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Noch nicht vergeben

Urteil vom BayVGH

Entscheidungsdatum: 26.08.2009
Aktenzeichen: 20 BV 08.951

Leitsätze

Noch nicht vergeben

Tenor

I. Unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2008 wird festgestellt, dass die Artikel der Klägerin mit den Nummern SV-30.0121, SV-30.0055, SV-20.9830, SV-30.0107, SV-20.9978, SV-20.9964, SV-30.9992, SV-30.9959, SV-30.9907 und SV-30.9928 nicht in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fallen.
II. Die Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren verursachten Kosten. Diese trägt die Klägerin.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin beantragte für zehn von ihr hergestellte Netzteile, von ihr so bezeichnete „EDAC“ Produkte, bei der Beklagten die Registrierung nach dem Elektrogesetz. Das lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai 2007 ab, weil die Klägerin trotz Aufforderung unter Fristsetzung keine insolvenzsichere Garantie nachgewiesen habe, diese aber erforderlich sei. Eine ausreichende Glaubhaftmachung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG sei nicht vorgetragen worden.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage, worauf das Verwaltungsgericht die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete, die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April (gemeint ist offenbar Mai) 2007 antragsgemäß für die Marke „EDAC“ und für die Geräteart „Professionelle Geräte – B2B“ zu registrieren. Die zulässige Verpflichtungsklage sei begründet, weil die Klägerin gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 2. Alternative ElektroG glaubhaft gemacht habe, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte nach ihrer gewöhnlichen Verwendung nur zur Benutzung für gewerbliche Nutzer geeignet seien. Die Glaubhaftmachung fordere keinen vollen Beweis, sondern einen geringeren Grad an Wahrscheinlichkeit. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürften dabei nicht überspannt werden. Die Klägerin sei daher mit der Marke „EDAC“ und der Geräteart „Professionelle Geräte“ nach Nummer 5.2 der EAR-Regel 03-003 zu registrieren. Bei einer Gesamtschau seien die Geräte für eine Nutzung in privaten Haushalten nicht bestimmt und geeignet und würden dort wahrscheinlich auch nicht genutzt. Vorliegend handele es sich um Netzteile für die Anwendung an industriellen Geräten. Hierfür werde zwar netzseits ein übliches Anschlusskabel verwendet, jedoch sei geräteseits eine besondere Steckverbindung vorgesehen, die in privaten Haushalten üblicherweise nicht verwendet werde. Diese sei auf den jeweils anzuschließenden Gerätetyp abgestellt. Weiterhin seien die Netzteile wegen ihres Verwendungszwecks für industrielle Geräte technisch aufwändiger ausgestattet als sonst übliche Netzteile. Sie würden auch zu einem höheren Preis verkauft. Aufgrund dieser Besonderheiten schieden sie für einen Einsatz in privaten Haushalten mit Wahrscheinlichkeit aus. Denn ihre Verwendung dort setze einen Umbau voraus, der nur bei entsprechender technischer Kenntnis erfolgreich wäre, weil ansonsten die Beschädigung des Netzteils drohe, jedenfalls aber mit einem weiteren finanziellen Aufwand verbunden wäre, der eine private Nutzung uninteressant machte, da entsprechende Netzteile für den privaten Gebrauch wesentlich preisgünstiger zu erhalten seien.

Hiergegen hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG zu stellen seien, zugelassene Berufung eingelegt. Bei den streitgegenständlichen Produkten handele es sich um Kleinleistungsnetzteile, die einerseits an haushaltsüblichen Wechselstrom angeschlossen würden und auf der Ausgangsseite Gleich- oder Wechselstrom mit unterschiedlichen sekundärseitigen Spannungen und Leistungen lieferten und für mehrere Kleinspannungsgeräte verwendet werden könnten. Keines der Geräte weise eine Strom- und Spannungsanzeige, eine stufenlos einstellbare Ausgangsspannung oder eine einstellbare Strombegrenzung auf, wie das bei so genannten Labornetzteilen üblich sei. Nach den vom Produzenten vorgesehenen Anwendungsmöglichkeiten handele es sich vielmehr um taugliche Netzgeräte, z.B. für MP3-Player, IPods, LCD-Geräte, Drucker und IT-Geräte wie Scanner, Laptops oder Notebooks. Wesentlich andere als diese genannten Anwendungen seien nicht erkennbar. Sie versorgten mit üblichem Haushaltsstrom (100 V bis 240 V, 50 Hz bis 60 Hz) beliebige Elektrogeräte, sofern nur die Outputspezifikation des Stromes passend sei. Die „EDAC“ ähnelten stark jenen Geräten, wie sie handelsüblich für den Anschluss der genannten oder für andere mit Niederspannung betriebene Elektrogeräte benötigt würden. Daher sei der Einsatz der Netzgeräte in privaten Haushalten überwiegend wahrscheinlich. Auch die von der Klägerin vorgetragene besondere Steckverbindung, die spezifisch auf den jeweils anzuschließenden Gerätetyp abgestimmt werde, entspreche dem gängigen Normierungsprinzip, insbesondere den DIN-Vorschriften in privaten Haushalten. Selbst wenn die konkrete Stromspezifikation im Einzelfall auf ein anderes als in privaten Haushalten verwendetes Elektrogerät abgestimmt sein sollte, hafte diese Eigenschaft nicht dem Netzgerät selbst an. Der Schluss von dem Einsatzbereich der betriebenen Elektrogeräte auf den der vorliegenden Netzgeräte gelte nicht. Auch aus der angeblich aufwändigeren Ausstattung der Netzgeräte ergäbe sich kein Indiz für einen bestimmungsgemäß nur industriellen Einsatz der Geräte. In privaten Haushalten würden ebenso höchste Anforderungen an die Nutzung gestellt. Die Indizwirkung eines erhöhten Preises müsse auch qualitätsbewusste Privatnutzer und deren Bereitschaft, für bessere Ausstattung einen höheren Preis zu zahlen, berücksichtigen. Außerdem fehlten konkrete Preisangaben. Das Verwaltungsgericht habe auch einen falschen Maßstab an die notwendige Überzeugungsbildung angelegt. Aus der Glaubhaftmachung des Herstellers müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hervorgehen, dass aufgrund des Verwendungszwecks, der Größe, des Preises und aus den besonderen Voraussetzungen für den Einsatz wie Betriebsgenehmigungen, besonderer Umgebung und qualifiziertem Personal, die Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt würden. Es reiche nicht aus, wenn hierfür lediglich die Unterlagen des Herstellers sprächen. Strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, entspreche auch der Konzeption des Gesetzes, Ausnahmen von der grundsätzlich erforderlichen Garantie nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG eng zu handhaben.

Die Klägerin tritt der Berufung entgegen. Sie sei der Glaubhaftmachung bereits dadurch nachgekommen, dass sie Verträge zur Übertragung der Rücknahme- und Entsorgungsverantwortlichkeit nach dem Elektrogesetz vorgelegt habe. Aus § 1 der vorgelegten Verträge ergebe sich jeweils eine Pflichtenübertragung, der eine öffentlich-rechtliche Wirkung zukomme. Für die Glaubhaftmachung sei es auch ausreichend, auf den Vertriebsweg abzustellen. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auf die Eigenart der Netzteile abgestellt. Aufgrund des fehlenden netzseitigen Anschlusskabels und aufgrund der Tatsache, dass die Netzteile wegen ihres Verwendungszweckes für industrielle Geräte technisch aufwändiger ausgestattet und auch teuerer seien, würden sie nicht im privaten Haushalt genützt, wofür sie auch weder bestimmt noch geeignet seien. Das habe sich aus der vom Verwaltungsgericht zutreffend angestellten Gesamtschau ergeben. Die Klägerin verkaufe die Geräte ausschließlich an Industriekunden, vornehmlich in der Medizingerätebranche. Hierfür spreche schon, dass die Netzstecker meist ohne ein Netzspannungsanschlusskabel geliefert würden. Unzutreffend sei der Standpunkt der Beklagten, dass die Netzteile für MP3-Player, IPods, LCD-Geräte, Drucker und IT-Geräte geeignet wären. An diesen Geräten seien so spezielle Veränderungen vorgenommen worden, die eine solche Anwendung nicht nur ausschlössen, sondern schlicht unmöglich machten. Die besonderen Steckverbindungen seien auf die jeweils von Kunden der Klägerin vorgegebenen Gerätetypen abgestimmt. Dieser Umstand spreche gerade gegen eine Nutzung in privaten Haushalten.

Durch Beschluss vom 8. September 2008 hat der Senat Sachverständigenbeweis erhoben, ob die Geräte der Marke „EDAC“ (Professionelle Geräte) mit den Artikelnummern SV-30.0121, SV-30.0055, SV-20.9830, SV-30.0107, SV-20.9978, SV-20.9964, SV-30.9992, SV-30.9959, SV-30.9907 und SV-30.9928 ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder ob diese gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Hierzu hat der Sachverständige R. das Gutachten vom 4. Februar 2009 gefertigt.

Hierdurch sehen die Parteien ihren Standpunkt jeweils gestärkt. Zusätzlich macht die Klägerin geltend, dass die Geräte nach den Feststellungen des Sachverständigen unstreitig in ihrer gegenwärtigen Ausstattung und Funktionalität nicht ohne Weiterverarbeitung bzw. entsprechende Netzkabelverbindungen funktionsfähig seien. Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 ElektroG gehe bei Elektrogeräten von typischen Endgeräten aus, die selbstständig zu betreibende Einheiten darstellten, die also von Endverbrauchern genutzt und entsorgt würden, ohne sie zu be- und verarbeiten oder in andere technische Einheiten einzubauen. Die streitgegenständlichen Netzteile unterfielen demzufolge nicht dem Elektrogesetz und damit auch nicht der Registrierungspflicht. Folglich sei auch keine Gestellung einer Garantie erforderlich. Netzgeräte seien keine typischen Endgeräte. Sie müssten zur Weiterverarbeitung erst funktionsfähig und einer von Kunden der Klägerin vorgegebenen Endbestimmung zugänglich gemacht werden. Es komme auch darauf an, ob das Gerät dem Endverbraucher angeboten werde und dieser es ohne aufwändige Installation bestimmungsgemäß nutze. Eine eigenständige Funktion erfülle das Gerät nicht. Ein namhafter Hersteller von Beschlägen und elektrisch gesteuerten Schließmechanismen für Möbel lasse die von der Klägerin gelieferten Netzteile zusammen mit seinen Elektromotoren in Möbel aller Art so einbauen, dass sie nur zugänglich seien, wenn das jeweilige Möbel auseinandergebaut werde. Die Firma H. gehe mit dem „Hauptverband der Deutschen Holz- und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e. V.“ davon aus, dass die in der gesamten Möbelindustrie zum Einsatz gelangenden Elektrogeräte nicht registrierungspflichtig seien. Den Zielen des Elektrogesetzes werde dadurch genügt, dass die einzelnen Kunden der Klägerin, die die streitgegenständlichen Netzteile unmittelbar von ihr bezögen, ihrerseits die von ihnen weiter verarbeiteten Netzteile innerhalb der eigenen jeweiligen Anwendungen selbst hätten registrieren lassen. So seien die Netzteile von der Firma Systronic unter der Nummer DE 66206356 registriert, die von der Firma ICP unter der Registrierungsnummer DE 40173852, die von der Firma OWIS unter der Registrierungsnummer DE 2926383 und die von der Firma PTV unter der Registrierungsnummer DE 74417526.

Die Beklagte hält dem entgegen, dass die streitgegenständlichen Geräte solche zur Übertragung elektrischer Ströme i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG seien. Es handle sich nicht um bloße Bauelemente, sondern die Geräte hätten auch für den Endverbraucher eine hinreichend eigenständige Funktion, in dem sie auf der Ausgangsseite elektrischen Strom zur Verfügung stellten. Für die Inbetriebnahme sei allenfalls noch ein Anschluss an die Versorgungsspannung über einen Eurostecker und einen Hohlstecker erforderlich. Letztlich gehe auch die Klägerin von einer grundsätzlichen Registrierungspflicht aus. Das folge auch ihren Darlegungen, dass einzelne Kunden ihrerseits die von ihnen weiter verarbeiteten Netzteile innerhalb der jeweiligen Anwendungen wiederum hätten registrieren lassen. Allerdings verkenne die Klägerin ihre eigene grundsätzliche Registrierungspflicht als Erstinverkehrbringer der streitgegenständlichen Netzgeräte. Die Festlegung des Registrierungspflichtigen ergebe sich gesetzlich aus § 3 Abs. 11 ElektroG und stehe nicht zur beliebigen Disposition der Beteiligten. Weiterhin machte die Beklagte geltend, dass es sich bei den Netzgeräten um elektrische und elektronische Werkzeuge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ElektroG handele. Der Begriff des elektrischen oder elektronischen Werkzeugs sei weit zu fassen. Danach sei unter Werkzeug jedes „Gerät, Instrument, Handwerkszeug“ etc. zu verstehen, das ein Produkt im Sinne eines „Werkes“ erzeuge. Als Werk komme dabei auch der im Gehäuse des Gerätes selbst erzeugte Strom in Betracht. Eine Zuordnung zu einer anderen Kategorie als der Kategorie 6 komme ausnahmsweise dann in Betracht, wenn Netzteile ausschließlich mit Geräten einer einzigen Geräteart nutzbar seien. Die streitgegenständlichen Netzgeräte seien universell einsetzbar und gerade nicht ausschließlich auf z.B. medizinische Diagnosegeräte oder industrielle Mess- und Steuergeräte abgestimmt. Eine Nutzbarkeit zusammen mit Geräten der Gerätekategorie Medizinprodukte oder Überwachungs- und Kontrollinstrumente sei nicht hinreichend dargelegt. Außerdem seien diese Geräte dann eben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und 9 ElektroG registrierungspflichtig.

In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerin:

Unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2008 wird festgestellt, dass die Artikel der Marke EDAC mit den Artikelnummern SV-30.0121, SV-30.0055, SV-20.9830, SV-30.0107, SV-20.9978, SV-20.9964, SV-30.9992, SV-30.9959, SV-30.9907 und SV-30.9928 nicht in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fallen,

hilfsweise:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagtenbevollmächtigte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird auf die gefertigte Sitzungsniederschrift sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die im Wege der Klageänderung erhobene Feststellungsklage ist zulässig und begründet; die gegen das erstinstanzielle Urteil eingelegte Berufung ist zurückzuweisen.

Da die Klägerin nunmehr im Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass die gegenständlichen Netzteile nicht in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fallen, tritt gegenüber dem ursprünglichen, jetzt nur noch hilfsweise verfolgten Klageziel, die Beklagte zur Registrierung der Geräte gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ElektroG ohne Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung zu verpflichten, ein anderer Streitgegenstand ein, sodass es sich dabei um eine Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO handelt (vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2007, RdNr. 2 zu § 91). In diese hat die Beklagte nach Auseinandersetzung mit der neu dargelegten Rechtsauffassung der Klägerin bereits im Schriftsatz vom 8. Juli 2009, jedenfalls aber in der mündlichen Verhandlung eingewilligt, indem sie sich auf den geänderten Streitgegenstand eingelassen hat (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO). Darüber hinaus hielte der Senat die Klageänderung zur Erledigung des Rechtsstreites auch für sachdienlich gemäß § 91 Abs. 1 VwGO.

Die Feststellungsklage erfüllt auch die übrigen speziellen Zulässigkeitsvoraussetzungen dieser Klageart.

Nach § 43 VwGO kann durch die Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat und er seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Der von der Klägerin formulierte Hauptantrag, der auf die Feststellung abzielt, dass von ihr hergestellte Netzteile nicht in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fallen, wird den Erfordernissen des § 43 VwGO gerecht. Der Antrag trifft im Kern Gegen-stand und Umfang der aus der Elektrogeräteeigenschaft folgenden gesetzlich normierten Registrierungspflicht gemäß § 6 Abs. 2, § 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), mithin ein feststellungsfähiges, hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis. Die streitigen Beziehungen der Parteien erschöpfen sich nicht in abstrakten Rechtsfragen. Vielmehr will die Klägerin konkret geklärt wissen, ob für die Netzteile, so wie sie diese vertreibt, das Elektrogesetz gilt. Außerdem hat die Klägerin das berechtigte Interesse als besondere Ausgestaltung des Rechtsschutzbedürfnisses an der baldigen Feststellung der erstrebten Entscheidung, wozu jedes als schützenswert anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher, ideeller oder persönlicher Art genügt (vgl. Kopp/Schenke a.a.O., RdNr. 23 zu § 43 ). Eine nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Registrierung stellt nämlich ebenso eine Ordnungswidrigkeit dar wie das Inverkehrbringen unregistrierter Elektro- oder Elektronikgeräte (§ 23 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 ElektroG) . Sich einem drohenden Bußgeldverfahren vor Klärung des Umfangs und der Art der Registrierung zu unterziehen ist der Klägerin nicht zumutbar.

Die Statthaftigkeit des Feststellungsbegehrens wird auch durch den Grundsatz der Subsidiarität nicht in Frage gestellt. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfasst nur Fälle, in denen das mit der Feststellungsklage verfolgte Ziel sich gleichermaßen oder gar besser mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen lässt. Den Rückgriff auf die Feststellungsklage will der Gesetzgeber aber dann nicht verhindern, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbares, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht. Davon kann keine Rede sein, wenn die Feststellungsklage einen Rechtsschutz gewährleistet, der weiter reicht, als er mit der Gestaltungsklage erlangt werden kann (st.Rspr. des BVerwG; U.v. 21.2.2008 7 C 43.07; v. 24.6.2004 BVerwGE 121, 152/156 m.w.N.). Das trifft auf die hier erhobene Feststellungsklage als das effektivere und zweckmäßigere Rechtsmittel zur eindeutigen Klärung des Anwendungsbereichs des Elektrogesetzes auf bestimmte Geräte zu.

Die Klage ist auch begründet. Die Geräte sind nämlich bei Überlassung an die Kunden der Klägerin keiner der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1- 10 ElektroG abschließend aufgeführten Kategorien zuzuordnen, was unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Elektrogesetzes ist.

Eine konkrete Einordnung der Geräte hat die Beklagte ursprünglich nicht vorgenommen, weil sie, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundete, vor Erbringung des Nachweises einer insolvenzsicheren Garantie für die Rücknahme und Entsorgung keinen Anlass sah, dieser Frage näher zu treten. Unter dem 26. April 2007 beriet sie die Klägerin dahingehend, dass Netzteile „allgemeiner Anwendung“ der Kategorie Nr. 6 der Anlage I zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ElektroG, also den elektrischen und elektronischen Werkzeugen (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge) zuzuordnen seien. Andere Netzteile, welche als notwendiges Zubehör anderer Geräte dienten unterfielen derjenigen Kategorie, der das „jeweilige Gerät“ zugeordnet werde. Auf konkrete Anfrage des Senats äußerte sich die Beklagte erneut in diesem Sinne (vgl. Bl. 319 und Bl. 320 der VGH-Akte) und machte nochmals geltend, dass es sich bei den streitgegenständlichen Netzteilen primär um Werkzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ElektroG handele und die Zuordnung zu einer anderen Kategorie ausnahmsweise nur dann in Betracht komme, wenn Netzteile ausschließlich mit Geräten einer einzigen Geräteart nutzbar seien, beispielsweise weil sie über gerätespezifische Eigenschaften verfügten. Beide Sichtweisen sind nicht geeignet, die notwendige eindeutige Zuordnung zu einer der abschließend aufgezählten Kategorien in § 2 Abs. 1 Satz 1 (BT-Drucksache 15/3930 S. 20) für die Netzteile, wenn sie die Klägerin in den Verkehr bringt, zu tragen.

Unter Werkzeug ist jedes Hilfsmittel zu verstehen, das zur leichteren Handhabung, zur Herstellung oder zur Bearbeitung eines Gegenstandes verwendet wird, mag es sich dabei um ein unmittelbar von der menschlichen Hand oder um einen von einer Maschine betriebenen Gegenstand handeln (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, 18. Aufl., Bd. 24, Stichwort „Werkzeug“). Dazu dienen die Netzteile nicht. Sie wandeln die elektrische Spannung um und leiten mittels eines Gleichrichters den Strom an ein anderes Gerät mit der von diesem benötigten Spannung weiter. Bei dem Bearbeitungsobjekt, dem Strom, handelt es sich nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht um einen Gegenstand, also um eine auch im weiteren Sinne physisch fassbare Substanz, sondern um einen Zustand. Dass der Begriff „Werkzeug“ im speziellen Zusammenhang des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ElektroG weiter zu fassen wäre, etwa in dem Sinne, dass darunter auch ein Gerät zur Bearbeitung der Stromspannung zu verstehen sein könnte, ergibt auch nicht der Blick auf die unter Nr. 6 der Anlage I zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ElektroG aufgeführten elektrischen und elektromagnetischen Werkzeuge. Denn dort sind, wenngleich nur beispielhaft, durchwegs Geräte aufgelistet, deren Einsatzzweck auf die Beeinflussung physisch gegenständlicher Objekte gerichtet ist, darunter auch flüssiger und gasförmiger Stoffe, nicht aber physikalischer Vorgänge ohne Gegenständlichkeit. Der Strom wäre nur mit einem erweiterten Verständnis des Gegenstandes und damit ein Netzteil als Werkzeug anzusehen. Auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O., wonach an den allgemeinen Sprachgebrauch für die im Gesetz verwendeten Kategoriebegriffe anzuknüpfen und deren Überdehnung zu vermeiden ist, verbietet es sich, ein Netzteil unter den Werkzeugbegriff der Kategorie in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ElektroG zu subsumieren.

Nicht hilfreich für die Einordnung in eine Kategorie des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 10 ElektroG ist der vom Beklagten bemühte weitere Ansatz, diese danach vorzunehmen, dass hierfür die Kategorie des Gerätes maßgeblich sein soll, dem das Netzteil künftig zu dienen bestimmt ist. Diese Verfahrensweise ermöglicht nicht einmal der Beklagten eine klare Einordnung in eine bestimmte Kategorie, wenn die Klägerin die Netzteile an ihre Kunden abgibt. Das zeigt gerade der Vortrag der Beklagten deutlich, die im Verfahren wiederholt und nachhaltig die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten der von der Klägerin betriebenen Netzteile darstellt, und sogar geltend macht, dass sie sich zum Einsatz für beliebige Elektrogeräte eignen (vgl. Bl. 72 der VGH-Akte). Eine nähere Konkretisierung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Einlassungen der Klägerin. Ihren ursprünglichen Standpunkt, dass es sich dabei um Geräte der Geräteart „Professionelle Geräte-B2B“ handele, die nach der Regelsetzung EAR 03-003 (Stand August 2005) der Kategorie in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ElektroG unterfallen, hat sie nicht nur aufgegeben, sondern in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konnte keine Erklärung mehr dafür gefunden werden, wie die Klägerin jemals zu dieser Einordnung gelangt sein mag. Im Berufungsverfahren hat sie dann vorgetragen, dass die Geräte für Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 8 und 9 ElektroG) sowie für Motoren in Möbeln eingesetzt würden (vgl. für letzteres auch Erklärung der Firma OWIS vom 25.8.2009). Schließlich hat auch das Verwaltungsgericht nicht näher erläutert, aufgrund welcher Überlegungen es die von ihm gewählte Kategoriezuordnung vorgenommen hat.

Angesichts der multiplen Verwendungsmöglichkeiten der Netzgeräte ist eine Subsumtion unter eine bestimmte Kategorie (jedenfalls noch) nicht möglich, wenn sie die Beklagte in Verkehr bringt. Derartiges käme allenfalls dann in Betracht, wenn eine der zehn im Gesetz vorgesehenen Kategorien als Auffangtatbestand anzusehen wäre oder die einzelnen Kategorien untereinander in einem Verhältnis sich zunehmend konkretisierender Spezialität derart stünden, dass bei mehreren möglichen Einordnungen nach einer vorgegebenen Reihenfolge die jeweils umfassendere Kategorie anzuwenden wäre, wenn die speziellere nicht sicher angenommen werden kann. Weder für den einen noch für den anderen Ansatz gibt das Gesetz irgendwelche Anhaltspunkte.

Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, ein Gerät als solches im Sinne des Elektrogesetzes unter Zurückstellung der Einordnung in eine Kategorie des § 2 Abs. 1 Satz 1 anzusehen. Das ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 1 ElektroG (vgl. auch Giesberts/Hilf, ElektroG, Komm., 2. Aufl. 2009, RdNr. 16). Denn zur Bestimmung des Elektrogerätes muss es einer konkreten Kategorie zugewiesen sein, weil ohne Einordnung in eine Kategorie nach § 2 Abs. 1 ElektroG keine Registrierung des Herstellers möglich ist. Die Registrierungsfähigkeit des Herstellers eines Elektrogerätes wiederum steht in einem zwingenden wechselseitigen Zusammenhang mit der rechtlichen Qualität desjenigen Gerätes, für das die Bestimmungen des Elektrogesetzes gelten. Das ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG. Gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ist jeder Hersteller verpflichtet, sich registrieren zu lassen, wobei der Registrierungsantrag die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, sowie die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten muss. Die Registrierung selbst enthält gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG zusätzlich noch die Geräteart und Registrierungsnummer. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner vertiefenden Erörterung, ob und welche gerätebezogenen Angaben bereits bei Antragstellung erforderlich sind (vgl. hierzu Giesberts/Hilf, a.a.O., RdNr. 32 zu § 6; Bullinger/Fehling, ElektroG, Handkommentar, 1. Aufl. 2005, RdNr. 20 zu § 6). Denn jedenfalls die Registrierung muss nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG die Geräteart festhalten, die wiederum notwendig einer Kategorie zugeordnet sein muss. Mangels entsprechender Konkretisierungsmöglichkeiten handelt es sich bei den Netzteilen der Klägerin, jedenfalls zu dem Zeitpunkt, da sie diese in Verkehr bringt, nicht um Elektrogeräte, für die das Elektrogesetz anwendbar ist.

Da die Elektrogeräteeigenschaft der Netzteile bereits an der Notwendigkeit der Zuordnung zu einer bestimmten Kategorie scheitert, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie in einem späteren Stadium des Vertriebs (etwa zusammen mit den von ihnen versorgten Geräten) als eigenständige Elektrogeräte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG anzusehen und gegebenenfalls welcher Kategorie sie dann zuzurechnen sein mögen.

Nachdem der Senat dem Hauptbegehren stattgegeben hat, war über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, soweit der Beklagten die Kostenlast auferlegt wurde. Durch die von der Klägerin sehr spät im Berufungsverfahren eingebrachte Klageänderung verfolgte sie ihr ursprüngliches Klagebegehren, das zur Einholung des Gutachtens geführt hat, nur noch hilfsweise, sodass es unbillig wäre, die Kosten der Beweisaufnahme der Beklagten zu überbürden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob Netzteile als Werkzeuge im Sinne des Elektrogesetzes anzusehen sind und – wollte man diese Frage verneinen – ob die Zuordnung zu einer Kategorie bei dem Inverkehrbringen eines Gegenstandes hinreichend konkretisierbar sein muss, um ihn dem Anwendungsbereich des Elektrogesetzes zu unterwerfen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- € festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG).

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