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„Teures Gespräch!“ – das Widerrufsrecht & seine Tücken

Urteil vom OLG Frankfurt

Entscheidungsdatum: 17.06.2004
Aktenzeichen: 6 U 158/03

Leitsätze

1. Wird in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angegeben, könnte bei dem Verbraucher der Eindruck entstehen, er könne auch telefonisch seinen Widerruf erklären.
2. Da das Gesetz eine telefonische Ausübung des Widerrufsrechts gerade nicht vorsieht, ist in der Angabe der Telefonnummer ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot im Sinne von § 355 II S. 1 BGB zu sehen.
3. Im Verstoß gegen § 355 BGB
liegt auch gleichzeitig eine Verletzung des § 1 UWG.

Tenor

Auf die Berufung der Klägers wird das am 27.08.2003 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird weiter verurteilt es bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, gegenüber Endverbrauchern Vertragsformulare mit einer Widerrufsbelehrung wie abgebildet in dem dem Klageantrag zugeordneten Formular, in der die Angabe „Telefon … (€0,61 pro Min.)“enthalten ist, zur Unterschrift vorzulegen bzw. vorlegen zu lassen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 EUR abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschwer der Beklagten: 3.750 EUR

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) .

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte handele wettbewerbswidrig, indem sie ihren Kunden eine Widerrufsbelehrung vorlege, in der die Angabe „Telefon … (0,61 € pro Minute)“ enthalten sei wie aus Bl. 1 Rs. der Akte ersichtlich. Damit werde der Inhalt der Widerrufsbelehrung in unzulässiger Weise über die gesetzlich vorgesehenen Angaben hinaus erweitert. Der Verbraucher laufe Gefahr, irregeführt durch die Angabe der Rufnummer, davon auszugehen, dass sein Widerruf wirksam erfolgt sei, wenn er ihn fernmündlich erkläre. Das Landgericht hat insoweit die Klage abgewiesen. Gegen diese Teilabweisung richtet sich die Berufung des Klägers.

Der Kläger beantragt,

in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-- €‚ ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, gegenüber Endverbrauchern Vertragsformulare mit einer Widerrufsbelehrung wie abgebildet in dem dem Klageantrag zugeordneten Formular, in der die Angabe „Telefon … (0,61 € pro Minute)“ enthalten ist, zur Unterschrift vorzulegen bzw. vorlegen zu lassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie vertritt die Auffassung, aus der Widerrufsbelehrung gehe mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Widerruf selbst nicht fernmündlich erfolgen könne, mithin könne die Angabe der Telefonnummer nur als Angebot verstanden werden, sich ergänzend zu informieren.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung in der Weise, wie in dem von der Beklagten verwendeten Formular (Bl. 1 Rs. d. A.) verstößt gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen, als die in § 355 BGB vorgesehenen Erklärungen enthalten. An diesem in § 2 Abs. 1 Satz 3 Haustürwiderrufsgesetz a.F. ausdrücklich normierten Erfordernis hat sich nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2002, 1085, 1086 — Belehrungszusatz) nichts geändert. Danach schließt die Regelung zwar nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus; ihrem Zweck entsprechend sind jedoch nur solche Ergänzungen als zulässig anzusehen, die den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen, wozu solche Erklärungen nicht zählen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH a.a.O.).

Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung in der Weise, wie in dem von der Beklagten verwendeten Formular geschehen, ist als solche nicht geeignet, den Inhalt der Widerrufsbelehrung zu verdeutlichen. Dem sorgfältigen Leser erschließt sich durch die Angabe der Telefonnummer lediglich eine Möglichkeit, bei der Beklagten weitergehende Informationen einzuholen, und zwar solche, die über die der Beklagten gesetzlich auferlegten Informationspflichten hinausgehen. Um diese Funktion zu erfüllen, ist es jedoch nicht erforderlich, die Telefonnummer im Kontext der Widerrufsbelehrung zu nennen; sie kann an einer beliebigen Stelle des Formulars genannt werden. Die Angabe im Kontext der Widerrufsbelehrung birgt hingegen die Gefahr, dass der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich dahin versteht, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz jedoch gerade nicht erlaubt. Die Angabe der Telefonnummer ist daher geeignet, den Leser von dem zutreffenden Inhalt der Widerrufsbelehrung abzulenken und verletzt deshalb das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.

In dem Verstoß gegen § 355 BGB liegt zugleich eine Verletzung des § 1 UWG, da § 355 BGB als verbraucherschützende Norm eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion aufweist (vgl. für die ebenfalls verbraucherschützenden Vorschriften der Preisangabenverordnung: BGH GRUR 2003, 971, 972 — Telefonischer Auskunftsdienst). Es sind wesentliche Belange der Verbraucher berührt (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG) .

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO) . Maßgebend für die getroffene Entscheidung waren die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles, die das Gericht auf der Grundlage anerkannter Rechtsgrundsätze bewertet hat.

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