Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB
Bayern

„Altgeräte-Entsorgung“ – Herstellerverpflichtung nach dem ElektroG

Beschluss vom VG Ansbach

Entscheidungsdatum: 03.12.2009
Aktenzeichen: 11 K 09.01618

Leitsätze

Hersteller von Elektrogeräten müssen nach § 16 II S. 2 ElektroG eine Garantie vorweisen, die „die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte“ nachweist.

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und gleichzeitig ist nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, wobei grundsätzlich die Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ergeht, also ob die Klage voraussichtlich erfolgreich oder erfolglos gewesen wäre (Kopp/Schenke § 161 VwGO RdNrn. 16 ff). Ist aber die Erledigung von einem Beteiligten herbeigeführt worden, ohne dass dies insbesondere durch ein Ereignis veranlasst war, das mit der Sache nichts zu tun hat, kann dies indiziell zu dessen Nachteil gewertet werden (Kopp/Schenke § 161 VwGO RdNr. 17). Eine solche allein entscheidungserheblich indizielle Wirkung ist hier nicht anzunehmen, da durch die (neuerliche) Registrierung durch die Beklagte zwar die Erledigung eingetreten ist, diese aber durch einen (neuen) Antrag der Klägerin - wenn auch ggfs. unter Anerkennung einer Rechtspflicht - veranlasst wurde. Daher kommt es auf die Erfolgsaussicht der Klage an; diese ist aufgrund der Sach- und Aktenlage als offen anzusehen, weshalb es regelmäßig - und so auch hier, zumal bei Bevollmächtigung auf beiden Seiten - der Billigkeit entspricht, die Verfahrenskosten entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegeneinander aufzuheben.

Die erhobene Klage wäre bei entsprechender Auslegung des Klagebegehrens nach § 88 VwGO zwar als Verpflichtungsklage zulässig gewesen, da die Registrierung nach § 16 Abs. 2 ElektroG als Verwaltungsakt anzusehen ist (Giesberts/Hilf § 16 ElektroG Rdnr.9; Kopp/Ramsauer § 35 VwVfG RdNr. 59). Dies gilt auch für die vorliegende besondere Verfahrenssituation, in der eine auflösend bedingte Registrierung durch den Eintritt dieser Bedingung unwirksam geworden ist und zwar unabhängig von der Frage, ob die ausdrücklich als auflösende Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung überhaupt zulässig war oder nicht (hierzu BVerwG vom 16.7.1981,vom 14.4.1983, vom 17.9.1987 und vom 7.10. 1987, BayVGH vom 4.3.1993, VG Potsdam vom 3.9.2004 und VG Köln vom 27.3.2007, zitiert jeweils nach juris), da diese Regelung jedenfalls bestandskräftig geworden ist und auch nicht als nichtig im Sinne des § 44 Abs. 1 und 2 VwVfG angesehen werden kann. Mit Eintritt der auflösenden Bedingung ist dann aber die Wirksamkeit der (vorläufigen) Registrierung weggefallen (BVerwG vom 17.9. 1987, BayVGH a.a.O., Hess VGH vom 29.3.2006, zitiert jeweils nach juris; Kopp/Ramsauer § 36 VwVfG RdNr. 22). Bei Eintritt der auflösenden Bedingung ist die Regelung, der sie beigefügt war, unwirksam geworden und kann auch nicht wieder aufleben (BVerwG vom 28.1.1992, zitiert nach juris). Mit Eintritt der auflösenden Bedingung hat daher die Wirksamkeit der einem Hersteller auflösend bedingt erteilten (vorläufigen) Registrierung nach dem erkennbaren Behördenwillen ex nunc geendet und ist dann mit Wirkung für die Zukunft nicht mehr gegeben; für den künftigen Zeitraum gilt der zugrunde liegende Registrierungsantrag nunmehr als abgelehnt. Der Hersteller kann eine Erweiterung seiner Rechtsstellung, die entsprechend seinem Begehren in der (endgültigen) antragsgemäßen Registrierung zu erblicken ist, demzufolge prozessual nur durch eine Verpflichtungsklage erreichen (ständige Kammerrechtsprechung).

Vorliegend hätte es noch einer eingehenden Prüfung, die in diesem Verfahrensstadium nicht mehr ergehen kann, bedurft, ob der angefochtene Bescheid rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen und der Klägerin der eingeklagte Anspruch nach der Sach- und Rechtslage bis zur Herbeiführung der Erledigung zugestanden hätte. Ob die Voraussetzungen der einschlägigen Anspruchsgrundlage vorlagen, ist nach Sach- und Aktenlage bei der hier (nur mehr) gebotenen Prüfung als offen zu beurteilen.

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 16 in Verbindung mit § 6 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz = ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl I S. 762), das im Umsetzung der Richtlinien 2002/96/EG und 202/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (sog. WEEE- und RoHS-Richtlinie) erlassen wurde.

Nach § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen, bevor er Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Der Registrierungsantrag muss die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten. Dem Registrierungsantrag ist eine Garantie nach Absatz 3 Satz 1 oder eine Glaubhaftmachung nach Absatz 3 Satz 2 beizufügen. Die Erteilung der Registrierung ist eine gebundene Entscheidung (Giesberts/Hilf § 16 ElektroG RdNr. 12), was umgekehrt bedeutet, dass der Registrierungsantrag abzulehnen ist, wenn seine Voraussetzungen nicht vorliegen.

Nach § 16 Abs. 2 ElektroG registriert die Beklagte den Hersteller auf dessen Antrag entsprechend den vorgenannten Angaben sowie der Geräteart und erteilt eine Registrierungsnummer. Weiter ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG jeder Hersteller verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden und in privaten Haushalten genutzt werden können. Nach Satz 3 kann die Garantie zum Beispiel in Form einer Versicherung, eines gesperrten Bankkontos oder einer Teilnahme des Herstellers an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten gestellt werden. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 ElektroG darf die Registrierung nur erfolgen, wenn der Hersteller die erforderliche Garantie vorlegt. Damit soll verhindert werden, dass Geräte auf dem Markt kommen, deren Hersteller wieder vom Markt gehen - entweder aufgrund freier Entscheidung oder bei Insolvenz - und sich so ihrer Produktverantwortung entziehen. Art, Inhalt und konkrete Anforderungen an eine insolvenzsichere Garantie in diesem Sinne sind im ElektroG und den betreffenden EG-Richtlinien nicht festgelegt. So enthalten sowohl der Erwägungsgrund (20) als auch Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 der WEEE-Richtlinie lediglich den Grundsatz, dass jeder Hersteller beim Inverkehrbringen eines Produkts eine finanzielle Garantie zu stellen hat, damit die Finanzierung der Entsorgung gewährleistet ist. Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drks. 15/3930 S. 23) wird dies umgesetzt. Die Garantie muss insolvenzsicher sein. Die Form der Garantie ist absichtlich nicht vorgegeben, um den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Flexibilität zu belassen. Beispielsfälle sind in Satz 3 genannt. Die zuständige Behörde bzw. nach Beleihung die Gemeinsame Stelle hat darüber zu entscheiden, wann eine Garantie ausreichend ist (BT-Drks. 15/3930 S. 23). Als insolvenzsicher wird eine Garantie dann anzusehen sein, wenn der Garantiebetrag aus dem Vermögen des Herstellers derart ausgesondert wurde, dass auch im Insolvenzfall die Finanzierung der Entsorgung der in Verkehr gebrachten Elektrogeräte aus der Garantie sichergestellt ist, die Garantie also nicht in die Insolvenzmasse fällt (Giesberts/Hilf § 6 ElektroG RdNr. 50; Stabno § 6 ElektroG Anm. 4a aa). Der Begriff der Insolvenzmasse ist in § 35 Abs. 1 InsO legaldefiniert; danach erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört. Nach § 47 InsO kann auf Grund persönlichen Rechts geltend gemacht werden, dass eine Forderung nicht zur Insolvenzmasse gehört und daher einem Aussonderungsrecht unterliegt (Andres/Leit-haus § 47 InsO RdNr. 1). Beispielsweise ist die grundsätzliche Insolvenzfestigkeit einer Treuhandabrede allgemein anerkannt. Voraussetzung hierfür ist aber einerseits eine (schuldrechtliche) Vereinbarung über die Begründung einer Treuhand und andererseits die faktische Separierung des Treuguts durch den Treuhänder (Andres/Leithaus § 47 InsO RdNr. 12). Zur Begründung eines insolvenzsicheren Treuhandverhältnisses wird dabei grundsätzlich der unmittelbare Erwerb des Treuhandeigentums des Treuhänders vom Treugeber verlangt (Hess § 47 InsO RdNr. 266). In Durchbrechung dieses Unmittelbarkeitsprinzips ist allgemein anerkannt, dass Guthaben auf Ander- oder Treuhandkonten Treugut sind, soweit ihrem Zweck entsprechend fremdes Geld eingezahlt wurde (Hess a.a.O.; Uhlenbruck § 47 InsO RdNrn. 40 und 41).

Wird die Garantie durch Bürgschaft erbracht, hat im Fall der Insolvenz des Herstellers der Insolvenzverwalter kein Wahlrecht nach § 103 InsO, da Bürgschaften wegen ihrer bloß einseitigen Verpflichtung nicht von dieser Vorschrift erfasst werden (Uhlenbruck § 103 InsO RdNr. 48; Hess § 103 InSO RdNr. 36).

Die Beklagte hat im Internet Hilfen für den Garantienachweis veröffentlicht (vgl. Hilfen rund um den Garantienachweis auf der Internetseite der Beklagten). Die dort gemachten Anforderungen sind grundsätzlich als sachgerecht anzusehen; andererseits ist die Beklagte hieran dann auch gebunden. Danach kann der Garantiebetrag durch ein Treuhandkonto oder eine (Bank-)Bürgschaft nachgewiesen werden. Bei der Registrierung sind die Einzahlung des Garantiebetrags, die Art des Kontos sowie dessen Vertragsbestimmungen zu belegen. Der Hersteller muss zudem in einer Treuhandvereinbarung die wesentlichen Punkte des Treuhandverhältnisses festlegen. Hierzu wurden Treuhandvertragsmuster zur Verfügung gestellt. Darin ist auch der Garantiefall geregelt, nämlich die Insolvenz des Herstellers oder sein freiwilliger Marktaustritt (hierzu Giesberts/Hilf § 6 ElektroG RdNr. 54 ff.). Es ist eine Anlage „Garantiebeträge - Garantiegültigkeitszeiträume“ notwendig beizufügen. Dabei ist vorgesehen, dass der Garantiebetrag nicht nur geräteart-, sondern auch markenbezogen ausgewiesen wird. Die Garantieunterlagen sind zwingend im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie einzureichen. Als notwendiger Inhalt einer Garantie wurde dort u.a.verlangt: Ausreichender Garantiebetrag für den erforderlichen Gültigkeitszeitraum der Garantie entsprechend EAR-Regel 02-003, Übernahme der Definition des Garantiefalls, vorbehaltlose Anerkennung der Feststellungs- und Anweisungsbefugnis des Beklagten hinsichtlich des Eintritts des Garantiefalls, Festlegung eines von der Beklagten personenverschiedenen Treuhänders, Abschluss und Vorlage eines Treuhandvertrags, Vereinbarung eines Abtretungs-, Beleihungs- und Verpfändungsverbots über den Garantiebetrag und Vermeidung von Regelungen, die die den schnellen Zugriff des Treuhänders auf den Garantiebetrag verhindern wie z.B. Kündigungsfristen und Einredevorbehalte. Im Fall der Garantiestellung durch Bürgschaft muss diese selbstschuldnerisch und auf erstes schriftliches Anfordern und ohne Befreiungsoption erfolgen.

Nach diesen Grundsätzen war es offen, ob hier die schließlich begehrte Verpflichtung zur Erteilung der Registrierung hätte ausgesprochen werden können. Dies hängt davon ab - andere Ablehnungsgründe wurden von der Beklagten nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich - ob die von der Klägerin vorgelegten Garantieunterlagen die vorgenannten Anforderungen an das Vorliegen einer insolvenzsicheren Garantie erfüllt hätten oder nicht. Zwar hat die Beklagte zutreffend ausgeführt, dass ein Anderkonto grundsätzlich der Verwirklichung einer fremdnützigen Treuhand dient. Im Einzelfall kann aber durchaus Anderes vereinbart werden. So ergibt sich hier aus Nrn. 2.2 und 2.3 des § 2 des vorgelegten Treuhandvertrags, dass der Treuhänder das Anderkonto in seiner eigenen wirtschaftlichen Verantwortung unterhält und die Garantiebeträge rechtlich und wirtschaftlich in das Eigentum des Treuhänders übergehen sollen. Dann wäre im Grundsatz eine Sicherheit für den Fall der Insolvenz der Klägerin gegeben. Da diese Rechtssituation aber offenbar von den Geschäftsbedingungen des kontoführenden Geldinstituts abweicht, hätte die Auffassung vertreten werden können, dass es zum Nachweis der Insolvenzsicherheit (auch noch) einer individuellen entsprechenden Erklärung dieses Geldinstituts bedurft hätte. Abgesehen davon, ob dieser Rechtsansicht zu folgen wäre, hätte der Klägerin jedenfalls Gelegenheit gegeben werden müssen, eine solche Erklärung vorzulegen bzw. nachzureichen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 2.4.2 des Streitwertkatalogs (ständige Kammerrechtsprechung).

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei