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Bayern: München

„If the River was Whiskey“ – Urheberrechte an einer Romanübersetzung

Urteil vom LG München

Entscheidungsdatum: 13.12.2006
Aktenzeichen: 21 O 20997/05

Leitsätze

1. Als Erfüllungsort ergibt sich aus der Natur der Manuskriptablieferungspflicht regelmäßig der Geschäftssitz des Verlages.
2. Der Übersetzer, der dem Verlag die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Übersetzung ausschließlich sowie inhaltlich und zeitlich unbeschränkt eingeräumt hat, kann diese nicht zurückrufen oder vom Verlagsrecht zurücktreten, wenn ihm ein solches Recht weder aus § 17 I VerlG noch aus § 41 UrhG zusteht.
3. Gerade auf Übersetzerverträge findet das in § 17 VerlG geregelte Rücktrittsrecht keine Anwendung.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Urhebernutzungsrechte an der Übersetzung des Beklagten der Werke von Tom C. Boyle "World's End", "If the River was Whiskey/Wenn der Fluß voll Whiskey wär" sowie "The Tortilla Curtain/America" nicht durch Rückruf oder Rücktritt an den Beklagten zurückgefallen sind.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege der Feststellungsklage über die Wirksamkeit des Rückrufs der Nutzungsrechte aus drei Übersetzerverträgen bzw. dem Rücktritt von diesen Verlagsverträgen.

Am 16. Dezember 1987 schlossen die Parteien einen Vertrag, mit dem sich der Beklagte gegen ein Pauschalhonorar zur Übersetzung des Romans "World's End" von T.C. Boyle ins deutsche verpflichtete. Hinsichtlich der Nutzungsrechte haben die Parteien in diesem Vertrag folgende Regelung getroffen:

"§ 3

(1) Soweit in der Person des Übersetzers ... Urheberrechte oder ähnliche Schutzrechte entstehen, überträgt der Übersetzer hiermit diese Rechte bzw. die daraus ableitbaren Werknutzungsrechte sachlich, räumlich und zeitlich unbeschränkt und ausschließlich auf den Verlag.

(2) Der Übersetzer überträgt insbesondere das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung auf den Verlag, ferner alle Nebenrechte wie z.B.:

a) ...

...

h) Das Recht der Lizenzvergebung von billigen Taschenbuch-, Volks-, Sonder-, Reprint- oder Schulausgaben an Dritte, insbesondere an fremde Verlage und an Buchgemeinschaften usw.

...

(3) Der Verlag ist berechtigt, alle ihm hiernach zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungsrechte an diesen Rechten einzuräumen."

In dem Vertrag wurde die unter § 9 vorgesehene Regelung

"Dem Übersetzer stehen nicht die Rechte aus § 17 Verlagsgesetz zu."

gestrichen und dies auch durch einen Klammerzusatz mit den Worten "gestrichen" vermerkt.

Unter § 15 des Vertrages haben die Parteien als Erfüllungsort für den Vertrag München vereinbart. Die deutschsprachigen Verlagsrechte an "World's End" hat der Autor T.C. Boyle der Klägerin für die Dauer des Urheberrechts an dem Werk eingeräumt.

Am 18. Oktober 1989 schlossen die Parteien einen Vertrag, mit dem sich der Beklagte gegen ein Pauschalhonorar zur Übersetzung des Romans "If the River was Whiskey" von T.C. Boyle ins deutsche verpflichtete. Hinsichtlich der Nutzungsrechte haben die Parteien in diesem Vertrag folgende Regelung getroffen:

"§ 3

(1) Soweit in der Person des Übersetzers ... Urheberrechte oder ähnliche Schutzrechte entstehen, überträgt der Übersetzer hiermit diese Rechte bzw. die daraus ableitbaren Werknutzungsrechte sachlich, räumlich auf den Verlag, und zwar für die Dauer des der Übersetzung zugrunde liegenden Lizenzvertrages.

(2) Der Übersetzer überträgt insbesondere das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung auf den Verlag, ferner alle Nebenrechte wie z.B.:

a) ...

...

h) Das Recht der Lizenzvergebung von billigen Taschenbuch-, Volks-, Sonder-, Reprint- oder Schulausgaben an Dritte, insbesondere an fremde Verlage und an Buchgemeinschaften usw.

...

(3) Der Verlag ist berechtigt, alle ihm hiernach zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungsrechte an diesen Rechten einzuräumen."

In dem Vertrag wurde zunächst die unter § 9 vorgesehene Regelung

"Dem Übersetzer stehen nicht die Rechte aus § 17 Verlagsgesetz zu."

gestrichen und dies auch durch einen Klammerzusatz mit den Worten "gestrichen" vermerkt; anschließend wurde aber auch der Klammerzusatz wieder gestrichen und unter der Streichung folgender Satz eingefügt:

"Dem Übersetzer stehen nicht die Rechte aus § 17 Verlagsgesetz zu".

Die deutschsprachigen Verlagsrechte an "If the River was Whiskey" hat der Autor T.C. Boyle der Klägerin für die Dauer des Urheberrechts an dem Werk eingeräumt.

Am 20. April 1995 schlossen die Parteien einen Vertrag, mit dem sich der Beklagte gegen ein Pauschalhonorar zur Übersetzung des Romans "The Tortilla Curtain – America" von T.C. Boyle ins deutsche verpflichtete. Hinsichtlich der Nutzungsrechte haben die Parteien in diesem Vertrag folgende Regelung getroffen:

"§ 3 Rechte und Pflichten des Verlages

1. Der Verlag ist zur Verwertung der Übersetzung verpflichtet. Übt er sein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht nicht aus, so wird er dies unter Angabe der Gründe dem Übersetzer unverzüglich mitteilen.

...

§ 4 Rechteeinräumungen

1. Soweit in der Person des Übersetzers ... Urheberrechte oder ähnliche Schutzrechte entstehen, überträgt er dem Verlag räumlich unbeschränkt für die Dauer des der Übersetzung zugrunde liegenden Lizenzvertrags das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Übersetzung für alle Ausgaben und Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung.

2. Der Übersetzer räumt dem Verlag außerdem folgende ausschließliche Nebenrechte ein:

a) ...

...

c) Das Recht der Vergabe von Lizenzen für Taschenbuch-, Volks-, Sonder-, Reprint-, Schul- oder Buchgemeinschaftsausgaben;

...

5. Der Verlag ist berechtigt, alle ihm hiernach zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungsrechte an diesen Rechten einzuräumen.

§ 5 Rückrufrecht des Übersetzers

Verwertet der Verlag die Übersetzung nicht (§ 2 Abs. 6 uns § 3 Abs. 1), so wird er dies dem Übersetzer unverzüglich mitteilen. Gelingt eine Weiterverwendung gemäß § 7 Abs. 1 binnen 3 Jahren danach nicht, so steht dem Übersetzer dann ein Rückrufrecht für seine Übersetzung analog § 41 UrhG zu."

Die deutschsprachigen Verlagsrechte an "The Tortilla Curtain – America" hat der Autor T.C. Boyle der Klägerin bis zum 17. Februar 2012 eingeräumt (Anlage K 14).

Die Romane wurden vom Beklagten übersetzt und der Klägerin zur Verfügung gestellt. Die Klägerin veröffentlichte die Übersetzungen zunächst jeweils als Hardcover-Ausgabe, wobei die Übersetzung von "World's End" von 1989 bis 1999, die Übersetzung von "If the River was Whiskey/Wenn der Fluß voll Whiskey wär" von 1991 bis 1999 und die Übersetzung von "The Tortilla Curtain/America" von 1996 bis 2002 als Hardcover lieferbar war.

Anschließend wurden die streitgegenständlichen Übersetzungen in Lizenz vom Deutschen Taschenbuch Verlag als Taschenbücher herausgegeben ("World's End" seit Oktober 1991; "America" seit Oktober 1998; "Wenn der Fluß voll Whiskey wär" seit März 1993). Diese sind auch heute noch lieferbar.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2004 (Anlage B 1) wandte sich der Beklagte mit dem nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Schreiben an die Klägerin:

"Ich stelle ... fest, dass Hanser ... die Texte seither (Verwertung in den 1980er und 1990er Jahren) nicht mehr anbietet und ausliefert. ...

Deshalb wäre ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie sich ... verbindlich darüber erklären würden, ob Ihrerseits eine Nutzung des Verlagsrechts überhaupt noch beabsichtigt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so bitte ich Sie hiermit, mir der Einfachheit halber den Rückfall der Rechte kurz zu bestätigen. Damit verbinde ich schon jetzt die Setzung einer Nachfrist bis zum 1. Juli 2004 für die Veranstaltung einer Neuauflage und kündige an, dass ich nach Verstreichen dieser Frist gemäß § 17 VerlG vom Vertrag zurücktreten werde."

Mit E-Mail vom 18. Mai 2004 stellte der Beklagte gegenüber der Klägerin – nachdem diese den "Rechterückruf" für unwirksam erklärt hatte – klar, dass

"...ich eben keinen "Rückruf" der Rechte (nach § 41 UrhG) angekündigt habe, sondern meinen Rücktritt vom Verlagsvertrag (nach § 17 VerlG). Und die Voraussetzungen für diesen Rücktritt sind erfüllt, wenn der Verlag keine – eigene! – Neuauflage veranstaltet. ..."

Mit E-Mail vom 30. Juni 2004 ließ die Klägerin den Beklagten wissen, mit der Vorbereitung einer Nachauflage der streitgegenständlichen Titel begonnen zu haben. Einleitend heißt es in der E-Mail:

"Meine juristischen Berater sind offenbar (noch) schlechter als der Ihre, weil sie mir noch keinen passablen Weg weisen konnten, wie wir diese Ihre Attacke parieren können. ..."

Der Beklagte reagierte hierauf mit folgender Mitteilung (E-Mail vom 7. Juli 2004, Anlage K 5):

"Da Sie ankündigen, drei Titel von T.C. Boyle neu auflegen zu wollen, verlängere ich die im Januar gesetzte Frist. ..."

Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 12. Juli 2005 ließ der Beklagte die Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Übersetzungen zurückrufen und den Rücktritt vom Verlagsvertrag erklären.

Mit Schreiben vom 19. August 2005 wandte sich der Beklagte an die Lizenznehmerin der Klägerin und teilte dieser mit, die Rechte an der Übersetzung stünden wieder ihm zu.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 wandte sich der Beklagte an eine weitere Lizenznehmerin der Klägerin (Brigitte-Edition) und teilte dieser mit, die Rechte an der Übersetzung des Romans "America" stünden wieder ihm zu.

Die Klägerin stellt ein Rückruf-, Kündigungs- oder Rücktrittsrecht des Beklagten in Abrede. Sie ist Ansicht, ihrer Pflicht aus dem Übersetzungsvertrag dadurch genügt zu haben, dass sie zunächst jeweils (eigene) Hardcover-Ausgaben verbreitete und anschließend Taschenbuchausgaben lizenzierte, die vom Deutschen Taschenbuch Verlag veranstaltet wurden.

Sie hat vorgetragen, im Verlagsgeschäft sei es üblich, eine Zweitauswertung als Taschenbuch vorzunehmen, sobald die Verkäufe der Hardcover-Ausgabe deutlich zurückgingen; dabei könne sich der Absatz von Taschenbüchern und Hardcover-Ausgaben auch überschneiden, wenn die Absatzzahlen der bereits vordem aufgenommenen Verbreitung als Hardcover bereits wieder rückläufig seien. Eine parallel zur bereits aufgenommenen Taschenbuchausgabe veranstaltete Neuauflage im Hardcover sei aber weder üblich noch wirtschaftlich, da dann für die Hardcover-Ausgabe neben dem Taschenbuch so gut wie keine Absatzchancen bestünden.

Die Klägerin ist unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH Oceano Mare (GRUR 2005, 148) der Ansicht, § 17 VerlG sei auf Übersetzerverträge ohnehin nicht anwendbar. Diese Rechtsprechung gelte gleichermaßen für den subsidiär anwendbaren § 41 UrhG. Im Übrigen seien die Nutzungsrechte auch nicht unzureichend ausgeübt worden.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Urhebernutzungsrechte an der Übersetzung des Beklagten der Werke von Tom C. Boyle "World's End", "If the River was Whiskey/Wenn der Fluß voll Whiskey wär" sowie "The Tortilla Curtain/America" nicht durch Rückruf oder Rücktritt an den Beklagten zurückgefallen sind.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen.

Der Beklagte hat gerügt, das erkennende Gericht sei für eine gegen den in Österreich wohnenden Beklagten weder international noch örtlich zuständig. Deshalb sei die Klage bereits als unzulässig abzuweisen.

Die Klage sei aber auch deshalb unzulässig, weil mit dem Rückruf und der Kündigung lediglich Vorfragen eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand der Klage gemacht worden seien.

Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die Klägerin habe sich das Recht, mit den streitgegenständlichen Übersetzungen Folgeauflagen zu veranstalten, nicht einräumen lassen. Daher seien die Nutzungsrechte im Zweifel bereits mit Erschöpfung der ersten Auflage, spätestens aber mit Beendigung des Autorenlizenzvertrages – von welcher er allerdings keine Kenntnis habe – an den Beklagten zurückgefallen.

Im Übrigen habe der Übersetzer aus § 17 VerlG das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verlag – wie hier – die Rechte nicht ausübe. Dem Beklagten stehe daneben ferner das Rückrufrecht aus § 41 UrhG und das Rücktrittsrecht aus §§ 30, 32 VerlG zu.

Die Klägerin habe verbindlich zugesagt, die streitgegenständlichen Werke neu als Hardcover-Ausgabe aufzulegen. Weder habe die Klägerin aber weitere Hardcover-Ausgaben aufgelegt, noch eine eigene Taschenbuchausgabe herausgebracht; es sei ohnehin fraglich, ob eine Taschenbuchausgabe eine zureichende Verwertung darstelle – zumindest bei einer Lizenzvergabe handele es sich nicht um eine eigene Verwertung der Klägerin. Nachdem die Klägerin ihre Zusage nicht eingehalten habe, sei der Beklagte zum Rückruf gezwungen gewesen. Es reiche eben nicht aus, wenn das Werk nur als Taschenbuch erscheine, da es sich dabei nur um eine Nebenrechtsverwertung handele. Die Verwertung des Hauptrechts (Hardcover) habe die Klägerin indes eingestellt. Die Klägerin widerlege ihre Behauptung, neben der Taschenbuchausgabe habe eine Hardcover-Ausgabe keine Chancen, im Übrigen durch die Erscheinungstermine der Taschenbuchausgaben selbst.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Das Landgericht München I ist international und örtlich zuständig, da der vertragliche Erfüllungsort München ist (Art. 5 Nr. 1 a) EuGVVO; § 29 Abs. 1 ZPO) .

a. Wenn ein Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bildet, kann der Vertragspartner, der seinen Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten hat, vor dem Gericht des Ortes eines anderen Mitgliedstaates verklagt werden, an dem die Verpflichtung aus dem Vertrag zu erfüllen ist (Art. 5 Nr. 1 a) EuGVVO).

Die Parteien streiten im Rahmen einer Feststellungsklage darüber, ob drei zwischen ihnen geschlossene Übersetzerverlagsverträge nach der Erklärung des Rückrufs bzw. des Rücktritts durch den Beklagten fortbestehen. Damit ist der Anwendungsbereich der Zuständigkeitsregelung des Art. 5 Nr. 1 a) EuGVVO grundsätzlich eröffnet. Zwar begründet der Erfüllungsort nicht automatisch eine internationale und örtliche Zuständigkeit für alle aus dem Vertragsverhältnis fließenden Verbindlichkeiten. Für Feststellungsklagen, die den Bestand des gesamten Vertragsverhältnisses betreffen, ist allerdings am Erfüllungsort der vertraglichen Hauptpflicht eine internationale und örtliche Zuständigkeit eröffnet (so auch Geimer, Int. ZPR, Rn. 1486; Kropholler, Eur. ZPR, Art. 5 Rn. 8).

b. Der vertragliche Erfüllungsort sämtlicher streitgegenständlicher Übersetzerverträge ist München.

Enthält ein Verlagsvertrag keine Bestimmung über den Erfüllungsort, wohl aber die Vereinbarung, dass das Manuskript bis zu einem bestimmten Termin dem Verleger zu übergeben oder abzuliefern sei, so ist gemäß § 269 Abs 1 BGB der Erfüllungsort aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses zu entnehmen. Es ist davon auszugehen, dass sich aus der Natur der Manuskriptablieferungspflicht als Erfüllungsort für diese regelmäßig der Geschäftssitz des Verlages ergibt (Bringschuld), da der Verlag naturgemäß die notwendige Station für den weiteren Fortgang der Vertragserfüllung ist. Mangels Vertragsabrede ergibt sich überdies aus § 10 VerlG, dass der Verfasser tätig werden muss ("abzuliefern"). Die Natur des Schuldverhältnisses deutet auf Bringschuld, Erfüllungsort ist regelmäßig der Verlagssitz (Schricker, VerlR, § 10 Rn. 9 f.)

Zwar ist in den streitgegenständlichen Verlagsverträgen jeweils München als Erfüllungsort ausdrücklich vereinbart. Ob diese Vereinbarung mit Blick auf § 29 Abs. 2 ZPO allerdings die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts begründet, kann dahinstehen, denn München als der vertragliche Erfüllungsort ergibt sich entsprechend den Ausführungen des vorigen Absatzes auch ohnedies.

2. Es besteht auch ein Feststellungsinteresse, da sich der Beklagte sogar gegenüber Dritten berühmt hat, wieder Inhaber der streitgegenständlichen Nutzungsrechte zu sein.

II. Die Klage ist auch begründet. Die Urhebernutzungsrechte an den streitgegenständlichen Übersetzungen des Beklagten sind nicht durch Rückruf oder Rücktritt an den Beklagten zurückgefallen.

1. Der Beklagte hat der Klägerin die Nutzungsrechte an der Übersetzung des Romans "World's End" von Tom C. Boyle ausschließlich sowie inhaltlich und zeitlich unbeschränkt eingeräumt. Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 ließ der Beklagte die Nutzungsrechte an dieser Übersetzung zurückrufen und den Rücktritt vom Verlagsvertrag erklären. Dem Beklagten stand allerdings weder ein Rückruf- noch ein Rücktrittsrecht zu, so dass die Erklärungen nicht wirksam sind.

a. Dem Beklagten stand kein Rücktrittsrecht aus § 17 VerlG zu.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung Oceano Mare (GRUR 2005, 148) festgestellt, dass die Regelung des § 17 Abs. 1 VerlG – und damit auch das darin enthaltene Rücktrittsrecht – für einen Übersetzungsverlagsvertrag (mit Auswertungspflicht) nicht passt. Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausgeführt (Fettdruck durch das hier erkennende Landgericht München I):

"Die Bestimmung besagt, dass ein Verleger, dem das Recht zu weiteren Auflagen eingeräumt ist, nicht verpflichtet ist, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Dem liegt die Vorstellung zu Grunde, dass dem Verleger im Regelfall die alleinige Entscheidung darüber zustehen soll, ob er das mit weiteren Auflagen möglicherweise verbundene Wagnis eingehen möchte oder nicht. Auch soll ihm die unternehmerische Freiheit überlassen bleiben, sein Angebot umzustellen oder andere Schwerpunkte als in der Vergangenheit zu setzen. Für den Regelfall ist diese Bestimmung interessengerecht, weil sie dem Urheber für den Fall der Verweigerung der Neuauflage das Recht einräumt, den Verlagsvertrag zu kündigen und die Verlagsrechte an seinem Werk einem anderen Verlag einzuräumen.

Für den Übersetzer, der dem Verleger die Rechte an der Übersetzung im Rahmen eines Verlagsvertrages eingeräumt hat, wäre eine solche Regelung – würde sie isoliert auf den Übersetzungsvertrag angewandt – gänzlich unangemessen. Denn der Übersetzer kann seine Übersetzung nur dann einer anderen Verwertung zuführen, wenn der Verleger auch das Original freigibt. Im Streitfall könnte jedoch die Klägerin die an sie zurückgegebenen Rechte an ihren Übersetzungen nicht nutzen, weil die Verlagsrechte für das Original weiterhin beim Beklagten liegen, der auch in Zukunft Neuauflagen – freilich in anderer Übersetzung – herausbringen könnte. Diese vom Regelfall abweichende Interessenlage führt dazu, dass den Verleger auch eine Verpflichtung zur Veranstaltung von Neuauflagen unter Verwendung der Übersetzung treffen kann. Führt er das Original einer Neuauflage zu, wird er hierfür regelmäßig die Übersetzung verwenden, hinsichtlich deren er die Verlagsrechte übernommen hat. Da dem Übersetzer eine eigenständige Verwertung der Übersetzung nicht möglich ist, darf der Verleger für die Neuauflage des Werkes nicht ohne Not eine andere Übersetzung verwenden. Vielmehr muss er vernünftige – beispielsweise in der Qualität der Übersetzung liegende – Gründe dartun, weshalb er von der Weiterverwendung der Übersetzung absehen möchte. ...

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin jedoch nicht beanspruchen, dass einzelne Werke ... vom Beklagten in ihren Übersetzungen angeboten werden, solange eine Nachfrage besteht. Eine solche Verpflichtung tangiert auch das Vertragsverhältnis des Beklagten zu seinem Autor B. Denn im Zweifel ist der Beklagte nach § 17 VerlG gegenüber dem Autor des Originals nicht zur Veranstaltung von Folgeauflagen verpflichtet. Die Ansprüche, die der Klägerin als Übersetzerin zustehen, können nicht dazu führen, dass der Beklagte entgegen seinem Willen und entgegen der vertraglichen Regelungen im Verhältnis zu dem Autor des Originals genötigt wäre, Neuauflagen der Werke ... zu veranstalten.

Aus der Auswertungspflicht, die den Beklagten hinsichtlich der Übersetzungen der Klägerin trifft, ergibt sich unter diesen Umständen, dass der Beklagte die Übersetzungen der Klägerin ... in jedem Fall für eine Auflage verwenden muss. Darüber hinaus ist er verpflichtet, die Übersetzungen auch für Neuauflagen zu verwenden, falls auf seiner Seite kein berechtigtes Interesse besteht, stattdessen eine andere Übersetzung zu verwenden (...). Eine generelle Verpflichtung, Neuauflagen zu veranstalten, kann indessen dem Übersetzungsvertrag nicht entnommen werden. "

Die wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einem im Wesentlichen inhaltsgleichen Übersetzerverlagsvertrag ist auch auf das hier zur Beurteilung stehende Vertragsverhältnis anzuwenden. Folglich trifft die Klägerin zwar – was allerdings nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits ist – eine Verpflichtung, im Falle der Veranstaltung von Neuauflagen die Übersetzung des Beklagten zu verwenden; eine Verpflichtung, überhaupt eine Neuauflage im Hardcover zu veranstalten, kann zugunsten des Beklagten indes weder dem Gesetz noch dem Übersetzungsvertrag entnommen werden.

Dem steht auch die Gestaltung der als "§ 9" gekennzeichneten Vertragsklausel des im Streit stehenden Übersetzerverlagsvertrags nicht entgegen. Diese kann nämlich nicht dahin ausgelegt werden, die Parteien hätten die Anwendung des § 17 VerlG ausdrücklich auch für den Fall vereinbart, dass dieser auf Übersetzerverträge generell keine Anwendung findet. Voraussetzung dafür wäre nämlich gewesen, dass die Parteien eine der Anwendung des § 17 VerlG auf Übersetzerverträge entgegenstehende Rechtsprechung oder Rechtsübung bekannt war. Dies ist allerdings nicht der Fall. Die einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofs datiert aus dem Jahr 2004.

b. Dem Beklagten steht auch kein Rückrufrecht aus § 41 UrhG zu.

Es spricht vieles dafür, die zu § 17 VerlG ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus den nämlichen Erwägungen auch auf § 41 UrhG zu erstrecken, so dass auch § 41 UrhG auf den Übersetzungsverlagsvertrag (mit Auswertungspflicht) nicht anwendbar wäre. Dies kann hier allerdings deshalb dahinstehen, da selbst bei Anwendbarkeit des § 41 UrhG auf Übersetzungsverlagsverträge mit Auswertungspflicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rückrufsrechts nicht gegeben sind. Es ist nämlich nicht feststellbar, dass die Klägerin die ihr eingeräumten Nutzungsrechte nicht oder nur unzureichend ausgeübt hat. Dahinstehen kann demzufolge auch, ob § 41 UrhG neben der spezielleren verlagsrechtlichen Regelung des § 17 VerlG überhaupt zur Anwendung kommt.

Ob die Ausübung des ausschließlichen Nutzungsrechts durch den Inhaber fehlt oder unzureichend ist, muss objektiv festgestellt werden (Loewenheim/v. Becker, Handbuch des Urheberrechts, § 16 Rn. 32; Schricker/Schricker, UrhR, § 41 Rn. 13). Eine unzureichende Ausübung des ausschließlichen Nutzungsrechts liegt vor, wenn sein Nutzungsrechtsinhaber weniger Mittel einsetzt, als zur Erreichung des Vertragszwecks objektiv erforderlich sind, gleichgültig, ob er zur Auswertung des Rechts verpflichtet ist und den Vertrag verletzt oder nicht (Dreier/ Schulze , UrhG, § 41 Rn. 15; Möhring/Nicolini/Spautz § 41 Rn. 4; Schricker/Schricker, UrhR, § 41 Rn. 13; BGH GRUR 1970, 40, 43 – Musikverleger I; OLG München ZUM-RD 1997, 451, 452 f.), etwa wenn der Verleger nicht die erforderliche Anzahl von Exemplaren herstellt. Das ausreichende Maß der Nutzung, richtet sich (vornehmlich) nach dem Vertragszweck und (als Mindeststandard) nach den Betriebsübungen der Branche (Fromm/Nordemann/Nordemann, UrhG, § 41 Rn. 3). Im Einzelfall ist die unzureichende Ausübung nach Maßgabe des Vertragszwecks aufgrund einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vorzunehmen (Schricker/Schricker, UrhR, § 41 Rn. 14).

Der Beklagte wirft der Klägerin vor, keine neue Hardcover-Ausgabe des Werks herausgebracht, sondern sich nach dem Abverkauf der Hardcover-Ausgabe allein mit der lizenzierten Taschenbuchausgabe begnügt zu haben. Der Beklagte wirft der Klägerin mithin nicht völlige Untätigkeit vor, sondern eine unzureichende (eigene) Rechtsausübung.

Dieser Vorwurf trifft die Klägerin zu Unrecht. Die Parteien haben weder ausdrücklich vereinbart, dass die Klägerin verpflichtet sein sollte, überhaupt eine Hardcover-Ausgabe zu veranstalten, noch, nach dem Abverkauf einer solchen eine neue Hardcover-Auflage zu veranstalten. Ob die Klägerin überhaupt zu einer Hardcover-Ausgabe verpflichtet war, kann dahinstehen, da sie eine solche zunächst unstreitig veranstaltet hat. Soweit der Beklagte meint, die Klägerin sei zu einer weiteren Hardcover-Ausgabe verpflichtet gewesen, zeitigt die Auslegung des Vertrages in dieser Frage keine Verpflichtung der Klägerin zur Neuauflage des Werks im Hardcover. So hat der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung Oceano Mare (GRUR 2005, 148) zu einem in wesentlichen inhaltsgleichen Übersetzerverlagsvertrag festgestellt, dass diesem keine generelle Verpflichtung zur Veranstaltung von Neuauflagen entnommen werden kann.

Der Beklagte kann daher nicht beanspruchen, dass der Roman "World's End" von Tom C. Boyle in der Übersetzung des Beklagten als Hardcover angeboten wird, solange eine Nachfrage besteht. Dies kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 17 VerlG mangels entsprechender Vereinbarung im Zweifel nicht einmal der Autor des Romans selbst verlangen. Im hier zu beurteilenden Fall besteht eine solche Verpflichtung weder aus dem Vertrag, noch ergibt sie sich aus dem Verlagsgesetz. Hat der Übersetzer dem Verleger das Recht eingeräumt, eine neue Auflage oder neue Auflagen zu veranstalten, so ist der Verleger nicht verpflichtet, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen. Hinsichtlich seines Neuauflagerechts trifft den Verleger somit nur eine Ausübungslast, nicht aber eine Ausübungspflicht (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S 460; BGH GRUR 1970, 40 – Musikverleger).

So liegt die Sache hier. Die Beklagte hat zwar das Recht zur Veranstaltung von Neuauflagen. Dies ergibt sich nicht nur aus der zeitlich unbeschränkten Einräumung des Verlagsrechts, sondern auch – als Rückschluss – aus der Streichung der in dem Vertragsformular unter § 9 vorgesehene Regelung zu § 17 VerlG. Mit dieser Streichung haben die Parteien entgegen dem Vorschlag des von der Klägerin vorgelegten Formularvertrags vereinbart, dass dem Übersetzer die Rechte aus § 17 VerlG zustehen sollten. Diese Vereinbarung erfolgte allerdings auch in Unkenntnis dessen, dass § 17 VerlG auf den Übersetzerverlagsvertrag ohnehin keine Anwendung findet, so dass die Streichung ins Leere geht. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Streichung die Berechtigung der Klägerin zur Veranstaltung von Folgeauflagen abbedungen werden sollte, bestehen schon deshalb nicht, weil die unbeschränkte zeitliche Rechtseinräumung aufrechterhalten blieb. Aus dem somit bestehenden Neuauflagenrecht ergibt sich aber – wie oben dargelegt – keine Ausübungspflicht.

Im Übrigen ist festzustellen, dass die Klägerin die Übersetzung ohne weiteres dadurch ausreichend verwertet hat, dass sie das Werk als Taschenbuchausgabe einem Taschenbuchverlag lizenziert hat. Es ist wirtschaftlich ohne weiteres nachvollziehbar und sinnvoll sowie im Übrigen gerichtsbekannt branchenüblich, dass – wie die Klägerin dies getan hat – die Taschenbuchausgabe veranlasst wird, obwohl die Hardcover-Ausgabe noch nicht vollständig abverkauft ist, der Absatz aber bereits erkennbar schwächelt.

Einer Neuauflage im Hardcover neben der solchermaßen veranlassten Taschenbuchausgabe bedurfte es daneben nicht, um einer etwa bestehenden Auswertungspflicht zu genügen; ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin nach der Hardcover-Erstauflage eine weitere Hardcover-Auflage veranstalten wollte oder veranstaltet hat, ist deshalb unbeachtlich. Die Klägerin hat sich gegenüber dem Beklagten mit E-Mail vom 30. Juni 2004 (Anlage B 2) auch nicht rechtsgeschäftlich zu einer Neuauflage im Hardcover verpflichtet. Sie hat lediglich mitgeteilt, mit der "Vorbereitung von Nachauflagen begonnen" zu haben, da ihr ihre juristischen Berater einstweilen noch keinen juristischen Ausweg weisen konnten; dabei handelt es sich allerdings nicht um eine mit Rechtsbindungswillen abgegebene Willenserklärung gegenüber dem Beklagten mit dem Inhalt, sich diesem gegenüber zu einer Neuauflage im Hardcover zu verpflichten. Die Klägerin war nach dem Übersetzerverlagsvertrag auch nicht verpflichtet, jede Verwertung selbst durchzuführen; anderenfalls wäre ihre ausdrückliche vertragliche Berechtigung, Dritten Nutzungsrechte einzuräumen, sinnentleert.

c. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich der Beklagte mit Erfolg auf ein Rückruf-, Kündigungs- oder Rücktrittsrecht aufgrund anderer gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen berufen kann. Die streitgegenständlichen Nutzungsrechte sind auch nicht durch den Abverkauf der jeweiligen Hardcover-Ausgabe an den Beklagten zurückgefallen, denn in den streitgegenständlichen Verlagsverträgen findet sich keine Regelung zur Zahl der Auflagen, wohl aber die ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechtseinräumung; ferner findet sich die ausdrückliche Regelung, dass die Klägerin die Übersetzungen etwa auch als Taschenbuchausgabe etc. verwerten darf, so dass schon allein deshalb ein Rechterückfall nach Abverkauf der Hardcover-Ausgabe offensichtlich ausgeschlossen ist. Ebenso falsch ist die Rechtsansicht des Beklagten, die Nutzungsrechte seien allenfalls für die Dauer des Autorenlizenzvertrages eingeräumt worden; der Vertrag gibt hierfür keinerlei Anhalt.

2. Die Ausführungen zur Übersetzung des Romans "World's End" von Tom C. Boyle gelten im Ergebnis gleichermaßen für Rückruf und Rücktritt der Verlagsverträge über die Übersetzungen der Romane "If the River was Whiskey" und "The Tortilla Curtain".

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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