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Urteil vom VG Ansbach

Entscheidungsdatum: 20.09.2006
Aktenzeichen: 11 K 06.01850

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 19. April 2006 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, ihre Produkte nach dem Elektrogesetz registrieren zu lassen. Sie stellt in ihrer Tochterfirma ... seit 1962 Systemkomponenten in Form von Temperaturreglern und Systemen zur Temperaturregelung mit Interface-Modulen für den industriellen Bedarf her, vorwiegend für Unternehmen im Bereich Maschinenbau und Kunststoffverarbeitung. Die Beklagte ist die Gemeinsame Stelle nach § 14 ElektroG. Mit Bescheid des Umweltbundesamtes vom 6. Juli 2005 wurde ihr gemäß § 17 ElektroG unter anderem die Befugnis, den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort der Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift, dem Namen des Vertretungsberechtigten sowie der Geräteart zu registrieren und eine Registrierungsnummer zu erteilen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG) .

Obwohl die Klägerin der Meinung war, dass ihre Geräte nicht registrierungspflichtig nach dem Elektrogesetz sind, stellte sie am 24. November 2005 vorsorglich einen Antrag auf Registrierung.

Mit Bescheid vom 19. April 2006 registrierte die Beklagte die Klägerin als Firma für die Marke ... und der Geräteart Überwachungs- und Kontrollinstrumente für ausschließlich gewerbliche Nutzung unter der WEEE-Reg.-Nr. ....

Zur Begründung führte die Beklagte aus, als Bestandteile ortsfester Anlagen gemäß den Hinweisen des Umweltbundesamtes zum Anwendungsbereich des Elektrogesetzes gelten ausschließlich Geräte und Komponenten, die alle dort genannten Bedingungen gleichzeitig erfüllten. Nicht jedes Produkt, das im Zusammenhang mit Geräten genutzt werde, die nach § 2 Abs. 1 ElektroG nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fielen, sei Bestandteil dieses anderen Gerätes. Als Bestandteil ortsfester Anlagen könnten Geräte und Komponenten nur dann gelten, wenn sie in eine einzige Anlage dauerhaft integriert seien und vom Errichter der Anlage eingebaut werden müssten. Bei den auf der Homepage der Klägerin dargestellten Geräten träfen diese Voraussetzungen überwiegend nicht zu. Sie würden an die vorgesehenen Endnutzer in Verkehr gebracht werden, die sie selbständig mit den bei ihnen gewöhnlich vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten in Betrieb nähmen und bestimmungsgemäß nutzen könnten. Sie seien dabei nicht an eine einzelne Anlage gebunden, sondern könnten durch den Endnutzer flexibel an verschiedenen Anlagen eingesetzt werden. Damit handele es sich nicht um Bestandteile ortsfester Anlagen, die gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG nicht in dessen Anwendungsbereich fielen, sondern um Endgeräte, die die Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG erfüllten und damit in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fielen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. Mai 2006 erhob die Klägerin Klage und beantragte zuletzt in der mündlichen Verhandlung,

den Bescheid der Klägerin vom 19. April 2006 aufzuheben.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von der Registrierungspflicht für einen Teil der klägerischen Geräte ausgeht,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids über die Stammregistrierung der Klägerin vom 19. April 2006 zu verpflichten, die Klägerin unter detaillierter Bezeichnung der von ihr hergestellten und registrierungspflichtigen Gerätearten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen:

Die Klägerin stelle in ihrer Tochterfirma ... seit 1962 Systemkomponenten in Form von Temperaturreglern oder Systemen zur Temperaturregelung mit Interface-Modulen für den industriellen Bedarf her. Die Geräte fänden sämtlich Verwendung als Komponenten ortsfester industrieller Anlagen. Der Bescheid sei rechtswidrig, er gehe, wohl mangels der erforderlichen technischen Detailkenntnis, fälschlich davon aus, der Anwendungsbereich des § 2 ElektroG sei eröffnet. Zwar dürfte es sich bei den meisten Produkten der Klägerin um Elektro- bzw. Elektronikgeräte im Sinne des § 3 Abs. 1 ElektroG handeln. Ob die Produkte der Klägerin unter die Geräteart nach § 2 Abs. 1 Ziffer 9 „Überwachungs- und Kontrollinstrumente“ fielen, wie im Bescheid vom 19. April 2006 zugrunde gelegt, könne dahinstehen. Sie seien jedenfalls gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1 Ziffer 6 ElektroG aus dem Anwendungsbereich des Elektrogesetzes ausdrücklich ausgeschlossen, weil sie bestimmungsgemäß Teil eines anderen Gerätes, nämlich ortsfester industrieller Anlagen sind, die ausweislich des § 2 Abs. 1 Ziffer 6 ElektroG wiederum nicht registriert werden müssten. Die Produkte der Klägerin seien ausschließlich zur Verwendung für ortsfeste industrielle Großwerkzeuge bestimmt und geeignet. Der Begriff der industriellen Großwerkzeuge sei der ortsfesten Anlage gleichgestellt, die im Leitfaden zur Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-Richtlinie 89/336/EWG) umschrieben werde und im Elektrogesetz entsprechend zu verstehen sei. Auch das Umweltbundesamt lege diesen Begriff zugrunde. Die klägerischen Produkte sind Mess-, Steuer- oder Regelsysteme, die fest in ein ortsfestes industrielles Großwerkzeug eingebaut würden und notwendig für das Funktionieren des Großgerätes seien. Damit seien sie Teil dieses Gerätes. Sie seien nicht lediglich Zusatzeinrichtung. Die von der Klägerin produzierten Komponenten würden durch mechanischen Einbau und elektrische Verbindung mittels Kabel und Leitungen in die ortsfesten Industrieanlagen der Kunden integriert und sollten in oder an diesen Anlagen dauerhaft verbleiben. Eine isolierte Funktionsfähigkeit, d. h. eine bestimmungsgemäße Verwendbarkeit ohne Einbau in bzw. Verbindung mit ortsfesten industriellen Anlagen, hätten die Geräte nicht. Die Ausstattung der einzelnen Komponenten ermögliche zwar einen leichten Ein- und Ausbau im Sinne einer anwenderfreundlichen, einfach verständlichen Integrierbarkeit. Dies bedeute aber keine leichte Verwendung im Sinne einer mobilen, flexiblen Ausstattung. Die Verwendung für verschiedene Anlagen entspreche damit weder der Zweckrichtung der Komponenten noch dem zu erwartenden Gebrauch. Sie sei in den Geräten der Klägerin nicht immanent. Es bestehe eine gegenseitige Abhängigkeit. Die Produkte der Klägerin bedürften des Einbaus in eine Anlage, um gebraucht werden zu können, umgekehrt funktioniere diese Anlage nur mit den Produkten der Klägerin bestimmungsgemäß. Das Elektrogesetz stelle an die ausgeschlossenen Geräte nicht die Anforderung, dass nur der Hersteller sie einbauen könne oder der Einbau durch den Endnutzer nur bei herausragender Fachkenntnis möglich sein solle. Bei den allermeisten Produkten der Klägerin, z. B. den Temperaturreglern oder dem als Zubehör ausgewiesenen Instrumentarium, trete die Integrationsbedürftigkeit schon durch das äußere Erscheinungsbild klar in den Vordergrund. Aber selbst die den Eindruck gewisser Mobilität vermittelnden Komponenten (z. B. Heißkanalregelschränke, Geräteträger HR Control Rack) seien nicht für den planmäßigen Wechsel, sondern nur für den langfristigen Gebrauch in oder an einer konkreten ortsfesten Anlage vorgesehen und entsprechend ausgestattet. Die Beklagte stelle an die zu beurteilenden Geräte überhöhte Anforderungen, wenn sie in ihrem Schreiben vom 19. April 2006 betone, die Registrierungspflicht rühre auch daher, dass die Produkte durch den Endnutzer flexibel an verschiedenen Anlagen eingesetzt werden könnten. Diese theoretische Möglichkeit bestünde letztlich bei jedem verkauften Einzelteil, das zur Verwendung in oder an Anlagen vertrieben werde. Richtigerweise müsse man fragen, ob die Produkte bestimmungsgemäß und/oder regelmäßig flexibel eingesetzt würden und ob sie gerade hierfür unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten hergestellt seien. Bei dieser produktorientierten Betrachtung ergebe sich, dass eine lokal fixierte Nutzung aller klägerischen Produkte beabsichtigt, zweckmäßig und funktionsentsprechend sei. Damit erfüllten die Produkte der Klägerin auch die engen Anforderungen der Hinweise des Bundesumweltministeriums zum Anwendungsbereich des ...hinsichtlich des Geltungsausschlusses. Als Vergleichsprodukt werde häufig, auch vom Umweltministerium, das Autoradio genannt. Auch dieses könne vom Endnutzer regelmäßig ohne überdurchschnittliche Fachkenntnisse ein- und ausgebaut werden und sei damit letztlich flexibel einsetzbar. Es sei aber eben dafür gerade nicht bestimmt und ausgestattet. Die Produkte der Klägerin seien entsprechend einzustufen. Zwar unterlägen sie nicht wie das Autoradio einer eigenen abfallrechtlichen Regelung (AltautoV), jedoch sei die Konsequenz parallel zu ziehen, denn auch die Produkte der Klägerin würden zusammen mit der Anlage bzw. wie jedes andere Teil der Anlage gewartet, entsorgt usw., so dass für eine eigene Entsorgungsverpflichtung der Klägerin weder ein rechtliches noch ein praktisches Bedürfnis bestehe. Der Schutzzweck des Elektrogesetzes würde durch die Ausnahme der klägerischen Produkte nicht verletzt. Daher könne auch die Tatsache, dass in Anhang I zum Elektrogesetz unter Ziffer 9 Heizregler, Thermostate und sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente für Industrieanlagen (z. B. in Bedienpulten) exemplarisch angesprochen seien, zu keiner anderen Schlussfolgerung führen. Die im Anhang I aufgeführten Geräte, die für sich genommen dem Elektrogesetz unterlägen, könnten denknotwendig nur solche sein, die nicht bereits bestimmungsgemäß Teil der Industrieanlage seien. Die Registrierung stelle pauschal ab auf Überwachungs- und Kontrollinstrumente für ausschließlich gewerbliche Nutzung der Marke .... Dabei komme für den Großteil der von der Klägerin hergestellten Produkte die Erfassung durch das Elektrogesetz schon von vorneherein nicht in Betracht, für die anderen Teile ergebe sich der Ausschluss spätestens nach näherer Betrachtung ihrer Funktion. Der Bescheid erwecke den Eindruck, bei der Marke ... handele es sich um ein konkretes Produkt oder eine konkrete, homogene Produktgruppe. Dies sei unzutreffend. Die Marke ... werde verwendet von der ..., einem Unternehmen der PSG-Gruppe und somit zur Klägerin gehörend. Die ... entwickle und produziere die vorgenannten Systeme und Komponenten der Klägerin. Weil die Bescheidung nach ausdrücklicher Einsichtnahme in die Produktliste der Klägerin erfolgt sei, müsse dies bekannt sein. Der Bescheid sei somit unbestimmt und greife zu weit. Er gebe nicht zu erkennen, für welche Produkte der Unternehmensgruppe der Klägerin die Registrierung erfolgen müsste und dementsprechend für welche Komponenten die Herstellerpflichten nach §§ 4 f. und §§ 10 ff. ElektroG gelten sollten. Die Klägerin sei als Adressatin des rechtswidrigen Registrierungsbescheides beschwert und gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO in ihren Rechten wenigstens aus Art. 12 und 14 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verletzt. Zwar werde die Registrierung gemeinhin als begünstigender Verwaltungsakt verstanden, jedoch gelte dies nur für solche Hersteller, deren Produkte tatsächlich dem Anwendungsbereich des Elektrogesetzes unterfielen. Die Registrierung führe nach §§ 4 ff. ElektroG zu verschiedenen Produktkonzeptions- und Gestaltungspflichten und nach §§ 10 ff. ElektroG zur Rücknahme-, Behandlungs- und Verwertungspflicht sowie zu Mitteilungs- und Informationspflichten der Klägerin als Hersteller und habe dadurch weitreichende organisatorische und wirtschaftliche Folgen, die gar nicht gerechtfertigt seien, da eine Registrierungspflicht im vorliegenden Einzelfall gar nicht bestehe. Dies sie der Klägerin gegenüber durch Bescheid festzustellen. Selbst wenn einzelne Produkte der Klägerin dem Elektrogesetz unterfallen würden, könnte sie ausweislich des vorliegenden, unspezifischen Bescheides weder ermessen, hinsichtlich welcher Komponenten diese Pflichten durch die Registrierung begründet worden seien, noch in Konsequenz, in welchem Umfang sie sich auf die Einhaltung der Herstellerpflichten einzustellen habe. Auch diese rechtliche Unsicherheit berge erhebliche wirtschaftliche Risiken, denn komme es doch entweder zum Streit über die einzuhaltenden Pflichten oder sind zur Vorbeugung zumindest umfassende organisatorische Konsequenzen durchzuführen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte sie mit Schriftsatz vom 19. September 2006 im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Klage sei bereits unzulässig, da der Klägerin hierfür das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Eine gerichtliche Entscheidung dürfe nur derjenige verlangen, der mit seiner Klage ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolge. Ein solches rechtsschutzwürdiges Interesse fehle insbesondere dann, wenn der angestrebte Erfolg auf einfachere Art und Weise erreicht werden könne. Die Klägerin könne die von ihr begehrte Aufhebung des Registrierungsbescheides sowie die Löschung sowohl der Registrierungsnummer als auch des Verzeichniseintrages auf einfachere Art und Weise, insbesondere ohne Anrufung des Gerichts, erreichen. Der von der Klägerin gestellte Registrierungsantrag sei auch nach Erlass des Registrierungsbescheides bis zu dessen Unanfechtbarkeit, die vorliegend nicht gegeben sei, durch die Klägerin zurücknehmbar. Irreversible Wirkungen entfaltet der Registrierungsbescheid nicht. Von dieser einfacheren und zumutbaren Möglichkeit, das mit der vorliegenden Klage verfolgte Ziel zu erreichen, könne die Klägerin infolge nicht gegebener Bestandskraft noch Gebrauch machen, so dass ihr das Rechtsschutzbedürfnis für eine hierauf gerichtete Klage abzusprechen sei. Mit Rücknahme des Registrierungsantrages sei der Registrierungsbescheid für erledigt zu erklären. Die Registrierungsnummer sowie der Eintrag im Verzeichnis der registrierten Hersteller wäre von der Beklagten dann zu löschen. Eine Bestätigung, „dass ihre Registrierung nach Elektrogesetz nicht erfolgt“ könne die Beklagte außerhalb eines Registrierungsverfahrens nicht erteilen. Bei dem Registrierungsverfahren handele es sich um ein so genanntes Antragsverfahren. Eine Bestätigung der Nichtregistrierung könne die Klägerin folglich einzig dadurch erreichen, dass sie einen Antrag auf Registrierung stelle und dieser von der Beklagten abgelehnt werde. Einen eigenständigen Negativbescheid kenne das Elektrogesetz nicht. Darüber hinaus seien die Klagen auch teilweise und zwar insoweit abzuweisen, als die Klägerin vom angerufenen Gericht den Verpflichtungsausspruch gegenüber der Beklagten begehre, einen Negativbescheid zu erlassen bzw. die erteilte Registrierungsnummer und den Klägereintrag im Herstellerregister zu löschen. Einerseits sei festzuhalten, dass - sofern die Klägerin ihren Antrag auf Registrierung wirksam zurücknehme - diese Verpflichtung der Beklagten unmittelbare Folge der Antragsrücknahme wäre. Sowohl die erteilte Registrierung einschließlich der Registrierungsnummer als auch der Eintrag im Herstellerregister wären mangels Wirksamkeit des dies aussprechenden Bescheides unwirksam und zu löschen. Andererseits sei festzuhalten, dass - sofern eine Antragsrücknahme nicht erfolge - Rücknahme und Widerruf der Registrierung einschließlich Registrierungsnummer im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten stünden. Der Eintrag im Herstellerregister stehe und falle mit dem Widerruf bzw. der Rücknahme der Registrierung und der Registrierungsnummer. Der gerichtliche Verpflichtungsausspruch auf Vornahme dieser beantragten Amtshandlungen sei mangels Spruchreife nicht zulässig. Die auf Verpflichtung gerichtete Klage sei daher insoweit abzuweisen. Zulässig und möglich sei lediglich ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Klagen seien jedoch auch nicht begründet. Der Registrierungsbescheid vom 19. April 2006 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin sei Herstellerin im Sinne des § 3 Abs. 11 Nr. 1, Abs. 12 Satz 2 ElektroG. Zur Klarstellung sei an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass einerseits der Registrierungsantrag nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG „die Marke, die Firma, den Ort, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigen“ enthalten müsse. Andererseits registriere die zuständige Behörde nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG „den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort der Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift, dem Namen des Vertretungsberechtigten sowie der Geräteart und erteilt eine Registrierungsnummer“. Nach dieser klaren gesetzlichen Vorgabe erfolge die Registrierung eines Herstellers nicht für ein Gerät, sondern ausdrücklich für eine Marke oder eine Geräteart. Hersteller im Sinne des § 3 Abs. 11 Nr. 1 ElektroG sei sowohl derjenige, der Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstelle und erstmals in Deutschland in Verkehr bringe als auch der Vertreiber im Sinne des § 3 Abs. 12 Satz 1 ElektroG, der schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbiete. Die Klägerin sei, unterstellt der klägerische Vortrag hierzu sei zutreffend, hinsichtlich der Marke ... zumindest nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller anzusehen und damit registrierungspflichtig und -fähig. Bei den streitgegenständlichen Elektro- und Elektronikgeräten dieser Marke handele es sich - so die Klägerin - um solche eines nicht registrierten Herstellers, nämlich der .... Die Klägerin hätte sich hiervon durch Einsichtnahme in das öffentlich auf der Internetpräsenz der Beklagten zugängliche Verzeichnis der registrierten Hersteller zu jeder Zeit Kenntnis verschaffen können. Darüber hinaus hätte sich die Klägerin als Muttergesellschaft von der Registrierungsaktivität ihrer Tochtergesellschaft ohne Weiteres und formlos unterrichten lassen können. Die im Geschäftsverkehr erforderliche Sorgfalt habe die Klägerin damit jedenfalls nicht beachtet und somit insofern schuldhaft im Sinne des § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG gehandelt. Auf Grundlage der lediglich für eine Geräteart und nicht für ein Elektro- bzw. Elektronikgerät bestehende Registrierungspflicht sei die Eröffnung des Anwendungsbereiches des Elektrogesetzes in Bezug auf die Klägerin nachfolgend exemplarisch anhand des unter der Marke „PSG“ in Verkehr gebrachten und zu bringenden Temperaturreglers „ETR 108 - Achtkanalregler“ verdeutlicht. Dieses Elektrogerät sei der Kategorie Überwachungs- und Kontrollinstrument nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und Satz 2 ElektroG i.V.m. Anhang I Nr. 9 zum Elektrogesetz zuzuordnen. Es handele sich um ein Gerät zum Regeln im Labor. Dieses Gerät sei in Nummer 9 des nichtabschließenden Anhangs I zum Elektrogesetz ausdrücklich erwähnt. Das exemplarisch dargestellte Elektro- und Elektronikgerät der Klägerin sei nicht Teil eines anderen Gerätes, das nicht in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes falle. Vom Anwendungsbereich des Elektrogesetzes ausgenommen seien solche Geräte, die Teil eines anderen Gerätes seien, das nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes falle. Letztlich trage diese Vorschrift praktischen Erwägungen dadurch Rechnung, dass solche Geräte, die fest in ein anderes Gerät, das nicht in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes falle, verbaut worden seien, bei Eintritt der Abfalleigenschaft nicht wieder aus diesen Gerät, der getrennten Entsorgung wegen, entfernt würden. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass das „Teil-Gerät“ fest in ein ortsfestes industrielles Großwerkzeug bzw. eine ortsfeste Anlage eingebaut werde und für das Funktionieren dieses Gerätes, das nicht in den Anwendungsbereich falle, erforderlich sei. Es sei zu konstatieren, dass die Klägerin selbst das exemplarisch als Anlage B 2 beigefügte Gerät als universell einsetzbar und für vielfältige Anwendungsbereiche nutzbar auf ihre Internetpräsenz bewerbe. Das Gerät sei einfach und problemlos einbaubar. Die zur Installation nötigen schraubbaren Steckklemmen seien sogar im Lieferumfang enthalten. Teil eines anderen Gerätes könne nur solch ein Gerät sein, das fester Bestandteil dieses Gerätes sei. Entscheidendes Kriterium hierfür sei die Dauerhaftigkeit und Festigkeit der Verbindung beider Geräte. Dass die Klägerin gerade mit der leichten und ohne Zuhilfenahme eines Fachmannes möglichen Installation des Gerätes werbe, zeige, dass auch die Klägerin bei verständiger Würdigung nicht von einer dauerhaften und nur schwer lösbaren Verbindung ihres Gerätes mit einer - so nicht dargelegten - ortsfesten Anlage ausgehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufes der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Weil in der Streitsache eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist, hebt das erkennende Gericht den Bescheid der Beklagten vom 19. April 2006 auf (§ 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Die erhobene Klage ist im Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO zu verfolgen und zu Recht gegen die ... (...) gerichtet worden. Diese ist nämlich nicht nur passivlegitimiert (Kopp/Schenke RdNr. 28 vor § 40 VwGO), sondern auch passiv prozessführungsbefugt im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.

Nach dem Rechtsträgerprinzip ist bei beliehenen Unternehmern ein Rechtsbehelf gegen diese selbst zu richten und nicht gegen den Verwaltungsträger, dessen Aufgaben wahrgenommen werden (Kopp/Schenke § 78 VwGO RdNrn. 3 und 5). Ein derartiger Fall der Beleihung liegt hier vor. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG erfolgt die Registrierung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für Zwecke der Entsorgung durch die zuständige Behörde. Diese ist nach § 16 Abs. 1 ElektroG das Umweltbundesamt. In § 17 Abs. 1 ElektroG wird aber die zuständige Behörde ermächtigt, eine juristische Person des Privatrechts mit den Aufgaben insbesondere auch der Registrierung nach § 16 Abs. 2 ElektroG zu beleihen. Da ein sachlicher Grund für die Beleihung darin liegt, dass der Vollzug des ElektroG einen speziellen Sachverstand und damit eine eigene Organisation erfordert, ist ein Verstoß insbesondere gegen Art. 33 Abs. 4 und 20 Abs. 2 GG nicht anzunehmen (BVerwG vom 29.9.2005, zitiert nach juris zur Sonderabfallüberwachung). Die Beleihung erfolgte mit Bescheid des Umweltbundesamts vom 6. Juli 2005. Dort wurde die Beklagte u. a. auch mit der Befugnis der Registrierung beliehen. Die Aufgabe der Registrierung verbleibt dabei aber als hoheitlich ( BT-Drks . 15/3939 Seite 33).

Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1.Alt. VwGO) statthaft. Die Registrierung als Hersteller nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)vom 16. März 2005 ist ein Verwaltungsakt, der (auch) belastende Wirkung hat, da an die Registrierung u. a. in den §§ 4 ff. ElektroG Herstellerpflichten geknüpft werden.

Der Klägerin ermangelt es, entgegen der Ansicht der Beklagten, nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage. Richtig ist zwar, dass es an einem rechtlichen Interesse an der Aufhebung eines Verwaltungsaktes fehlen kann, wenn man den Verwaltungsakt selbst beantragt hat. Etwas anderes gilt jedoch, wenn ein Kläger durch den Druck der Umstände den Antrag stellt, obwohl er eigentlich der Meinung war, dass die behauptete öffentlich-rechtliche Verpflichtung nicht besteht (vgl. Kopp/Schenke § 42 VwGO RdNr. 76).

So verhält es sich hier. Auf der Internetseite (http://www..../fragen_und_antworten/anwendungsbereich_elektrog/#fragen892) der Beklagten wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beklagte darüber entscheiden könne, ob ein Gerät nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG falle. Unabdingbare Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass ein Antrag auf Registrierung gestellt werde.

Gibt eine Behörde ein solches Verfahren bei der Bestimmung des Vorhandenseins eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis vor, dann muss sie sich im Streitfall auch daran festhalten lassen; jedenfalls dann, wenn sie dem eigentlichen Begehren der Klägerin, ihre Produkte seien nicht registrierungspflichtig, nicht entspricht. Insoweit geht der Einwand der Beklagten, die Klägerin hätte es durch die Rücknahme ihres Registrierungsantrags selbst in der Hand die Voraussetzungen für die Aufhebung des Registrierungsbescheids zu schaffen, fehl. Denn nach wie vor geht sie - und dies hat sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bekräftigt - von der umfassenden Registrierungspflicht für die Produkte der Klägerin aus. In Anbetracht dessen und im Hinblick auf die Bußgeldbewehrung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG ist es der Klägerin nicht zuzumuten, den Registrierungsbescheid auf andere Weise als durch ein Rechtsmittel aus der Welt zu schaffen.

Die Klage ist nach alldem zulässig.

Die Klage ist auch begründet im Sinne des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es gemäß § 113 Abs. 3 VwGO, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und (gegebenenfalls) den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist.

Damit knüpft das Gesetz zwei Voraussetzungen an eine Aufhebungsentscheidung nach § 113 Abs. 3 VwGO.

Erste Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Ermittlungen nach Art und Umfang noch erheblich sind. Diese Frage lässt sich jedoch ohne die Auslegung des materiellen Rechts nicht beantworten, denn dieses gibt die Tatbestandsvoraussetzungen vor, die das Ziel der Sachverhaltsermittlung sein müssen.

Demnach muss zunächst festgestellt werden, welches im allgemeinen die Voraussetzungen der Registrierungspflicht sind und im besonderen, was unter dem Begriff „eines Teiles eines ortsfesten industriellen Großwerkzeugs“ (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 6 ElektroG) , mit der Folge dass der Anwendungsbereich des ElektroG nicht eröffnet wäre, zu verstehen ist.

Nach § 6 Abs. 2 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der nach § 16 ElektroG zuständigen Stelle registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt.

Das ElektroG ist auf die Geräte der Klägerin dem Grunde nach anwendbar.

Bei den von der Klägerin vertriebenen Geräten handelt es sich - soweit es für das Gericht aus den Internetpräsenzen http://www..../ und http://www..../ ersichtlich ist - um Überwachungs- und Kontrollinstrumente im Sinne des § 2 Abs. 9 i.V.m. Anhang I Nr. 9 ElektroG. Zwar ist die Klägerin nicht Herstellerin im engeren Sinne des § 3 Abs. 11 Nr. 1 ElektroG, da nicht sie selbst, sondern ihre Tochtergesellschaft, die ..., die Geräte herstellt. Sie fällt jedoch unter den Herstellerbegriff des § 3 Abs. 11 Nr. 2 ElektroG, da sie die Geräte der ... unter ihrem eigenen Markennamen in Verkehr bringt.

Die Geräte der Klägerin bzw. ein Teil von ihnen fallen jedoch dann nicht in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes, wenn sie Teile eines ortsfesten industriellen Großwerkzeugs (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 6 ElektroG) sind.

In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen der SPD und Bündnis90/DieGrünen (BT-Drucksache 15/3930 S. 20) heißt es hierzu:

„Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind solche Geräte, die Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Hierzu zählt z. B. ein Mess-, Steuer- oder Regelsystem, das fest in ein ortsfestes industrielles Großwerkzeug eingebaut wird und notwendig ist für das Funktionieren des Großgeräts.“

Zur Auslegung des Begriffes „ortsfestes industrielles Großgerät“ wird vielfach auf den Begriff der „ortsfesten Anlage“ im Sinne der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit 89/336/EWG verwiesen (vgl. Giesberts/Hilf § 2 RdNr. 25 ElektroG, Stabno § 2 ElektroG Anm. 1 a, Hinweise des Bundesministeriums für Umwelt zum Anwendungsbereich des Elektrogesetzes S. 11). Der Leitfaden der Generaldirektion III der europäischen Kommission zur Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit enthält hierzu eine Definition, die als Auslegungshilfe herangezogen werden kann:

„Ortsfeste Anlage“ ist eine Kombination mehrerer Systeme, Endprodukte und/oder Bauteile, die von einem Assembler/Errichter an einem bestimmten Ort zusammengefügt und/oder installiert werden, um in einem zu erwartenden Umfeld zusammenzuarbeiten und eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen; ...“

Zwischen den Beteiligten ist insbesondere die Frage streitig, ob ein Gerät nur dann Teil einer ortsfesten industriellen Großwerkzeugs ist, wenn es dauerhaft und fest in das Großwerkzeug eingebaut ist. Wobei die Beklagte den Begriff „fest“ offenbar so versteht, dass das Gerät nicht ohne Aufbietung eines gewichtigen Aufwandes vom Großwerkzeug getrennt bzw. ausgebaut werden kann.

Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 ElektroG gibt für die Beantwortung dieser Frage nur wenig her, obwohl man bedenken muss, dass der Gesetzeswortlaut eine qualifizierte Verbindung des Gerätes mit dem ortsfesten, industriellen Großwerkzeug ausdrücklich nicht fordert.

Der Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung lässt sich, soweit ersichtlich, den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen; er kann in diesem Zusammenhang auch dahin gestellt bleiben. Eines liegt jedoch auf der Hand. Wenn der Gesetzgeber bestimmte Arten bzw. Typen von Elektrogeräten und Elektrogeräte, die mit diesen Elektrogeräten als Teil von ihnen verbunden sind, vom Anwendungsbereich des Elektrogesetzes ausnimmt, dann müssen beide Geräte ihr Schicksal im Wesentlichen teilen. Wird das (Teil-)Gerät nämlich nur vorübergehend mit dem ortsfesten industriellen Großwerkzeug verbunden, besteht kein Grund, dass es nicht dem Regime des Elektrogesetzes unterworfen sein sollte.

Damit wird ein Elektrogerät Teil eines ortsfesten industriellen Großwerkzeugs, wenn es dort eingebaut wird und für seine Funktionsdauer dort verbleiben soll. Der Vortrag der Beklagten, der Teileeigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 ElektroG stehe entgegen, dass die Geräte der Klägerin leicht wieder ausgebaut werden und in eine andere Anlage eingebaut werden könnten, überzeugt nicht. Sicherlich mag bei einer festen mechanischen Verbindung der Teile in der Regel gewährleistet sein, dass eine dauerhafte Verbindung gegeben ist. Warum dies bei leichter zu entfernenden Teilen im Gegensatz dazu nicht der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich, denn die Tatsache, dass ein (Teil-)Gerät ohne großen Aufwand wieder ausgebaut werden kann, lässt nicht den Schluss zu, dass es deswegen alsbald wieder entfernt wird; dies hängt einzig und allein von seiner konkreten Funktion und seiner individuellen Lebensdauer ab.

Maßgeblich ist somit, ob ein Elektrogerät bestimmungsgemäß als Teil in dem ortsfesten industriellen Großwerkzeug verbleiben soll, denn auch dann sind sie funktional fest miteinander verbunden.

Nach diesen Vorgaben werden die Beteiligten das Sortiment der Klägerin zu untersuchen und je nach Einzelfall zu entscheiden haben, ob ein Elektrogerät der Klägerin in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt oder nicht.

Das Gericht verkennt nicht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO eng auszulegen sind und der Anwendungsbereich der Vorschrift deshalb auf besonders gelagerte Fälle beschränkt ist (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 C 2/02 - BVerwGE 117, 200).

Im Spannungsverhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Entlastung der Gerichte von umfangreichen Sachverhaltsermittlungen und dem Bedürfnis der Beteiligten nach einer abschließenden und verbindlichen gerichtlichen Beurteilung des Rechtsstreits soll nach den diese Vorschrift tragenden Vorstellungen des Gesetzgebers das Interesse an der Entlastung der Justiz nur in besonders gelagerten Fällen überwiegen (vgl. BTDrucks 11/7030, S. 29). Deshalb sind die hierfür genannten Tatbestandsvoraussetzungen eng auszulegen: Nur dann, wenn die Behörde nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung eine Sachverhaltsermittlung besser durchführen kann als das Gericht und es auch unter übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, die Behörde tätig werden zu lassen, soll die Vorschrift heranzuziehen sein (BTDrucks 11/7030, S. 30).

Nachdem das Sortiment der Klägerin augenscheinlich ihrer Website sehr umfangreich ist und es nach den zuvor heraus gearbeiteten Kriterien immer eine Frage des speziellen Gerätes ist, ob es als Teil eines industriellen Großwerkzeugs zu bewerten ist, sind die noch durch zu führenden Ermittlungen in jedem Fall umfangreich, zumal die Klägerin und in ganz besonderen Maße die Beklagte zu den einzelnen Geräten so gut wie gar nichts vorgetragen haben. In diesem Zusammenhang steht auch das prozessuale Verhalten der Beklagten, die erst mit Schriftsatz vom 19. September 2006 die Klage erwidert und sich noch dazu im Wesentlichen auf Rechtsausführungen beschränkt hat.

Die Ermittlungen stellen sich voraussichtlich auch nach ihrer Art als erheblich dar. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Gerät bestimmungsgemäß als Teil in einem ortsfesten industriellen Großwerkzeug verbleiben soll, kann im Einzelfall auch eine technische Bewertung notwendig sein, zu der die Beklagte, soweit notwendig unter Mitwirkung der Fachaufsichtsbehörde, fähig sein sollte. Dies gilt umso mehr, als bei Verwaltungsakten nach § 16 Abs. 2 ElektroG gemäß dessen § 21 Abs. 1 ElektroG ein Vorverfahren nicht durchgeführt wird.

Das Verwaltungsgericht ist in dieser Hinsicht zur Sachverhaltsermittlung nur durch eine aufwändige Beweisaufnahme unter Beteiligung eines externen Sachverständigen in der Lage. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist bei der Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgabe darauf angewiesen, dass die Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren ihren Ermittlungsauftrag nachkommt; dass es sich bei der Beklagten um eine beliehene Stiftung des privaten Rechts handelt spielt keine Rolle, denn auch sie ist eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG und muss sich an das Verfahrensrecht der Bundesbehörden halten.

Damit ist auch die zweite Voraussetzung für eine Aufhebungsentscheidung nach § 113 Abs. 3 VwGO, dass die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligtensachdienlich ist, gegeben. Maßgeblich soll hier sein, ob die Behörde es im Vergleich zum Einsatz richterlicher Arbeitskraft „besser und effektiver könne“ (Gerhart in: Schmidt-Aßmann-Pietzner § 113 VwGO RdNr. 48). Die Prozessökonomie gebietet es hier, dass die Beklagte, im Zusammenwirken mit der Klägerin - dazu scheint diese wohl bereit zu sein - deren Sortiment, gerade auch aus technischer Sicht, einmal betrachtet und im Einzelfall entscheidet, ob es sich um Teile ortsfester, industrieller Großwerkzeuge handelt oder nicht. Dabei wird die - bisher noch nicht erörterte - Frage auch Bedeutung gewinnen, in welche Großgeräte die Elektrogeräte der Klägerin eingebaut werden und ob es sich hierbei um ortsfeste, industrielle Großwerkzeuge jeweils handelt.

Dies entspricht auch dem Interesse der Klägerin und dem objektiven Interesse der Beklagten. Eine Tatsachenerhebung durch das Gericht wäre zweifellos zeit- und kostenaufwändiger, zumal sich das Gericht bei Fragestellungen technischer Art in der Regel externen Fachwissens bedienen müsste.

Damit ist der Anfechtungsklage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.

Die Berufung wird nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil jedenfalls die Frage, wie der Begriff „Teil eines industriellen Großwerkzeugs“ auszulegen ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt, § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 2.4.2 des Streitwertkatalogs 2004 entsprechend (die Nichtregistrierung ist nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG mit einem einer Untersagungsverfügung vergleichbaren gesetzlichen Inverkehrbringungsverbot verbunden).

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