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Hamburg: Stadt Hamburg

„Doppelte Kreativität gleich geteiltes Urheberrecht“? Problematik der Miturheberschaft

Urteil vom LG Hamburg

Entscheidungsdatum: 05.02.2010
Aktenzeichen: 308 O 221/09

Leitsätze

1. Eine Miturheberschaft gemäß § 8 I ist dann gegeben, wenn „mehrere ein Werk gemeinsam schaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen“.
2. Die Tatsache, dass sich ein Miturheber nicht mehr seiner Miturheberschaft rühmt, ist nicht gleichzeitig als genereller Verzicht auf die Anerkennung der Urheberschaft zu verstehen.
3. Ein späterer Anspruch auf Anerkennung einer solchen Miturheberschaft ist nicht mehr gegeben.
4. „Allein originelle Namensgebungen lösen keinen Sprachwerkschutz im Sinne des § 2 I Nr. 1 UrhG aus, weil die erforderliche Schöpfungshöhe im Sinne des § 2 II UrhG fehlt“.
5. Die erforderliche Schöpfungshöhe ist dann erfüllt, wenn das Sprachwerk aus der Masse des Alltäglichen und des Üblichen herausragt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Beklagte ist seit Anfang der 1970-er Jahre einer der bekanntesten Künstler in der Unterhaltungsmusikbranche in Deutschland. Der Kläger ist ebenfalls Musiker und insbesondere ein international anerkannter Saxofonist. Die Parteien kennen sich bereits seit Anfang der 1970-er Jahre. Beide waren Mitglieder der "D BAND" in München und der Kläger war zeitweilig Mitglied in der vom Beklagten gegründeten Band "Musikgruppe ...orchester".

Der Streit der Parteien geht um die Frage, ob der Kläger, wie er geltend macht, neben dem Beklagten Miturheber der Texte der nachfolgend auf Seiten 6 f im Klagantrag zu 1. aufgelisteten siebzehn in den Jahren 1973 bis 1977 erstveröffentlichten Lieder ist, für die der Beklagte bei allen Veröffentlichungen und bei der GEMA als Alleinurheber bezeichnet ist.

Der Kläger trägt vor, er sei etwa ab 1968 durch ein besonderes Talent aufgefallen, Sprüche und Satzfolgen aus der Umgangssprache zu entwickeln und so zusammenzustellen, dass sich ein neuer witziger Sinn ergebe, der an dadaistische Sprüche erinnern könne. Die Worte und Wortzusammenstellungen seien zum Teil ungewöhnlich eingängig und merkfähig gewesen. Die anderen Mitglieder der Musikgruppe "Musikgruppe A", bei der er damals spielte, hätten seine Sprachschöpfungen als "Röntgensprache" bezeichnet. Auf den Seiten 12 und 13 der Klage listet er Beispiele solcher Sprachschöpfungen auf. Darauf wird Bezug genommen.

Die Parteien lernten sich kennen, als sie 1971 und 1972 gemeinsam in "D BAND" in München spielten. Bei einem Treffen am 14.09.1972 in Hamburg will der Kläger den Beklagten auf seine "Röntgen-Sprache" hingewiesen und durch Beispiele deutlich gemacht haben, wie daraus reizvolle Liedtexte entstehen könnten.

Im Jahre 1973 machte der Beklagte seine erste Tournee mit dem von ihm gegründeten Musikgruppe ...orchester und schaffte mit dem Lied "Alles klar auf der Andrea Doria" (Text Anlage K 1 a) seinen Durchbruch.

Der Kläger behauptet, in den Text des Liedes "Alles klar auf der Andrea Doria" sowie in die Texte der weiteren vom Beklagten veröffentlichten Lieder "Boogie Woogie Mädchen" (Anlage K 1 b) und "Er wollte nach London" (Anlage K 1 c) seien seine Textvorschläge vom 14.09.1972 eingearbeitet worden. Es handele sich um die in Fettschrift hervorgehobenen Textteile in den ersten drei Anlagen zur Anlage K 2). Der Beklagte habe diese ungefragt benutzt und ihn auch nicht als Mittexter benannt. Auf die ungenehmigte Nutzung der Textteile ohne Nennung des Klägers als Mittexter angesprochen habe der Beklagte ihn beschworen, nichts zu unternehmen, bis dieser einen millionenschweren Vertrag mit der T...dec abgeschlossen habe. Nach einem Konzert in Hamburg im Mai 1974, bei dem er, der Kläger, im Musikgruppe ...orchester mitgespielt habe, sei von ihm die Frage der Miturheberschaft erneut angesprochen worden. Der Beklagte habe gemeint, es könne seine ganze Karriere zerstören, wenn herauskomme, dass Textvorschläge des Klägers geklaut worden seien. Der Beklagte habe dem Kläger Euro 500.000,00 versprochen, wenn dieser fünf Jahre schweige. Danach könnten beide ihre Anteile an den Vergütungen über die Texte abrechnen. Er, der Kläger, habe sich aus Freundschaft darauf eingelassen und auch die bisherige Nutzung genehmigt.

In der Folgezeit seien bei Treffen oder in Telefonaten weitere gemeinsame Texte erarbeitet worden, wobei der Beklagte die Vorschläge des Klägers jeweils auf Tonband aufgezeichnet habe.

In derartigen Telefonkonferenzen seien die Texte für die Lieder "Leider nur ein Vakuum" (Anlage K 1 d), "Johnny Controlletti" (Anlage 1 e), "Rudi Ratlos" (Anlage 1 f), "Nostalgie Club" (Anlage 1 g), "Gerhard Gösebrecht" (Anlage 1 h) und "Riskante Spiele" (Anlage K 1 i) entstanden (Zeugnis C S-K). Die in den Anlagen 4 bis 9 zur Anlage K 2 durch Fettschrift hervorgehobenen Textteile seien von ihm, dem Kläger, eingebracht worden. Am 13.09.1974 hätten sich die Parteien im ..Hotel in München getroffen. Während dieses Treffens seien die Texte für die Lieder "Der Dirigent" (Anlage K 1 j) und "Elli Pirelli" (Anlage K 1 k) entstanden. Die in den Anlagen 10 und 11 zur Anlage K 2 durch Fettschrift hervorgehobenen Textteile seien von ihm, dem Kläger, eingebracht worden. In entsprechender Weise seien im Jahre 1975 bei einem Treffen im ..Hotel in München die Texte für die Lieder "Reggae Meggi" (Anlage K 1 l), "Bodo Ballermann" (Anlage K 1 m) und "Mädchen" (Anlage K 1 n) entstanden. Die in den Anlagen 16, 15 und 12 zur Anlage K 2 durch Fettschrift hervorgehobenen Textteile seien von ihm, dem Kläger, eingebracht worden. Schließlich seien in entsprechender Weise während eines Treffens im ..Hotel in München am 18.05.1976 die Texte für die Lieder "Sister King Kong" (Anlage K 10), "Die Bühne ist angerichtet" (Anlage K 1 p) und "Emanuel Flippmann und die Randale-Söhne" (Anlage K 1 q) entstanden. Die in den Anlagen 13, 14 und 17 zur Anlage K 2 durch Fettschrift hervorgehobenen Textteile seien von ihm, dem Kläger, eingebracht worden.

Im Sommer 1977 haben die Parteien gemeinsam die Texte für die Lieder "Riki Masorati" und "Beklagter on the Rocks" geschrieben. Über die Miturheberschaft gibt es schriftliche Vereinbarungen. Nach Darstellung des Klägers habe er solche Vereinbarungen verlangt, weil ihm Zweifel an der Verlässlichkeit des Beklagten gekommen seien. Das habe zur Folge gehabt, dass die Freundschaft der Parteien abgekühlt und die Zusammenarbeit nicht fortgesetzt worden sei.

Am 26.06.1981 erwirkte der Kläger beim Landgericht Hamburg (Geschäftsnr. 74 O 198/81) ein Versäumnisteilurteil gegen den Beklagten, in dem seine Miturheberschaft bezüglich der Texte der vorgenannten Lieder festgestellt wurde (Anlage K 2). Das Versäumnisurteil wurde rechtskräftig. Der Beklagte befand sich bei Klageinreichung für mehrere Wochen in einer Klinik in den USA. Nach Rückkehr des Beklagten kam es zwischen dem damaligen anwaltlichen Vertreter des Klägers, Rechtsanwalt RA S. aus München, und dem damaligen anwaltlichen Vertreter des Beklagten, Rechtsanwalt RA G. aus Hamburg, zu Verhandlungen über eine vergleichsweise Beilegung der Streitigkeiten. Die Beklagte legt dazu ein Telex von Rechtsanwalt RA G. an Rechtsanwalt RA S. (Anlage B 3) mit folgendem Inhalt vor:

Sehr geehrter Herr RA S.,

unter bezugnahme auf unsere gespraeche schließen wir folgende vereinbarung zwischen Kläger und Beklagter:

1. als gemeinsame werke haben die parteien die texte für die lieder von Beklagter

udo on the rocks

und

rike maserati

geschaffen. Kläger erklaert, dass Beklagter ihn damals rechtzeitig bei erscheinen der Platte als cotextautoren angegeben hat und dass sein name als co-textautor auch ordnungsgemaess auf den Schallplatten ausgedruckt worden ist, mit denen die liedtexte veroeffentlicht worden sind.

2. Kläger erklaert, dass er seine behauptung, er habe andere texte gemeinschaftlich mit Beklagter geschaffen und dieser habe von ihnen gemeinschaftlich geschaffene Texte oder textteile als eigene werke ausgegeben und voroeffentlicht, nicht aufrecht erhaelt.

3. Beklagter erklaert, dass er nicht ausschliessen kann, dass in einzelnen liedern einige saetze, woerter oder phrasen enthalten sind, die auch von Kläger benutzt werden.

4. Beklagter verpflichtet sich, die arbeit von Kläger an den bisher nicht voroeffentlichten texten

der loelimann

wie verhext

zu honorieren. Beklagter beauftragt Kläger ausserdem, zwei weitere liedtexte zu schreiben.

5. benutzt udo lindenberg einige oder mehrere der vier Liedtexte, verpflichtet er sich gegenueber der gema und den schallplattenfirmen, Kläger als textautoren anzugeben. da herr k einen exklusivvertrag mit autobahn musikverlag hat, muessen verlagsrechte an diesen titeln in co-vertag roba/autobahn vergeben werden.

6. unabhaengig von der anmeldung gegenueber der gema verpflichtet Beklagter sich, an Kläger ein arbeitshonorar fuer die vier texte zu zahlen. er verpflichtet sich, dm 80.000,– incl. mehrwertsteuer zu zahlen. die haelfte des betragen wird Innerhalb von 10 tagen nach unterzeichnung dieses vergleiches und dieser vereinbarung faellig. der rest bis 10. Januar 1982.

7. Kläger verpflichtet sich, die vor dem Landgericht hamburg (aktenzeichen 74 o 198/81) laufenden klage zurueckzunehmen. Beklagter stimmt der klagruecknahme zu.

der in dem rechstreit geltend gemachte anspruch ist mit unterzeichnung dieser vereinbarung erledigt. die parteien vereinbaren, dass jede partei ihre anwaltskosten selbst traegt.

8. die parteien sind sich darueber einig, dass mit unterzeichnung dieses vergleiches alle gegenseitigen ansprueche aus der vergangenheit und gegenwart erledigt sind.

9. die vereinbarung wird wirksam, wenn beide parteien oder ihre bevollmaechtigten sie unterschrieben haben.

Eine unterschriebene Fassung der Vereinbarung liegt nicht vor.

Der Beklagte zahlte dem Kläger danach DM 80.000,00. Der Kläger ließ (mit Anwaltsschriftsatz vom 07.12.1981 – Anlage B 5) die Klage vor dem Landgericht Hamburg zurücknehmen (anhängig waren noch Anträge auf Auskunft, Schadensersatz und Urteilsveröffentlichung) mit dem Hinweis, dass die Parteien sich verglichen hätten, der Beklagte der Klagrücknahme zustimmen und keinen Kostenantrag stellen werde. Rechtsanwalt RA S. teilte für den Kläger der GEMA mit Schreiben vom 02.12.1981 (Anlage B 4) mit, dass die Parteien sich geeinigt hätten, der Kläger seinen Widerspruch wegen der Liedtexte zurücknehme und dass die Texte wieder "voll an Herrn Beklagter als Textautoren abgerechnet werden" könnten.

Der Kläger ist Autor des im Jahre 2007 erschienenen Buches mit dem Titel " SAX oder nie! – Die Bekenntnisse des Johnny Controlletti ", einer überarbeiteten Auflage eines 1996 erschienenen Buches. In dem Buch beschreibt der Kläger im Kapitel XXII mit der Überschrift "Beklagter – Streit ums Copyright" (Buch Seiten 262 ff), wie er sich 1981 entschloss, Mittexteransprüche gegen den Beklagten durchzusetzen. Sechs Zeugen hätten durch eidesstattliche Versicherungen bestätigt, dass er der Schöpfer der (in den Anlagen zur Anlage K 2) markierten Textteile in den streitgegenständlichen Liedern sei. Als der Kläger seinen Rechtsanwalt RA S. davon unterrichtet habe, dass der Beklagte sich noch ein paar Wochen in einer Klinik in den USA aufhalte, habe der Rechtsanwalt gleich zwei Tickets nach Hamburg gebucht, wo der Gerichtsstand gewesen sei. Der dort zugelassene Anwalt habe nach Durchsicht der Unterlagen gemeint, dass wir offensichtlich eine kleine Chance haben", und zwar "nur durch schnelles Handeln", indem man "ein sogenanntes "Versäumnisurteil" erreicht." "Denn ich hatte ihm erzählt, daß Beklagter für die nächsten Wochen noch in dieser amerikanischen Klinik auskuriert werden sollte". So sei es dann auch geschehen (Buch Seiten 264, 265). Als der Beklagte zurückgekommen sei, habe dieser "mit Schrecken" festgestellt, dass der Kläger "zugeschlagen" habe und es "gerichtlich aktenkundig war, daß er mir echt was schulde" (Buch Seite 265). Zur Vermeidung eines Publicity-schädlichen Prozesses hätten sich die Anwälte dann verglichen (Buch Seite 265), wobei der Beklagte ihm zuvor den Vergleich im Onkel Pö (damaliges Hamburger Szenemusiklokal) vorgeschlagen habe, die Parteien sich dort wieder vertragen und die Anwälte das danach per Telex geregelt hätten (Buch S. 277).

Im Jahre 2008 entschloss sich der Kläger erneut, Ansprüche gegen den Beklagten wegen der Liedertexte geltend zu machen. Er wandte sich an die GEMA, die mit Schreiben vom 31.07.2008 (Anlage K 3) reagierte und weitere Auszahlungen wegen des Textdichteranteils und des darauf entfallenden Verlagsanteils bis zur Klärung des Streits zwischen den Parteien sperrte. Parallel wurde der Beklagte aufgefordert, nicht länger die Miturheberschaft des Klägers zu leugnen. Der Beklagte lehnte Ansprüche des Klägers als unberechtigt ab.

Der Kläger trägt weiter wie folgt vor:

Der Kläger ist der Auffassung, er könne sich weiterhin auf die Feststellungswirkungen des Versäumnisteilurteils vom 26.06.1981 berufen. Dieses Urteil sei nicht erschlichen worden. Der Anspruch des Klägers sei vielmehr, wie aus der damaligen Klagbegründung folge, schlüssig dargetan und darüber hinaus beweisbar gewesen. Dass der Beklagte sich in den USA aufgehalten habe, sei für das Ergebnis des damaligen Begehrens unerheblich gewesen. Zudem habe der Beklagte das Urteil insoweit rechtskräftig werden lassen. Die Klagrücknahme habe daher nur die noch anhängigen Anträge betreffen können.

Der Kläger ist der Auffassung, es gäbe keinen Vergleich aus dem Jahre 1981, welcher seinen Ansprüchen entgegen stünde. Er behauptet, er habe überwiegend keine Erinnerung daran, welcher Art genau die seinerzeitigen Abreden gewesen seien. Der Beklagte habe nur verschiedene nicht unterschriebene Vereinbarungsentwürfe vorgelegt (K 5 und K 7). Nach Ziffer 9 des Vereinbarungsentwurfs im Telex von Rechtsanwalt RA G. (Anlage K 5) habe die darin beschriebene Vereinbarung auch nur wirksam werden sollen, wenn beide Parteien oder ihre Bevollmächtigten sie unterschrieben hätten. Solche Unterschriften scheine es nicht zu geben, sonst hätte der Beklagte sie vorgelegt. Es könne sie auch nicht geben, weil er, der Kläger, niemals sein Einverständnis erklärt habe. Im Übrigen finde sich auch in dem vom Beklagten behaupteten Vergleich kein expliziter Verzicht auf die Rechte aus dem Versäumnisteilurteil. Soweit der Beklagte eine Ausgleichszahlung geleistet habe, erinnere er, der Kläger, sich nur daran, dass diese für andere Titel geleistet worden sei. Das Schreiben des Rechtsanwalts RA S. an die GEMA vom 02.12.1981 sei wohl erfolgt; erinnerlich sei ihm ein solches Schreiben aber nicht.

Schließlich wäre auch ein Vergleichsschluss, wie ihn der Beklagte behauptet, unerheblich. Denn er mache hier Ansprüche aus seinem Urheberpersönlichkeitsrecht geltend, die damals nicht streitgegenständlich gewesen seien, und ein Verzicht auf die Anerkennung als Urheber wäre unwirksam.

Der Kläger stellt folgende Anträge:

1. Der Beklagte wird verurteilt, bei Meldung eines Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00 im Einzelfall – unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges –, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, es zu unterlassen, sich als Alleinurheber folgender Werke zu bezeichnen oder zu gestatten, dass Dritte ihn als Alleinurheber folgender Werke bezeichnen:

- Alles klar auf der Andrea Doria; (Anlage K 1 a)

- Boogie Woogie Mädchen; (Anlage K 1 b)

- Er wollte nach London; (Anlage K 1 c)

- Leider nur ein Vakuum; (Anlage K 1 d)

- Johnny Controletti; (Anlage K 1 e)

- Rudi Ratlos; (Anlage K 1 f)

- Nostalgie Club; (Anlage K 1 g)

- Gerhard Gösebrecht; (Anlage K 1 h)

- Riskante Spiele; (Anlage K 1 i)

- Der Dirigent; (Anlage K 1 j)

- Elli Pyrelli; (Anlage K 1 k)

- Mädchen; (Anlage K 1 l)

- Sister King Kong; (Anlage K 1 m)

- Die Bühne ist; (Anlage K 1 n)

- Bodo Ballermann; (Anlage K 1 o)

- Reggae Meggi; (Anlage K 1 p)

- Emanuel Flippmann und die Randale-Söhne; (Anlage K 1 q)

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfange er seit dem 01.07.2008 selbst oder durch Dritte Vervielfältigungsstücke mit Texten der vorgenannten Werke ohne namentliche Nennung des Klägers in den Verkehr gebracht hat bzw. welche mit seiner Zustimmung von Dritten in den Verkehr gebracht worden sind.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, welcher ihm daraus entstanden ist oder noch entstehen wird, dass er sich selbst als Alleinurheber der vorgenannten Texte gemäß Antrag zu Ziffer 1. ausgegeben, die hieran bestehende Miturheberschaft des Klägers geleugnet oder Vervielfältigungsstücke mit falschen Urheberangaben verbreitet hat bzw. verbreiten ließ.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorprozessuale Kosten in Höhe von Euro 1.023,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt wie folgt vor:

Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger könne keine Rechte aus dem Versäumnisteilurteil vom 26.06.1981 herleiten, weil dieses durch bewusste Ausnutzung seiner bekannten längerfristigen Abwesenheit arglistig erschlichen worden sei. Das folge aus der eigenen Darstellung des Klägers in dem Buch "Sax oder nie!". Rechtmittel seien gegen das bei Rückkehr des Beklagten bereits rechtskräftige Urteil nicht mehr möglich gewesen.

Der Beklagte ist weiter der Auffassung, etwaigen Ansprüchen des Klägers stehe der Vergleich entgegen, der sich aus dem Telex von Rechtsanwalt RA G. vom 17.11.1981 ergebe. Dieser Vergleich sei wirksam. Er sei von Rechtsanwalt RA S. für den Kläger unterschrieben worden (Zeugnis Rechtsanwalt RA G.). Dieser Vergleich sei von den Parteien als wirksam erachtet und vollzogen worden. Das folge aus der Zahlung von DM 80.000,00 gemäß seiner Ziffer 6, aus der Klagrücknahme gemäß seiner Ziffer 7, und dem Schreiben von Rechtsanwalt RA S. an die GEMA vom 02.12.1981. Der Vergleich enthalte unter Ziffer 8 eine Generalquittung, welche auch die hier geltend gemachten Ansprüche erfasse. Entgegen der Auffassung des Klägers könne der Urheber darauf verzichten, als solcher anerkannt zu werden. Wenn der Kläger erst 28 Jahre später wieder Ansprüche aus einer Miturheberschaft bezüglich derselben Texte geltend mache, sei das zudem treuwidrig.

Die geltend gemachten Ansprüche bestünden auch unabhängig davon nicht. Denn der Kläger sei hinsichtlich der streitgegenständlichen Liedtexte nicht Miturheber gewesen. Die Erklärungen der Parteien unter den Ziffern 2. und 3. des Vergleiches seien insoweit zutreffend. Er, der Beklagte, habe tatsächlich allenfalls einige Sätze, Wörter oder Phrasen verwendet, die auch vom Kläger benutzt worden seien, und das nicht in dem vom Kläger behaupteten Umfang und nicht in gemeinsamer Arbeit.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden ist, und den des Sitzungsprotokolls vom 16.12.2009 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet.

I. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Feststellungswirkungen des Versäumnisteilurteils vom 26.06.1981 berufen. Dieses Urteil ist in sittenwidriger Weise erschlichen worden, so dass der Geltendmachung seiner Wirkungen der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensteht. Außerdem haben die Parteien sich im Rahmen der Verhandlungen nach Rückkehr des Beklagten in den USA über die behaupteten Ansprüche des Klägers hinsichtlich der Textbeiträge verglichen und dieser Vergleich erfasst auch die Wirkungen des Versäumnisteilurteils.

1. Der Kläger hat in dem Wissen, dass der Beklagte sich noch mehrere Wochen in einer Klinik in den USA aufhalten musste, am 22.05.1981 eine Klage eingereicht, um den Auslandsaufenthalt des Beklagten dahingehend auszunutzen, diesem mangels Kenntnis von deren Zustellung keine Möglichkeit zu lassen, sich gegen die Klage bis zum Eintritt einer Säumnislage zu wehren, und auf diese Weise ein Versäumnisurteil zu erwirken, wie es dann am 26.06.1981, nur viereinhalb Wochen später, offenbar in einem frühen ersten Termin, geschah. Dieser Sachverhalt folgt aus der eigenen Darstellung des Klägers in dem Buch mit dem Titel " SAX oder nie! – Die Bekenntnisse des Johnny Controlletti ", die trotz anderer Interpretationsversuche des Klägers keine andere Schlussfolgerung zulässt. Ein solches Verhalten stellt ein sittenwidriges Erschleichen eines Urteils dar, welches in einem ordnungsgemäßen Verfahren nicht erlangt worden wäre, weil es materiell unrichtig war (dazu nachfolgend III.). Ein solches Urteil bleibt zwar formell wirksam, der Geltendmachung seiner Wirkungen steht aber der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen.

2. Zudem haben die Parteien sich im Rahmen der Verhandlungen nach Rückkehr des Beklagten aus den USA über die behaupteten Ansprüche des Klägers hinsichtlich der Textbeiträge verglichen und dieser Vergleich erfasst auch die Wirkungen des Versäumnisteilurteils.

1. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossenen worden ist, wie er im Telex von Rechtsanwalt RA G. an Rechtsanwalt RA S. formuliert worden ist. Bereits der Einleitungssatz vor dem Vergleich "unter bezugnahme auf unsere gespraeche schließen wir folgende vereinbarung zwischen Kläger und Beklagter" spricht für einen Vergleichsschluss, zudem hat das Telex den Charakter eines Bestätigungsschreibens. Der Vergleich ist auch von den Parteien als wirksam erachtet und in den Regelungen, die einer Vollziehung bedurften, vollzogen worden. Das folgt aus der Zahlung des Beklagten von DM 80.000,00 gemäß seiner Ziffer 6. des Vergleiches an den Kläger. Das folgt weiter aus der Klagrücknahme des Klägers gemäß seiner Ziffer 7.; soweit der Beklagte einwendet, die Zahlung sei nach seiner Erinnerung für andere Titel erfolgt, erschließt sich das ohne erläuternden Vortrag nicht. Das folgt weiter aus dem Schreiben von Rechtsanwalt RA S. an die GEMA vom 02.12.1981, in dem für den Kläger entsprechend seiner Ziffer 2. erklärt wird, dass der Kläger seinen Widerspruch nicht aufrecht erhält und die fraglichen Werke wieder voll an den Kläger abgerechnet werden können. Das folgt schließlich auch daraus, dass der Kläger selbst in dem Buch " SAX oder nie! – Die Bekenntnisse des Johnny Controlletti " ausführt, die Parteien hätten sich außergerichtlich verglichen und die letzte Regelung sei durch die Anwälte erfolgt "– per Telex" (Seite 277 des Buches). Damit sind die Parteien ungeachtet der Regelung unter Ziffer 9, die eine Unterzeichnung der Vereinbarung voraussetzt, davon ausgegangen, einen wirksamen Vergleich geschlossen zu haben, den sie hinsichtlich der Regelungen, die einer Vollziehung bedurften, auch alsbald vollzogen haben. Damit haben die Parteien die vertraglich vereinbarte Form stillschweigend abbedungen (vgl. BGH NJW 1962, 1908; BGH NJW 2006, 138).

2. Der Vergleich enthält unter Ziffer 8 eine Generalquittung für alle gegenseitigen Ansprüche aus der Vergangenheit und Gegenwart. Diese Generalquittung erfasst damit insbesondere auch die Wirkungen des Versäumnisteilurteils vom 26.06.1981.

II. Mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich sind damit auch sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien wegen der streitgegenständlichen Liedtexte abschließend geregelt.

Der Vergleich ist wirksam. Insbesondere beinhaltet er keinen Verzicht auf Kernbereiche des Urheberpersönlichkeitsrechts, die nicht zur Disposition stehen. Der Urheber hat im Rahmen des hier in Frage stehenden Rechts auf Anerkennung gemäß § 13 UrhG zwar die Möglichkeit, für konkrete Nutzungen auf sein Nennungsrecht zu verzichten. Vereinbarungen, die einer endgültigen Aufgabe des Rechts gleichkommen, sind jedoch unwirksam. Nicht wirksam wäre danach ein genereller Verzicht des Klägers auf die Anerkennung seiner Urheberschaft. Ein solcher Verzicht ist aber nicht in dem Vergleich enthalten. Dort findet sich unter Ziffer 2. die Erklärung des Klägers, dass er seine Behauptung, er habe andere Texte gemeinschaftlich mit dem Beklagten geschaffen und dieser habe von ihnen gemeinschaftlich geschaffene Texte oder Textteile als eigene Werke ausgegeben und veröffentlicht, nicht aufrecht erhält. Damit ist Grundlage der weiteren Regelungen in dem Vergleich, dass der Kläger sich nicht mehr der Miturheberschaft hinsichtlich der streitgegenständlichen Liedtexte rühmt. Damit steht ihm auch kein Anspruch auf Anerkennung einer solchen Miturheberschaft zu, so dass der Vergleich auch keinen diesbezüglichen Verzicht enthält.

Zu einer anderen Beurteilung würde man nur gelangen, wenn die Erklärungen der Parteien unter Ziffern 2. und 3. falsch wären und der Vergleich demgemäß einen unzulässigen verdeckten Verzicht auf die Anerkennung der Urheberschaft beinhaltet. Dafür fehlt es aber an Anhaltspunkten. Insbesondere hat der Kläger seine behauptete Urheberschaft auch nicht schlüssig vorgetragen, wie sich aus den folgenden Ausführungen unter III. ergibt.

III. Sofern man dem Kläger gleichwohl zugesteht, im Rahmen der Geltendmachung des nicht dispositiven Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft erneut eine Miturheberschaft zur Überprüfung zu stellen und soweit insoweit 27 Jahre nach einer vergleichsweisen Regelung auch keine Verwirkung angenommen wird, kommt es darauf an, ob der der Kläger seine behauptete Miturheberschaft in prozessual gebotener Weise dargelegt hat. Das ist nicht der Fall.

1. Bezüglich der Liedtexte "Alles klar auf der Andrea Doria", "Boogie Woogie Mädchen" und "Er wollte nach London" ist der Kläger schon nach eigenem Vortrag kein Miturheber, weil es an einem für eine Miturheberschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 UrhG erforderlichen gemeinsamen Werkschaffen fehlt.

2. Viele Textteile, die der Kläger zu den anderen Liedern beigetragen haben will, genießen eindeutig keinen urheberrechtlichen Schutz, wie für eine Miturheberschaft erforderlich wäre (Wandtke/Bullinger/ Thum , Urheberrecht, 3. Aufl. 2008, § 8 Rn 3 m. w. N.)

Das betrifft erfundene Namen wie "Jonny Controlletti" im gleichnamigen Lied, "Rudi Ratlos" im gleichnamigen Lied, "Elli Pirelli" im gleichnamigen Lied, "Sister King Kong" im gleichnamigen Lied, "Bodo Ballermann" im gleichnamigen Lied, "Reggae Meggi" im gleichnamigen Lied" und "Emanuel Flippmann und die Randale Söhne" im gleichnamigen Lied. Allein originelle Namensgebungen lösen keinen Sprachwerkschutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG aus, weil die erforderliche Schöpfungshöhe im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG fehlt. Entsprechendes gilt für Sätze oder Satzteile wie:

- "Er zieht sich die die schnellen Stiefel an" und "Er sieht sich in der Szene um und nachts probiert er fremde Betten" und "Dann wacht er morgens auf und Lady Horror liegt an seiner Seite" und "Es geht in die Madman-Discothek, da soll die große Action sein" in dem Liedtext "Leider nur ein Vakuum";

- "Er ist ein solcher Wahnsinnsmacker" und "Dieser Rhythmus, das jeder mit muß" im Liedtext "Rudi Ratlos";

- "Laß die harten Drogen sein, trink Dir doch mal lieber einen!" im Liedtext "Riskante Spiele";

- "... und nun begann der Dirigent, mit seiner Chaos-Symphonie in Atom-Dur" im Liedtext "Der Dirigent";

- "... ständig haben da so Ochsenköpfe reingestiert" im Liedtext "Emanuel Flippmann und die Randale Söhne".

3. Bei den übrigen Textbeiträgen, die der Kläger geleistet haben will, ist ein Sprachwerkschutz jedenfalls in Betracht zu ziehen. Insoweit wird die Urheberschaft des Beklagten, der auf allein Vervielfältigungsstücken von Aufnahmen der Lieder und bei der GEMA als Alleinurheber genannt ist, vermutet. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst in dem oben genannten Vergleich erklärt hat, nicht Miturheber zu sein. Daraus folgt, dass der Kläger für seine Miturheberschaft zur Widerlegung der Vermutung den vollen Umfangs darlegungs- und beweispflichtig ist. Diesen Pflichten ist er nicht nachgekommen. Der Kläger hat zu diesen Textbeiträgen zum Teil nicht in gebotener Weise vorgetragen, zum Teil hat er keinen Beweis angetreten, so dass er insoweit darlegungs- oder beweisfällig dafür geblieben ist, dass die von ihm reklamierten Textbeiträge von ihm stammen und in vom Beklagten verwendet worden sind.

a) So hat der Kläger keinen Beweis dafür angetreten, dem Beklagten bei einem Treffen am 14.09.1972 in Hamburg Textbeispiele aus seiner "Röntgensprache" vermittelt zu haben, die dieser in die Liedtexte "Alles klar auf der Andrea Doria", "Boogie Woogie Mädchen" und "Er wollte nach London" eingearbeitet haben soll.

b) Die Behauptung des Klägers, in der Folgezeit seien zunächst in Telefonkonferenzen die Texte für die Lieder "Leider nur ein Vakuum", "Johnny Controlletti", "Rudi Ratlos", "Nostalgie Club", "Gerhard Gösebrecht" und "Riskante Spiele" entstanden, wobei von ihm die in den Anlagen 4 bis 9 zur Anlage K 2 durch Fettschrift hervorgehobenen Textteile eingebracht worden seien, genügt in dieser Form nicht den Anforderungen an einen schlüssigen überprüfbaren Tatsachenvortrag. Dem Beweistritt – Zeugnis C S-K – ist nicht nachzugehen, weil das auf eine Ausforschung hinausliefe.

c) Zu den Behauptungen des Klägers, am 13.09.1974 hätten sich die Parteien im ..Hotel in München getroffen und während dieses Treffens seien die Texte für die Lieder "Der Dirigent" und "Elli Pirelli" entstanden, wobei von ihm die in den Anlagen 10 und 11 zur Anlage K 2 durch Fettschrift hervorgehobenen Textteile eingebracht worden seien, fehlt ein Beweisantritt.

d) Gleiches gilt für das behauptete Treffen im ..Hotel in München im Jahre 1975, bei dem die Texte für die Lieder "Reggae Meggi", "Bodo Ballermann" und "Mädchen" entstanden sein sollen mit den in den Anlagen 16, 15 und 12 zur Anlage K 2 durch Fettschrift hervorgehobenen von ihm eingebrachten Textteilen. Dabei ist zudem die Zeitangabe 1975 zu unbestimmt.

e) Schließlich gilt gleiches für das Treffen im ..Hotel in München am 18.05.1976, bei dem die Texte für die Lieder "Sister King Kong", "Die Bühne ist angerichtet" und "Emanuel Flippmann und die Randale-Söhne" entstanden sein sollen mit den in den Anlagen 13, 14 und 17 zur Anlage K 2 durch Fettschrift hervorgehobenen von ihm beigetragenen Textteilen. Auch hier fehlt ein Beweisantritt.

IV. Damit erweist sich die Klage als nicht begründet. Die Nebenentscheidungen folgen aus den Regelungen der §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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