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Urteil vom VG Ansbach

Entscheidungsdatum: 02.07.2008
Aktenzeichen: 11 K 06.02339

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eröffnung des Anwendungsbereiches des ElektroG auf die von der Klägerin hergestellten Signalverstärker.

Die Klägerin stellte am 6. Juli 2005 bei der Beklagten für die Marke „ … “, die Kategorie 3 „ Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik “ und die Geräteart „ Professionelle Geräte “ einen Antrag auf Registrierung nach dem ElektroG, woraufhin ihr zunächst am 1. November 2005 eine Benutzer-ID und eine Interims-ID erteilt wurden. In der Folge gab die Beklagte am 8. November 2005 „ die B2B-Glaubhaftmachung “ frei und registrierte die Klägerin am 2. Dezember 2005 antragsgemäß.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 und 9. Mai 2006 beantragte die Klägerin daraufhin bei der Beklagten, „ die Überprüfung, ob unsere Geräte in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen “. Bei den von ihr hergestellten Produkten handele es sich um Sendeanlagen für Digital Video Broadcasting (DVB), Digital Audio Broadcasting (DAB) und Analog TV (AVB). Sie dienten fest installiert hauptsächlich dazu, ein Signal, das über eine Rundfunkantenne an Rundfunk- und Fernsehempfänger gesendet werde, zu verstärken. Nach einer von der Klägerin in Auftrag gegebenen Expertise des ...-Instituts für Produktionstechnik und Automatisierung, die auf den sieben Prüfschritten in den „ Hinweisen zum Anwendungsbereich des ElektroG “ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) basiert habe, hätte die Überprüfung der Registrierungspflicht spätestens bei Schritt 5 abgebrochen werden müssen. Bereits die Frage in Prüfschritt 4, ob das jeweilige Gerät ausdrücklich vom Anhang I des ElektroG ausgenommen sei, müsse bejaht werden, da es sich um eine ortsfeste Anlage handele, die ausschließlich von Fachpersonal installiert werde, fest mit dem Boden verbunden und an eine Klimatisierung (Raum- oder Wasserklimatisierung) angeschlossen sei. Jedenfalls nach der Fragestellung in Prüfschritt 5, ob das Gerät Teil eines Gerätes bilde, das nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes falle, stehe fest, dass keine Registrierungspflicht bestehe, da die von der Klägerin hergestellten Signalverstärker ein derartiges Geräteteil darstellen würden. Nach der EMV-Richtlinie (89/336/EWG) handele es sich bei „ ortsfesten Anlagen “ um „ eine Kombination mehrerer Systeme, Endprodukte und/oder Bauteile, die von einem Assembler/Errichter an einem bestimmten Ort zusammengefügt und/oder installiert werden, um in einem zu erwartenden Umfeld zusammenzuarbeiten und eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen; diese Kombination soll aber nicht als einzelne funktionale oder Handelseinheit in Verkehr gebracht werden. “ Ortsfeste Anlage im vorliegenden Zusammenhang bilde dabei eine ortsfeste Rundfunkantennenanlage, mit der die Geräte der Klägerin durch ein Antennenkabel verbunden seien. Zudem könne die Anlage der Klägerin nur in klimatisierten Räumen betrieben werden. Als Bestandteil einer ortsfesten Anlage fielen die Geräte der Klägerin folglich aus dem Anwendungsbereich des ElektroG. Es werde daher von der Beklagten die Ausstellung einer Bescheinigung erbeten, dass die von der Klägerin hergestellten Geräte aufgrund des Prüfschritts 5 „ Bestandteile einer ortsfesten Anlage “ nicht unter den Anwendungsbereich des ElektroG fallen.

Mit nunmehr streitgegenständlicher, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehener Email vom 6. Juni 2006 übermittelte die Beklagte der Klägerin die Entscheidung, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte in den Anwendungsbereich des ElektroG fielen. Die Beklagte sei als Gemeinsame Stelle gem. § 14 Abs. 4 S. 1 ElektroG berechtigt, die Zuordnung der Geräte zu den Gerätearten festzulegen. Die von der Klägerin hergestellten Signalverstärker würden zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen und seien für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 V oder Gleichspannung von höchstens 1500 V ausgelegt, § 3 Abs.1 Nr. 1 ElektroG. Anhang I Nr. 3 ElektroG nenne Geräte der Zentralen Datenverarbeitung, insbesondere Großrechner ausdrücklich. Die Beispielliste in Anhang I ElektroG sei gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 ElektroG nicht abschließend. Die von der Klägerin in Verkehr gebrachten Signalverstärker seien hinsichtlich ihrer materiellen Zusammensetzung, ihres Aufbaus und ihrer Voraussetzungen an die Infrastruktur Großrechnern vergleichbar und daher im Sinne der abfallwirtschaftlichen Ziele in § 1 Abs. 1 Satz 2 ElektroG analog zu diesen zu behandeln. Daher sei eine Zuordnung in die Kategorie 3 nach § 2 Abs. 1 ElektroG veranlasst. Ferner würden die Sendeanlagen der Klägerin für sich allein keine ortsfeste Anlage im Sinne der BMU-Hinweise darstellen und bildeten auch keine Bestandteile einer solchen, da sie als Handelseinheit in Verkehr gebracht würden. Dies gelte auch dann, wenn die Geräte aus technischen und/oder logistischen Gründen am Betriebsort aufgebaut werden müssten und dem Nutzer betriebsfertig übergeben würden. Weiter seien die Geräte nicht ausschließlich dazu bestimmt, durch Errichter einer ortsfesten Anlage, die gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3, 4 nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fielen, installiert zu werden. Die Registrierung für die Kategorie 3, Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik, und die Geräteart „ Professionelle Geräte “ sei daher korrekt erfolgt.

Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten mit Telefax vom 5. Juli 2006 Klage erheben und beantragen:

Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2006 wird aufgehoben.:

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Produkte der Klägerin nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fielen. Daher bestehe auch keine Registrierungspflicht nach §§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 ElektroG.

Ausgangspunkt für die Annahme einer Registrierungspflicht bildeten die in § 2 Abs. 1 ElektroG abschließend aufgeführten 10 Gerätekategorien, unter die die jeweils in Rede stehenden Produkte eingeordnet werden müssten. Zwar gehe die Beklagte zunächst zutreffend davon aus, dass zum ordnungsgemäßen Betrieb der von der Klägerin hergestellten Signalverstärker elektrische Ströme und elektromagnetische Felder im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG benötigt würden. Fraglich sei indes, ob die Signalverstärker tatsächlich als Geräte der zentralen Datenverarbeitung, insb. Großrechner, i.S.v. Anhang 1 Nr. 3 des ElektroG kategorisiert werden könnten. Von ihrer Funktion her, ankommende Rundfunk- und Fernsehsignale zu transformieren und zu verstärken, bestünden wesentliche Unterschiede zu den von der Beklagten angeführten Großrechnern, was die Kategorisierung zumindest fraglich erscheinen lasse.

Selbst wenn man die von der Klägerin hergestellten Signalverstärker tatsächlich der von der Beklagten gewählten Kategorie zuordnen könnte, würden diese jedoch als ortsfeste Anlagen im Sinne des BMU-Hinweises bzw. als Bestandteile ortsfester Anlagen aus dem Anwendungsbereich des ElektroG herausfallen. Am 24. Juni 2005 habe das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Hinweise zum Anwendungsbereich des ElektroG veröffentlicht. Ferner existierten Erläuterungen der EU-Kommission im Rahmen sog. Frequently Asked Questions (FAQs) zu den einschlägigen EU-Richtlinien. Gemäß den Hinweisen des BMU werde in Prüfschritt 4 untersucht, ob das jeweilige Gerät unter eine der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ElektroG geregelten Ausnahmen falle. Ortsfeste Anlagen sollen dabei generell vom Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen werden. Die Definition einer „ ortsfesten Anlage “ richte sich dabei nach dem sog. EMV-Leitfaden und erfasse Anlagen bestehend aus einer Kombination mehrerer Systeme, Endprodukte und/oder Bauteile, die von einem Assembler/Richter an einem bestimmten Ort zusammengefügt und/oder installiert werden, um in dem zu erwartenden Umfeld zusammen zu arbeiten und eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen, soweit diese Kombination nicht als einzelne funktionale oder Handelseinheit in Verkehr gebracht wird. Diese Voraussetzungen seien bei den von der Klägerin hergestellten Signalverstärkungsanlagen erfüllt. Nur in Verbindung mit einer Rundfunkantenne machten diese Sinn und würden diese ihren vorgesehenen Nutzen erfüllen. Die Signalverstärkungsanlagen würden weiterhin von speziell ausgebildetem Fachpersonal ausschließlich an Orten installiert, an denen sich bereits eine Rundfunksendeanlage befinde bzw. an denen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang eine derartige Anlage errichtet werde. Schließlich werde diese Kombination auch nicht als einzelne funktionale oder Handelseinheit in Verkehr gebracht. Somit seien alle Voraussetzungen der Ausnahme vom Anwendungsbereich des ElektroG bei einer ortsfesten Anlage erfüllt.

Mit Telefax vom 25. Juni 2007 beantragten die Bevollmächtigten der Beklagten,

die Klage abzuweisen.:

Zur Begründung wird in der Klageerwiderung vom 6. Juli 2007 ausgeführt, die von der Klägerin hergestellten und in Verkehr gebrachten Signalverstärkungsanlagen fielen in den sachlichen Anwendungsbereich des ElektroG. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin handele es sich um Elektro- bzw. Elektronikgeräte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG, nämlich konkret um Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3, Satz 2 ElektroG i.V.m. Anhang I Nr. 3 zum ElektroG. Eine Ausnahme vom sachlichen Anwendungsbereich liege nicht vor. Die Geräte der Klägerin seien auch nicht in ihrer Kombination mit Rundfunkantennen als „ ortsfeste Anlage “ vom Anwendungsbereich ausgenommen. Weiter erweise sich auch die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG nicht als einschlägig.

Signalverstärkungsanlagen, wie sie die Klägerin herstelle, würden dazu dienen, am Eingang anliegende TV- und Audiosignale geringer Leistung so zu verstärken, dass nach Weiterleitung an eine Antenne eine für den TV- bzw. Audioempfang nutzbare Feldstärke zur Verfügung steht. Damit ließen sie sich dem Beispiel in Anhang I Nr. 3 zum ElektroG „ Sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung von Informationen mit elektronischen Mitteln “ zuordnen. Dies werde offensichtlich auch von der Klägerin selbst so beurteilt, wie sich aus ihrem am 12. Dezember 2005 bei der Beklagten gestellten Antrag auf Feststellung des Anwendungsbereiches des ElektroG ergebe. Darauf, ob die Geräte der Klägerin mit „ Geräten der zentralen Datenverarbeitung “, insb. mit „ Großrechnern “ vergleichbar seien, komme es nicht an. Denn die im Anhang I zum ElektroG enthaltene Liste von Geräten sei nicht abschließend, sondern nenne nur beispielhaft Geräte, die unter die Gerätekategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG fallen würden.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, ihre Signalverstärkungsanlagen würden in Kombination mit einer Rundfunkantenne „ ortsfeste Anlagen “ bilden und von daher vom Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen sein, sei unklar, worauf sich eine derartige Ausnahme stützen solle. Zwar würden die von der Klägerin zitierten Auslegungshinweise des BMU und der Europäischen Kommission eine Ausnahme bei solchen Geräten annehmen, die Teil einer ortsfesten Anlage bildeten. Eine Ausnahme dergestalt, dass ortsfeste Anlagen generell ausgenommen sein sollen, werde indes nicht genannt. Sie würde im Übrigen zu einer unangemessenen Aushöhlung des Anwendungsbereiches des ElektroG führen. Dass dies nicht beabsichtigt sein könne, zeige die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ElektroG, wonach das ElektroG keine Anwendung auf ortsfeste industrielle Großwerkzeuge finde. Einer solchermaßen speziellen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn ortsfeste Anlagen generell nicht unter das ElektroG fallen würden, denn die weiter reichende Definition der ortsfesten Anlage würde auch ortsfeste industrielle Großwerkzeuge umfassen.

Darüber hinaus lägen selbst die Voraussetzungen einer derart gedachten Ausnahmeregelung bei Signalverstärkungsanlagen (in Kombination mit einer Rundfunkantenne) nicht vor. Ortsfeste Anlagen beschreibe die als Interpretationshilfe herangezogenen Definition aus der sog. EMV-Richtlinie als eine „ Kombination mehrerer Systeme, Endprodukte und/oder Bauteile, die von einem Assembler/Errichter an einem bestimmten Ort zusammengefügt und/oder installiert werden, um in einem zu erwartenden Umfeld zusammenzuarbeiten und eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen “. Dabei dürfe diese Kombination „ aber nicht als einzelne funktionale oder Handelseinheit in Verkehr gebracht werden “. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei Antenne und Signalverstärker um zwei räumlich getrennte Einrichtungen, die lediglich über elektrische Leitungen verbunden seien, handele. Von einer in sich geschlossenen Anlage, in die ihre Bestandteile fest eingebaut wären, könne nicht gesprochen werden. Während Rundfunkantennen in der Regel eine lange Lebensdauer hätten, würden Signalverstärker entsprechend der technischen Entwicklung in kürzeren Zeitabständen modifiziert bzw. erneuert. Ferner würden die Errichtung einer Antenne einerseits und die Installation einer Signalverstärkungsanlage andererseits in keinem notwendigen zeitlichen Zusammenhang stehen. Weiter gehe auch der von der Klägerin gezogene Vergleich mit Warmwassergeräten fehl.

Schließlich könnten die Geräte der Klägerin auch nicht als „ Teile “ ortsfester Anlagen vom Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen werden. Soweit sich die Klägerin in der Klagebegründung auf die „ Hinweise zum Anwendungsbereich des ElektroG “, dort S. 11, beziehe, müsse beachtet werden, dass diese Auslegungshinweise des BMU lediglich als Orientierungshilfe dienten und keinen rechtsverbindlichen Charakter besäßen. Darüber hinaus finde die Auffassung, dass auch Teile ortsfester Anlagen nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, keinerlei Anhaltspunkt im Gesetz. Selbst wenn § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG auch für Teile ortsfester Anlagen gelten sollte, lägen die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes nicht vor, da die Signalverstärkeranlagen der Klägerin keine „ Teile “ einer ortsfesten Anlage, bestehend aus einer Kombination von Rundfunkantenne und Signalverstärker, bilden würden. Das ElektroG diene der Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (sog. WEEE-Richtlinie, ABl. L 37, 24 vom 13.2.2003). Von daher fänden die Grundsätze der richtlinienkonformen Auslegung des ElektroG als des deutschen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie Anwendung. Anhaltspunkte für die Auslegung von § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG, der auf Art. 2 Abs. 1 der WEEE-Richtlinie beruhe, lieferten die Anwendungshinweise in einem Dokument der Europäischen Kommission, auf die auch das BMU verweise (European Commission, Directorate-General, Environment, The Director-General, Frequently Asked Questions on Directive 2002/96/EC on Waste Electrical and Electronic Equipment Directive- WEEE). Dort werde darauf hingewiesen, dass ein Gerät, das Teil eines anderen Gerätetyps sei, kein fertig gestelltes Gerät sein könne. Aus diesen sich auf die WEEE-Richtlinie beziehenden Hinweisen ergebe sich, dass die Signalverstärkeranlagen der Klägerin nicht unter die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG fallen können. Denn bei diesen Anlagen handele es sich gerade um fertig gestellte Produkte, die an verschiedenste Rundfunkantennen angeschlossen werden könnten. Die Signalverstärkungsanlagen würden aus einzelnen, serienmäßig hergestellten Modulen, die in einen 19’’- Geräteträger eingebaut werden, bestehen. Entsprechend den technischen Anforderungen und Spezifikationen könnten unterschiedliche Module kombiniert und skaliert werden. Bei einer Sendeverstärkeranlage der Klägerin handele es sich um ein Endgerät mit einer eigenständigen, vom Nutzer gewünschten Funktion, die diesem nach Installation einschließlich der Verbindung zu nutzerseitigen Medienanschlüssen und zur Antenne unmittelbar zur Verfügung stehe. Damit stelle die Verstärkeranlage nicht lediglich einen „ Teil “ einer ortsfesten Anlage dar; der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 ElektroG greife nicht ein. Würde man der Auffassung der Klägerin folgen, fiele in erheblichem Umfang Elektroschrott an, dessen fachgerechte Entsorgung nicht sichergestellt wäre.

In ihrer Replik hierzu vom 23. Juni 2008 wiederholte die Klägerin ihre Auffassung, dass der sachliche Anwendungsbereich des ElektroG für ihre Produkte nicht eröffnet sei. Die Signalverstärkungsanlagen seien bereits als Teil einer ortsfesten Anlage aus dem Anwendungsbereich des ElektroG eindeutig ausgeschlossen. Soweit dies das BMU in seinen Hinweisen zum ElektroG so sehe, müssten diese Hinweise in Ermangelung anderer Auslegungshilfen beachtet werden. Eine derartige Interpretation führe auch nicht zu einer unangemessenen Aushöhlung des ElektroG.

Weiter bestimme § 2 Abs. 1 ElektroG ausdrücklich, dass Geräte nur dann unter die Kategorien dieser Norm fallen, wenn sie nicht Teile eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Letzteres sei der Fall, da alle Signalverstärker Teile einer Antennenanlage bilden würden. Insoweit werde bestritten, dass es sich bei einer Signalverstärkeranlage um ein Endgerät mit eigenständiger Funktion handele. Die von der Klägerin hergestellten Anlagen ließen sich nur in Verbindung mit einer Antennenanlage nutzen, unabhängig davon, dass Signalverstärker in verschiedenen Modulen und Alternativen angeboten würden. Dies würde auch nichts daran ändern, dass sie weiterhin Teil einer ortsfesten Anlage bildeten. Fehl gehe die Argumentation der Beklagten, die Lebensdauer einer Signalverstärkeranlage sei geringer als die der Antenne. Entgegen der Auffassung der Beklagten entstehe auch durch die Kombination von Antennenanlage und Signalverstärker eine einheitliche ortsfeste Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 ElektroG. Sinn und Zweck des ElektroG sei es, diejenigen Geräte in seinem Anwendungsbereich zu erfassen, die gar nicht oder nur sehr einfach montiert werden könnten. Sobald diese Geräte jedoch als Bestandteile einer Anlage gelten, seien sei vom Anwendungsbereich auszunehmen.

Im Hinblick auf die von der Beklagten in Bezug genommene Passage der FAQ der EU-Kommission zum Anwendungsbereich der WEEE-Richtlinie müsse darauf hingewiesen werden, dass dort zur Abgrenzung zwischen „ finished product “ und „ part of another type of equipment “ auf die eigenständige Funktion - „ direct function “ - des Gerätes abgestellt und hierzu ausgeführt werde: „ This function can be available without further adjustment or connections other than simple ones which can be performed by any person. “ Eine eigenständige Funktion solle also nur dann vorliegen wenn ein Einbau des Produkts in ein anderes Gerät durch den Endverbraucher als Laien durch eine einfach herzustellende Verbindung möglich sei und das Produkt einzeln im Handel vertrieben werde. Der Gebrauch der klägerseitig hergestellten Signalverstärker sei indes ohne Einbau und Installation durch hierfür speziell ausgebildete Techniker nicht möglich.

Hilfsweise seien Signalverstärker dem Anwendungsbereich des ElektroG jedoch auf jeden Fall deshalb entzogen, weil sie Teil eines Gerätes bildeten, welches nicht unter den Geltungsbereich des Gesetzes falle. Ein Bauelement gelte nur dann als selbständiges Gerät, wenn es eine eigenständige Funktion erfülle, die dem Nutzer ohne weiteres oder mit einfachen, auch von einem Laien vornehmbaren Einstellungen oder Verbindungen zur Verfügung steht und vom Hersteller auch als Einzelprodukt im Handel angeboten werden kann. Eine eigenständige direkte Funktion, wie sie auch die EU-Kommission fordere, hätten Signalverstärker nicht. Erst durch den Einbau in eine Antennenanlage würden sie ihre Funktionsfähigkeit erhalten. Der Anwendungsbereich des ElektroG sei daher für die Produkte der Klägerin nicht eröffnet.

In der mündlichen Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte seinen Antrag modifiziert und nunmehr beantragt:

Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2006 wird aufgehoben, darüber hinaus wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass die Produkte der Klägerin nicht in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fallen.:

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die sog. „Originalakte“ der Beklagte und die Gerichtsakte, hinsichtlich des Gangs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die mit dem in der mündlichen Verhandlung präzisierten Klageantrag zulässige Klage (I.) erweist sich gemessen am Erfolgsmaßstab des § 113 Abs. 5 VwGO als unbegründet (II.). Ein Anspruch auf den klageweise begehrten Ausspruch, dass die von ihr hergestellten Signalverstärker nicht dem Anwendungsbereich des ElektroG unterfallen, steht der Klägerin nicht zu, sodass die Klage im Ergebnis abzuweisen ist.

I.

Die vorliegende Klage ist als Verpflichtungsklage, gerichtet auf den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes betreffend die Nichtanwendbarkeit des ElektroG auf die von der Klägerin hergestellten Signalverstärker, zulässig.

Zwar enthält das ElektroG keine spezielle Regelung über eine Feststellung seitens der zuständigen Behörde, dass bestimmte, von einem Hersteller produzierte Geräte in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fallen. Indes hat die Beklagte im vorliegenden Fall bei bestehender bestandskräftiger Registrierung durch mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Bescheid über den Antrag des Klägers, die Anwendbarkeit des ElektroG auf seine Produkte zu überprüfen, entschieden. Sie geht mithin selbst von der Möglichkeit des Erlasses eines feststellenden Verwaltungsaktes aus. Die Kammer hat ferner in ihrer Rechtsprechung das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im Hinblick auf die Anwendbarkeit des ElektroG im Vorfeld eines Registrierungsverfahrens bejaht (Urteil vom 20.0.2006, AN 11 K 06.01971, UPR 2007, 77 f.; vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 22.3.2007, GewArch 2008, 92 f.). Weiter eröffnet das ElektroG in Verbindung mit §§ 48 f. VwVfG der zuständigen Behörde die Möglichkeit, eine bestandskräftige Registrierung dann mittels Verwaltungsaktes zurückzunehmen, wenn sich im Nachhinein die Rechtswidrigkeit der Registrierung mangels Anwendbarkeit des ElektroG herausstellen sollte. Als Minus zur Rücknahme einer Registrierung muss der Beklagten daher auch die Möglichkeit eröffnet sein, durch feststellenden Verwaltungsakt über die Anwendbarkeit des ElektroG im konkreten Fall zu entscheiden. Wie die vorliegende Fallkonstellation zeigt, geht die Beklagte offenbar selbst von einer derartigen Entscheidungsmöglichkeit aus. Bejaht die zuständige Behörde die Anwendbarkeit des ElektroG entgegen der Auffassung des Antragstellers, der von der Unanwendbarkeit des ElektroG ausgeht, kommt als hiergegen statthafte Klage die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage in Betracht, da die alleinige Kassation der die Anwendbarkeit des ElektroG feststellenden Entscheidung die bestandskräftige Registrierung unberührt lassen würde. Mit der Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage hat die Klägerin vorliegend die statthafte Klage erhoben (vgl. hierzu auch Urteil der Kammer vom 2.7.2008, AN 11 K 06.00913).

Ginge man davon aus, dass der Beklagte von Rechts wegen die Möglichkeit fehlte, durch feststellenden Verwaltungsakt über die Anwendbarkeit des ElektroG bei bestandskräftiger Registrierung zu entscheiden, müsste, ausgehend vom klägerischen Begehren, die bestehende Registrierung mangels Registrierungspflicht zu beseitigen, der Antrag auf Überprüfung der Anwendbarkeit des ElektroG als Antrag auf Rücknahme der Registrierung nach § 48 VwVfG ausgelegt werden. Insoweit käme der Klägerin jedenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme der Registrierung zu, sodass auch in diesem Fall die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart darstellen würde.

Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verpflichtungsklage im Übrigen gegeben sind, erweist sich die Klage als zulässig.

II.

Materiell ist die Klage indes unbegründet, da die von der Klägerin hergestellten Signalverstärker in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen.

1. Ausgangspunkt der Prüfung, ob der Anwendungsbereich des ElektroG eröffnet ist, bildet die Frage, ob seitens eines Herstellers im Sinne von § 3 Abs. 11 ElektroG ein Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne von § 3 Abs. 1 ElektroG hergestellt bzw. in Verkehr gebracht wird. Die gerätebezogenen Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG liegen vorliegend unstreitig vor, da die Signalverstärkeranlagen der Klägerin zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme benötigen und der Betrieb auf Wechselspannung bis höchstens 1000 V oder Gleichspannung von höchsten 1500 V ausgelegt ist.

Elektro- bzw. Elektronikgeräte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG unterfallen jedoch nur dann dem Anwendungsbereich des ElektroG, wenn sie sich einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG genannten Kategorien zuordnen lassen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.2.2008, 7 C 43.07, NVwZ 2008, 697 f.). Des weiteren scheiden sie aus dem Anwendungsbereich dann aus, wenn die Geräte „ Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt “.

Vorliegend hat die Beklagte die Geräte der Klägerin nach Auffassung der Kammer zu Recht unter die Kategorie 3 „ Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik “ und dort unter die Geräteart „ Professionelle Geräte “ subsumiert. Insoweit trägt die Beklagte zutreffend vor, dass die im Anhang I zum ElektroG - „ Liste der Kategorien und Geräte “ - aufgeführten Gerätearten nur beispielhaft genannt sind und dass es insoweit allein darauf ankommt, dass die zu beurteilenden Elektrogeräte der jeweiligen Gerätekategorie unterfallen. Dass Signalverstärker, die bestimmte Audio- und Videosignale in Sendeanlagen verstärken und damit die Übertragung von Bild- und Tondaten ermöglichen, Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik darstellen, erscheint der Kammer offensichtlich. Im Hinblick auf die Einordnung in die Gerätekategorie 3 des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG hat die Klägerin auch keine substantiierten Einwände vorgetragen. Die im Rahmen der Kategorie 3 vorgenommene Bestimmung der Geräteart „ Professionelle Geräte “ erfolgte in Übereinstimmung mit der EAR-Regel 03-003 vom August 2005. Diese nennt unter Ziff. 5.2 „ Professionelle Geräte “ und als Unterkategorie neben solchen der Datenverarbeitung, der Telekommunikation und des Druckens von Daten und der Übermittlung gedruckter Daten unter Ziff. 5.2.4. auch „ Sonstige ‚professionelle’ Geräte der Informationstechnik “. Auf die Vergleichbarkeit zu den ebenfalls beispielhaft im Anhang I zum ElektroG genannten Großrechnern, die im schriftsätzlichen Vorbringen kontrovers diskutiert worden ist, kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an, da die Anwendbarkeit des ElektroG schon dann gegeben ist, wenn sich das in Rede stehende Gerät einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG genannten Kategorien zuordnen lässt. Dies ist bei den von der Klägerin hergestellten Signalverstärkern der Fall. Mithin liegt die erste - positive - Tatbestandsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG, nämlich die Einordenbarkeit unter die gesetzlich vorgesehenen Gerätekategorien, vor.

2. Entgegen dem Vortrag der Klägerin scheitert die Anwendbarkeit des ElektroG vorliegend nicht daran, dass die Signalverstärker in „ ortsfeste Anlagen “ eingebaut werden bzw. selbst eine „ ortsfeste Anlage “ bilden.

Wie die Beklagte insoweit zutreffend ausgeführt hat, sieht das ElektroG eine generelle Ausnahme von seinem Anwendungsbereich für ortsfeste Anlagen nicht vor. Dies lässt sich bereits aus dem Normtext ableiten, der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ElektroG hinsichtlich der Kategorie „ Elektrische und elektronische Werkzeuge “ ausdrücklich „ ortsfeste industrielle Großwerkzeuge “ aus dem Anwendungsbereich ausnimmt. Einer derartigen Regelung hätte es dann nicht bedurft, wenn „ ortsfeste Anlagen “ dem Normbereich des ElektroG von Haus aus nicht unterfallen wären (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 28.4.2008, AN 11 K 06.00922).

Nichts anderes ergibt sich insoweit auch der dem ElektroG zugrunde liegenden Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 37, S. 24 ff., sog. WEEE-Richtlinie). Weder aus der Begriffsbestimmung des Elektrogerätes in Art. 3 a. der Richtlinie noch aus der Definition des Geltungsbereiches in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie ergibt sich eine generelle Ausnahme für „ ortsfeste Anlagen “. Ebenso wie das ElektroG enthält Anhang I A der Richtlinie den Ausnahmetatbestand der ortsfesten industriellen Großwerkzeuge in der Gerätekategorie 6 „ Elektrische und elektronische Werkzeuge “. Dass auch bei anderen Gerätearten oder gar generell eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie im Hinblick auf „ ortsfeste Anlagen “ gemacht wird, lässt sich aus der Richtlinie folglich ebenfalls nicht ableiten.

Im Hinblick auf die den Anwendungsbereich des ElektroG eröffnende Einordnung eines Produktes unter die Kategorien des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG erfüllen die von der Klägerin hergestellten Signalverstärkeranlagen daher keinen Ausnahmetatbestand.

3. Bei den von der Klägerin hergestellten Signalverstärkeranlagen handelt es sich auch nicht im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG um Elektrogeräte, die Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt.

Soweit die Klägerin diesbezüglich vorträgt, ihre Signalverstärkeranlagen würden ihre Funktion nur zusammen mit und als Teil von Antennenanlage erfüllen, ist die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG bereits dem Wortsinn nach nicht einschlägig. So lässt sich eine Antennen- bzw. Signalverstärkeranlage nicht als ein eigenständiges „ Gerät “ begreifen, dessen „ Teil “ dann der Signalverstärker bildet. So hat die Kammer in vergleichbaren Fallgestaltungen Anzeigetafeln in Stadien oder auf Bahnhöfen oder Bahnsteigen deshalb nicht als Teil eines anderen Gerätes qualifiziert, weil Stadien und Bahnsteige weder dem Rechts- noch dem Wortsinn nach „ Geräte “ im Sinne des ElektroG und folglich auch keine „ anderen Gerät e“ gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG darstellen (vgl. Urteil der Kammer vom 28.4.2008, AN 11 K 06.00922). Wollte man, wie von der Klägerin vorgetragen, eine Antennenanlage als „ Gerät “ im Sinne des ElektroG begreifen, würde dies letztlich zu einer Entgrenzung des Gerätebegriffs führen und ihm jegliche Abgrenzungsfunktion nehmen. Ausgehend von der sog Wortlautgrenze bei der Interpretation von Rechtsnormen lassen sich daher Antennenanlagen nicht als „Geräte“ im Sinne des ElektroG qualifizieren.

Letztlich kann jedoch die Frage, ob eine Antennenanlage, in die die Signalverstärker der Klägerin eingebaut werden, ein eigenes „ Gerät “ darstellen, dahinstehen, weil unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks Signalverstärker nicht als Teil eines anderen Gerätes anzusehen sind, für das ggf. Ausnahmeregelungen vom Anwendungsbereich greifen. Wann ein Gerät als Teil eines anderen Gerätes anzusehen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Normtext selbst, sondern ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach Auffassung der Kammer ist ein bestimmtes Gerät dann nicht Teil eines anderen Gerätes, wenn es über eine eigene spezifische Funktionalität verfügt und von dem anderen Gerät ohne unverhältnismäßigen Aufwand getrennt werden kann (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 28.4.2008, AN 11 K 06.00922; Urteil vom 2.7.2008, AN 11 K 06. 00913, Urteil vom 16. Juli 2008, AN 11 K 06.00657, AN 11 K 06.02733).

Ausgangspunkt dieser Auslegung der Ausnahmebestimmung für Geräte als Teile anderer Geräte in § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG bildet die Intension des gesamten, vom ElektroG normierten Entsorgungsregimes für Elektroschrott, aufgrund dessen spezifischer Eigenschaften und Eigenarten eine fachgerechte Entsorgung bzw. Wiederverwertung von Elektroaltgeräten in einem eigenen Stoffkreislauf sicherzustellen und zu vermeiden, dass Elektroschrott zusammen mit anderem Abfall, beispielsweise dem Hausmüll privater Haushalte oder aber auch sonstigem Gewerbemüll entsorgt wird. Besteht, wie etwa bei Altautos, ein eigenständig geregeltes Entsorgungsregime, oder lassen sich im Entsorgungsfall in andere „ Geräte “ eingebaute Geräte nur mit unverhältnismäßigen Aufwand trennen, z.B. eine in ein Wohn- oder Bürohaus fest eingebaute Klimaanlage, so geht der primär einschlägige Entsorgungsweg demjenigen nach dem ElektroG vor (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 19.8.2008, Az. 20 ZB 08.1647). Als Konsequenz ist das ElektroG in diesen Fällen auf die „ eingebauten “ Elektrogeräte nicht anwendbar. Umgekehrt folgt daraus, dass immer dann, wenn die Trennung eines „ eingebauten “ Elektrogeräts von einem anderen Gerät ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist und das Elektrogerät eine eigenständige Funktionalität aufweist, dieses nicht „ Teil “ eines anderen Elektrogerätes im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG sein kann (vgl. etwa das in den „ Anwendungshinweisen zum ElektroG “ vom BMU aufgeführte Beispiel der Stummspieleinrichtung eines Klaviers). Die Unanwendbarkeit des ElektroG auf ein bestimmtes „ Gerät “ oder eine „ Anlage “ kann mithin nur dann auf ein mit diesem verbundenes Elektrogerät als Teil im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG erstreckt werden, wenn eine Trennung und eigenständige Entsorgung nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Der in teleologischer Auslegung des Gesetzestextes bestimmte Inhalt der gesetzlichen Ausnahmebestimmung für „ Geräte als Teile anderer Geräte “ wird von den von der Klägerin hergestellten Signalverstärkern nicht erfüllt. Diese weisen zunächst eine eigene Funktionalität insoweit auf, als sie ein eingehendes Rundfunk- oder Fernsehsignal verstärken und das verstärkte Signal über eine entsprechende Leitungsverbindung an eine Antenne abgeben. Auch wenn Signalverstärker über Kühl- bzw. Stromkreisläufe in eine größere Antennenanlage eingebunden werden, so sind sie doch nicht dergestalt mit der Antennenanlage verbunden, dass eine Trennung nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre. Vielmehr kann auch nach dem Vortrag der Klägerin ein Signalverstärker jedenfalls durch Fachpersonal ausgetauscht werden, ohne dass zugleich die gesamte Antennenanlage abgebaut werden müsste. Auch ein anderweitig vorrangiger Entsorgungsweg ist für eine Antennenanlage gegenüber dem eingebauten Signalverstärker nicht ersichtlich. Mithin lässt sich der Signalverstärker gerade nicht als Teil eines anderen Gerätes ansehen, auf das das ElektroG keine Anwendung findet. Mangels Eingreifen einer Ausnahmeregelung verbleibt es daher nach §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG bei der Anwendbarkeit des ElektroG auf die von der Klägerin hergestellten Produkte.

4. Zu einem anderen Ergebnis im Hinblick auf die Frage, ob Signalverstärker im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG als Teil eines anderen Gerätes anzusehen sind, auf das das ElektroG keine Anwendung findet, führt weder die Berücksichtigung der „ Hinweise zum Anwendungsbereich des ElektroG “ des BMU vom 24. Juni 2005 noch der „ Frequently Asked Questions (FAQ) on Directive 2002/95/EC on the restriction of the use of certain hazardous substances in electrical and electronical equipment (RoHS) and Directive 2002/96/EC on Waste Electrical and Electronic Equipment Directive (WEEE) “ der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission (im folgenden: FAQ).

a. Zur Problemstellung, wann ein Gerät Teil eines anderen Gerätes ist, das nicht unter den Geltungsbereich des ElektroG fällt, nehmen die - wie die Beklagte zu Recht ausführt - rechtlich nicht bindenden Anwendungshinweise des BMU in Ziff. 2.5. Stellung. Danach soll dies u.a. dann der Fall sein, wenn das Gerät Bestandteil eines (anderen) Gerätes ist, das keiner der Kategorien des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG zugeordnet werden kann. Da indes auf Geräte, die sich den Kategorien des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG nicht zuordnen lassen, das ElektroG grundsätzlich keine Anwendung findet, kommt diesem Hinweis kein eigenständiger Aussagegehalt zu, da er in keiner Weise erläutert, wann ein Gerät als Bestandteil eines anderen Gerätes anzusehen ist. Der Ausnahmefall des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG soll ferner dann eintreten, wenn das Gerät Bestandteil eines „ Produktes “ ist, das selbst kein Gerät ist (z. B. Fahrzeug). Als Anhaltspunkt für die Differenzierung zwischen „ Produkt “ und „ Gerät “ wird in Ziff. 2.5.1 der Anwendungshinweise auf die anderweitige Entsorgungsregelung für Altfahrzeuge durch die Altautoverordnung hingewiesen, mithin auf eine gegenüber dem ElektroG vorrangige Entsorgungsregelung. Schließlich soll eine Ausnahme im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG auch dann vorliegen, „ wenn das Gerät Teil einer ortsfesten Anlage ist“ . Wo das ElektroG diese Ausnahme normiert bzw. unter welchen Auslegungsgesichtspunkten § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG dieser Inhalt beigelegt werden kann, wird indes nicht aufgeführt. Das ElektroG selbst wie auch die WEEE-Richtlinie, auf der das ElektroG beruht, kennen den Begriff der ortsfesten Anlage, wie oben bereits dargestellt, nur im Zusammenhang mit Zuordnung von Elektrogeräten zu bestimmten Gerätekategorien, nämlich konkret der Kategorie 6 und dort als Ausnahmevorschrift, was den Schluss zulässt, dass sowohl nach der Vorstellung des deutschen Gesetzgebers wie auch des Richtliniengebers andere ortsfeste Anlagen als „ Großwerkzeuge “ vom Anwendungsbereich des ElektroG gerade erfasst sein sollen. Systematisch gesehen muss das Kriterium der „ ortsfesten Anlage “ daher bei der Zuordnung eines Gerätes zu den einzelnen Kategorien des ElektroG, mithin vor der Frage geprüft werden, ob ein Gerät möglicherweise Teil eines anderen Gerätes bildet, auf das das ElektroG keine Anwendung findet. In der Allgemeinheit der Anwendungshinweise trifft daher die Aussage, Geräte, die Teile ortsfesten Anlage bildeten, unterlägen grundsätzlich nicht dem ElektroG, nicht zu. In den in den Anwendungshinweisen weiter genannten und auf den vorliegenden Fall übertragbaren Beispielen wird deutlich, dass es für die Frage, ob ein Gerät Teil eines anderen Gerätes ist, auf das das ElektroG keine Anwendung findet, gerade nicht auf das Kriterium „ Bestandteil einer ortsfesten Anlage “, sondern vielmehr auf die Möglichkeit einer Trennung und gezielten Entsorgung ohne unverhältnismäßigen Aufwand ankommt. So grenzt Ziff. 2.5.3 der Anwendungshinweise mit einem Gebäude „ fest verbundene “ Lüftungs- und Klimaanlagen von „ mobilen Raumklimageräten “ ab. Während für letztere eine Entsorgung nach dem ElektroG problemlos möglich ist, bedürfte es für eine gesonderte Entsorgung der mit dem Gebäude fest verbundenen Lüftungs- und Klimaanlage regelmäßig massiver Eingriffe in das Gebäude selbst, wenn nicht sogar dessen Abriss. Gleiches gilt für das in Ziffer 2.5.5 genannte Beispiel der Warmwassergeräte. So sollen „ Druckgeräte “, die mit dem Wasserleitungssystem direkt verbunden seien und die unter Wasserleitungsdruck stünden, als „ feste Installationen “ gelten und nicht dem Anwendungsbereich des ElektroG unterfallen, während das ElektroG auf offene drucklose Warmwassergeräte anwendbar sein soll. Auch dieser Differenzierung liegt letztlich der Umstand zugrunde, dass im zweiten Fall eine Abtrennung des drucklosen Warmwassergeräts ohne großen Aufwand und daher auch eine separate Entsorgung des Gerätes möglich ist. Mithin führt gerade die Möglichkeit einer Trennung mehrerer Geräte ohne unverhältnismäßigen Aufwand im Ergebnis zur Anwendbarkeit des ElektroG und nicht der Umstand, dass ein Gerät Teil einer ortsfesten Anlage ist.

Soweit die Anwendungshinweise ferner als Interpretationshilfe auf die Definition der sog. „ ortsfesten Anlage “ nach dem Leitfaden zur Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-Richtlinie) verweisen, stellt sich auch dies für die Interpretation von § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG als nicht zielführend dar. Mag insoweit klargestellt sein, was konkret unter einer „ ortsfesten Anlage “ zu verstehen ist, so enthält die Definition keine Aussage darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Elektrogerät „ Teil “ einer solchen Anlage ist. Hierzu muss, wie die vom BMU angeführten Beispiele zeigen, auf die Möglichkeit einer Trennung des Gerätes von der Anlage ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgestellt werden.

Da im vorliegenden Fall die Signalverstärkeranlagen aufgrund ihrer Trennbarkeit von der Antennenanlage und der damit einhergehenden Möglichkeit einer eigenständigen Entsorgung bzw. Wiederverwertung weder Teil eines anderen Gerätes im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG, noch Teil einer ortsfesten Anlage sind, mag auch eine „ Antennenanlage “ eine solche darstellen, findet die genannte Ausnahmebestimmung auf die vorliegend streitgegenständlichen Signalverstärker unter Berücksichtigung der Anwendungshinweise des BMU keine Anwendung.

b. Auch die englischsprachigen FAQ der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission verhalten sich unter Ziffer 1.3 („ What is the criteria for the determination whether a product falls under the WEEE-Directive “) zu der in der WEEE-Richtlinie normierten Ausnahmebestimmung zum Anwendungsbereich im Hinblick auf Geräte, die Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Die ähnlich dem Dokument des BMU als eine Art Anwendungshinweise formulierten Erläuterungen der Kommission sind ausdrücklich mit dem Hinweis „ Not legally binding “ versehen, nehmen demzufolge an der normativen Regelungswirkung der Richtlinie nicht teil, können jedoch möglicherweise im Rahmen richtlinienkonformer Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG als Interpretationshilfe herangezogen werden.

Ausgangspunkt der FAQ bildet die Frage, wann ein bestimmtes Gerät nicht Teil eines anderen Gerätes bildet, auf das die Richtlinie nach Art. 2 Abs. 1 keine Anwendung findet. Genannt werden hierfür zwei Abgrenzungskriterien, nämlich das Vorliegen eines sog. „ finished product “ oder einer „ fixed installation “. Ein sog. „ finished product “ soll dann vorliegen, wenn ein Gerät eine eigene Funktion („ direct function “), ein eigenes Gehäuse („ own enclosure “) und Anschlüsse für Endnutzer („ ports and connections intended for end users “) aufweist, wobei „eigene Funktion“ jede herstellerbestimmungsgemäße Funktion des Gerätes darstellt. Diese Funktion soll verfügbar sein ohne weitere Installationen oder Verbindungen außer solchen, die von jedermann ausgeführt werden können („ This function can be available without further adjustment or connections other than simple ones which can be performed by any person “). Die Kriterien für das Vorliegen eines „finished product“ entsprechen daher im Wesentlichen den bereits oben unter Ziffer 3. herausgearbeiteten. Neben die eigene Funktionalität des Gerätes (und ggf. ein eigenes Gehäuse) tritt die Trennbarkeit ohne unverhältnismäßigen Aufwand. Dass die FAQ insoweit auf die Möglichkeit der Verbindung bzw. Trennung der Geräte durch „jedermann“ abstellen, erscheint aus Sicht der Kammer etwas zu weit gegriffen; jedenfalls soweit zum Ausdruck gebracht wird, dass keine nur unter unverhältnismäßigen Aufwand trennbare Verbindung zwischen den Geräten bestehen muss, lässt sich dies aus dem Sinn und Zweck der Richtlinie (wie auch dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG) ableiten. Aufgrund der Möglichkeit des Ein- und Ausbaus oder auch Austausches des Signalverstärkers in Antennenanlagen und dessen eigener, vom Hersteller festgelegten Funktionalität (nämlich Signalverstärkung) liegen nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen eines „ finished product “ im Sinne der FAQ vor. Die Signalverstärker können daher auch nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der WEEE-Richtlinie Teil eines anderen Gerätes sein.

Soweit die FAQ des weiteren darauf hinweisen, dass für den Fall, dass das „ andere Gerät “, dessen Teil das Elektrogerät bildet, eine „ fixed installation “ darstellt, die WEEE-Richtlinie nicht anwendbar sein soll, und hinsichtlich der Definition der „ fixed installation “ wie die Anwendungshinweise des BMU auf die Hinweise zur Auslegung der EMV-Richtlinie verweisen, gilt das oben unter a. Ausgeführte. „ Fixed installation “ füllt insoweit nur den Begriff des „ other type of equipment “ aus, ohne dass damit geklärt würde, wann ein Gerät zum Teil eines anderen („ part of another type of equipment “) wird bzw. wann es ein eigenständiges Gerät bleibt. Dass insoweit die Kriterien „ eigene Funktionalität “ und „ Trennbarkeit ohne unverhältnismäßigen Aufwand “ die maßgeblichen Gesichtspunkte bilden, wird von den FAQ nicht in Abrede gestellt, vielmehr durch deren Inhalt bestätigt.

Was die in den FAQ gegebenen Beispiele für Geräte betrifft, die nicht unter die WEEE-Richtlinie fallen sollen, lassen sich die vorliegend streitgegenständlichen Signalverstärker am ehesten mit den dort genannten „ frequency converters “, also Frequenzwandlern, vergleichen. Gerade für diese wird indes keine eigene eindeutige Zuordnung vorgenommen; die Anwendbarkeit der Richtlinie hänge vielmehr von der jeweiligen Anwendung ab („ The inclusion or exclusion will depend on the application of these components. “) und müsse von Fall zu Fall entschieden werden („ This should be evaluated case by case. “).

Zusammengefasst ergibt auch die Berücksichtigung der FAQ der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission im Hinblick auf die von der Kammer vorgenommene Auslegung der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG für Geräte, die „ Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt “ keine über die zugrunde gelegten Kriterien „ eigene Funktionalität “ und „ Trennbarkeit ohne unverhältnismäßigen Aufwand “ hinausreichenden Aspekte. Da es sich bei den von der Klägerin hergestellten Signalverstärkern um Elektrogeräte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG handelt, sie sich unter die Gerätekategorie 3 des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG subsumieren lassen und sie auch nicht im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG Teile eines anderen Gerätes bilden, das nicht unter den Anwendungsbereich des ElektroG fällt, ist der Anwendungsbereich des ElektroG eröffnet. Ein Anspruch auf die gegenteilige Feststellung durch die Beklagte besteht daher nicht, sodass die vorliegende Klage kostenpflichtig abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Weil insbesondere zu der Frage, wann ein Gerät im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG Teil eines anderen Gerätes bildet, das nicht unter den Anwendungsbereich des ElektroG fällt, bislang keine obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, diese Frage indes bei der Bestimmung des Anwendungsbereiches des ElektroG erhebliche Relevanz aufweist, liegt nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, sodass insoweit gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berufung zuzulassen war.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt.

Da vorliegend mit der Anwendbarkeit des ElektroG auf die Klägerin letztlich deren Registrierungspflicht den Streitgegenstand gebildet hat, ist der Streitwert nach ständiger Rechtsprechung der Kammer gem. § 52 Abs. 1 GKG mit 20.000,- € zu bemessen.

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