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Berlin

„Vertragssprach’ - schwere Sprach’“: Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Unterrichtsvertrages

Urteil vom LG Berlin

Entscheidungsdatum: 21.05.2008
Aktenzeichen: 4 O 86/08

Leitsätze

1. Nutzt eine Sprachschule zum Vertragsschluss sog. „Formularunterrichtsverträge“, so sind in den dort verwendeten Klauseln Allgemeine Geschäftsbedingungen zu sehen, auch wenn im Vertragstext Streichungen und/oder Ergänzungen vorgenommen werden können.
2. Eine Klausel, die besagt, dass sowohl Unterrichtsstunden als auch eine vorab gezahlte Vergütung verfallen, wenn Unterrichtsstunden in dem vertraglich vorgesehen Zeitraum nicht in Anspruch genommen werden, verstößt gegen § 307 II Nr. 1 BGB. Grund dafür ist, dass sich der Unterrichtende bei Annahmeverzug nach § 615 S.2 BGB den Wert anrechnen lassen muss, den er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart bzw. durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt.
3. Auch die Fälligkeit des Gesamthonorars mit Durchführung der ersten Unterrichtsstunde verstößt einerseits gegen § 614 BGB, wonach der Unterrichtsveranstalter grundsätzlich zur Vorleistung verpflichtet ist und auch andererseits gegen § 307 II Nr. 1 BGB.

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, 00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, verurteilt, es zu unterlassen,

a) in Unterrichtsverträgen in allgemeinen Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:

aa) (der Vertrag umfasst ... Unterrichtsstunden (1 STD. = 60 Minuten); die Unterrichtsstunden müssen innerhalb von ... Monaten absolviert werden). "Sollte es aus wichtigem Grund nicht möglich sein, die Unterrichtsstunden innerhalb des vorgesehenen Zeitraums in Anspruch zu nehmen, so ist zwischen den Vertragsparteien schriftlich eine andere Frist für die Inanspruchnahme der Unterrichtsstunden zu vereinbaren. Wird keine neue Vereinbarung getroffen und liegt kein Verschulden durch "..." vor, verfallen die Unterrichtsstunden ohne weiteren Anspruch des Teilnehmers.",

bb) "..." ist berechtigt, bereits nach der ersten Unterrichtsstunde die Gesamtgebühr für zehn Unterrichtsstunden sowie die dafür benötigten Vorbereitungsstunden zu berechnen. Der Teilnehmer verpflichtet sich, den gesamten Rechnungsbetrag umgehend nach Rechnungseingang zu begleichen.",

cc) (Der Teilnehmer hat die Möglichkeit, vereinbarte Termine zu verschieben.) "Dies muss mindestens 48 Stunden vor Beginn der Unterrichtsstunde erfolgen. Im Falle einer kurzfristigen Absage wird der Unterricht als absolviert angesehen und ist damit in vollem Umfang kostenpflichtig. Terminverschiebungen durch "... " werden in jedem Fall zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt.",

dd) "Die Verletzung einer der in diesem Vertrag aufgeführten Regelungen berechtigt "... " zur fristlosen schriftlichen Kündigung dieses Vertrages.",

ee) "... " übernimmt keine Haftung für jegliche Sach- oder Personenschäden, außer bei Vorsatz.",

b) im Wettbewerb handelnd, im Internet für das eigene Angebot zu werben, ohne im Rahmen der Anbieterkennzeichnung den Inhaber des Geschäftsbetriebes mit vollständigem Vor- und Zunamen anzugeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 189, 00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. August 2007 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000, 00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung seiner Ansicht nach gesetzeswidriger Klauseln in von der Beklagten verwendeten Unterrichtsverträgen.

Die Beklagte betreibt in Berlin seit dem 30.04.2002 ein Übersetzungsbüro und ein Sprachinstitut mit Lektorat.

Im Rahmen des Abschlusses von Unterrichtsverträgen mit Teilnehmern der Sprachschule verwendete die Beklagte u.a. den in der Anlage K 1 beigefügten Unterrichtsvertrag, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Gegenstand der Unterrichtsverträge ist die Erbringung von Einzeltrainingsstunden. Ausweislich des Unterrichtsvertrags, der von dem Kläger als Anlage K 1 zu den Akten gereicht worden ist, finden danach regelmäßig folgende Vereinbarungen Verwendung:

a) § 2 des Unterrichtsvertrages: "Der Vertrag umfasst ... Unterrichtsstunden (1 Std. = 60 Minuten); die Unterrichtsstunden müssen innerhalb von ... Monaten absolviert werden. Sollte es aus wichtigem Grund nicht möglich sein, die Unterrichtsstunden innerhalb des vorgesehenen Zeitraums in Anspruch zu nehmen, so ist zwischen den Vertragsparteien schriftlich eine andere Frist für die Inanspruchnahme der Unterrichtsstunden zu vereinbaren. Wird keine neue Vereinbarung getroffen und liegt kein Verschulden durch "... " vor, verfallen die Unterrichtsstunden ohne weiteren Anspruch des Teilnehmers."

b) § 4 des Unterrichtsvertrages: "... " ist berechtigt, bereits nach der ersten Unterrichtsstunde die Gesamtgebühr für zehn Unterrichtsstunden sowie die dafür benötigten Vorbereitungsstunden zu berechnen. Der Teilnehmer verpflichtet sich, den gesamten Rechnungsbetrag umgehend nach Rechnungseingang zu begleichen."

c) § 6 des Unterrichtsvertrages: "Der Teilnehmer hat die Möglichkeit, vereinbarte Termine zu verschieben. Dies muss mindestens 48 Stunden vor Beginn der Unterrichtsstunde erfolgen. Im Falle einer kurzfristigen Absage wird der Unterricht als absolviert angesehen und ist damit in vollem Umfang kostenpflichtig. Terminverschiebungen durch "... " werden in jedem Fall zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt."

d) § 9 des Unterrichtsvertrages: "Die Verletzung einer der in diesem Vertrag aufgeführten Regelungen berechtigt "... " zur fristlosen schriftlichen Kündigung dieses Vertrages."

e) § 11 des Unterrichtsvertrages: "... " übernimmt keine Haftung für jegliche Sach- oder Personenschäden, außer bei Vorsatz."

Ferner ergab sich aus der Internet - Dokumentation vom 17.04.2007, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlage K 2), auf der Internetseite der Beklagten unter dem Impressum der Adresse "www.....com", dass der Inhaber des Institutes lediglich mit abgekürztem Vornamen angezeigt wurde.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 26.04.2007, auf das Bezug genommen wird, ab und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 07.05.2007 auf. Zugleich machte der Kläger Aufwendungsersatz in Höhe von 189, 00 Euro geltend.

Die Beklagte reagierte mit anwaltlichem Schreiben vom 07.05.2007, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Auf die Abmahnung des Klägers hin nahm die Beklagte einen vollständigen Vor- und Zunamen in die Anbieterkennzeichnung auf (Anlage B 2; Bl. 65 d.A.) und strich § 11 des Vertrages ersatzlos. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Beklagte hingegen nicht ab.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet sei und die streitgegenständlichen Klauseln gegen geltendes Recht verstießen. § 2 des Unterrichtsvertrages verstoße gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 BGB. Die Klausel gehe davon aus, dass die vereinbarten Unterrichtsstunden innerhalb eines bestimmten Zeitraums genommen werden müssten. Würden diese nicht genommen und die in der Klausel vorgesehene schriftliche Vereinbarung nicht getroffen, so verfallen die restlichen Unterrichtsstunden. Nicht erforderlich sei es, dass insoweit schon konkrete Unterrichtstermine vereinbart worden seien. Die Zahlungsverpflichtung entstehe schon dann, wenn noch keine Vereinbarung für bestimmte Unterrichtsstunden getroffen worden, sondern lediglich der Zeitraum zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Die Klausel lasse im Übrigen schon nicht erkennen, in welchem Zeitraum eine andere Frist für die Inanspruchnahme der Unterrichtsstunden zu vereinbaren sei.

Die Klausel berücksichtigte ferner nicht, dass sich der Klauselverwender bei Annahmeverzug nach § 615 Satz 2 BGB den Wert desjenigen anrechnen lassen müsse, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspare. Damit sei die Klausel nicht mehr mit den wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelung vereinbar, da die Klausel nicht den Fall berücksichtige, dass der Vertragspartner schuldlos an der schriftlichen Vereinbarung einer neuen Frist gehindert sein könne. Das Verschuldenserfordernis sehe die Klausel lediglich zugunsten des Verwenders vor. Damit liege ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB vor, da die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unausgewogen seien.

Ferner berücksichtige die Klausel nicht, dass Änderungen der vertraglich vereinbarten Termine auch mündlich getroffen werden könnten, da nach § 305 b BGB individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätten.

Darüber hinaus sei die Klausel intransparent nach § 307 Abs. 1 BGB, da sie nicht erkennen lasse, in welchem Zeitraum eine andere Frist für die Inanspruchnahme der Unterrichtsstunden zu vereinbaren sei.

Der Kläger meint weiter, dass die Klausel des § 4 gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei, da sie mit der gesetzlichen Wertung des § 614 BGB nicht zu vereinbaren sei. Die Fälligstellung des Gesamthonorars mit der Durchführung der ersten Unterrichtsstunde verstoße gegen diese Vorschrift. Auch der einzelne Vertrag könne 10 Stunden umfassen. Außerdem sei die Klausel geeignet, das den Vertragspartnern gesetzlich zustehende Zurückbehaltungsrecht bei Schlechtleistung abzuschneiden.

Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass § 6 des Unterrichtsvertrages gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sei, da sie die Rechte und Pflichten der Vertragspartner unausgewogen verteile und den Vertragspartnern wesentliche Rechte abschneide. Während sich die Beklagte eine kurzfristige Terminsverschiebung vorbehalte, sei der Teilnehmer verpflichtet, eine terminliche Verschiebung mindestens 48 Stunden vor Beginn der Unterrichtsstunde bekannt zu geben, ansonsten verfielen die Unterrichtsstunden und die Entgelte vollständig. Hieraus folge, dass die Beklagte beliebig Terminsverschiebungen vornehmen könne. Ferner berücksichtige diese Klausel nicht § 615 Satz 2 BGB, so dass insoweit ebenfalls eine Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliege.

Der Kläger meint bezüglich § 9 des Unterrichtsvertrages, dass hier ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB vorliege, da die Klausel den Voraussetzungen des § 626 BGB widerspreche, wonach ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden könne. Die Klausel berücksichtige nicht die hinreichende Interessenabwägung und das von § 626 BGB geforderte Zumutbarkeitskriterium für die Fortsetzung des Dienstverhältnisses. Die Klausel berechtige schon bei marginalen Verstößen zur fristlosen Kündigung, so dass sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar sei, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Bei bloßen Vertragsverstößen sei grundsätzlich kein Grund zur fristlosen Kündigung gegeben.

Der Kläger ist bezüglich § 11 des Unterrichtsvertrages der Ansicht, dass diese Klausel gemäß § 309 Nr. 7 BGB unwirksam sei. Die Haftung für eigenes grob fahrlässiges Verhalten des Verwenders der AGB könne nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen sei der Wegfall der Wiederholungsgefahr erst dann anzunehmen, wenn sich der Verletzer unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zur Unterlassung verpflichte. Das aber sei vorliegend nicht erfolgt.

Schließlich ist der Kläger der Ansicht, dass ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG vorliege, da die Beklagte durch die unzureichende Anbieterkennzeichnung gegen § 5 TMG und daher gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoße. Insoweit gelte auch hinsichtlich der Wiederholungsgefahr das gleiche wie zu § 11 des Unterrichtsvertrages.

Der Kläger beantragt mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Klauseln zu aa) und cc) jeweils der erste Satz nur zur Klarstellung zitiert worden ist,

1. die Beklagte, unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, 00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, verurteilt, es zu unterlassen,

a) in Unterrichtsverträgen in allgemeinen Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:

aa) (Der Vertrag umfasst ... Unterrichtsstunden (1 Std. = 60 Minuten); die Unterrichtsstunden müssen innerhalb von ... Monaten absolviert werden.) "Sollte es aus wichtigem Grund nicht möglich sein, die Unterrichtsstunden innerhalb des vorgesehenen Zeitraums in Anspruch zu nehmen, so ist zwischen den Vertragsparteien schriftlich eine andere Frist für die Inanspruchnahme der Unterrichtsstunden zu vereinbaren. Wird keine neue Vereinbarung getroffen und liegt kein Verschulden durch "... " vor, verfallen die Unterrichtsstunden ohne weiteren Anspruch des Teilnehmers.",

bb) "... " ist berechtigt, bereits nach der ersten Unterrichtsstunde die Gesamtgebühr für zehn Unterrichtsstunden sowie die dafür benötigten Vorbereitungsstunden zu berechnen. Der Teilnehmer verpflichtet sich, den gesamten Rechnungsbetrag umgehend nach Rechnungseingang zu begleichen.",

cc) (Der Teilnehmer hat die Möglichkeit, vereinbarte Termine zu verschieben.) "Dies muss mindestens 48 Stunden vor Beginn der Unterrichtsstunde erfolgen. Im Falle einer kurzfristigen Absage wird der Unterricht als absolviert angesehen und ist damit in vollem Umfang kostenpflichtig. Terminverschiebungen durch "... " werden in jedem Fall zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt.",

dd) "Die Verletzung einer der in diesem Vertrag aufgeführten Regelungen berechtigt "... " zur fristlosen schriftlichen Kündigung dieses Vertrages.",

ee) " ... " übernimmt keine Haftung für jegliche Sach- oder Personenschäden, außer bei Vorsatz.",

b) im Wettbewerb handelnd, im Internet für das eigene Angebot zu werben, ohne im Rahmen der Anbieterkennzeichnung den Inhaber des Geschäftsbetriebes mit vollständigem Vor- und Zunamen anzugeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 189, 00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, bei dem Vertragsmuster handele es sich nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen, da der Text an diversen Stellen Streichungen und auch Einsetzungen erfordere. Im Übrigen werde der Vertragstext bei Bedarf individuell abgeändert, was ein Aushandeln voraussetze.

Die Beklagte behauptet hinsichtlich § 2 des Vertrages, dass in Anbetracht der vertraglich aufgestellten Mitwirkungspflichten der Beklagten ein schuldloser Ausfall nur denkbar sei, soweit sich der Teilnehmer nicht innerhalb der Verjährungsfrist für den noch offenen Leistungsanspruch um eine entsprechende Vereinbarung kümmere. In diesem Fall sehe selbst die gesetzliche Regelung eine Verjährung der Ansprüche vor. Ein Verstoß gegen § 615 Satz 2 BGB sei nicht gegeben, weil dem Teilnehmer innerhalb eines von ihm frei wählbaren Zeitraums das Recht zustehe, die Leistung auf Durchführung des Unterrichts abzurufen.

Die Beklagte meint hinsichtlich § 4 des Unterrichtsvertrages, dass die Regelung des § 614 BGB abdingbar sei und die von ihr verwendete Formulierung im Übrigen nicht die gesamte Vergütung der vertraglich geschuldeten Leistung umfasse, sondern lediglich eine auf die Dauer von zehn Zeitstunden (plus der Vorbereitungsstunden) begrenzte Vergütung eingefordert werde. Ferner werde nichts erspart oder anderweitig erworben.

Die Beklagte meint weiter hinsichtlich § 6 des Unterrichtsvertrages, dass auch hier eine Kollision mit § 615 Satz 2 BGB nicht zu befürchten sei, insbesondere im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Vorbereitung der Dienstleistung.

Auch § 9 des Unterrichtsvertrages sei nicht gesetzeswidrig, da die einzige Verpflichtung des Teilnehmers die Vergütungszahlung sowie die in § 8 aufgenommene Verpflichtung sei, die von der Beklagten überlassenen Unterlagen ausschließlich für persönliche Zwecke zu verwenden.

Hinsichtlich § 11 des Unterrichtsvertrages habe die Beklagte auf das Schreiben des Klägers vom 07.05.2007 sofort reagiert und die entsprechende Passage gestrichen. Hieraus folge, dass die Beklagte mit der unverzüglichen Umsetzung der Forderung des Klägers keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben habe, weshalb auch insoweit die Klage unbegründet sei.

Vergleichbares wie zu § 11 Unterrichtsvertrag gelte hinsichtlich des Klageantrages zu 1b). Die Beklagte habe auch hier unverzüglich gehandelt und das Impressum berichtigt.

Hinsichtlich des Klageantrages zu 2) sei die Beklagte jedenfalls in der geltend gemachten Höhe zur Zahlung nicht verpflichtet.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 21. Mai 2008 Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig und auch in der Sache begründet.

2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch, wie aus dem Tenor ersichtlich, gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG sowie gemäß § 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung, ebenso wie aus dem Tenor ersichtlich, zu.

a) Der Kläger ist als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 8 Nr. 2 UWG sowie gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG klagebefugt.

b) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei den von dem Kläger gerügten Klauseln nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind dann vorformulierte Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Eine schriftliche Aufzeichnung als solche ist jedoch nicht erforderlich; es genügt, wenn die Vertragsbedingungen im Kopf des Verwenders gespeichert werden (BGH, NJW 2001, 2635; BGH, NJW 1988, 410).

Entgegen der Behauptung der Beklagten verwendet diese einen einseitig von ihr für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Formularunterrichtsvertrag. Denn die Beklagte selbst spricht unter Ziffer 2 ihres Schriftsatzes vom 04.07.2007 davon, dass sie im Rahmen des Abschlusses von Unterrichtsverträgen mit Teilnehmern der Sprachschule den "beigefügten Formularunterrichtsvertrag" verwendet (Bl. 4 d.A.), der in wesentlichen Teilen dem bereits als Anlage K 1 beigefügten Unterrichtsvertrag entspricht.

Dem steht auch nicht entgegen, dass - wie von der Beklagten angeführt - "an diversen Stellen Streichungen und auch Eintragungen" vorgenommen werden können, so dass die Beklagte den in Rede stehenden Vertrag lediglich als Grundlage bei dem Abschluss von Unterrichtsverträgen herangezogen haben will bzw. heranzieht. Denn insoweit handelt es sich dabei lediglich um die Angaben zur Person des Kunden, die Anzahl der Unterrichtsstunden und der Monate sowie um den Preis und den Umstand, ob eine Vorbereitung erforderlich ist oder nicht. Ein Aushandeln von individuellen Vertragsbedingungen ist hierin nicht zu sehen, da die Angaben zur Person in jedem Fall gesondert einzutragen sind.

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten verstößt § 2 des streitgegenständlichen Vertrages gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 BGB. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass die gesetzliche Regelung greife, wenn keine Einigung zwischen den Vertragsparteien erzielt werden könne, so dass die Leistung bis zur Verjährung gefordert werden könne, verkennt die Beklagte, dass nach der streitgegenständlichen Klausel Unterrichtsstunden und eine eventuell bereits gezahlte Vergütung verfallen, wenn Unterrichtsstunden in dem vertraglich vorgesehenen Zeitraum nicht in Anspruch genommen werden und keine schriftliche Vereinbarung bezüglich eines anderen Termins getroffen wird. Anderenfalls bleibt die Vergütungspflicht für die vereinbarten Stunden bestehen, ohne dass der Vertragspartner die Unterrichtsleistung beanspruchen kann. Dafür, dass die Klausel nur zur Anwendung gelangen soll, wenn die Vertragsparteien bereits konkrete Terminsabsprachen getroffen haben, lässt sich ihr nicht entnehmen. Die Klausel berücksichtigt insoweit insbesondere nicht, dass sich der Klauselverwender als Dienstverpflichteter bei Annahmeverzug nach § 615 Satz 2 BGB den Wert desjenigen anrechnen lassen muss, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Damit ist diese Klausel nicht mehr mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zu vereinbaren und benachteiligt in unangemessener Weise die Vertragspartner, so dass ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegt.

Darüber hinaus kann sich der Klauselverwender auf den Verfall der Unterrichtsstunden berufen, wenn ein neuer Zeitraum nicht schriftlich vereinbart wird. Die Klausel berücksichtigt insoweit nicht, dass Änderungen der vertraglich vereinbarten Termine auch mündlich getroffen werden können. Da gemäß § 305 b BGB individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, ist die Klausel auch nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

d) Entgegen der Ansicht der Beklagten verstößt die Klausel des § 4 des in Rede stehenden Unterrichtsvertrags gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie mit der gesetzlichen Wertung des § 614 BGB nicht zu vereinbaren ist. Nach der gesetzlichen Wertung des § 614 BGB ist der Unterrichtsveranstalter grundsätzlich zur Vorleistung verpflichtet, § 614 BGB. Die Fälligstellung des Gesamthonorars mit Durchführung der ersten Unterrichtsstunde verstößt gegen diese Vorschrift (vgl. auch LG München I, NJW - RR 1999, 60).

Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, lediglich eine auf die Dauer von zehn Zeitstunden begrenzte Vergütung einzufordern. Denn es steht von vorneherein gerade nicht fest, wie viele Unterrichtsstunden der Vertrag im Einzelfall insgesamt umfasst. Danach kann der einzelne Vertrag gerade auch zehn Stunden umfassen, so dass das Gesamthonorar fällig gestellt wird. Dies erscheint auch insofern nicht unwahrscheinlich, als sich der Vertrag gemäß § 7 automatisch um die in § 2 vereinbarte Stundenzahl verlängert, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird.

e) Die Klausel des § 6 ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, da sie den Vertragsparteien wesentliche Rechte und Pflichten abschneidet und die Rechte und Pflichte der Vertragsparteien unausgewogen verteilt.

Denn die Klausel ermöglicht der Beklagten eine jederzeitige kurzfristige Terminverschiebung, unabhängig von den jeweils auslösenden Umständen, so dass die Terminverschiebungen auch nach Belieben der Beklagten erfolgen könnten. Insbesondere können Terminverschiebungen durch den Klauselverwender - im Gegensatz zum Teilnehmer - auch noch wenige Minuten vor dem Termin ohne Rechtsfolgen für den Klauselverwender vorgenommen werden, so dass die Vertragspartner auch gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt werden.

Schließlich berücksichtigt auch diese Klausel nicht, dass sich der Klauselverwender gemäß § 615 Satz 2 BGB den Wert dessen anrechnen lassen muss, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung oder durch anderweitige Verwendung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste zu erwerben böswillig unterlässt. Entgegen dem Vortrag der Beklagten sind nach Auffassung der Kammer Sachverhaltsgestaltungen denkbar, nach denen es ihr auch innerhalb einer kürzeren Frist als 48 Stunden möglich ist, zu der vorgesehenen Unterrichtsstunde einen anderen Vertragspartner Sprachunterricht zu erteilen, z.B. für den Fall, dass - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - der absagende Schüler einen an dem Termin interessierten Ersatz benennen kann. Eine Unwirksamkeit dieser Klausel ist mithin auch nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegeben.

f) Der Kläger kann sich ferner mit Erfolg darauf berufen, dass § 9 des streitgegenständlichen Vertrags gegen § 307 Abs. 1 BGB verstößt, da es die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligt. Die in Rede stehende Klausel widerspricht insbesondere den Voraussetzungen des § 626 BGB, wonach ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Die Klausel berücksichtigt ferner nicht die erforderliche Interessenabwägung und das von § 626 BGB geforderte Zumutbarkeitskriterium für die Fortsetzung des Dienstverhältnisses. Denn die Klausel berechtigt schon bei jedwedem Verstoß gegen den Vertrag zur fristlosen Kündigung ohne irgendwelche Beschränkungen zu enthalten. Die Klausel benachteiligt daher die Vertragspartner unangemessen, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht übereinstimmt, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

g) Der Umstand, dass sich die Beklagte veranlasst gesehen hat, § 11 des Formularvertrages nunmehr ersatzlos zu streichen, ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Denn der Wegfall der Wiederholungsgefahr wird vielmehr erst dadurch herbeigeführt, dass der Verletzer sich unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zur Unterlassung verpflichtet (BGH, GRUR 1983, 127, 128; BGH, GRUR 1994, 304, 306). Das ist vorliegend unstreitig nicht erfolgt.

Im Übrigen war § 11 des Unterrichtsvertrages gemäß § 309 Nr. 7 BGB unwirksam, da die Beklagte ihre Haftung auf Vorsatz beschränkt hat. Nach § 309 Nr. 7 a) BGB kann aber im Falle einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit die Haftung wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder einer fahrlässigen Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden.

Schließlich dürfen nach § 309 Nr. 7b) BGB weder ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vorgenommen werden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.

h) Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG vor, da die Beklagte durch die unzureichende Anbieterkennzeichnung auf ihrer Webseite gegen § 5 TMG und daher gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, das auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Insbesondere ist diese Handlung geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Im Übrigen ist auch heute noch zu beanstanden, dass nach wie vor unklar ist, wer tatsächlich Inhaber oder Inhaberin ist. Denn in dem als Anlage B 1 beigefügten Unterrichtsvertrag erscheint als Inhaberin eine ..., wohingegen das in Kopie als Anlage B 2 beigefügte Impressum einen Inhaber namens ... benennt und die Beklagte unstreitig ... heißt.

Doch selbst wenn vorliegend davon ausgegangen werden sollte - wie nicht -, dass die Beklagte mit der Änderung das beanstandete Verhalten eingestellt habe, ist die Klage insoweit nicht deshalb unbegründet. Denn, wie oben bereits ausgeführt, wird der Wegfall der Wiederholungsgefahr erst dadurch herbeigeführt, dass sich der Verletzer unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zur Unterlassung verpflichtet (BGH, GRUR 1994, 304, 306). Das aber ist vorliegend unstreitig nicht erfolgt.

3. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ferner der geltend gemachte Zahlungsanspruch auf 189, 00 Euro aus Verzug nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß §§ 280, 286 BGB seit dem 18.08.2007 zu.

Denn die Kostenpauschale für den Kläger beträgt derzeit 176, 64 Euro zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 12 Rdnr. 1.98), auf die Anzahl der Beanstandungen kommt es nicht an.

4. Die von der Beklagten im Termin vom 21.05.2008 beantragte Erklärungsfrist auf den Schriftsatz des Klägers vom 17. Oktober 2007 war nicht zu bewilligen, da der diesbezügliche Schriftsatz keine neuen Tatsachen enthielt, die zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das erkennende Gericht geführt haben.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

6. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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