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Urteil vom VG Ansbach

Entscheidungsdatum: 16.07.2008
Aktenzeichen: 11 K 07.02233

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt klageweise die Aufhebung ihrer bei der Beklagten bestehenden Registrierung nach dem ElektroG. Sie stellt nach eigenen Angaben hochpreisige Uhren der Marke „…“ her. Mit Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2006 wurde sie antragsgemäß für die Marke „…“, die Geräteart „Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten“ und eine Registrierungsgrundmenge von 50 kg (Garantievolumen 3,40 EUR) registriert.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 13. April 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, sie von den Verpflichtungen nach dem ElektroG, insbesondere der Rücknahmepflicht gemäß § 10 ElektroG sowie den Mitteilungs- und Informationspflichten nach § 13 ElektroG zu entbinden. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass die Klägerin hochwertigste Uhren herstelle, die nicht in den Abfallkreislauf gelangten. Der durchschnittliche Verkaufspreis einer Uhr mit Quarzwerk betrage 6.100,00 EUR, wobei die Uhren mindestens einen Edelmetallgehalt von 18 Karat aufwiesen. Auf Grund der besonderen Werthaltigkeit der Uhren würden diese nicht als Abfall entsorgt, sondern in der Regel vererbt. Überdies handele es sich bei den Uhren um begehrte Sammlerstücke. Vor diesem Hintergrund der Klägerin Verpflichtungen zur Rücknahme und Entsorgung von Elektrogeräten aufzuerlegen, verstoße gegen das Verursacherprinzip. Hinzu komme, dass § 9 Abs. 4 Nr. 5 ElektroG hinsichtlich der Rücknahme von Produkten lediglich fünf Gruppen vorsehe und in die Gruppe der Haushaltskleingeräte unterschiedlichste Gerätearten und vor allem Produkte mit deutlich geringerer Lebensdauer eingeordnet würden. Durch diese Regelung subventioniere die Klägerin faktisch andere Unternehmen, die Billigprodukte mit geringer Lebensdauer herstellen würden. Indem Herstellern von Produkten, bei denen überhaupt kein Elektroschrott anfalle, weitgehende Rücknahmeverpflichtungen auferlegt würden, werde überdies gegen den aus Art. 20 GG und § 22 Abs. 3 KrW-/AbfG abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

Ebenso ergebe sich aus der Richtlinie 2002/96/EG der Grundsatz der Produktverantwortung für das jeweils eigene Produkt. Insoweit verstoße die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht gegen Europarecht. Aus verfassungsrechtlichen wie europarechtlichen Gründen müsse ein Befreiungstatbestand für diejenigen Hersteller von Elektrogeräten geschaffen werden, deren Produkte nicht in den Müllkreislauf gelangten. Die Aufnahme einer derartigen Befreiungsmöglichkeit in das ElektroG habe auch der Bundesrat im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens gefordert.

Mit Email vom 11. Juli 2007 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Der sinngemäß dahin auszulegende Antrag, die Stammregistrierung aufzuheben, sei unbegründet. Weder in § 3 Abs. 11, 12, noch in § 6 Abs. 2, noch an anderer Stelle sehe das ElektroG eine Ausnahme von der Registrierungspflicht für einzelne Hersteller oder Gruppen von Herstellern vor. Bei der Registrierung handele es sich um eine gebundene Entscheidung. Lägen die gesetzlichen Voraussetzungen und ein entsprechender Antrag des Herstellers vor, müsse die Registrierung erteilt werden. Weiter sei die Beklagte in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage nicht befugt, Hersteller von einzelnen Pflichten nach dem ElektroG, beispielsweise der Abholpflicht nach § 10 Abs. 1 ElektroG, isoliert zu entbinden. Gründe, die mit Bescheid vom 2. Februar 2006 antragsgemäß erteilte Registrierung aufzuheben, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin stelle gewerbsmäßig batteriebetriebene Armbanduhren (mit Quarzwerk) her und bringe diese in der Bundesrepublik in Verkehr. Derartige Armbanduhren rechneten zu Elektrogeräten im Sinne von § 3 Abs. 1 ElektroG. Sie seien zutreffend der Kategorie „Haushaltskleingeräte“ zugeordnet. Die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ElektroG normierten Ausnahmetatbestände lägen nicht vor. Eine Aufhebung der Stammregistrierung sei daher nicht angezeigt.

Mit Telefax vom 10. August 2007 ließ die Klägerin daraufhin durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen:

1. Der Bescheid vom 11. Juli 2007 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Stammregistrierung der Klägerin nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz aufzuheben und sie von den Verpflichtungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz zu entbinden.
3. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass sich die Klägerin nicht nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz registrieren lassen muss und dass sie keinen Verpflichtungen aus diesem Gesetz unterliegt.

Zur Klagebegründung wird ergänzend zum Antrag auf Aufhebung der Registrierung mit Schriftsatz vom 30. Juni 2008 vorgetragen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Befreiung von der Verpflichtung, sich nach dem ElektroG registrieren zu lassen, besitze. Auf Grund der erforderlichen Registrierung, der zu erstellenden Garantieerklärungen, der vorzunehmenden Änderungen bzw. jährlichen Aktualisierungen erwüchsen der Klägerin in der Vergangenheit wie auch in der Gegenwart erhebliche Kosten. Ebenfalls mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sei die Umsetzung einer Abhol- und Bereitstellungsanordnung gewesen, die die Klägerin erhalten habe.

Die nunmehr erhobene Klage sei als Verpflichtungsklage, jedenfalls aber als Feststellungsklage zulässig. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin hochwertige und hochpreisige Uhren herstelle, die nicht in den Abfall gelangten, erweise es sich als unverhältnismäßig und verstoße gegen das Verursacherprinzip, wenn der Klägerin Verpflichtungen nach dem ElektroG auferlegt würden. Eine unbillige Härte sei im ElektroG außerdem bereits dadurch angelegt, dass eine nach dem Wortlaut des Gesetzes unbedingte Registrierungspflicht geschaffen werde. Der fehlende Befreiungstatbestand sei weder mit den europarechtlichen Vorgaben noch mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Registrierungspflicht betreffe ferner die Grundrechte der Hersteller aus Art. 12 und Art. 14 GG, die durch das ElektroG eingeschränkt würden. Hersteller hochwertiger Produkte würden nach dem Gesetz unverhältnismäßig und unrechtmäßig belastet. Verfassungsrechtliche Gründe geböten daher eine Auslegung des ElektroG, nach der eine Befreiung von der Registrierungspflicht im Einzelfall möglich sein müsse, wenn Produkte der Hersteller nicht als Abfall anfielen. Einen derartigen Befreiungstatbestand habe, wie bereits vorgetragen worden sei, der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren gefordert. Ferner sei das Instrument der Registrierung, wie es § 6 Abs. 2 ElektroG vorsehe, europarechtlich nicht vorgegeben. Abschließend müsse erneut auf den Verstoß von § 5 Abs. 4 Nr. 5 ElektroG gegen Art. 3 Abs. 1 GG hingewiesen werden.

Mit Telefax vom 17. August 2007 beantragten die Bevollmächtigten der Beklagten:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Klageerwiderung wird mit Telefax vom 7. Juli 2008 ausgeführt, dass die Klage bereits unzulässig, ferner unbegründet sei. So fehle der Klägerin bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Die antragsgemäße Registrierung der Klägerin im Bescheid vom 2. Februar 2006 sei mangels Einlegung von Rechtsmitteln bestandskräftig geworden. Ohne maßgebliche Veränderung des Sachverhalts würde die Bejahung eines Anspruchs auf Aufhebung der Registrierung zu einer unzulässigen Umgehung der §§ 70, 74 VwVfG führen. Daher fehle einer derartigen Verpflichtungsklage bereits das Rechtsschutzinteresse.

Die Klage sei ferner deshalb unbegründet, weil die Klägerin als Herstellerin von Elektrogeräten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG verpflichtet sei, sich bei der Beklagten vor Inverkehrbringen ihrer Produkte registrieren zu lassen (wird weiter ausgeführt). Diese Registrierungspflicht verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Für europäisches Recht gelte, dass die Einführung einer Registrierungspflicht durch den deutschen Gesetzgeber, obwohl die Richtlinie eine solche nicht zwingend vorschreibe, keinen Verstoß gegen die Richtlinie 2002/96/EG darstelle. Ferner liege auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in Grundrechte der Hersteller aus Art. 12 Abs. 1, 14 GG vor. Hinsichtlich Art. 14 GG fehle es bereits an einem Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts. Weder durch die primären noch die sekundären Herstellerpflichten erfolge ein erdrosselnder Zugriff auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Zwar stellten die Regelungen des ElektroG über Registrierung, Rücknahme- und Bereitstellungsanordnungen sowie sonstige Beseitigungs- und Verwertungspflichten als Berufsausübungsregelung einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG dar. Der Eingriff sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt und insbesondere auch verhältnismäßig. Allein die Registrierungspflicht als solche statuiere für die Hersteller keine unverhältnismäßige Belastung. Es würden insoweit lediglich Verwaltungskosten anfallen, die jedoch keineswegs den Rahmen der Verhältnismäßigkeit überschreiten würden. Auch im Hinblick auf die sekundären Herstellerpflichten sei die Registrierungspflicht nicht als unverhältnismäßig zu qualifizieren. Bei ihrer Rüge des Fehlens eines Befreiungstatbestandes übersehe die Klägerin, dass es einen solchen im Hinblick auf die Pflicht zur Abholung und Rücknahme von Altgeräten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht würden, bereits gebe. Im Gegensatz zum so genannten Umlageverfahren bestimme sich beim Verfahren der Vorausfinanzierung nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Ziff. 1 ElektroG die Berechnungsmethode für die Abholverpflichtung nach dem nachgewiesenen Anteil eines Herstellers seiner eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart. Absicht des Gesetzgebers bei der Schaffung dieser Berechnungsmethode sei es gewesen, Herstellern, die durch Sortierung oder anhand einer statistischen Methode nachweisen könnten, dass von ihnen produzierte Geräte nicht in den Abfallstrom gelangten, nur nach dem tatsächlichen Anteil ihre Geräte im Altgerätestrom zu Abholungen und Bereitstellungen heranzuziehen. Von der Möglichkeit der „Vorausfinanzierung“ habe die Klägerin indes keinen Gebrauch gemacht. Die Möglichkeit der Vorausfinanzierung genüge ferner auch dem Verursacherprinzip. Soweit die Rücknahmeverpflichtung für historische Altgeräte in Rede stehe, werde die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Art. 12 GG durch die Beschränkung auf eine anteilsmäßige Rücknahmepflicht erreicht.

Hinsichtlich der Schaffung von lediglich fünf Sammelgruppen in § 9 Abs. 4 Satz 1 ElektroG verstoße der Gesetzgeber auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (wird weiter ausgeführt).

Selbst wenn man entgegen der Auffassung der Beklagten von einer Verletzung der Klägerin in subjektiven Rechten ausgehen sollte, erwüchse der Klägerin daraus kein Anspruch auf Aufhebung der Stammregistrierung bzw. des Bescheides vom 11. Juli 2007. Aus dem als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden § 48 VwVfG ergäbe sich allenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, der von der Beklagten unzweifelhaft bereits erfüllt worden sei. Gründe, die für eine Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null sprächen, habe die Klägerin weder vorgetragen noch seien sie sonst ersichtlich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die vorliegende so genannte „Originalakte“ der Beklagten, hinsichtlich des Gangs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die in statthafter Weise auf die Aufhebung der bestandskräftigen Registrierung gerichtete Verpflichtungsklage erweist sich als zulässig (I.), gemessen am Erfolgsmaßstab des § 113 Abs. 5 Satz 1, 2 VwGO jedoch als unbegründet (II.). Ebenso unbegründet ist im Ergebnis der hilfsweise verfolgte Feststellungsantrag.

I.

Entgegen der schriftsätzlich vorgetragenen Auffassung der Beklagten ist die auf Aufhebung der bestandskräftigen Registrierung gerichtete Verpflichtungsklage zulässig und besteht insoweit auf Seiten der Klägerin auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar sieht § 16 Abs. 3 ElektroG als Fall der Aufhebung einer bestandskräftigen Registrierung lediglich den Widerruf bei Nichtvorlage der Garantie nach § 6 Abs. 3 ElektroG und bei einer schwerwiegenden Verletzung der Abholpflichten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG vor, dies jedoch ausdrücklich unbeschadet der Regelung des § 49 VwVfG. Damit bringt bereits der Normtext zum Ausdruck, dass neben dem speziellen Widerrufstatbestand auch die allgemeinen Aufhebungstatbestände des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf Registrierungen nach dem ElektroG Anwendung finden. Mithin eröffnet für den Fall einer rechtswidrig durchgeführten Registrierung § 48 VwVfG die Möglichkeit, auch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt im Nachhinein wieder aufzuheben (vgl. zu dieser Möglichkeit im Hinblick auf eine bestehende Registrierung Giesberts/Hilf, ElektroG, 2006, § 16 RdNr. 20). Eine Umgehung der Regelungen zur Bestandskraft von Verwaltungsakte, wie sie die Beklagte reklamiert, liegt darin indes nicht. Mithin konnte vorliegend die Klägerin gegenüber der Beklagten die Aufhebung der ihr bestandskräftig erteilten Registrierung mit dem Vortrag beantragen, dass für sie keine Registrierungspflicht bestehe. Gegen den insoweit ablehnenden Verwaltungsakt der Beklagten erweist sich folglich die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage als statthafte und im Weiteren auch zulässige Klageart. Jedenfalls im Hinblick auf einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Rücknahmeermessens besitzt die Klägerin auch die erforderliche Klagebefugnis. Ferner ist auch das Bestehen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses auf Seiten der Klägerin für die vorliegende Verpflichtungsklage zu bejahen. Dass die Klägerin antragsgemäß durch die Beklagte als Hersteller von Elektrogeräten registriert worden ist, schließt die Möglichkeit einer späteren Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Registrierung nicht aus, vor allem angesichts des Umstandes, dass das ElektroG für den Fall einer unterbliebenen Registrierung in § 6 Abs. 2 Satz 5 ein bußgeldbewehrtes Inverkehrbringensverbot für Elektrogeräte statuiert.

II.

Materiell erweist sich die seitens der Beklagten antragsgemäß vorgenommene Registrierung der Klägerin nach den Bestimmungen des ElektroG als rechtmäßig (1.). Die Registrierungspflicht sowie daran anknüpfende Sekundärpflichten sind ferner auch mit europäischem Recht und Verfassungsrecht vereinbar. Eine Freistellung der Klägerin von den Pflichten des ElektroG ist von Rechts wegen daher nicht geboten (2.).

1. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG besteht für jeden Hersteller von Elektrogeräten die Verpflichtung, sich bei der zuständigen Behörde - vorliegend nach erfolgter Beleihung durch das Umweltbundesamt die Beklagte - registrieren zu lassen. Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Gesetzes sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG alle Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, wobei im Betrieb Spannungen von 1000 V Wechselstrom oder 1500 V Gleichstrom nicht überschritten werden dürfen. Hersteller eines Elektrogerätes ist nach § 3 Abs. 11 Nr. 1 ElektroG derjenige, der Elektrogeräte unter seinem Namen herstellt und erstmals im Geltungsbereich des Gesetzes in Verkehr bringt. Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben ist die Klägerin Herstellerin von Elektrogeräten, da die von ihr produzierten Uhren zu ihrem Betrieb elektrischen Strom benötigen und sie diese Uhren auch unter dem Markennamen „…“ erstmals im Geltungsbereich des ElektroG in Verkehr bringt. Weiter unterfallen die von der Klägerin hergestellten Uhren, wie von der Beklagten zutreffend angenommen, der Gerätekategorie „Haushaltskleingeräte“ gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ElektroG; sie werden im Anhang I zum ElektroG - Liste der Kategorien und Geräte - bei der Gerätekategorie 2, Haushaltskleingeräte, ausdrücklich aufgeführt. Mithin hat die Beklagte ausgehend von der bestehenden Gesetzeslage die Klägerin zutreffend als Herstellerin von Elektrogeräten registriert, zumal auch die Ausnahmen vom Anwendungsbereich des ElektroG nach § 2 Abs. 1 Satz 1 („Teil eines anderen Gerätes, das nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt“) und § 2 Abs. 2 ElektroG offensichtlich nicht einschlägig sind.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoßen die Registrierungspflicht, daran anknüpfende Sekundärpflichten, insbesondere die Teilnahme am System der Abholkoordination, sowie die Kostentragungspflicht nicht gegen höherrangiges Recht.

a. Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin vorträgt, das vom deutschen Gesetzgeber gewählte System der Herstellerregistrierung bei der Beklagten sei europarechtlich, insbesondere durch die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. Nr. L 37 S. 24) nicht zwingend vorgegeben. Da das gemeinschaftsrechtliche Instrument der Richtlinie, anders als die Verordnung, Verbindlichkeit nur hinsichtlich des umzusetzenden Ziels der Richtlinie besitzt, die Art der Umsetzung, insbesondere die Wahl der Mittel, der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung überlässt, geht die Klägerin zwar zutreffend davon aus, dass das Instrument der Registrierung nicht gemeinschaftsrechtlich vorgegeben wurde. Gleichwohl lässt sich ein Verstoß gegen die mit der Elektro-Altgeräte-Richtlinie verfolgten Ziele durch Einführung einer umfassenden Registrierungspflicht nicht feststellen. Umgekehrt legt die in Erwägungsgrund 23 und Art. 16 statuierte Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die ordnungsgemäße Durchführung der Richtlinie durch Inspektion und Überwachung zu ermöglichen, die Einführung einer Registrierungspflicht der Hersteller ebenso nahe, wie die in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie statuierte Pflicht zur Erstellung eines Herstellerverzeichnisses. Weiter lässt sich aus dem Erwägungsgrund 9 der Richtlinie, der Definition des Herstellerbegriffs in Art. 3 lit i. sowie den verschiedenen, an den Herstellerbegriff anknüpfenden Sekundärpflichten, insbesondere der Finanzierungsverantwortung in Art. 8, ablesen, dass es dem Richtliniengeber darum gegangen ist, möglichst alle „Hersteller“ von Elektrogeräten ausnahmslos in das spezifische Abfallregime der Elektroaltgeräte einzubeziehen. Demzufolge sieht die Richtlinie auch andere, als die im ElektroG normierten Ausnahmen vom Anwendungsbereich nicht vor. Die von der Klägerin beanspruchte Ausnahme von der Registrierungspflicht lässt sich demzufolge aus der Elektro-Altgeräte-Richtlinie nicht im Wege richtlinienkonformer Auslegung ableiten.

Soweit die Klägerin ferner im Ansatz zutreffend auf den der Richtlinie zugrunde liegenden Grundsatz der Produktverantwortung der Hersteller abstellt und angesichts des Umstandes, dass ihre Produkte nicht in den Abfallstrom gelangen, eine Freistellung von den Pflichten des ElektroG fordert, kann sie mit ihrer Argumentation ebenfalls nicht durchdringen. Neben der spezifischen Verantwortung eines Herstellers von Elektrogeräten für das Schicksal „seines“ Produktes, konstituiert die Richtlinie darüber hinaus eine kollektive Produktverantwortung der Gemeinschaft aller aktuell am Marktgeschehen teilhabenden Hersteller für die gesamte Gruppe der historischen Altgeräte. So spricht Erwägungsgrund 20 der Richtlinie neben der Entsorgung so genannte Waisengeräte die Verantwortung für die Finanzierung der Entsorgung von historischen Altgeräten, d.h. den vor dem 13. August 2005 auf den Markt gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten „allen existierenden Herstellern“ durch Beiträge zu kollektiven Finanzierungssystemen zu. Dies greift Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie auf, der die „Verantwortung für die Finanzierung der Kosten für die Entsorgung“ der so genannten historischen Altgeräte einem oder mehreren Systemen zuweist, „zu dem bzw. denen alle Hersteller, die zum Zeitpunkt des Anfalls der jeweiligen Kosten auf dem Markt vorhanden sind, anteilsmäßig beitragen (…)“. Neben die individuelle, z.B. in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie geregelte Produktverantwortung, tritt folglich die Verantwortung des Kollektivs der am Markt vorhandenen Hersteller für historische Altgeräte und Waisengeräte. Gemäß den Vorgaben der Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber den Grundsatz der kollektiven Produktverantwortung in § 14 Abs. 5 ElektroG umgesetzt. Wenn die Klägerin nunmehr vortragen lässt, die von ihr hergestellten Luxusuhren würden nicht in den Abfallstrom gelangen, so dass ihre Heranziehung im Rahmen des ElektroG dem Grundsatz der Produktverantwortung des Herstellers widersprechen würde, stellt sie allein auf die individuelle Produktverantwortung ab und blendet den Bereich der gemeinschaftsrechtlich vorgezeichneten und ins nationale Recht umgesetzten kollektiven Produktverantwortung aus ihrer Betrachtung aus. Auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Produktverantwortung gebietet daher eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nationalen Rechts nicht, die Klägerin vom Anwendungsbereich des ElektroG auszunehmen.

b. Die die Klägerin verpflichtenden Regelungen des ElektroG, insbesondere die Registrierungspflicht, die Pflicht zur Partizipation am System der Abholkoordination der Beklagten sowie die verschiedenen Auskunfts- und Mitteilungspflichten, verstoßen nicht gegen nationale Verfassungsrecht.

aa. Mit Blick auf den grundrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb hat die Kammer wie auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung in den genannten Regelungen des ElektroG keinen Eingriff gesehen. Im von der Beklagten zutreffend in Bezug genommenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. März 2008 (Az. 20 BV 07.2360 <juris>; vgl. ferner das Urteil vom gleichen Tag Az.: 20 BV 07.2359, <juris>) wird festgestellt, dass ein Eingriff in das Herstellergrundrecht aus Art. 14 GG durch Rücknahme-, Beseitigungs- und Kostentragungspflichten nach dem ElektroG ausscheidet. Durch die genannten Pflichten wird den Herstellern Eigentum weder ganz noch teilweise entzogen und die Nutzung des Eigentums weder beschränkt noch verhindert. Art. 14 GG bietet nur Bestands-, nicht hingegen Erwerbsschutz. Dass in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin durch die Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten in gleichsam erdrosselnder Art und Weise eingegriffen worden ist - in einem solchem Falle wäre gegebenenfalls ein Eingriff zu bejahen - ist weder substantiiert vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. Gegen die Annahme einer „erdrosselnden Wirkung“ spricht ferner, dass die Klägerin sowohl die Möglichkeit besitzt, die im Vollzug des ElektroG angefallenen Kosten steuermindernd als Betriebsausgaben geltend zu machen, wie auch diese Kosten auf den Endkunden abzuwälzen und, jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt, separat auszuweisen (vgl. hierzu VG Ansbach, Urteil vom 3.12.2007, AN 11 K 07.02470 <juris>; keine erdrosselnde Wirkung bei Kosten für Abholung und Bereitstellung in Höhe von 11 % des Jahresumsatzes eines Herstellers). Ein Verstoß der einschlägigen Regelungen des ElektroG gegen die grundgesetzliche Eigentumsgarantie ist daher nicht ersichtlich.

bb. Weiter verstoßen die die Klägerin betreffenden Regelungen des ElektroG auch nicht gegen die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG, auf die sich die Klägerin als inländische juristische Person des Privatrechts nach Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann. Zu dem behaupteten Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Urteil vom 13. März 2008 (BayVGH a.a.O.) Folgendes ausgeführt:

„Die Vorschriften des Elektrogesetzes über Registrierung, Rücknahme-, Bereitstellungs-, Abhol-, Beseitigungs- und Verwertungspflichten greifen in die Berufsausübungsfreiheit der Hersteller ein. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gilt auch für juristische Personen des Privatrechts wie hier die Klägerin, weil er im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit der Hersteller gemäß Art. 19 Abs. 3 GG seinem Wesen nach anwendbar ist. Nach Art. 12 Abs, 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Die streitgegenständlichen Berufsausübungsregelungen des Elektrogesetzes zu Abholungs-, Bereitstellungs-, Verwertungs- und Beseitigungspflichten sind hinreichend bestimmt und lassen Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen (vgl. BVerfG vom 25.3.1992, BVerfGE 86, 28 <40>); sie entsprechen damit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfG vom 16.6.1981, BVerfGE 57, 295 <320 ff.>; vom 6.6.1989, BVerfGE 80, 137 <161>). Als reine Berufsausübungsbeschränkungen werden sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert (BVerfG vom 14.5.1985, BVerfGE 70, 1 <28>, vom 10.5.1988, BVerfGE 78, 155 >162>; vom 11.2.1992, BVerfGE 85, 248 >259>; vom 13.12.2000 BVerfGE 103, 1 <10>). Sie sind geeignet und auch erforderlich, die in § 1 Abs. 1 Satz 2 ElektroG genannten Ziele des Elektrogesetzes zu fördern. Die Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig (BVerfG vom 16.3.1971, BVerfGE 30, 292 <316 ff.>, vom 3.11.1982, BVerfGE 61, 291 <312>). Das verfassungslegitime Ziel von Rücknahmepflichten für Fremdgeräte ist es, die Entsorgungskonzeption für Elektro- und Elektronik-Altgeräte lückenlos und effektiv zu sichern (vgl. bereits Kloepfer/Kohls, DVBl 2000, 1022 zum Entwurf einer Elektro-Altgeräte-Verordnung). Es soll eine gemeinwohlverträgliche Behandlung und Verwertung auch solcher Altgeräte sichergestellt werden, die keinem bestimmten Hersteller (mehr) zuzuordnen sind.“

Diese Erwägungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entsprechen der Rechtsauffassung der Kammer. Soweit im Pflichtenkatalog des ElektroG nicht explizit abgehandelt, gelten die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes auch für die von der Klägerin ausdrücklich thematisierten Melde- und Informationspflichten des § 13 ElektroG.

cc. Die Inanspruchnahme der Klägerin nach den Vorgaben des ElektroG erweist sich auch unter dem besonders hervorgehobenen Gesichtspunkt, dass die von ihr hergestellten Luxusuhren nicht in den Abfallstrom gelangen, als verhältnismäßig. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, besteht nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Ziffer 1 ElektroG für einen Hersteller die Möglichkeit, im Hinblick auf nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachte Elektrogeräte für eine Berechnung der Abholpflicht (und damit auch der Bereitstellungspflicht) nach „dem von ihm durch Sortierung oder nach wissenschaftlich anerkannten statistischen Methoden nachgewiesenen Anteil seiner eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart“ zu optieren. Gelangten folglich die von der Klägerin hergestellten Uhren nicht in den Abfallstrom, träfe sie bei Wahl dieser Berechnungsmethode im Rahmen ihrer individuellen Produktverantwortung für nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachte Geräte keine Abholverpflichtung. Auch im Hinblick auf die Meldepflichten des § 13 ElektroG besteht die Möglichkeit, gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 ElektroG abweichende Meldezeiträume mit der Beklagten zu vereinbaren. Gemäß der Gegenäußerung der Bundesregierung zum Bundesratsvorschlag der Einführung von Befreiungstatbeständen (vgl. BT-Drs. 15/4243, S. 19), auf den sich die Klägerin stützt, dienen die genannten Regelungen gerade dazu, Hersteller von Produkten, die nur zu geringen Teilen im Abfallstrom zu erwarten sind - genannt werden ausdrücklich „wertvolle Uhren“ - von den Pflichten des ElektroG jedenfalls teilweise zu suspendieren. Eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme der Klägerin durch das ElektroG im Rahmen der individuellen Produktverantwortung liegt daher zur Überzeugung der Kammer nicht vor.

Darüber hinaus ist die Inanspruchnahme der Klägerin im Rahmen der kollektiven Produktverantwortung für historische Altgeräte, d.h. Elektrogeräte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht worden sind, und die so genannte Waisengeräte, d.h. solche Elektroaltgeräte, die keinem Hersteller zugeordnet werden können, ebenfalls nicht unverhältnismäßig. Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung vom 13. März 2008 (BayVGH a.a.O) in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Kammer Folgendes ausgeführt:

„Nach dem Generationenmodell (§ 14 Abs. 5 Satz 2 ElektroG) ist die Rücknahmepflicht eines Herstellers für historische Altgeräte auf seinen Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart ‚gedeckelt’, wobei die tatsächlich zurückzunehmende Menge (nach Gewicht, vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 ElektroG) die tatsächlich in Verkehr gebrachte Menge über oder unterschreiten kann (…). Diese Rücknahmepflichten mit entsprechenden Kostenfolgen und wirtschaftlicher Belastung stehen auch nicht außer Verhältnis zu den Zielen des Elektrogesetzes (Ressourcenschonung durch Wiederverwertung, gesonderte Entsorgung des Elektroschrotts, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 ElektroG) . Sie sind für den Hersteller grundsätzlich auch zumutbar. Die gleichfalls kostenträchtige Sammlung der Altgeräte wurde nicht den Herstellern, sondern den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zugewiesen (vgl. § 9 ElektroG) . Zudem können die Hersteller die ihnen entstehenden Kosten über die Produktpreise beim Verkauf von Neugeräten an die Verbraucher weitergeben (BT-Drs. 15/3930, S. 19). Als Betriebsausgaben können diese Entsorgungskosten sofort abgezogen werden (vgl. BT-Drs., a.a.O; Giesberts/Hilf, ElektroG, § 10 RdNr. 22).“

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet daher weder im Hinblick auf die individuelle Produktverantwortung der Klägerin für nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachte Produkte - hier bestehen, wie gezeigt, Optionsmöglichkeiten, die die Klägerin bislang nicht wahrgenommen hat - wie auch im Hinblick auf die kollektive Produktverantwortung der Gemeinschaft aller Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für historische Altgeräte und Waisengeräte - einen Aspekt, den die Klägerin in ihrer Argumentation ausgeblendet hat - eine Befreiung von der Inpflichtnahme durch das ElektroG im Einzelfall. Ein Verfassungsverstoß im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist mithin nicht erkennbar.

dd. Soweit die Klägerin ferner die Einrichtung von nur fünf Sammelgruppen in § 9 Abs. 4 Satz 1 ElektroG als gleichheitswidrig, mithin willkürlich rügt, greift dies ebenfalls nicht durch. Auch hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 13. März 2008 Stellung genommen und einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die weitgehende Freiheit des Gesetzgebers, Massenerscheinungen typisierend und generalisierend zu regeln, verneint (BayVGH, a.a.O.). „Um effiziente, wirkungsvolle und insgesamt kostengünstige Sammlungen der Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu gewährleisten, konnte der Gesetzgeber die zu sammelnden Geräte nach Kategorien in fünf Sammelgruppen aufteilen. Unterschiedliche Kosten der Behandlung und Entsorgung verschiedener Geräte und Gerätearten in einer Sammelgruppe sind systemimmanent und insoweit zur Sicherung eines geordneten und sinnvollen Gesetzesvollzugs hinzunehmen. Allein damit unvermeidlich verbundene Härten verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn wie hier praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht sind (BVerfG vom 8.10.1991, BVerfGE 84, 348 <359).“

Im Ergebnis erweisen sich die im vorliegenden Fall einschlägigen Reglungen des ElektroG daher auch mit nationalem Verfassungsrecht als vereinbar. Die Registrierung der Klägerin durch die Beklagte ist daher rechtmäßig. Ein Anspruch auf Aufhebung der Registrierung besitzt die Klägerin folglich mangels Tatbestandmäßigkeit des § 48 VwVfG nicht. Andere Rechtsgrundlagen, die einen derartigen Anspruch vermitteln könnten sind ebenfalls nicht ersichtlich, sodass die Klage im Hauptantrag, wie im Übrigen auch im Hilfsantrag - ungeachtet von dessen Zulässigkeit - abzuweisen war.

3. Den seitens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Eventualbeweisanträgen war vorliegend nicht nachzukommen. Sie erweisen sich - angesichts der dargestellten Rechtslage - sämtlich als entscheidungsunerheblich. Darüber hinaus können die Beweisbehauptungen der Klägerin auch als wahr unterstellt werden, ohne dass sich die dargestellte rechtliche Beurteilung ändern würde.

4. Die Kostenentscheidung beruht vorliegend auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bestimmt sich nach § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer geht insoweit in ständiger Rechtsprechung, soweit streitgegenständlich die Registrierung eines Herstellers bei der Beklagten ist, von einem Streitwert von 20.000,00 EUR aus. Anlass dazu, im vorliegenden Verfahren die Berufung zuzulassen, sieht die Kammer nicht.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

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