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Bayern: München

Zweckübertragungslehre irrelevant, wenn Umfang der Nutzungsrechte abschließend geregelt

Urteil vom LG München

Entscheidungsdatum: 24.11.2006
Aktenzeichen: 21 O 380/06

Leitsätze

§ 31 Abs. 5 UrhG nur zur Anwendung, wenn die Nutzungsarten im Vertrag nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet sind. Demgegenüber ist das Recht, den Titel "Die wilden Kerle" sowie die entsprechenden Figuren und Konzepte, Drehbücher, Szenen, Artwork auf für (Spiele-) Konsolen bestimmten Datenträgern zu nutzen, explizit im streitgegenständlichen Lizenzvertrag genannt. Es liegt also gerade kein Fall vor, in dem der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung mit Hilfe der Zweckübertragungslehre zu klären ist.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 29.08.2005 (Anlage K 5) und 24.10.2005 (Anlage K 8) und 28.11.2005 (Anlage K 10) rechtsunwirksam sind und der zwischen den Parteien bestehende Lizenzvertrag vom 16.07.2003 (Anlage K 1) hierdurch nicht beendet ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Klägerin durch Lizenzvertrag vom 16.07.2003 von den Beklagten das ausschließliche Recht eingeräumt bekommen hat, Videospiele auf Basis des Buch- und Filmtitels "Die wilden Kerle" und unter Nutzung der darin erscheinenden Charaktere in Abstimmung mit der Beklagten zu produzieren, zu vervielfältigen, zu verkaufen und zu vermieten und in sonstiger Form zu verbreiten, insbesondere auch für die Videospielkonsole "Gameboy Advance" auf den für diese Konsole gängigen Datenträgern, wobei dieses Recht in Bezug auf Online-Spiele nicht ausschließlich zugunsten der Klägerin besteht.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin von den Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Inanspruchnahme in Höhe des nicht anrechenbaren Gebührenanteils zum vorliegenden Streitwert freizustellen und zwar in Höhe von Euro 933,22.

IV. Die Widerklage und die Hilfswiderklage werden abgewiesen.

V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Inhalt und Fortbestehen eines Lizenzvertrages.

Die Beklagte hat als Lizenzgeberin am 1. Juli 2003 einen Lizenzvertrag unterschrieben. Die Klägerin hat diesen Lizenzvertrag am 16. Juli 2003 gegengezeichnet. In diesem Lizenzvertrag ist unter anderem Folgendes geregelt:

" Präambel

Der Lizenzgeber ist Inhaber von Nutzungsrechten an dem Titel bzw. den Figuren "Die Wilden Kerle" ... und verfügt auch über die Nutzungsrechte zur Herstellung und Verbreitung interaktiver Produkte auf der Basis der vorgenannten Titel und Figuren.

Der Lizenznehmer beabsichtigt auf der Basis der vorgenannten Titel/Figuren eine CD-ROM Reihe (mit einer ersten "Pilot-CD-ROM", die CD-ROM zum Film) mit dem Titel "Die Wilden Kerle" in Lizenz zu produzieren ....

Der Lizenzgeber ist bereit, dem Lizenznehmer die dafür erforderlichen Lizenzrechte einzuräumen.

...

§ 1 Übertragung von Nutzungsrechten

Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer für die Laufzeit dieses Vertrages folgende urheberrechtlichen Nutzungsrechte ein:

a) Das Recht, den vorgenannten Titel, also die gemäß § 2 dieses Vertrages erarbeiteten Konzepte, Drehbücher, Scenen und Artwork (soweit sie jeweils von Lizenzgeber abgenommen sind) für alle Plattformen (PC, MAC, Konsolen etc.) in deutscher und anderen Sprachen zu produzieren, auf entsprechenden Datenträgern zu vervielfältigen, zu verkaufen und zu vermieten und in sonstiger Form zu verbreiten. Eingeschlossen ist das Recht zur Produktion von sog. interaktiven Hybrid CD-ROMs / DVDs (...) sowie das Recht zur Produktion und Verwertung von Online-Spielen. Diese Rechte werden dem Lizenznehmer exklusiv eingeräumt. Ausgenommen von dieser Exklusivität sind

– die Rechte zur Online-Spiele, welche auf nicht exklusiver Basis eingeräumt werden.

– ...

...

§ 2 Produktion

a) Der Lizenznehmer erarbeitet Konzepte für die CD-ROMs auf Basis des Styleguides , vorhandener Bücher, Videos und Konzepte und Ideen vom Lizenzgeber. Die Konzepte werden in enger und gemeinsamer Zusammenarbeit zwischen Lizenzgeber, Autor Illustrator und Lizenznehmer, abgenommen. Konzepte, Drehbücher, Szenen und Artwork bedürfen jeweils der Abnahme vom Lizenzgeber. Der Lizenzgeber übernimmt es, das vorgelegte Material innerhalb von 5 Arbeitstagen zu beurteilen, abzunehmen beziehungsweise mit Verbesserungsvorschlägen zu versehen. Falls dem Lizenznehmer nach 5 Arbeitstagen noch kein schriftlicher ... Kommentar vorliegt, gilt das Material als vom Lizenzgeber abgenommen.

..."

Die Klägerin stellte mit Zustimmung der Beklagten nach Vertragsschluss zwei verschiedene CD-ROMs ("Die wilden Fußballkerle"; "Die wilden Fußballkerle – Abenteuer in den Graffitiburgen ") her und vertrieb diese. Im ersten Halbjahr des Jahres 2005 konnte die Klägerin 9.978 CD-ROMs von "Die wilden Fussballkerle " zu einem Preis von Euro 14,95 absetzen. In der zweiten Jahreshälfte betrug der Absatz 10.023 Stück.

Im August 2005 nahm die Beklagte Verhandlungen mit der Firma K Media AG betreffend die Lizenzierung der "Wilden Kerle" für die Konsole Gameboy Advance auf. Beim Gameboy Advance kommen keine CD-ROMs zum Einsatz. Am 19. August 2005 berühmte sich die K Media AG gegenüber der Klägerin, die im Streit stehenden Rechte betreffend den "Gameboy Advance" innezuhaben. Die Klägerin behauptete daraufhin ihrerseits gegenüber der K Media AG, diese Rechte innezuhaben.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. August 2005 forderte die Beklagte die Klägerin auf, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten Inhaberin der Rechte betreffend den Gameboy Advance zu sein. Mit Schreiben vom gleichen Tage wurde der Lizenzvertrag vom 16. Juli 2005 aus wichtigem Grund gekündigt; eine Vollmachtsurkunde lag dem Schreiben nicht bei. Die Klägerin widersprach dieser Kündigung mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 1. September 2005 und wies diese mangels Vollmachtsurkunde zurück.

Am 13. September 2005 erwirkte die Beklagte daraufhin beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung gegen die Klägerin, mit der dieser untersagt wurde, zu behaupten, sie habe die Lizenzen für den Gameboy Advance. Den zunächst eingelegten Widerspruch hiergegen nahm die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zurück.

In dem in einer Auflage von über 100.000 Stück erscheinenden Heft Oktober 2005 des Jugendmagazins "K-Club" ließ die Klägerin als Heftbeigabe die Vollversion der CD-ROM "Die wilden Fussballkerle " beilegen. Die Klägerin erhielt hierfür je Beigabe eine Lizenzgebühr in Höhe von Euro 0,17 und überwies der Beklagten aufgrund dieser Aktion Euro 28.800,00. Im ersten Halbjahr 2006 konnte die Klägerin 8.656 Stück der CD-ROM "Die wilden Fussballkerle " absetzen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Oktober 2005 kündigte die Beklagte den Lizenzvertrag vom 16. Juli 2005 erneut aus wichtigem Grund; eine Vollmachtsurkunde lag dem Schreiben nicht bei. Als Kündigungsgrund wurde die Verramschung der CD-ROM über das Jugendmagazins "K-Club" angegeben. Die Klägerin widersprach dieser Kündigung mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Oktober 2005 und wies die Kündigung mangels Vollmachtsurkunde zurück.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. November 2005 kündigte die Beklagte den Lizenzvertrag vom 16. Juli 2005 erneut aus wichtigem Grund – diesmal unter Vorlage einer Vollmachtsurkunde. Als Kündigungsgrund wurde wiederum die Verramschung der CD-ROM über das Jugendmagazins "K-Club" angegeben.

Die Klägerin hält die fristlosen Kündigungen der Beklagten allesamt für unwirksam. Hinsichtlich der Kündigungserklärungen vom 29.08.2005 und 24.10.2005 sei die Unwirksamkeit bereits mangels Vollmachtsvorlage gegeben. Für die Kündigungserklärung vom 28.11.2005 bestehe – ebenso wie auch für die Kündigung vom 24.10.2005 – kein Grund, da sich die Klägerin vertragskonform verhalten habe. Der Vertrieb als Beilage des Jugendmagazins habe den Absatz der CD-ROM im Einzelhandel nicht beeinträchtigt. Es handele sich insoweit um gänzlich verschiedene Distributionskanäle. Im Übrigen habe die Beklagte von dieser Form der Vermarktung nicht nur finanziell profitiert; auch die Bekanntheit der Marke sei gesteigert worden. Die Kündigungserklärung vom 28.11.2005 sei im Übrigen verspätet erfolgt.

Die Klägerin ist ferner der Ansicht, die Rechteübertragung sei nicht nur für das Format "CD-ROM", sondern auch für sämtliche digitalen Formate im Zusammenhang mit sogenannten Spiele-Konsolen erfolgt. Dies folge aus § 1 des streitgegenständlichen Vertrages. Auch beim "Gameboy Advance" handele es sich um eine Konsole in diesem Sinne, so dass hierfür die exklusiven Rechte an die Klägerin übertragen worden seien. Soweit im Lizenzvertrag von CD-ROMs die Rede sei, beruhe dies auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits in Planung befindlichen CD-ROM-Projekten. Aufgrund des Vorhabens der Klägerin, die Spiele auch auf anderen Datenträgern anzubieten, sei die entsprechende ausdrückliche Regelung in den Vertrag aufgenommen worden.

Für die Geltendmachung eines Freistellungsanspruches für die hälftigen Kosten der vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts beruft sich die Klägerin auf §§ 13, 14 RVG, Nr. 2400 RVG VV in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Ziffer 4 RVG bei einem Gegenstandswert von Euro 50.000,00 und einem Gebührensansatz von 1,5 zuzüglich Post und Telekommunikationspauschale (Nr. 7200 RVG VV) und Umsatzsteuer.

Die Klägerin hat beantragt ,

I. festzustellen, dass die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 29.08.2005 (Anlage K 5), 24.10.2005 (Anlage K 8) und 28.11.2005 (Anlage K 10) rechtsunwirksam sind und der zwischen den Parteien bestehende Lizenzvertrag vom 01.07./16.07.2003 (Anlage K 1) hierdurch nicht beendet ist.

II. festzustellen, dass die Klägerin durch Lizenzvertrag vom 01.07./16.07.2003 von den Beklagten das ausschließliche Recht eingeräumt bekommen hat, Videospiele auf Basis des Buch- und Filmtitels "Die wilden Kerle" und unter Nutzung der darin erscheinenden Charaktere in Abstimmung mit der Beklagten zu produzieren, zu vervielfältigen, zu verkaufen und zu vermieten und in sonstiger Form zu verbreiten, insbesondere auch für die Videospielkonsole "Gameboy Advance" auf den für diese Konsole gängigen Datenträgern, wobei dieses Recht in Bezug auf Online-Spiele nicht ausschließlich zugunsten der Klägerin besteht.

III. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Inanspruchnahme in Höhe des nicht anrechenbaren Gebührenanteils zum vorliegenden Streitwert freizustellen und zwar in Höhe von Euro 933,22.

Die Beklagte hat beantragt ,

die Klage abzuweisen.

Im Wege der Widerklage hat die Beklagte beantragt ,

der Klägerin bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Klägerin, zu verbieten, die CD-ROMs "Die WILDEN FUSSBALLKERLE – ALLES IST GUT SOLANGE DU WILD BIST !" und/oder "DIE WILDEN FUSSBALLKERLE – ABENTEUER IN DEN GRAFFITIBURGEN " zu vervielfältigen, zu bewerben und/oder zu verbreiten.

Im Wege der Hilfswiderklage hat die Beklagte beantragt ,

festzustellen, dass die Begründung von ausschließlichen Nutzungsrechten an CD-ROMs durch die Klägerin nach dem Lizenzvertrag vom 01.07./16.07.2003 (Anlage k 1) davon abhängig ist, dass die Beklagte von der Klägerin vorgelegte Konzepte, Drehbücher, Szenen und Artwork abgenommen hat.

Die Klägerin hat beantragt ,

die Widerklage und die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, den Lizenzvertrag wirksam gekündigt zu haben. Zur Begründung der Kündigung vom 28.11.2005 beruft sie sich darauf, dass die Klägerin die CD-ROM grob vertragswidrig verramscht habe und der Beklagten damit einen Image-, Marken-, Preis- und Umsatzschaden zugefügt habe. Die nicht marktübliche Vermarktung sei zustimmungspflichtig gewesen. Mit der wirksamen Kündigung des Lizenzvertrages begründet die Beklagte auch ihren Hauptwiderklageantrag, nach dem die Klägerin die Vervielfältigung, Bewerbung und Verbreitung der beiden bereits veröffentlichten CD-ROMs zu unterlassen haben soll.

Der auf Feststellung des Vertragsinhalts gerichtete Feststellungsantrag ist nach Ansicht der Beklagten unbestimmt und damit unzulässig. Es sei völlig offen, wie die Abstimmung mit der Beklagten zu erfolgen habe. Außerdem sei es widersprüchlich die Einräumung eines Rechts festgestellt zu wissen, wenn die Nutzung von der Abstimmung mit der Beklagten abhängen solle.

Hinsichtlich der Vertragsauslegung steht die Beklagte auf dem Standpunkt, dass der Klägerin mit dem Lizenzvertrag lediglich Rechte zur Produktion, Veröffentlichung und Verbreitung von CD-ROMs, nicht aber von ebensolchen Rechten betreffend die Konsole Gameboy Advance eingeräumt wurden. Der Vertragswortlaut sei insofern – wie sich aus dessen §§ 1 und 2 ergebe – eindeutig, da durchgängig von "Konzepten für die CD-ROMs" und damit der eigenständigen Nutzungsart "CD-ROM" gesprochen werde. Dies ergebe sich aber auch aus der Zweckübertragungslehre, § 31 Abs. 5 UrhG. Konsolen seien nur für den Fall in den Vertrag aufgenommen worden, dass die DVD die CD-ROM ersetze und auf Konsolen eingesetzt werde. Die im Streit stehende Klausel sei also lediglich den möglichen technischen Entwicklungen bezogen auf Datenträger und Abspielgeräte geschuldet. Dieses Vertragsverständnis entspreche auch dem tatsächlichen Willen der Vertragsparteien: In den Vertragsverhandlungen sei nie um eine Gameboy-Lizenz, sondern nur um eine CD-ROM-Lizenz gegangen. Dass die Klägerin selbst nicht davon ausgegangen sei, die Gameboy-Lizenz gelöst zu haben, ergebe sich auch daraus, dass die Klägerin nach Vertragsschluß nach einer solchen gefragt habe.

Im Übrigen bestehe hinsichtlich des den Vertragsinhalt betreffenden Feststellungsantrags eine Bindungswirkung an die rechtskräftige Verfügung des Landgerichts Berlin.

Die Widerklage sei begründet, da die Klägerin mit wirksamer Beendigung des Lizenzvertrages kein Recht mehr habe, die antragsgegenständlichen CD-ROMs anzubieten.

Die Hilfswiderklage sei begründet, da ausschließliche Rechte der Klägerin nur nach Zustimmung der Beklagten im Einzelfall entstehen könnten. Ein Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass beide Streitparteien die Entwicklung neuer CD-ROMs beabsichtigten.

Die Klägerin tritt der Widerklage mit der Begründung entgegen, der Vertrag und damit die Rechte zum Vertrieb der streitgegenständlichen CD-ROMs bestünden fort.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die zulässige Widerklage ist ebenso wie die Hilfswiderklage unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Insbesondere ist Ziffer II. des Antrags ausreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Keine Unbestimmtheit folgt aus dem Passus "in Abstimmung mit der Beklagten": Die Klägerin begegnet mit dieser Antragsfassung dem – im Wege der Hilfswiderklage tatsächlich erhobenen – Einwand, die Nutzung stehe nach § 2 a) Satz 3 des Vertrages unter der Bedingung der Abnahme der Konzepte, Drehbücher, Szenen und Artwork durch die Beklagte. Die Kammer sieht es als ausreichend bestimmt an, die Regelung des § 2 a) des Vertrages in dieser Weise im Feststellungsantrag zusammenfassend wiederzugeben. Wie die Abstimmung letztlich zu erfolgen hat, ist in § 2 a) des Vertrages im einzelnen geregelt. Für den Feststellungsantrag sind diese – zwischen den Parteien nicht im Streit stehenden – Modalitäten der Abnahme aber unbeachtlich; maßgeblich ist für die Frage der Nutzungsberechtigung nach dem Feststellungsantrag alleine, dass eine solche Abstimmung – bzw. Abnahme – zu erfolgen hat. Es ist auch keineswegs widersprüchlich, die Einräumung eines Rechts festgestellt wissen zu wollen, wenn die Nutzungsberechtigung von der Abstimmung mit der Beklagten abhängen soll, da der streitgegenständliche Vertrag dies eben so regelt.

2. Ferner steht einer Entscheidung über die unter Ziffer II. beantragte Feststellung nicht die Rechtskraft der Verfügung des Landgerichts Berlin entgegen

Zwar ist umstritten, ob eine im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene (formell rechtskräftige) Entscheidung dahin in (materielle) Rechtskraft erwachsen, dass eine zweite Entscheidung über den gleichen Streitgegenstand im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes unzulässig ist. Streitgegenstand des Verfügungsverfahrens ist jedoch nicht der Anspruch selbst, sondern die Zulässigkeit seiner vorläufigen Sicherung. Anträge im einstweiligen Verfügungsverfahren führen deshalb nicht zur Rechtshängigkeit des Anspruchs selbst, Entscheidungen nicht zu einer Rechtskraftwirkung über ihn im Hauptsacheprozeß (statt aller Thomas/Putzo, ZPO, Vor § 916 Rn. 2). Etwas anderes wird weder in Rechtsprechung noch Literatur ernsthaft vertreten.

II. Die Klage ist auch begründet.

1. Die Klägerin macht zurecht die Unwirksamkeit der Kündigungen der Beklagten vom 29.08.2005, 24.10.2005 und vom 28. November 2005 geltend.

a. Die Kündigungen vom 29.08.2005 und 24.10.2005 sind schon deshalb unwirksam, weil der bevollmächtigte Rechtsanwalt der Beklagten in beiden Fällen keine Vollmachtsurkunde vorgelegt hat, § 174 BGB. Die Klägerin hat die Kündigungen aus diesem Grund unverzüglich zurückgewiesen. Es reicht entgegen der Ansicht der Beklagten insoweit auch nicht aus, dass die Klägerin aufgrund der anwaltlichen Briefwechsel und gerichtlichen Auseinandersetzungen gewusst haben soll, dass die Beklagte auch in dieser Angelegenheit von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten vertreten wird, zumal etwa auch mit der Anlage K 4 die Vollmacht nicht vorgelegt wurde.

b. Auch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28. November 2005 ist unwirksam. Die Beigabe der CD-ROM "Die Wilden Fussballkerle " zum Magazin "K-Club" in einer Stückzahl von über 100.000 stellt keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Dauerschuldverhältnisses dar. Die Beklagte hat zwar behauptet, diese " Verramschung " sei image-, marken-, preis- und umsatzschädigend gewesen und habe deshalb zur fristlosen Kündigung berechtigt. Gleichzeitig hat sie unter Vorlage der Halbjahres-Abrechnungen 2005 I und II sowie 2006 I – ihre Behauptung selbst widerlegend – vorgetragen, dass sowohl vor als auch nach der " Verramschung " die Absatzzahlen der fraglichen CD-ROM in etwa gleich geblieben sind. In der Tat lässt sich kein signifikanter Einbruch der Absatzzahlen nach der von der Beklagten angegriffenen Aktion feststellen; der Unterschied zwischen dem zweiten Halbjahr 2005 und dem ersten Halbjahr 2006 beträgt 13,6%. Das ist auch nach Einschätzung der Beklagten nicht erheblich ("in etwa gleich"), zumal die Ursachen der Differenz im Rahmen dieses Rechtsstreits ohnehin nicht näher untersucht wurden, so dass die Kausalität der " Verramschung " hierfür nicht feststeht. Es ist also vielmehr so, dass die Klägerin mit der durch die Kündigung angegriffenen Aktion sogar einen Sondereffekt erzielt hat, der sich für die Beklagte in zusätzliche Lizenzeinnahmen von Euro 28.800,00 niederschlug.

2. Festzustellen war ferner, dass die Klägerin durch Lizenzvertrag vom 16.07.2003 von den Beklagten das ausschließliche Recht eingeräumt bekommen hat, Videospiele auf Basis des Buch- und Filmtitels "Die wilden Kerle" und unter Nutzung der darin erscheinenden Charaktere in Abstimmung mit der Beklagten zu produzieren, zu vervielfältigen, zu verkaufen und zu vermieten und in sonstiger Form zu verbreiten, insbesondere auch für die Videospielkonsole "Gameboy Advance" auf den für diese Konsole gängigen Datenträgern, wobei dieses Recht in Bezug auf Online-Spiele nicht ausschließlich zugunsten der Klägerin besteht.

Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH, NJW 1998, 2966; BGH , NJW 1995, 1212; BGHZ 124, 39 (45) = NJW 1994, 188; BGHZ 121, 13 (16) = NJW 1993, 721). In einem zweiten Auslegungsschritt sind sodann die außerhalb des Erklärungsakts liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 133 Rdnr. 15). Nach der Rechtsprechung kann daher selbst bei einem (scheinbar) eindeutigen Wortlaut ein auslegungsbedürftiger Erklärungstatbestand gegeben sein (BGHZ 86, 46). Im Zweifel ist einerseits der Wortlaut maßgeblich; andererseits ist davon auszugehen, dass jede Vertragsnorm eine rechtserhebliche Bedeutung haben soll (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 133 Rdnr. 25; BGH NJW 2005, 2618).

Nach dem Vertragswortlaut sollte die Klägerin das Recht haben,

"den vorgenannten Titel, also die gemäß § 2 dieses Vertrages erarbeiteten Konzepte, Drehbücher, Scenen und Artwork (soweit sie jeweils von Lizenzgeber abgenommen sind) für alle Plattformen (PC, MAC, Konsolen etc.) in deutscher und anderen Sprachen zu produzieren, auf entsprechenden Datenträgern zu vervielfältigen, zu verkaufen und zu vermieten und in sonstiger Form zu verbreiten."

Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass in der Präambel und an anderen Stellen im Vertrag davon die Rede ist, dass die Klägerin beabsichtigt, eine CD-ROM-Reihe mit dem Titel "Die wilden Kerle" zu produzieren. Damit wird aber weder eine abschließende Regelung über den Umfang der einzuräumenden Rechte getroffen, noch wird damit der Vertragszweck auf die Herstellung von CD-ROMs beschränkt. In der Präambel wird lediglich ein von der Klägerin bereits konkret beabsichtigtes Projekt bezeichnet, zu dessen Umsetzung der Lizenzvertrag erforderlich ist. Maßgeblich für die Frage des Umfangs der Rechtseinräumung ist der mit "Übertragung von Nutzungsrechten" überschriebene § 1 des Vertrages; diese Regelung ist auch im Verhältnis zu der verschiedentlich im Vertrag erwähnten, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch bereits konkret geplanten CD-ROM-Nutzung selbständig rechtserheblich. In diesem werden ausdrücklich die Rechte für alle Plattformen eingeräumt, wobei mit einem Klammerzusatz "Konsolen" speziell genannt werden. Dass es sich beim Gameboy Advance um eine Konsole handelt ergibt sich nicht zuletzt aus dem von der Beklagten selbst vorgelegten Eintrag zu diesem Stichwort in der Online-Enzyklopädie "Wikipedia", in der der Gameboy Advance als "Handheld-Konsole" bezeichnet wird; die Konsoleneigenschaft des Gameboy steht zwischen den Parteien aber letztlich auch außer Frage. Die Beklagte hat trotz eingehender Erörterung der Auslegungsfrage im Termin vom 23. August 2006 keine plausible Erklärung dafür zu geben vermocht, dass einerseits – nach Ansicht der Beklagten – eine Lizenz nur für CD-ROMs, nicht aber für Datenträger für eine Spielekonsole erteilt werden sollte, andererseits aber nach dem Vertragswortlaut ausdrücklich eine Rechteübertragung für alle Plattformen (einschließlich Konsolen und entsprechende Datenträger) erfolgte.

Auch die Anwendung der Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5 UrhG) zeitigt kein anderes Ergebnis. § 31 Abs. 5 UrhG ist zwar nach herrschender Ansicht auch auf Verträge zwischen Verwerterunternehmen anwendbar (vgl. Schricker/Schricker, UrhR, § 31 Rn. 36). Schon nach seinem Wortlaut kommt § 31 Abs. 5 UrhG aber nur zur Anwendung, wenn die Nutzungsarten im Vertrag nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet sind. Demgegenüber ist das Recht, den Titel "Die wilden Kerle" sowie die entsprechenden Figuren und Konzepte, Drehbücher, Szenen, Artwork auf für (Spiele-) Konsolen bestimmten Datenträgern zu nutzen, explizit im streitgegenständlichen Lizenzvertrag genannt. Es liegt also gerade kein Fall vor, in dem der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung mit Hilfe der Zweckübertragungslehre zu klären ist.

Unerheblich für das Vertragsverständnis ist zuletzt auch die Vorlage von mit Dritten geschlossenen Verträgen der Beklagten, die anderslautende Rechtsübertragungsklauseln enthalten. Kein anderes Auslegungsergebnis folgt auch aus dem Vortrag der Beklagten, im Rahmen der Verhandlung des Vertrages sei nur über CD-ROMs gesprochen worden. Selbst wenn dies nämlich tatsächlich so gewesen sein sollte, bleibt unerklärt, weshalb die Beklagte der Klägerin dann einen Vertrag zur Unterschrift überreichte, den die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont nur so verstehen konnte, dass sie auch die Rechte zur Herstellung von Datenträgern für Spielekonsolen wie dem Gameboy eingeräumt bekommt. Auch der Vortrag der Beklagten, wonach nachträglich über eine Gameboy-Lizenz verhandelt wurde, ist kein zwingender Beleg für die Richtigkeit der Vertragsauslegung der Beklagten.

3. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Inanspruchnahme in Höhe des nicht anrechenbaren Gebührenanteils zum vorliegenden Streitwert in Höhe von Euro 933,22 (§§ 823, 249 BGB) .

a. Die Gegenstände der Klage und der vorgerichtlichen Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sind dieselben im Sinne der Vorbemerkung IV. zu Teil 3 RVG VV. Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist die Wirksamkeit dreier fristloser Kündigungen sowie die Frage, ob sich der zwischen den Parteien geschlossene Lizenzvertrag auch auf Datenträger für den "Gameboy" erstreckt. Gegenstand der vorgerichtlichen Vertretung war ausweislich der Anwaltsschriftsätze der Beklagtenseite vom 29. August 2005, 24. Oktober 2005 und 28. November 2005 sowie der Klägerseite vom 1. September und 25. Oktober 2005 die Frage der Wirksamkeit der Kündigungen und des Umfangs der Rechteeinräumung mit Blick auf Datenträger für den Gameboy.

b. Die Kostenberechnung der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Der Ansatz eines Gegenstandswerts von Euro 50.000,00 ist ohne weiteres gerechtfertigt, zumal die Beklagte ihrer Abmahnung vom 29. August 2005 sogar einen Gegenstandswert von Euro 100.000,00 zugrundegelegt hat. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Klägerin die Geschäftsgebühr entsprechend Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG – VV RVG) mit 1,5 angesetzt hat. Dies ist im Hinblick auf die hier gegebenen rechtlichen Schwierigkeiten (Vertragsauslegung, Wirksamkeit dreier fristloser Kündigungen) gerechtfertigt. Die Beklagte hat allein für die auf der streitigen Vertragsauslegung basierende Abmahnung der Klägerin eine Geschäftsgebühr von 1,3 für angemessen gehalten (siehe Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 29. August 2005).

c. Da die Klägerin Zahlungen auf die streitgegenständlichen Anwaltskosten an ihren Prozessbevollmächtigten noch nicht erbracht hat, steht ihr im Wege der Naturalrestitution bislang lediglich ein Anspruch auf Freistellung von der entsprechenden Verbindlichkeit zu.

II. Die Widerklage war abzuweisen, da der Vertrag fortbesteht und die Klägerin daher berechtigt ist, die CD-ROMs "Die WILDEN FUSSBALLKERLE – ALLES IST GUT SOLANGE DU WILD BIST !" und "DIE WILDEN FUSSBALLKERLE – ABENTEUER IN DEN GRAFFITIBURGEN " zu vervielfältigen, zu bewerben und zu verbreiten.

III. Auch die Hilfswiderklage war mangels Feststellungsinteresses abzuweisen. Es ist nicht ersichtlich, dass zwischen den Parteien im Streit ist, dass Konzepte, Drehbücher, Szenen und Artwork von der Beklagten abgenommen werden müssen (§ 2 a) Satz 3 des Vertrages). Vielmehr hat die Klägerin mit der Formulierung ihres Klageantrags Ziffer II. ("... in Abstimmung mit der Beklagten zu produzieren ...") unmissverständlich bekundet, dass sie die von der Beklagten zum Gegenstand der Hilfswiderklage gemachte Regelung als verbindlich anerkennt.

IV. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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