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Beschluss vom BayVGH

Entscheidungsdatum: 19.08.2008
Aktenzeichen: 20 ZB 08.1647

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 20.000,-- € festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 124 a Abs. 4 Sätze 1 bis 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanziellen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Klägerin tragfähig nicht dargelegt. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die durch einen Magneten an Kraftfahrzeugen zu befestigenden Warnlampen nicht durch § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ausgenommen sind. Nach dieser Bestimmung gilt dieses Gesetz für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 ElektroG aufgeführten Elektro- und Elektronikgeräte, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fällt. Dievon der Klägerin geltend gemachte ausschließliche Verwendung der unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 3 Abs. 1 ElektroG fallenden Lampen an Kraftfahrzeugen nimmt jene aber nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus.

Das käme zunächst dann in Betracht, wenn es sich dabei um im Kraftfahrzeug eingebaute Geräte handelte, die durch ihre körperliche Verbundenheit sich als eingebaute Elemente und damit als Bauteile von Fahrzeugen oder Altfahrzeugen erwiesen, für die gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung – AltfahrzeugV) i.d.F. der Bek. vom 21. Juni 2002 (BGBl I, S. 2214) diese Verordnung gilt. Das ist aber nicht der Fall. Hierbei kommt es nicht auf die Frage an, ob die Warnlampen überhaupt als Ausrüstungsgegenstände wie Ersatz-, Austausch- oder Nachrüstteile im Sinne des § 1 Abs. 1 AltfahrzeugV angesehen werden können. Ihre Einordnung als Bauteil eines Kraftfahrzeuges im Sinne der Altfahrzeug-Verordnung scheitert vielmehr daran, dass sie nicht in die Kraftfahrzeuge eingebaut sind. Das ist offenkundig. Es besteht keine dauerhafte Verbindung der Warnlampe mit dem sie tragenden Kraftfahrzeug. Vielmehr wird diese dort, wo sie angebracht ist, durch einen Magneten gehalten, der ihre beliebige Entfernung nach Gebrauch ohne weitere Kenntnisse oder Arbeit der jeweils handelnden Person ermöglicht. Hiervon geht ersichtlich auch die Klägerin selbst aus, die von „mobilen“ Geräten spricht (vgl. Bl. 11 der Behördenakte) und in der Klageschrift vom 17. Februar 2006 ausführt, dass die Leuchten nicht an ein bestimmtes Fahrzeug und dessen Nutzungsdauer gebunden sind, sondern individuell in verschiedenen Fahrzeugen benutzt werden können (vgl. Bl. 2 der VG-Akte). Als Gerät, das nicht zum dauerhaften, sondern nur zum vorübergehenden Gebrauch in dem jeweiligen Transportmittel verwendet wird und darüber hinaus dort auch nicht einmal zeitweise eingebaut ist, fällt die Warnlampe nicht unter die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG (Ehrmann, AbfallR 2005, 242, 245; Prelle/Thärichen/A.Versteyl, Elektro- u. Elektronikgesetz, Kommentar 2008, RdNr. 12 zu § 2).

Mit ihrem Hinweis auf die gemäß § 22 a StVZO für diese Lampen notwendige und auch erteilte Bauartgenehmigung, die nur für die ausschließliche Verwendung in Kraftfahrzeugen gilt, möchte die Klägerin eine funktionale Einheit von Gerät und dem jeweiligen Kraftzeug geltend machen. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner weiteren Vertiefung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche funktionale Einheit zwischen einer nicht nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz zu beurteilenden Einrichtung und dem dazugehörigen Gerät in dem Sinne anerkannt werden kann, dass das Gerät unter die Ausnahme von § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG fällt (bejahend Lustermann u. a. in NJW 2006, 1029, 1031, allerdings nur für den funktionellen Bezug des Gerätes zu einer ortsfesten Anlage), denn ein solcher enger funktionaler Bezug zwischen dem Kraftfahrzeug und der ihm dienenden Warnleuchte besteht nicht. Der Gebrauch des Kraftfahrzeugs ist nämlich vom Einsatz der Warnleuchte grundsätzlich unabhängig und diese dient nur in Sonderfällen dessen Nutzung.

Der Vortrag der Klägerin wirft keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insbesondere ergeben die Darlegungen der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür, dass eine andere rechtliche Würdigung in Betracht käme. Eine Bezugnahme auf erstinstanzielles Vorbringen reicht hierfür nicht aus.

Allein der Umstand, dass zu der inmitten stehenden Frage bislang noch keine obergerichtliche Entscheidung ergangen ist, trägt auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Zwar mag die Entscheidung eine Vielzahl gleichartiger Geräte betreffen. Für eine grundsätzliche Bedeutung wäre aber die Darlegung notwendig, welche Rechts- oder Tatsachenfrage in einem Berufungsverfahren mit dem Ergebnis neuer, das Recht fortbildender oder klärender Erkenntnisse bewältigt würde.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Mit diesem Beschluss wird das angegriffene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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