarung, dass der Klägerin zu 1. alle Rechte gemäß §§ 85, 86 des deutschen Urheberrechtsgesetzes ordnungsgemäß für die Dauer der Rechte aus den genannten Verträgen abgetreten werden.

Soweit die Beklagten jetzt die Vollmacht des Klägers zu 2. zum Abschluss insbesondere der Verträge vom 25.09.1999, 18.12.2003 und 07./10.04.2008 bestreiten, greift dies jedenfalls im Ergebnis nicht durch. Zum einen erscheint es schon ausgeschlossen, dass eine langjährige Auswertung ohne die Zustimmung der auswertenden Künstler möglich gewesen wäre. Zum anderen haben die Kläger zu 2. bis 8. den Abschluss dieser Vereinbarungen, wie sich aus der einverständlichen Klagerhebung ergibt, jedenfalls konkludent genehmigt. Denn anders kann der gesamte Klagvortrag nicht verstanden werden. Dass es sich bei den Klägern zu 2. bis 8. tatsächlich um die unter Pseudonymen auftretenden Mitglieder der Gruppe „D. S.“ handelt, unterliegt nunmehr keinem Zweifel mehr. Der Kläger zu 2. („A.“) ist durch die Kammer persönlich angehört worden. Er ist auf den Fotos in den Booklets der streitgegenständlichen Alben ohne weiteres zu identifizieren. Entsprechendes gilt nach der erfolgten Kammeranhörung und der damit verbundenen persönlichen Vorstellung für die Klägerin zu 4. („D. P.“). Daneben sind nunmehr auch die Kläger zu 3. („H.“), zu 5. („M. E.“), zu 6. („E.“), zu 7. („M.“) und zu 8. („S.“) verlässlich als Mitglieder der Gruppe „D. S.“ festzustellen. Die Kläger zu 3., 6., 7. und 8. sind nach einem Abgleich der mit ihren Pseudonymen beschrifteten Fotos in den Booklets der Alben (Anlagen K 1; vgl. insbesondere das Booklet zum Album „L... M...“) mit den eingereichten Fotokopien ihrer Ausweise (Anlagenkonvolut K 28), welche nunmehr auch dem Beklagtenvertreter im Termin am 28.01.2010 zur Einsichtnahme überreicht worden sind, als Gruppenmitglieder ohne weiteres identifizierbar. Bei den Klägerinnen zu 6. und zu 7. stimmen zudem auch die benutzten „Pseudonyme“ mit ihren bürgerlichen Vornamen überein, beim Kläger zu 8. lehnt sich das Pseudonym an den Vornamen an. Bei der Klägerin zu 5. sind signifikante Ähnlichkeiten zwischen dem im Booklet zum Album „R. M.“ enthaltenen Foto (Anlage K 1) und dem Foto der Ausweiskopie (Anlagenkonvolut K 28) festzustellen. Zudem hat insbesondere der Kläger zu 2. im Rahmen seiner Anhörung keinen Zweifel daran gelassen, dass die Kläger zu 2. bis 8. im angegebenen Umfang an den streitgegenständlichen Alben mitgewirkt haben. Schließlich hat auch der Geschäftsführer der Klägerin zu 1., Herr M., die vorstehende Zuordnung im Termin am 28.01.2010 bestätigt. Auf die Frage, ob Herr M., der klägerseits trotz seiner dort bekannten Geschäftsführerstellung ohne deren Offenlegung als Zeuge benannt worden ist, hier zeugenschaftlich zu vernehmen oder, was zu bejahen sein dürfte, lediglich als Partei anzuhören war, kommt es dabei nicht mehr an. Nach den Gesamtumständen gibt es keinen durchgreifenden Zweifel, dass es sich bei den Klägern zu 2. bis 8. um die Mitglieder der Gruppe „D. S.“ handelt.

Zudem kann sich die Klägerin zu 1. auch auf die Vermutung des § 85 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 1, 3 UrhG berufen. Durch die – hier anzuwendende – Neufassung des § 85 Abs. 4 UrhG ist die Rechtsprechung zur tatsächlichen Indizwirkung des (P)-Vermerks überholt (Boddien in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, § 85 Rz. 73). Die Inhaberschaft des Tonträgerherstellerrechts wird zugunsten desjenigen vermutet, der auf den Tonträgern in üblicher Weise als Inhaber der Rechte bezeichnet ist (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 85 Rz. 62a). Hier wird auf den Tonträgern jeweils das Label bzw. „künstlerische Markenzeichen“ (vgl. Anlage K 15a) W... der Klägerin zu 1. genannt. Hiergegen wenden auch die Beklagten erheblich nichts ein.

b. Daneben ist die Klägerin zu 1. hinsichtlich der Alben „D... L...“, „L... L..“ und „L... M...“ jedenfalls bis zum 30.04.2007 auch Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte der ausübenden Künstler der Gruppe „D. S.“ an den streitgegenständlichen Aufnahmen (§§ 77 ff. UrhG) gewesen. Hinsichtlich der Tonaufnahmen des Albums „R. M.“ ist sie es nach wie vor. Auch die originären Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler an den erstmalig fixierten Tonaufnahmen sind hier im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen vom 25.09.1999 und 18.12.2003 (dort jeweils Ziffern 3. bzw. 4.) auf die Klägerin zu 1. übertragen worden. Auf die vorstehenden Ausführungen wird ergänzend Bezug genommen. Da die Rechte sämtlicher ausübenden Künstler übertragen worden sind, kommt es an dieser Stelle in keinem Fall darauf an, wer genau in welcher Form an welcher Aufnahme beteiligt war.

c. Für Verletzungshandlungen ab dem 01.05.2007 ist die Aktivlegitimation der Klägerin zu 1. betreffend Tonaufnahmen der Alben „D... L...“, „L... L..“ und „L... M...“ sodann an sich entfallen, da die Klägerin zu 1. und die P. R.. unter dem 30.04.2007 eine vertragliche Vereinbarung (Anlage K 24) dahingehend getroffen haben, dass die Klägerin der P. R.. die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen unter anderem dieser Alben einräumt. Zugleich sind der Klägerin zu 1. aber von der P. R.. mit Vertrag vom selben Tag (Anlage K 25) die nichtausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Tonaufnahmen der Künstlergruppe „D. S.“ wieder eingeräumt worden. Außerdem haben die Klägerin zu 1. und die P. R.. vereinbart, dass allein die Klägerin zu 1. Rechtsverletzungen verfolgen soll, wobei auch eine Einziehungsermächtigung betreffend Schadensersatzzahlungen erteilt worden ist. Danach sind Ansprüche, die durch Rechtsverletzungen bis zum 30.04.2007 bei der Klägerin zu 1. entstanden sind, bei dieser verblieben. Im Übrigen ist die Klägerin zu 1. zur Geltendmachung der Rechte der P. R.., mithin insbesondere des an dieser Stelle interessierenden Unterlassungsanspruchs, im eigenen Namen ermächtigt worden.

Die Tonaufnahmen des Albums „R. M.“ unterfallen dagegen nicht der am 30.04.2007 mit der P. R.. getroffenen Vereinbarung (Anlage K 24). Dieses Album ist im Gegensatz zu den anderen drei streitgegenständlichen Alben der Gruppe „D. S.“ im Anhang zu dieser Vereinbarung nicht aufgeführt worden. Gleichwohl wird das Album „R. M.“ allerdings in der Zusatzvereinbarung vom 30.04.2007 (Anlage K 25) mit erwähnt. Letztlich ist dies für den vorliegenden Rechtsstreit jedoch unerheblich. Soweit die Klägerin zu 1. nicht, wie aus der ersten Vereinbarung vom 30.04.2007 (Anlage K 24) zu schließen ist, selbst weiterhin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen des Albums „R. M.“ sein sollte, wäre sie jedenfalls wie in Bezug auf die Aufnahmen der anderen drei Alben zur Rechtsverfolgung ermächtigt worden. Danach ist sie in jedem Fall berechtigt, die streitgegenständlichen Ansprüche zu verfolgen.

3. Die Beklagten zu 1. bis 3. haben die bestehenden Rechte zur Verwertung der streitgegenständlichen Aufnahmen der Gruppe „D. S.“ widerrechtlich verletzt. Dies ist allerdings durch die Beklagten zu 1. und 3. einerseits und die Beklagte zu 2. andererseits in einem unterschiedlichen Umfang geschehen.

a. Der Beklagte zu 3. hat in seinen Musikaufnahmen in erheblichem Umfang Ausschnitte aus Musikaufnahmen der Gruppe „D. S.“ verwendet. Die klägerseits beanstandeten Aufnahmen enthalten in Form von geloopten Samples, d.h. sich ständig wiederholenden Tonschleifen, Aneignungen von Originalaufnahmen dieser Gruppe.

aa. Die Titel „Es...“ (Alben „B. –V... (Platinum Edition)“ und „N... –Ny...“), „I...“ (Album „e...“) sowie „J...“ (Alben „B. –V...“ und „B. –J... (Maxi-CD)“) enthalten jeweils 2 Samples aus Musikstücken der Gruppe „D. S.“, und zwar der Titel „Es...“ aus dem Musikstück „D... M...“ (Album „L... M...“), der Titel „I...“ aus dem Musikstück „A... l...“ (Album „L... M...“) und der Titel „J...“ aus dem Musikstück „L... M...“ (Album „L... M...“). Diese Passagen hat der Beklagte zu 3. – wie in allen Fällen, in denen Teile aus Musikaufnahmen der Gruppe „D. S.“ übernommen wurden – „geloopt“, d.h. über die gesamte Länge seiner Musikstücke wiederholt hintereinander abgespielt. Dies steht nach Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung der vorgelegten Parteigutachten aufgrund eines abschließenden eigenen Hörvergleichs, zu dem die Kammer in der Lage ist, fest. Eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bedarf es insoweit nicht.

Schon die zunächst in den Prozess eingeführten Parteigutachten der musikwissenschaftlichen Gutachter Herr P. (Anlagenkonvolut K 6) und Frau Dr. H. (Anlagenkonvolut B 10) weisen jeweils die hier behaupteten Übernahmen aus. Die Passagen stimmen nach dem Gutachter Herr P. musikalisch genau überein. Geringe Unterschiede gibt es danach lediglich hinsichtlich der Tonhöhen und der Geschwindigkeit. „Es...“ erklingt eine Oktave höher und etwa doppelt so schnell wie „D... M...“, „I...“ eine kleine Sexte höher und etwa um die Hälfte schneller als „A... l...“ und „J...“ einen Viertelton höher als „L... M...“. Dies bestätigt die beklagtenseitig eingeschaltete Parteigutachterin Frau Dr. H., die ebenfalls die genannten „Motive“ aus den Musikstücken der Gruppe „D. S.“ in den Musikstücken des Beklagten zu 3. erkennt. Ebenso bestätigt der Parteigutachter Prof. Dr. F. (Anlage K 19) nochmals diese Übernahmen. Insbesondere ist aber auch das Gutachten von Prof. Dr. Dr. W. (Anlage B 15) aufschlussreich, der – als Gutachter der Beklagtenseite – einräumt, dass ihn der Vergleich der betreffenden Stücke annehmen lasse, dass der Beklagte zu 3. einzelne Passagen aus den Stücken der Gruppe „D. S.“ entnommen habe. Dies sei jedenfalls sein „subjektiver Höreindruck“ (vgl. Anlage B 15, S. 1 f.). Dies alles deckt sich vollen Umfangs mit dem Ergebnis des eigenen Hörvergleichs der Kammer. Danach besteht zur Überzeugung der Kammer kein Zweifel an der tatsächlichen Übernahme der genannten Teile der Musikaufnahmen der Gruppe „D. S.“.

bb. Die Titel „Bl...“ (Album „B. –V...“, 2 Samples aus dem Musikstück „R...“ aus dem Album „D... L...“), „Bra...“ (Album „B. –V...“, 2 Samples aus dem Musikstück „V...“ aus dem Album „R. M.“), „De...“ (Album „B. –V...“, 2 Samples aus dem Musikstück „L... a...“ aus dem Album „L... L..“), „D...“ (Album „e...“, 2 Samples aus dem Musikstück „L... a... aus dem Album „L... M...“), „Ei...“ (Album „e...“, 2 Samples aus dem Musikstück „P...“ aus dem Album „L... M...“), „G...“ (Album „B. –V...“, ein Sample aus dem Musikstück „D...L...“ aus dem Album „L... L..“), „bist Du was)“, ( Ha... (Album „B. –V...“, jedenfalls 2 Samples aus dem Musikstück „L...a...“ aus dem Album „L... L..“), „Ic...“ (Album „B. –V...“, 2 Samples aus dem Musikstück „L... F...“ aus dem Album „L... M...“), „Ke...“ (Album „B. –V...“, 2 Samples aus dem Musikstück „L... d. ...“ aus dem Album „L... L..“), „S...“ (Album „B. –V...“, ein Sample aus dem Musikstück „L...m...“ aus dem Album „R. M.“), „Sp...“ (Album „e...“, 2 Samples aus dem Musikstück „A...q...?“ aus dem Album „L... M...“), „Tr...“ (Album „e...“, ein Sample aus dem Musikstück „A...“ aus dem Album „R. M.“) und „Wi...“ (Album „B. –V... - Bonus CD“, ein Sample aus dem Musikstück „V... e...“ aus dem Album „L... L..“) enthalten ebenfalls die behaupteten Übernahmen. Dies steht zur Überzeugung der Kammer ausgehend von den vorgelegten Parteigutachten ebenfalls aufgrund eines eigenen Hörvergleichs fest. Eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bedarf es wiederum nicht.

Insoweit ist nicht nur auf das Parteigutachten des Musikwissenschaftlers Prof. Dr. F. (Anlage K 19) Bezug zu nehmen, der unter anderem auch darauf hinweist, dass die Samples durch den Beklagten zu 3. häufig technisch „ungeschickt“ gemacht worden seien (vgl. Anlage K 19, dort S. 2). So ist beispielsweise die Wiederholung der Tonaufnahmen zu Beginn von „Bl...“ auch für das musikalisch nicht geschulte Ohr deutlich hörbar. Besonders aufschlussreich ist jedoch in Bezug auf diese Musikaufnahmen wiederum das Gutachten von Prof. Dr. Dr. W. (Anlage B 15), der – als Gutachter der Beklagten – auch insoweit einräumt, dass ihn der Vergleich der betreffenden Stücke annehmen lasse, dass der Beklagte zu 3. einzelne Passagen aus den Stücken der Kläger entnommen habe. Dies sei jedenfalls sein „subjektiver Höreindruck“ (vgl. Anlage B 15, S. 1 f.). Dementsprechend legt er im Folgenden auch die Entsprechungen im Einzelnen dar. Unter maßgeblicher Einbeziehung des eigenen Höreindrucks hat die Kammer danach auch insoweit keinen Zweifel an der tatsächlichen Übernahme der genannten Teile der Musikaufnahmen der Gruppe „D. S.“. Dies gilt umso mehr, als auch der Beklagte zu 3. keinerlei Ausführungen macht, woher welche Tonaufnahme ansonsten stammen sollte bzw. wann welches Stück mit welchen anderen Künstlern eingespielt worden ist.

b. Die streitgegenständlichen Tonaufnahmen des Beklagten zu 3. sind auch von der Beklagten zu 1. umfassend genutzt worden. Die Beklagten zu 1. und 3. haben damit jeweils die ausschließlichen Rechte des Tonträgerherstellers bzw. der ausübenden Künstler, die Tonträger der Gruppe „D. S.“ mit den streitgegenständlichen Aufnahmen zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen (§§ 85 Abs. 1, 77 Abs. 2, 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) , verletzt. Der Beklagte zu 3. stellte die Plagiate her und lizenzierte sie an die als Tonträgerhersteller und -vertrieb tätige Beklagte zu 1., welche die Vervielfältigung, die Verbreitung per Tonträger und – gegebenenfalls über Dritte – die öffentliche Zugänglichmachung besorgte. Insoweit handelte die Beklagte zu 1., auch wenn deren Verschulden entgegen der hier vertretenen Auffassung (vgl. Entscheidungsgründe B.II.) zu verneinen wäre, jedenfalls als Störer. Sie wertet das Album „B. –V...“ im Rahmen eines Bandübernahmevertrages in sämtlichen veröffentlichten Versionen aus. Ebenso wurden ihrem hier zugrunde zu legenden Vortrag nach die Sampler „V... 2...“ auf der Grundlage eines zwischen ihr und dem Beklagten zu 3. geschlossenen Bandübernahmevertrages veröffentlicht. Sie vertreibt sämtliche streitgegenständlichen Tonträger des Beklagten zu 3. (CDs Anlagen K 4 und K 18b), die streitbefangenen Sampler (Anlagen K 4 und K 18a) sowie den unbestritten von der Beklagten zu 2. veröffentlichten Tonträger „Ny...“ des Künstlers „N...“ (Anlage K 4). Daneben hat sie nach dem beispielhaft vorgelegten Auszug aus dem Bandübernahmevertrag (Anlage B 13) auch die Rechte zum öffentlichen Zugänglichmachen inne. Trotz dieser umfassenden Auswertungsrechte hat die Beklagte zu 1. zunächst unbestritten keine näheren Prüfungen der Berechtigung vorgenommen und auch nach dem Zugang des Schreibens vom 29.10.2007 (Anlage K 9) und der sich daraus ergebenden Kenntnisse ihre bisherige Handlungsweise nicht erkennbar geändert. Dabei hätte für sie von Anfang an Veranlassung bestanden, die Möglichkeit einer Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten zu 3. in Betracht zu ziehen, da dieser seine Musik erklärtermaßen mit Hilfe einer umfangreichen „Sounddatenbank“ erstellt, ohne genau zu wissen, woher die jeweiligen Sounds in dieser Datenbank stammen.

c. Demgegenüber ist die Beklagte zu 2. nur eingeschränkt in die Nutzung der streitgegenständlichen Aufnahmen eingebunden. Unbestritten hat sie lediglich den Tonträger N..., „Ny...“, Katalog-Nr.: ..., unter dem 26.01.2007 selbst veröffentlicht (CD Anlage K 4) und damit umfassend verwertet. Auf diesem Tonträger befindet sich unter anderem der ihr lizenzierte Titel „G...“, der vorliegend im Übrigen keine Rolle spielt, da auch die Kläger insoweit keine Rechtsverletzung geltend machen.

Ansonsten ergibt sich nicht, dass mit der Beklagten zu 2. in Bezug auf die streitgegenständlichen Titel des Beklagten zu 3. Bandübernahmeverträge abgeschlossen worden sind. Auch hinsichtlich des „e...“ und des „e... (ltd. Edition)“ ist nicht dargetan, dass es sich um Veröffentlichungen der Beklagten zu 2. handelt. Insbesondere der Umstand, dass sich auf diesen Kopplungstonträgern (P)- und ©-Vermerke mit der Angabe „er...“ befinden, besagt insoweit nichts. Bei der Bezeichnung „er...“ handelt es sich um eine beim DPMA eingetragene Wortmarke des Beklagten zu 3. (Markenurkunde Anlage B 11, Markenregisterauszug Anlage B 12). Diese Bezeichnung findet sich in unterschiedlicher Form auf sämtlichen angegriffenen Tonträgern. Demgegenüber fehlt jeweils ein Hinweis auf die Gesellschaftsform der Beklagten zu 2. Danach ist eine verlässliche Zuordnung nicht möglich. Entsprechendes gilt in Bezug auf die vorgerichtlichen Auskünfte der Beklagten zu 2. vom 13.11.2007 (Anlagen K 8, K 10) und vom 28.11.2007 (Anlage K 11) sowie die Auskunft der Beklagten zu 1. vom 13.11.2007 (Anlage K 10). In diesen Auskünften wird nicht spezifiziert ausgeführt, dass bestimmte Verträge gerade mit der Beklagten zu 2. abgeschlossen wurden.

Immerhin sind die Tonträger, wie das Anlagenkonvolut K 23 belegt, aber auch über die Internetseite der Beklagten zu 2. unter www. er...de beworben und zur Bestellung und zum Download angeboten, mithin verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht worden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kaufvertrag bei Interesse auch mit der Beklagten zu 2. geschlossen wird. Nach allem ergibt sich die erfolgte Tenorierung.

d. Die konkreten Nutzungen von kurzen Ausschnitten aus Musikaufnahmen der Gruppe „D. S.“ sind mangels Gestattung rechtswidrig. Sie verletzen im vorgenannten Umfang die Tonträgerherstellerrechte ebenso wie die (Verwertungs-)Rechte der ausübenden Künstler.

aa. In das durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers greift bereits derjenige ein, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt (BGH, NJW 2009, 770, 771, Rz. 11 und 14, - Metall auf Metall). Die Bestimmung des § 85 Abs. 1 UrhG schützt die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfällt und der daher nicht geschützt ist (BGH, a.a.O., Rz. 14). Dieser Schutz ergreift auch eine Nutzung in bearbeiteter Form (wie hier: Boddien in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10.Aufl., § 85 Rz. 52; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 85 Rz. 33). Hatte der Tonträgerhersteller die Vervielfältigung nicht gestattet, kann er auch einschreiten, wenn seine Aufnahme verändert vervielfältigt wird; denn sie ist jedenfalls zum Teil immer noch eine Vervielfältigung der ursprünglichen Aufnahme (Dreier/Schulze, a.a.O., § 85 Rz. 33). Die hierfür erforderliche Individualisierbarkeit der übernommenen Töne und ihre Zuordnung zum Tonträgerhersteller sind vorliegend gegeben.

bb. Daneben liegt eine Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte der ausübenden Künstler vor (§§ 77 ff. UrhG) . Der Schutz der ausübenden Künstler entsteht unabhängig davon, ob das jeweils dargebotene und übernommene Musikstück die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe aufweist. Es genügt vielmehr, dass das Werk – wie hier – seiner Art nach einem Urheberrechtsschutz zugänglich ist (so auch Krüger in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 73 Rz. 10; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 73 Rz. 8). § 73 UrhG spricht so auch nicht nur von der Aufführung eines „Werkes“, sondern ebenso davon, eine „Ausdrucksform der Volkskunst“ aufzuführen. Aus der Rechtsprechung des BGH ergibt sich nichts anderes.

cc. Die Nutzungen sind ohne die Zustimmung des jeweiligen Rechtsinhabers und damit widerrechtlich geschehen.

Auf eine freie Benutzung können sich die Beklagten nicht berufen. Zwar ist die Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers grundsätzlich entsprechend anwendbar (BGH, NJW 2009, 770, 772, Rz. 21, - Metall auf Metall, m.w.N.). Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen, oder wenn es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt (BGH, NJW 2009, 770, 772 f., Rz. 23 f., - Metall auf Metall). Jedenfalls der erste Ausschlussgrund ist hier gegeben, so dass es auf die Frage, ob zudem Melodien vorliegen, nicht mehr ankommt. Ist derjenige, der die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, imstande, diese selbst herzustellen, stehen die Rechte des Tonträgerherstellers einer Fortentwicklung des Kulturschaffens nicht im Wege. In diesem Fall gibt es für einen Eingriff in seine unternehmerische Leistung keine Rechtfertigung (BGH, NJW 2009, 770, 772, Rz. 23, - Metall auf Metall). Hier machen die Kläger zu Recht geltend, dass ein Nachspielen durchaus möglich gewesen wäre. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, welche musiktheoretischen Kenntnisse oder technischen Fertigkeiten der Beklagte zu 3. persönlich hat. Entscheidend ist, ob es möglich ist, die Tonfolge selbst einzuspielen oder auch einspielen zu lassen. So spricht auch der BGH in der genannten Entscheidung nur davon, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen. Von einem persönlichen Einspielen, welches bei Tonaufnahmen einer Musikgruppe von vornherein praktisch unmöglich wäre, ist dagegen nicht die Rede. Die Richtigkeit dieser Bewertung erschließt sich schon aus dem Umstand, dass ansonsten gerade derjenige bevorzugt zur freien Nutzung berechtigt wäre, der selbst die geringsten musikalischen Fähigkeiten hat oder auch nur vorgibt. Die Fortentwicklung des Kulturschaffens ist nicht behindert, soweit der Einzelne selbst zur Einspielung unfähig ist, jedoch andere Künstler engagieren kann, die Musik einzuspielen. Auf weitere Einzelfragen der Bestimmung des § 24 UrhG kommt es danach nicht mehr an.

Eine wirksame Vereinbarung zwischen dem Beklagten zu 3. und der Klägerin zu 1. betreffend die nachträgliche Gestattung der Nutzung jedenfalls eines Teils der streitgegenständlichen Musikaufnahmen ist nicht zustande gekommen. Zwar wurde im Zuge der unstreitig geführten Vergleichsverhandlungen ein als „Sampling-Settlement-Agreement“ überschriebener Vertrag zwischen dem Beklagten zu 3. und dem Label „A. R.“ erstellt (Anlage B 1), mit dem die Nutzung bestimmter sog. Samples aus Aufnahmen der Gruppe „D. S.“ in acht der vorstehend genannten Musiktitel des Beklagten zu 3. gegen Zahlung eines Pauschalbetrags von € 24.500,00 gestattet werden sollte. Dieser Vertragsentwurf, der weder eine vollständige Bezeichnung der Vertragsparteien und des Vertragsgegenstandes noch ein Datum aufweist, wurde jedoch weder seitens des Beklagten zu 3. noch von einem Vertreter der Klägerin zu 1. unterzeichnet. Im Vertragsentwurf ist nur das Label „A. R.“ ohne Anschrift bezeichnet, bei dem es sich lediglich um eine Marke der Firma Firma S. C.., nicht aber um eine rechtlich handlungsfähige Person handelt. Auch die Titel, an denen Rechte eingeräumt werden sollen, sind nicht vollständig bezeichnet.

Eine von den Beklagten als bereits zustande gekommen behauptete mündliche Einigung ist ebenfalls nicht hinreichend konkret dargetan worden. So tragen auch die Beklagten nicht vor, wann eine solche mündliche Einigung genau getroffen worden sein sollte. Zudem sprechen die vorgelegten E-Mails vom 27.09.2007 (Anlage B 2) und vom 08.10.2007 (Anlage B 3) gerade gegen eine bereits erreichte verbindliche Einigung. In der Anlage B 2 wird auf das der E-Mail angehängte Dokument als „draft of a revised settlement for master rights“, also als Entwurf verwiesen. Zudem wird um eine Ergänzung der Titelliste gebeten. In der Anlage B 3 ist ebenfalls von dem Entwurf („draft“) die Rede und davon, dass der Vertrag fertig gestellt werden soll („I want to finalize this now too“), woraus folgt, dass dieser bis dahin gerade noch nicht fertig gestellt worden ist. Schließlich ergibt sich aus der Zweifelsregelung in § 154 Abs. 2 BGB, dass eine Einigung noch nicht zustande gekommen ist. Ist danach eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags vereinbart worden, so ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen worden, bis die Beurkundung erfolgt ist. „Beurkundung“ im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Errichtung einer privatschriftlichen Urkunde (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Auflage, § 154 Rn. 4). Dabei kann die Formabrede durch schlüssige Abrede getroffen werden, z.B. durch Austausch von Vertragsentwürfen (Palandt/Ellenberger, a.a.O.). Aus dem Text des vorgelegten Vertragsentwurfs (Anlage B 1, dort § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3) sowie der E-Mail vom 08.10.2007 (Anlage B 3) ergibt sich dabei deutlich, dass eine Unterzeichnung des Vertrages beabsichtigt war. Da eine solche nicht erfolgt ist, ist ein Vertrag gemäß § 154 Abs. 2 BGB nicht geschlossen worden. Dies wird schließlich auch dadurch bestätigt, dass die in dem Vertragsentwurf als Gegenleistung für die Rechtseinräumung vorgesehene Lizenz in Höhe von € 24.500,00 unstreitig niemals gezahlt wurde. Da eine Einigung zwischen der Klägerin zu 1. und dem Beklagten zu 3. mithin nicht zustande gekommen ist, kommt es auf die hilfsweise erklärte Anfechtung nicht mehr an.

4. Die Wiederholungsgefahr ist durch die widerrechtliche Nutzung indiziert. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Wild in: Schricker, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97 Rz. 42), wie sie erfolglos verlangt worden ist.

II.

Der mit dem Klagantrag zu II. geltend gemachte Anspruch der Klägerin zu 1. auf Auskunft und Rechnungslegung über sämtliche Einkünfte, die im Zusammenhang mit der Nutzung der im Antrag zu I. bezeichneten Tonaufnahmen erzielt wurden, ist gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. gemäß §§ 242, 259, 260 BGB und - teilweise - § 101 UrhG in dem Umfang begründet, in dem die Klägerin zu 1. gegen diese Beklagten einen mit dem Ausspruch zu Ziffer I. zuerkannten Anspruch auf Unterlassung nach § 97 Abs. 1 UrhG hat. Im Übrigen ist der Anspruch unbegründet.

Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin zu 1.aus § 97 Abs. 2 UrhG, deren Bezifferung die Auskunft und Rechnungslegung hier jeweils dienen soll, liegen in Bezug auf die Beklagten zu 1. und 2. in dem Umfang vor, in dem die Klägerin zu 1. jeweils Unterlassung gemäß den Ziffern I.1. bzw. I.2. des Tenors verlangen kann. Die Beklagten zu 1. und 2. haben insoweit jeweils nicht nur rechtswidrig, sondern auch schuldhaft gehandelt.

Die Beklagte zu 1. hat fahrlässig im Sinne des § 276 BGB gehandelt, und zwar auch bereits vor dem Zugang der Abmahnung vom 29.10.2007 (Anlage K 9). Wer eine möglicherweise geschützte geistige Leistung eines Dritten nutzt, muss sich zuvor seiner Nutzungsberechtigung vergewissern. Insoweit besteht also eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage, § 97 Rz. 57). Dabei unterliegen Fachkreise wie Produzenten und Verleger einer gesteigerten Sorgfaltspflicht (Wild in: Schricker, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97 Rz. 52; Dreier/Schulze, a.a.O.). Insbesondere im Hinblick darauf, dass das sog. Sampling, also die Übernahme von Teilen aus Tonaufnahmen Dritter, im Bereich der modernen Musikproduktion wie des Rap bzw. Hip Hop, dem die Musik des Beklagten zu 3. hier zuzuordnen ist, weit verbreitet ist (vgl. BGH, NJW 2009, 770, 772, Rz. 17, – Metall auf Metall), hätte die Beklagte zu 1. sich jedenfalls erkundigen müssen, woher die streitgegenständlichen Samples stammen. Das „Sampling“ ist an einigen Stellen, wie ausgeführt, auch deutlich hörbar (vgl. insbesondere den Beginn des Titels „Bl...“ sowie Gutachten Prof. Dr. F., Anlage K 19). Zudem musste der Beklagten zu 1. bewusst sein, dass nicht die gesamte Musik der vorgenannten Titel mit diversen Instrumenten von dem Beklagten zu 3. persönlich eingespielt worden sein konnte. Es lag daher mehr als nahe, dass der Beklagte zu 3. sich bei der Produktion der Tonaufnahmen der Leistungen Dritter bedient hatte. Dies hätte die Beklagte zu 1. jedenfalls veranlassen müssen, beim Beklagten zu 3. nach der Herkunft der Tonaufnahmen, mit der die Titel unterlegt sind, genau zu fragen. Da die Beklagte zu 1. derartige Erkundigungen unterlassen hat, handelte sie zumindest fahrlässig.

Daneben handelte auch die Beklagte zu 2. schuldhaft, nämlich jedenfalls fahrlässig im Sinne des § 276 BGB. Denn ihr ist das Verhalten ihres Geschäftsführers, des Beklagten zu 3., gemäß § 31 BGB zuzurechnen. Dessen Hinweis darauf, dass er über eine umfangreiche „Sounddatenbank“ mit Samples und Sounds verfüge, die ihm – größtenteils – von Dritten zugeschickt worden seien und dass er keinerlei Kenntnis davon habe, woher die einzelnen Sounds konkret stammten, entlastet die Beklagten zu 2. und 3. nicht. Selbst wenn dem Beklagten zu 3. die hier genutzten Tonaufnahmen von Dritten „zugespielt“ worden sein sollten, was hinsichtlich der konkreten Aufnahmen schon nicht substantiiert dargetan ist, wäre zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 3. hier insgesamt 16 Titel produziert hat, indem er diese mit – insgesamt knapp 30 – Samples aus Tonaufnahmen der Gruppe „D. S.“ unterlegte. Damit ist zum einen wenig wahrscheinlich, dass der Beklagte zu 3. aus seiner „Sounddatenbank“ zufälligerweise derart viele Aufnahmen dieser Gruppe ausgewählt hat. Zum anderen lag auch auf der Hand, dass an dieser Vielzahl genutzter Aufnahmen Rechte Dritter bestehen. Derjenige, der möglicherweise geschützte Leistungen Dritter nutzen will, muss sich aber – ggf. durch Nachfragen – erkundigen, ob er insofern berechtigt ist (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage, § 97 Rz. 57). Dies gilt hier angesichts des Umfanges, in dem auf fremde Tonaufnahmen zurückgegriffen wurde, in besonderem Maße. Der Beklagte zu 3. hat ein halbes Album („V...“) produziert, indem er Teile aus Tonaufnahmen der Gruppe „D. S.“ als permanente „Loops“ zur Grundlage seines Sprechgesangs machte. Vor diesem Hintergrund durfte er sich nicht damit begnügen, die angeblichen „Übersender“ von Samples bzw. Sounds darauf hinzuweisen, dass diese frei von Rechten Dritter sein müssten.

Im Übrigen würde in Bezug auf beide Beklagte jedenfalls auch ein bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruchs bestehen. Auch zur Vorbereitung dieses Anspruchs kann Auskunft und Rechnungslegung beansprucht werden.

Dieser Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch der Klägerin zu 1. ist nicht durch Erfüllung erloschen. Zwar wurden mit zwei Schreiben vom 13.11.2007 (Anlagen K 8, K 10) und einem Schreiben vom 28.11.2007 (Anlage K 11) Auskünfte erteilt. Jedoch sind insoweit lediglich lückenhafte und nicht vollen Umfangs aussagekräftige Mitteilungen gemacht worden. Die vorgelegten Belege sind nicht vollen Umfangs verständlich. Außerdem sind die Angaben nicht vollständig. Die Klägerin zu 1. hat eine geordnete und vollständige aktuelle Zusammenstellung zu beanspruchen (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rz. 80).

III.

Der mit dem Klagantrag zu III. geltend gemachte Anspruch der Klägerin zu 1. gegenüber der Beklagten zu 1. auf Auskunft und Rechnungslegung über den Vertriebsweg der im Antrag zu I. genannten Tonträger ist gemäß § 101 Abs. 1 und 3 UrhG nur im tenorierten Umfang begründet. Zum einen sieht § 101 UrhG zwar eine Auskunftserteilung, jedoch grundsätzlich keine Rechnungslegung als qualifizierte Auskunft (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rz. 80) vor. Zum anderen erscheint eine solche neben der mit dem Antrag zu II. verfolgten Auskunft und Rechnungslegung auch ohne eigenständigen Gehalt und damit nicht geboten. Ebenso gibt es keinen erkennbaren Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung über die von den gewerblichen Abnehmern der Beklagten zu 1. verkauften Tonträger. § 101 Abs. 3 UrhG listet die Tatsachen auf, über die ein gemäß § 101 Abs. 1, 2 UrhG Auskunftspflichtiger Auskunft erteilen muss (Dreier/Schulze, a.a.O., § 101 Rz. 16). Die Beklagte zu 1. ist unter anderem verpflichtet, über die eigenen Verbreitungshandlungen Angaben zu machen. Dies ist (auch) Gegenstand des zuerkannten Klagantrags zu II. Die Verkäufe ihrer eigenen gewerblichen Abnehmer unterliegen dagegen nicht ihrer eigenen Kenntnis. Hierauf bezieht sich § 101 UrhG nicht.

IV.

Wie sich bereits aus dem Vorstehenden ergibt, hat die Klägerin zu 1. gegenüber den Beklagten zu 1. bis 3. jeweils in dem Umfang, in dem sie gemäß Ziffer I. des Tenors einen Anspruch auf Unterlassung nach § 97 Abs. 1 i.V.m. §§ 77 ff., 85 UrhG hat, auch einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 i.V.m. §§ 77 ff., 85 UrhG. Dabei ist sie hinsichtlich des ab dem 01.05.2007 entstandenen Schadens betreffend die Übernahmen aus den Alben „D... L...“, „L... L..“ und „L... M...“ durch die Vereinbarung vom 30.04.2007 (Anlage K 25) jedenfalls zur Einziehung ermächtigt worden. In Bezug auf den Tonträger „R. M.“ ist die Klägerin, wie ausgeführt, nach wie vor selbst Inhaberin der maßgeblichen ausschließlichen Nutzungsrechte. Im vorgenannten Umfang ist der Klagantrag zu IV. mit dem Hauptantrag begründet. Im Übrigen ist der Klagantrag zu IV. unbegründet. Soweit der Schadensersatzanspruch nicht besteht, besteht auch kein Anspruch der Klägerin zu 1. auf Herausgabe nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen. Ergänzend wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

V.

Der mit dem Klagantrag zu V. gegenüber den Beklagten zu 1. bis 3. verfolgte Anspruch der Kläger zu 2. bis 8. auf Zahlung jeweils einer Geldentschädigung gemäß § 97 Abs. 2 UrhG ist nur im Hinblick auf den Beklagten zu 3. und insoweit nur zugunsten der Kläger zu 2. bis 4. sowie 6. bis 8. gegeben. Insoweit ist die beantragte Feststellung auszusprechen. Bei der Tenorierung ist dabei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Kläger zu 2. bis 8. diesen Antrag auf Feststellung umgestellt haben. Insoweit hat die nach dem Wortlaut des Antrags zu V. noch in das Ermessen des Gerichts gestellte Bestimmung der Betragshöhe zu entfallen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. und für die Klägerin zu 5. ist die Klage mit diesem Antrag dagegen unbegründet. Dabei folgt aus dem Klägervortrag, dass die Beklagten hier als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden sollten.

1. Die gegen die Beklagten zu 1. und 2. geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung sind gemäß § 97 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. §§ 73 ff. UrhG insgesamt unbegründet.

Nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG können unter anderem ausübende Künstler (§ 73 UrhG) , wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Frage, ob eine Geldentschädigung zu gewähren ist, bedarf danach einer Billigkeitsprüfung bezogen auf den konkreten Einzelfall.

Ein Ausgleich immaterieller Schäden durch Geldentschädigung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass eine schwerwiegende und nachhaltige Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts vorliegt (BGH, GRUR 1971, 525, 526 –, Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rz. 75) und dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH, GRUR 1970, 370, 372 f. – Nachtigall; BGH, NJW 1995, 861, 864 –). In minder schweren Fällen kommen als Sanktionen allein die Unterlassung und gegebenenfalls eine Beseitigung in Betracht. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, hängt dabei insbesondere von dem Anlass und Beweggrund des Handelns, dem künstlerischen Rang des Verletzten und seines Werkes, der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Art und Weise sowie Intensität und Dauer der Verletzung sowie vom Grad des Verschuldens ab (BGH, NJW 1995, 861, 864 –, BGH, GRUR 1972, 97, 99 – Liebestropfen, Wild in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 78).

Die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung sind auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung streng (vgl. OLG Hamburg, GRUR 1990, 36 – Schmerzensgeld). Der Einzelfall muss sich danach hinsichtlich der in die Abwägung einzubeziehenden Gesamtumstände deutlich von dem Normalfall einer ungenehmigten Leistungsübernahme unterscheiden. Als allgemeine, praktisch in jedem Fall einzusetzende Sanktion gegenüber der in der unerlaubten Nutzung liegenden Missachtung der Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers ist § 97 Abs. 2 UrhG nicht konzipiert (vgl. OLG Hamburg, GRUR 1990, 36 – Schmerzensgeld). Unter Beachtung dieser Maßstäbe können die Kläger zu 2. bis 8. von den Beklagten zu 1. und 2. keine Geldentschädigung verlangen. Eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts der Kläger kann diesen Beklagten nicht angelastet werden. Insbesondere wiegen der Eingriff und das Verschulden der Beklagten zu 1. und 2. nicht hinreichend schwer.

Die Beklagten zu 1. und 2. beschränken sich darauf, die vom Beklagten zu 3. erstellten streitgegenständlichen Musikaufnahmen auszuwerten. Insofern erschöpft sich insbesondere das Verschulden der Beklagten zu 1. darin, dass sie sich „blind“ darauf verlassen hat, dass der Beklagte zu 3. in seinen Produktionen nicht fremde Leistungen nutzt, ohne entsprechende Rechte erworben zu haben. So sehen auch die Kläger zu 2. bis 8. ihr Recht auf Anerkennung als ausübende Künstler sowie auf Schutz vor Entstellung und Beeinträchtigung ihrer Darbietungen vor allem durch den Beklagten zu 3. als verletzt an. Sie halten es für unzumutbar, mit den Werken des Beklagten zu 3. in Zusammenhang gebracht zu werden und verweisen insoweit auf die Texte des Beklagten zu 3. Diese seien Gewalt verherrlichend und frauenfeindlich. Die Beklagte zu 2. hat selbst lediglich den Tonträger Ny...“ mit dem darauf enthaltenen Titel „Es...“ veröffentlicht und damit vor allem diese Auswertung zu verantworten. Im Übrigen sind die Beiträge der Beklagten zu 2., wie sich schon aus dem Vorstehenden ergibt, eher untergeordnet. Weder die Beklagte zu 1. noch die Beklagte zu 2. haben sich selbst unmittelbar „mit fremden Federn geschmückt“, wie es der Beklagte zu 3. getan hat. Ihre Rolle beschränkt sich auf die Auswertung von Produktionen, die der Beklagte zu 3. lieferte.

Auch der Umstand, dass die U... im April 2007 erste Hinweise auf mögliche Rechtsverletzungen erhielt und die Auswertung insbesondere seitens der Beklagten zu 1. gleichwohl fortgesetzt wurde, ändert im Ergebnis nichts an dieser Beurteilung. Dabei kann dahinstehen, inwieweit der Beklagten zu 1. überhaupt Kenntnisse der U... zuzurechnen sind. Denn jedenfalls kam es zunächst zu Vergleichsverhandlungen zwischen der Klägerin zu 1. und dem Beklagten zu 3. (vgl. E-Mails vom 10.07.2007, 27.09.2007 und 08.10.2007, Anlagen B 2 – B 4). Zu dieser Zeit handelte die Beklagte zu 1. daher bereits angesichts der laufenden Verhandlungen mit der bis dahin einzigen Anspruchstellerin nicht in gesteigertem Maße sorgfaltswidrig, indem sie die Auswertung der streitgegenständlichen Titel nicht stoppte. Entsprechendes gilt für die Beklagte zu 2. In Bezug auf den Titel „Es...“ waren zu diesem Zeitpunkt noch keine Vorwürfe erhoben worden. Als sich die Kläger zu 2. bis 8. dann mit Schreiben vom 29.10.2007 (Anlagenkonvolut K 9) selbst an die Beklagten zu 1. und 2. wendeten, war die wesentliche Auswertungsphase der Titel, die überwiegend bereits im Jahre 2006 erstveröffentlicht worden waren, bereits abgeschlossen. Der Eingriff durch die Beklagten zu 1. und 2. hebt sich danach nicht deutlich vom „Normalfall“ einer ungenehmigten Leistungsübernahme ab. Nach allem erweisen sich die Eingriffe der Beklagten zu 1. und 2. in die Rechte der Kläger zu 2. bis 8. im Rahmen der Billigkeitsprüfung nicht als hinreichend intensiv und ihr Verschulden als zu gering, um diesen Klägern eine Geldentschädigung zuzusprechen.

2. Gegen den Beklagten zu 3. steht den Klägern zu 2., 3., 4., 6., 7. und 8. jeweils ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 97 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. §§ 73 ff. UrhG zu. Insoweit ist die begehrte Feststellung auszusprechen. Dagegen kann die Klägerin zu 5. mangels einer hinreichend schwerwiegenden Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts auch gegenüber dem Beklagten zu 3. keine Geldentschädigung beanspruchen.

a. Die Kläger zu 2. bis 8. sind hier als Inhaber von Persönlichkeitsrechten als ausübende Künstler gemäß §§ 74, 75 UrhG jeweils aktiv legitimiert. Inhaber des persönlichkeitsrechtlichen Anspruchs gemäß § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG kann immer nur eine natürliche Person, nämlich der ausübende Künstler selbst sein (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rz. 17 und Rz. 74). Bei diesem verbleiben die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse auch bei einer Übertragung von Nutzungsrechten (vgl. Krüger in: Schricker, Urheberrecht, 3.Aufl., § 80 Rz. 5, unter Hinweis auf L. in: Schricker, a.a.O., § 8 Rz. 10). Mangels eines gewählten Vertreters können die Mitglieder der Gruppe ihre Rechte aus § 74 Abs. 2 UrhG selbst geltend machen (Schaefer in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 74 Rz. 14).

Die Kläger zu 2. bis 8. waren zum Zeitpunkt der Entstehung der streitgegenständlichen Aufnahmen jeweils Mitglied der Gruppe „D. S.“. Der Kläger zu 2. war unter dem Pseudonym „A.“ als ausübender Künstler an der Einspielung der Alben „R. M.“, „D... L...“, „L... L..“ und „L... M...“ (jeweils Keyboards & Guitars) beteiligt. Ebenso waren der Kläger zu 3. unter dem Pseudonym „H.“ (Keyboards, beim Album „L... L..“ Keyboards & Guitars), die Klägerin zu 6. unter dem Pseudonym „E.“ (Violin) und der Kläger zu 8. unter dem Pseudonym „S.“ (beim Album „R. M.“ Percussions, im Übrigen Bass & Percussions) als ausübende Künstler an der Einspielung dieser vier Alben beteiligt. Die Klägerin zu 4. war unter dem Pseudonym „D. P.“ als Sängerin an der Einspielung der Alben „L... L..“ und „L... M...“ beteiligt, die Klägerin zu 5. unter dem Pseudonym „M. E.“ als Sängerin an der Einspielung der Alben „R. M.“ und „D... L...“ sowie die Klägerin zu 7. unter dem Pseudonym „M.“ als ausübende Künstlerin an der Einspielung der Alben „D... L...“, „L... L..“ und „L... M...“ (beim Album „D... L...“ V & B, im Übrigen: V. und B. ). Dass diese Kläger sich hinter den jeweiligen Pseudonymen verbergen, unterliegt, wie vorstehend ausgeführt, keinem Zweifel mehr.

Diese Kläger sind auch jeweils als Inhaber der Künstlerleistungsschutzrechte gemäß §§ 74 Abs. 1 und 2, 75 UrhG an sämtlichen Aufnahmen des jeweiligen Tonträgers, an dessen Entstehung sie mitgewirkt haben, anzusehen. Auf die Frage, ob sie jeweils mit einem von ihnen gespielten Instrument oder gesanglich an der Entstehung des konkret genutzten Ausschnitts oder jedenfalls der einzelnen Aufnahme beteiligt waren, kommt es dabei nicht entscheidend an. Mitwirkender ist, wer auf die künstlerische Werkwiedergabe einen bestimmenden Einfluss nimmt (Schaefer in: Fromm/Nordemann, a.a.O., § 73 Rz. 18). Insoweit ist die konkrete Entstehung der Darbietungen zu beachten. Wie der Kläger zu 2. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung auch von den Beklagten unwidersprochen erklärt hat, wurden die Instrumente und Stimmen im Studio separat aufgenommen. Dabei lief für den jeweiligen Künstler zur Orientierung im Hintergrund, wie es auch üblich ist, ein zuvor hergestelltes Demoband der Gruppe. Damit wirkten die anderen Künstler bereits auf die Darbietung des jeweils seine Spur aufnehmenden einzelnen Künstlers ein. Beim abschließenden Abmischen der einzelnen Musikstücke waren, wie die persönlich angehörten Kläger zu 2. und 4. ebenfalls unwidersprochen bekundet haben, dann jeweils alle Künstler der Gruppe anwesend. Sie gaben ihre Meinung zu dem Ergebnis ab und bestimmten gemeinsam, ob noch etwas zu verbessern war. So entstanden gemeinsame künstlerische Interpretationen und damit Darbietungen, die der Beklagte zu 3. durch sein Handeln beeinträchtigt hat. Bei Ensembleleistungen sind alle Beteiligten ausübende Künstler, unabhängig davon, wie groß ihr Beitrag zur Gesamtdarbietung ist (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 73 Rz. 11). Dem entspricht, dass die jeweiligen Künstler der Gruppe „D. S.“ das konkrete Leistungsergebnis jeweils für sich in Anspruch nehmen, indem nicht einzelne Künstler herausgestellt, sondern die Gesamtdarbietung allen zum jeweiligen Zeitpunkt der Gruppe angehörigen Mitgliedern zugeordnet wird. Damit handelt es sich auch nach außen hin um eine Ensembleleistung. Hierauf kommt es an. Dementsprechend ist nicht maßgebend, inwieweit ein Musikstück beispielsweise textiert ist.

b. In der Person des Beklagten zu 3. sind hier diejenigen Umstände begründet, aus denen der Eingriff in die Urheberpersönlichkeitsrechte der Kläger zu 2. bis 4. und 6. bis 8. an Intensität sowie Art und Weise über den „Normalfall“ hinausgeht. Dabei geht es zum einen um das Recht auf Anerkennung als ausübende Künstler bzw. Namensnennung gemäß § 74 UrhG, vor allem aber um die Beeinträchtigung ihrer Darbietungen gemäß § 75 UrhG.

Hier hat sich der Beklagte zu 3. durch sein Verhalten die Künstlerschaft an den Tonaufnahmen der Mitglieder der Gruppe „D. S.“ angemaßt, indem er den Anschein erweckte, dass die seinen Titeln unterlegten Samples von ihm stammten. Die ausübenden Künstler wurden damit ihrer durch § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 UrhG eingeräumten Entschließungsfreiheit beraubt.

Daneben hat der Beklagte zu 3. die Darbietungen der ausübenden Künstler beeinträchtigt, indem er in die fixierte Darbietung eingegriffen und diese in einen anderen Zusammenhang gestellt hat. Dies ist in einem ganz erheblichen Umfang geschehen. Er hat, wie vorstehend ausgeführt, aus insgesamt 16 Tonaufnahmen der Gruppe „D. S.“, die insbesondere von den Tonträgern „L... L..“ (5 Tonaufnahmen) und „L... M...“ (7 Tonaufnahmen) stammen, Ausschnitte entnommen und nach teilweiser Bearbeitung in seine Musikstücke übernommen. Besonders die Alben „L... L..“ und „L... M...“ sind geradezu ausgeplündert worden. Allein dieser Umfang, in dem sich der Beklagte zu 3. bei den Darbietungen der Kläger zu 2. bis 4. und 6. bis 8., die sämtlich an der Einspielung jedenfalls der Tonträger „L... L..“ sowie „L... M...“ und überwiegend sogar an der Einspielung sämtlicher streitgegenständlichen Tonträger der Gruppe „D. S.“ beteiligt waren, für seine eigenen Produktionen „bedient“ hat, zeugt von einer gewissen Kaltschnäuzigkeit. Der Beklagte zu 3. hat teilweise das Tempo der entnommenen Ausschnitte der Tonaufnahmen verändert, Transpositionen vorgenommen, einzelne Stimmen entfernt und ohne Rücksicht auf das Ausgangsmaterial vor allem die kurzen Ausschnitte stets nach eigenem Gutdünken wieder aneinander gereiht und so verlängert. Zusätzlich hat er andersartige Rhythmen und andersartigen Gesang hinzugefügt, da er die Teile in einen anderen Klangzusammenhang gestellt hat, wobei die Ursprungsaufnahmen, wie ausgeführt, weiterhin erkennbar sind (vgl. zum Eingriff in die fixierte Darbietung in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 75 Rz. 28).

Die Verbindung der klägerischen Musik mit den Texten des Beklagten zu 3. berührt massiv den ästhetischen Gehalt der Darbietungen insbesondere der Kläger zu 2. bis. 4. und 6. bis 8. und ist geeignet, deren Ansehen als ausübende Künstler zu gefährden. Die Texte des Beklagten zu 3. haben deutlich andere Themen zum Gegenstand als die klägerischen Musikstücke, die „Gothic“-typisch zwar eher düster daherkommen, jedoch in keiner Weise Gewalt verherrlichend sind. Dies ist bei den Texten des Beklagten zu 3. anders: Inhalt und Sprache, insbesondere die zahlreichen verwendeten „Kraftausdrücke“, führen zu einer Betonung von Gewalt in unterschiedlicher Ausprägung. So werden Bezeichnungen wie z.B. „Homos“, „Nutte“, „Fotze“, „du Stück Scheiße“ oder „Missgeburt“ verwendet, die in der Bevölkerung gemeinhin als diskriminierend bzw. obszön gelten. Der Beklagte zu 3. bezeichnet sich außerdem z.B. als „Osama-Freund“ oder „Kanake“, kündigt an „ich sperr dich ein wie Frau K.“ oder rappt über die Größe von Geschlechtsteilen. Indem die Darbietungen der Kläger zu 2. bis 4. und 6. bis 8. mit diesen Texten verbunden wurden, wurde in hohem Maße in ihre Persönlichkeitsrechte als ausübende Künstler eingegriffen. Dies wird auch nicht dadurch relativiert, dass sie im deutschsprachigen Raum wenig bekannt sind und dass ihnen die übernommenen Passagen daher nicht zwangsläufig persönlich zugeordnet werden. Zudem brüstet sich der Beklagte zu 3. in Titeln, in denen er Musikaufnahmen der Gruppe nutzt, auch gerade mit seinem Erfolg (z.B. in „G...“, „Ic...“ oder in „De...“).

Die Übernahme und Bearbeitung der streitgegenständlichen Darbietungen durch den Beklagten zu 3. erfolgte dabei jedenfalls in grob fahrlässiger Weise. Der Vortrag des Beklagten zu 3., er habe die verwendeten Tonaufnahmen der Kläger aus seiner „Sounddatenbank“ entnommen, in der er Sounds und Samples sammele, die ihm zu einem Großteil auch von Dritten zugespielt worden seien, ist schon nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen ist es angesichts der Vielzahl der entnommenen Passagen wenig wahrscheinlich, dass der Beklagte zu 3. jeweils zufällig Aufnahmen der Gruppe „D. S.“ aus seiner „Sounddatenbank“ ausgewählt hat. Vielmehr spricht hier, wie ausgeführt, viel für ein systematisches Ausbeuten der klägerischen Alben. Dies kann an dieser Stelle letztlich aber auch dahinstehen. Der Beklagte zu 3. musste in jedem Fall – gerade im Hinblick auf die Vielzahl der verwendeten Aufnahmen – damit rechnen, dass an diesen Rechte Dritter bestehen. Ihm musste daher bewusst sein, dass er die Aufnahmen nicht ohne Einholung einer entsprechenden Erlaubnis eigenen Produktionen zugrunde legen kann. Die Übernahme der Aufnahmen ohne Erlaubnis war daher jedenfalls in hohem Maße sorgfaltswidrig.

Nach allem ergibt sich hier ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Kläger zu 2. bis 4. und 6. bis 8., der deutlich über die bloße Missachtung der Ausschließlichkeitsrechte des ausübenden Künstler hinausgeht (vgl. OLG Hamburg, GRUR 1990, 36 – Schmerzensgeld). Betroffen sind diese Kläger entsprechend ihrer jeweiligen Zugehörigkeit zur Gruppe „D. S.“, die Kläger zu 2., 3., 6. und 8. mithin in Bezug auf die aus den Alben „R. M.“ (3 betroffene Titel), „D... L...“ (1 betroffener Titel), „L... L..“ (5 betroffene Titel) und „L... M...“ (7 betroffene Titel) entnommenen Tonaufnahmen, die Klägerin zu 4. hinsichtlich der aus den Alben „L... L..“ (5 betroffene Titel) und „L... M...“ (7 betroffene Titel) entnommenen Tonaufnahmen und die Klägerin zu 7. in Bezug auf die aus den Alben „D... L...“ (1 betroffener Titel), „L... L..“ (5 betroffene Titel) und „L... M...“ (7 betroffene Titel) entnommenen Tonaufnahmen. Hinsichtlich der genauen Zuordnung der Entnahmen zu den Musikstücken des Beklagten zu 3. wird ergänzend auf die vorstehenden Ausführungen, insbesondere auf den Abschnitt B.I.3.a., Bezug genommen.

c. Die Klägerin zu 5. kann dagegen die begehrte Feststellung nicht beanspruchen. Im Fall dieser Klägerin unterscheiden sich die in die Abwägung einzubeziehenden Gesamtumstände noch nicht hinreichend deutlich von dem Normalfall einer ungenehmigten Leistungsübernahme. Zwar hat sich der Beklagte zu 3. in Bezug auf die Klägerin zu 5. nicht grundsätzlich abweichend verhalten. Jedoch ist die Klägerin zu 5. nur in einem deutlich geringeren Umfang von der Übernahme der Ausschnitte betroffen. Dies begründet einen Eingriff geringeren Ausmaßes. Sie war nur an den Darbietungen beteiligt, die auf den Tonträgern „R. M.“ und „D... L...“ veröffentlich wurden. Diesen Tonträgern hat der Beklagte zu 3, wie ausgeführt, lediglich 4 Samples aus drei Titeln („R. M.“) bzw. 2 Samples aus einem Titel („D... L...“) entnommen. Danach erweist sich der Eingriff des Beklagten zu 3. in die Rechte der Klägerin zu 5. im Rahmen der Billigkeitsprüfung als nicht hinreichend, um ihr nach den gegebenen strengen Voraussetzungen eine Geldentschädigung zuzusprechen.

Dies ist auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht möglich, zumal die Klägerin zu 5. selbst nur unter einem Pseudonym aufgetreten ist und deshalb eine Zuordnung zu ihrer Person erschwert ist.

VI.

Der allein von der Klägerin zu 1. verfolgte verschuldensunabhängige Anspruch auf Tonträgerrückruf ist gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. gemäß § 98 Abs. 2 UrhG im tenorierten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Neben der Beklagten zu 1. schuldet die Beklagte zu 2. nur hinsichtlich des von ihr veröffentlichten Tonträgers N..., „Ny...“, einen Rückruf. Darüber hinaus ist sie nach den Gesamtumständen, wie ausgeführt, nur untergeordnet in den Tonträgervertrieb involviert. Damit liegen insoweit keine Verletzungshandlungen vor, die einen Rückruf verhältnismäßig (§ 98 Abs. 4 UrhG) erscheinen lassen könnten.

VII.

Der ebenfalls allein von der Klägerin zu 1. verfolgte verschuldensunabhängige Anspruch auf Vernichtung ist gemäß § 98 Abs. 1 UrhG gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. begründet. In Bezug auf die Beklagte zu 1. bedarf dies nach dem Vorstehenden keiner weiteren Begründung. Daneben ist auch die Beklagte zu 2. zur Vernichtung verpflichtet, soweit sie infolge ihrer Einbindung in den Vertrieb streitgegenständliche Tonträger in Besitz hat. Die verlangte Vernichtungserklärung kann beansprucht werden (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 98 Rz. 15).

VIII.

Der nunmehr mit dem Klagantrag zu VIII. verfolgte Anspruch gegen die Beklagten zu 1. und 2. auf Kostenerstattung an die Kläger zu 2. bis 8. zur gesamten Hand ist gemäß § 97 Abs. 2 UrhG nur in dem im Tenor bezeichneten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

1. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die vorgerichtlich an die Beklagten zu 1. und 2. gerichteten Abmahnungen jeweils vom 29.10.2007 (Anlagenkonvolut K 9) besteht dem Grunde nach aus § 97 Abs. 2 UrhG. Allerdings richtet sich die Aktivlegitimation für ausübende Künstler – wie die Kläger zu 2. bis 8. – grundsätzlich danach, wer aktuell Inhaber des verletzten Rechts ist (vgl. Herr N. in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 97 Rz. 130). Die Aktivlegitimation eines früheren Inhabers erlischt mit der Übertragung für die Zukunft; der Erwerber tritt an seine Stelle. Damit sind die Kläger zu 2. bis 8. angesichts der erfolgten Übertragung der ausschließlichen Verwertungsrechte der ausübenden Künstler (§§ 77 ff. UrhG) auf die Klägerin zu 1. und sodann zum Teil auf die P. R.. gehindert, hieran anknüpfende Ansprüche mit Erfolg geltend zu machen. Jedoch bleibt (nur) der ausübende Künstler für Ansprüche betreffend den unübertragbaren Kern seiner Persönlichkeitsrechte aktivlegitimiert (Herr N. in: Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rz. 130). Danach können die Kläger zu 2. bis 8. die Ansprüche mit Erfolg geltend machen, die aus einer Verletzung der §§ 74, 75 UrhG abzuleiten sind.

Verlangt werden von den Klägern zu 2. bis 8. Abmahnkosten betreffend die Titel „Es...“, „I...“, „Sp...“, „Tr...“, „D...“, „De...“ und „Wi...“. Diese Titel waren zuvor noch nicht als Plagiate erkannt worden. Betroffen sind die Kläger durch diese Übernahmen jeweils wie folgt: die Kläger zu 2., 3., 4., 6., 7. und 8. hinsichtlich der Titel „Es...“ (2 Samples aus dem Musikstück „D... M...“ aus dem Album „L... M...“), „I...“ (2 Samples aus dem Musikstück „A... l...“ aus dem Album „L... M...“), „Sp...“ (2 Samples aus dem Musikstück „A...q...?“ aus dem Album „L... M...“), „D...“ (2 Samples aus dem Musikstück „L... a... aus dem Album „L... M...“), „De...“ (2 Samples aus dem Musikstück „L... a...“ aus dem Album „L... L..“) sowie „Wi...“ (ein Sample aus dem Musikstück „V... e...“ aus dem Album „L... L..“) und die Kläger zu 2., 3., 5., 6. und 8. hinsichtlich des Titels „Tr...“ (ein Sample aus dem Musikstück „A...“ aus dem Album „R. M.“).

Während danach die Kläger zu 2. bis 8. einen jeweils auf diese Musikstücke bezogenen Unterlassungs-, Rückruf- und Vernichtungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 98 UrhG geltend machen können, stehen ihnen gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. ein materieller und immaterieller Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG und der diesen Anspruch vorbereitende Auskunftsanspruch gemäß §§ 242, 259, 260 BGB jeweils nicht zu. Für einen relevanten materiellen Schadensersatzanspruch der Kläger zu 2. bis 8. wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ist weder spezifiziert etwas vorgetragen worden noch ergibt sich sonst ein solcher Anspruch. Dementsprechend wird ein solcher Anspruch – über die Abmahnkosten hinaus – auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht verfolgt. Wegen des gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. fehlenden immateriellen Schadensersatzanspruchs wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Dementsprechend entfällt auch ein den Schadensersatzanspruch vorbereitender Auskunftsanspruch. Schließlich war der Anspruch auf Auskunft über den Vertriebsweg der Tonträger gemäß § 101 UrhG (bzw. § 101a UrhG a.F). nach den Abmahnschreiben vom 29.10.2007 (Anlagenkonvolut K 9) nicht Gegenstand des vorgerichtlichen Tätigwerdens.

Die Passivlegitimation der Beklagten zu 1. und 2. ergibt sich im Übrigen jeweils aus den vorstehenden Ausführungen. Danach ist die Beklagte zu 2. neben der Beklagten zu 1. insbesondere in Bezug auf die Verwertung des Titels „Es...“ auf dem Album Ny...“ verantwortlich.

2. Die Kläger zu 2. bis 8. haben danach gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. jeweils einen Kostenerstattungsanspruch, der sich der Höhe nach wie folgt berechnet:

Angesichts der Komplexität des Falles ist die Zugrundelegung einer 2,0 Gebühr gemäß §§ 2, 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG (zuzüglich der Kostenpauschale gemäß Nr. 7002 VV) angemessen. Diese Gebühr ist hinsichtlich der Ansprüche, die von mehreren Klägern gemeinsam geltend gemacht werden, sowohl hinsichtlich der Beklagten zu 1. als auch hinsichtlich des Beklagten zu 2. jeweils nach Nr. 1008 VV RVG um eine 0,3 Gebühr zu erhöhen. Nach Nr. 1008 (2) VV RVG wird die Erhöhung dabei nach dem Betrag berechnet, an dem die Kläger gemeinschaftlich beteiligt sind. Mehrere Erhöhungen dürfen nach Nr. 1008 (3) VV RVG einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen.

Für die Berechnung der Gebühr hat die Kammer für das mit der Abmahnung geltend gemachte persönlichkeitsrechtliche Unterlassungsbegehren als ausübende Künstler jeweils einen Wert in Höhe von € 7.500,00 pro Titel zugrunde gelegt. Daneben ist für das Rückruf- und Vernichtungsbegehren ein Wert von grundsätzlich insgesamt € 1.000,00 pro Titel anzusetzen. Diese Werte sind nicht nur auf der Grundlage der klägerischen Angaben im Zusammenhang mit der Berechnung der Abmahnkosten, sondern auch unter Einbeziehung der deutlich niedrigeren ursprünglichen Vorstellungen der Kläger bei Klageinreichung zu bestimmen. Auf die Streitwerte weiterer Ansprüche kommt es vorliegend nicht an.

Hinsichtlich der Ansprüche, die von den Klägern zu 2. bis 8. mit der Abmahnung berechtigterweise gegen die Beklagte zu 1. geltend gemacht werden, ist damit ein Ausgangswert von insgesamt € 59.500,00 maßgeblich (Unterlassung € 7.500,00 + Rückruf/Vernichtung € 1.000,00 = € 8.500,00 x 7 Musikstücke = € 59.500,00). Die Erhöhung um 0,3 Gebühren je Person berechnet sich dreimal (Kläger zu 3., 6. und 8.) nach diesem Wert, zweimal nach einem Wert von € 51.000,00 (Klägerinnen zu 4. und 7., jeweils 6 Musikstücke) und einmal nach einem Wert von € 8.500,00 (Klägerin zu 5., 1 Musikstück). Insgesamt ergibt sich danach ein Betrag in Höhe von € 4.065,20 (€ 2.246,00 + € 1.010,70 + € 673,80 + € 134,70) zuzüglich Kostenpauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt € 4.861,39.

Hinsichtlich der Ansprüche, die von den Klägern zu 2. bis 8. mit der Abmahnung berechtigterweise gegen die Beklagte zu 2. geltend gemacht werden, ist danach ein Ausgangswert von insgesamt € 32.500,00 maßgeblich (Unterlassung € 7.500,00 [„Es...“] bzw. € 3.750,00 [übrige Titel] + Rückruf/Vernichtung € 1.000,00 [„Es...“] bzw. Vernichtung € 250,00 [übrige Titel] = € 8.500,00 [„Es...“] + € 24.000,00 [6 übrige Titel]). Der niedrigere Wert für die „übrigen Titel“ resultiert aus der, wie ausgeführt, gegenüber der Beklagten zu 2. nur zum Teil erfolgreichen Anspruchsverfolgung. Die Erhöhung um 0,3 Gebühren je Person berechnet sich dreimal (Kläger zu 3., 6. und 8.) nach diesem Wert, zweimal nach einem Wert von € 28.500,00 (Klägerinnen zu 4. und 7., jeweils 6 Musikstücke einschließlich „Es...“) und einmal nach einem Wert von € 4.000,00 (Klägerin zu 5., 1 Musikstück). Insgesamt ergibt sich danach ein Betrag in Höhe von € 2.935,30 (€ 1.660,00 + € 747,00 + € 454,80 + € 73,50) zuzüglich Kostenpauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt € 3.516,81.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, wobei hinsichtlich der Rechtshängigkeit das Datum maßgeblich ist, an dem der bezifferte Zahlungsantrag den Beklagten zugestellt worden ist.

C.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 15.02.2010 und der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 16.03.2010 haben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben (§§ 296a, 156 ZPO) . Im Termin am 28.01.2010 ist kein Schriftsatznachlass beantragt worden.

Soweit sich die Beklagte zu 1. nunmehr auf eine Überprüfung der Tonaufnahmen des Beklagten zu 3. durch Anhören beruft, entlastet sie dies nicht. Hier geht es um eine unterbliebene hinreichend sichere Vergewisserung über die Nutzungsrechte beim und über den Vertragspartner, den Beklagten zu 3. Soweit die Beklagten daneben mitteilen, dass eine Auswertung der streitgegenständlichen Tonaufnahmen durch die Beklagte zu 1. seit dem 01.01.2010 nicht mehr stattfinde, kommt es darauf für die vorliegende Entscheidung nicht maßgebend an. Ebenso ist unerheblich, ob jedes Abspielgerät ein Anhören des auf dem Album „L... L..“ verborgenen Titels „L... a...“ (sog. „hidden track“) ermöglicht. Entscheidend ist insoweit, dass diese Aufnahme, wie aus den Gesamtumständen folgt, dem Beklagten zu 3. zugänglich war. Im Hinblick auf die geltend gemachten Abmahnkosten ergibt sich für einen zum Zeitpunkt der Abmahnungen bereits vorliegenden Klageauftrag verlässlich nichts. Auf den Antrag vom 16.03.2010 ist angesichts des bereits eingetretenen Schlusses der mündlichen Verhandlung kein Schriftsatznachlass zu gewähren.

D.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, 100, 709 ZPO.

Beschluss vom 23.03.2010

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

1. Klageantrag zu I. (Unterlassung):

für die Klägerin zu 1. hinsichtlich der Beklagten zu 1.: € 120.000,00 (pro Titel € 7.500,00),
für die Klägerin zu 1. hinsichtlich der Beklagten zu 2.: € 120.000,00 (pro Titel € 7.500,00),
für die Klägerin zu 1. hinsichtlich des Beklagten zu 3.: € 120.000,00 (pro Titel € 7.500,00).
2. Klagantrag zu II. (Auskunft):

für die Klägerin zu 1. hinsichtlich der Beklagten zu 1.: € 16.000,00 (pro Titel € 1.000,00),
für die Klägerin zu 1. hinsichtlich der Beklagten zu 2.: € 16.000,00 (pro Titel € 1.000,00).
3. Klagantrag zu III. (Auskunft):

für die Klägerin zu 1. hinsichtlich der Beklagten zu 1.: € 8.000,00 (pro Titel € 500,00).
4. Klagantrag zu IV. (Schadensersatzfeststellung):

für die Klägerin zu 1. hinsichtlich aller Beklagten (wie Gesamtschuldner): € 64.000,00 (pro Titel € 4.000,00).
5. Klagantrag zu V. (Feststellung immaterieller Schadensersatz):

für den Kläger zu 2. hinsichtlich aller Beklagten (Gesamtschuldner): € 8.000,00 (pro Titel € 500,00),
für den Kläger zu 3. hinsichtlich aller Beklagten (Gesamtschuldner): € 8.000,00 (pro Titel € 500,00),
für die Klägerin zu 4. hinsichtlich aller Beklagten (Gesamtschuldner): € 6.000,00 (pro Titel € 500,00),
für die Klägerin zu 5. hinsichtlich aller Beklagten (Gesamtschuldner): € 2.000,00 (pro Titel € 500,00),
für die Klägerin zu 6. hinsichtlich aller Beklagten (Gesamtschuldner): € 8.000,00 (pro Titel € 500,00),
für die Klägerin zu 7. hinsichtlich aller Beklagten (Gesamtschuldner): € 6.500,00 (pro Titel € 500,00),
für den Kläger zu 8. hinsichtlich aller Beklagten (Gesamtschuldner): € 8.000,00 (pro Titel € 500,00).
6. Klagantrag zu VI. (Rückruf) und Klagantrag zu VII (Vernichtung):

für die Klägerin zu 1. hinsichtlich der Beklagten zu 1.: insgesamt € 16.000,00 (pro Titel € 1.000,00),
für die Klägerin zu 1. hinsichtlich der Beklagten zu 2.: insgesamt € 16.000,00 (pro Titel € 1.000,00).
7. Klagantrag zu VIII. (Rechtsanwaltskosten):

zunächst für die Kläger zu 1. bis 8. gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. als Nebenforderung (§ 43 GKG) wertmäßig nicht zu berücksichtigen, nach erfolgter Rücknahme und neuem Antrag der Kläger zu 2. bis 8. – wie beziffert – jeweils € 9.229,64. Eine Wertfestsetzung hat nunmehr zu erfolgen, da die Rechtsanwaltskosten nicht mehr als Nebenforderungen geltend gemacht werden, sondern sich fast ausschließlich auf nicht im vorliegenden Rechtsstreit gegenständliche Ansprüche der Kläger zu 2. bis 8. beziehen.

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei