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„Aus Alt mach Neu“: urheberrechtlicher Schutz für Internetseiten

Urteil vom AG Erfurt

Entscheidungsdatum: 10.11.2006
Aktenzeichen: 5 C 1724/06

Leitsätze

1. Internetseiten, die die im Sinne des § 2 II UrhG erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen, sind urheberrechtlich geschützt.
2. Die multimediale Darstellung einzelner Webseiten stellt kein Computerprogramm dar, da § 69a UrhG vor allem den Schutz des Programmcodes, der inneren Struktur und Organisation des Programms gewährt.
3. Sieht die Bearbeitung der Internetseite lediglich eine andere farbliche Unterlegung und die Durchführung der fotografischen und textlichen Vorgaben vor, so ist darin keine eigene geistige Schöpfung zu sehen, die im Sinne von § 2 II urheberrechtlich schutzwürdig ist.

Tenor

Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten wird die einstweilige Verfügung vom 13.06.2006 aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin begehrt von der Verfügungsbeklagten, es zu unterlassen, verschiedene von der Verfügungsklägerin gestaltete Internetseiten weiterhin zu nutzen.

Die Verfügungsbeklagte, eine Bauträgerfirma, beauftragte die Verfügungsklägerin unter Bezugnahme auf deren Angebot vom 26.04.2005 mit der Überarbeitung und Gestaltung von Webseiten für den Internetauftritt. Auf das Angebot (Bl. 10 d.A.) wird Bezug genommen. Der über die erstellten 15 Seiten hinausgehende Bearbeitungsumfang ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls wurde die Internetpräsenz durch die Verfügungsbeklagte farblich anderweitig gestaltet und unterlegt. Dabei wurden die von der Verfügungsbeklagten zur Verfügung gestellten Fotos der angebotenen Musterhäuser, Grundrisse und die vorgegebenen Texte eingearbeitet. Auf die klägerseits in der mündlichen Verhandlung zur Glaubhaftmachung überreichten Anlagen wird ebenfalls Bezug genommen.

Die Verfügungsklägerin behauptet, es sei für weitere 32 Seiten unter Zurverfügungstellung eines zeitlich begrenzten Zugangs mit entsprechendem Passwort lediglich eine Testlaufzeit für zunächst sechs Monate vereinbart worden, die die Verfügungsbeklagte - unbestritten - trotz Zeitablaufs und Abmahnung weiterhin genutzt habe.

Im übrigen vertritt die Verfügungsklägerin die Auffassung, die von ihr gestalteten Internetseiten unterlägen bereits deswegen dem Urheberrechtsschutz, weil sie als Autorin im Quelltext benannt sei.

Das Gericht hat auf den Antrag der Verfügungsklägerin mit Beschluss vom 13.06.2006 die einstweilige Verfügung erlassen. Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 28.06.2006 Widerspruch eingelegt und darüber hinaus beantragt, der Antragstellerin eine Frist zur Klageerhebung in der Hauptsache zu setzen (§ 926 ZPO) . Antragsgemäß hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts mit Beschluss vom 05.07.2006 die Klageerhebung binnen einer dreiwöchigen Frist angeordnet. Der Beschluss ist der Verfügungsklägerin am 10.07.2006 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 25.07.2006 hat die Verfügungsklägerin unter dem gleichen Datum das Hauptsacheverfahren bei Gericht anhängig gemacht (Az: 5 C 2223/06), wobei ein Kostenvorschuss zunächst nicht eingezahlt worden ist. Das Gericht hat den Streitwert mit Verfügung vom 08.09.2006 vorläufig auf 5000,00 EUR festgesetzt. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstellenbeamtin vom 11.09.2006 ist der Kostenvorschuss abgefordert worden; die Einzahlung erfolgte am 29.09.2006. Die Klage ist der Verfügungsbeklagten am 19.10.2006 zugestellt worden.

Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass abzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte vertritt die Auffassung, die einstweilige Verfügung sei bereits deswegen aufzuheben, weil die Klage nicht innerhalb der durch Beschluss vom 05.07.2006 gesetzten Frist erhoben worden sei.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf die Schriftsätze, sämtliche Anlagen sowie auf die mündliche Verhandlung vom 20.09.2006 Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, in der Sache aber nicht erfolgreich.

Nach Widerspruchseinlegung und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist das Gericht der Auffassung, dass der Verfügungsklägerin kein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1, 3 UrhG (i.V.m. §§ 823 ff. bzw. 812 ff. BGB) zusteht.

Zunächst geht jedoch die Verfügungsbeklagte rechtsirrig davon aus, dass die einstweilige Verfügung bereits deswegen aufzuheben sei, weil die Verfügungsklägerin nicht innerhalb der durch Beschluß vom 05.07.2006 gesetzten zeitlichen Vorgabe und mithin nicht rechtzeitig i.S. des § 926 ZPO Klage in der Hauptsache erhoben habe.

Dies trifft nicht zu. Zwar wird eine Klage erst mit deren Zustellung erhoben und damit rechtshängig (vgl. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO) . Die Zustellung der Klage erfolgte hier am 19.10.2006, also nach Ablauf der durch Beschluss vom 10.07.2006 gesetzten Frist. Dennoch ist die Rechtzeitigkeit zu bejahen, da die Verfügungsklägerin die Klage in der Hauptsache innerhalb der gesetzten Frist, nämlich am 25.07.2006 bei Gericht eingereicht hat. In Anwendung von § 167 ZPO (Rückbeziehung der Klageerhebung auf den Zeitpunkt Anhängigkeit bei demnächst erfolgender Zustellung) war dies rechtzeitig.

Ob § 167 ZPO (bzw. § 270 Abs. 3 ZPO a.F.) im Aufhebungsverfahren nach § 926 ZPO uneingeschränkt anwendbar und insbesondere - wie vorliegend - eine Zustellung der Klage auch nach mündlicher Verhandlung über den Aufhebungsantrag noch möglich ist, wird unterschiedlich beurteilt.

Insoweit wird teilweise die Auffassung vertreten, die nachgeholte Klage sei wegen § 231 Abs. 2 ZPO nur dann als noch rechtzeitig erhoben anzusehen, wenn sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Aufhebungsverfahren zugestellt werde; § 167 ZPO sei nur eingeschränkt anwendbar (KG Berlin, KGR 1995 S. 18 ff.; OLG Koblenz WRP 1995 S. 416 ff.).

Das Gericht folgt der Gegenauffassung (vgl. z.B. OLG München, Beschluss vom 25.02.2003, Az: 29 W 781/03; Zöller/Greger, 25.Aufl., Rdnr. 33 zu § 926 ZPO m.w.N.), wonach es grundsätzlich bei der Anwendbarkeit des § 167 ZPO verbleiben muss. Denn für die eingeschränkte Anwendbarkeit des § 167 ZPO im Rahmen des § 926 ZPO ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzessystematik ein Anhaltspunkt für eine entsprechend restriktive Auslegung. Es muss vielmehr bei den allgemeinen Grundsätzen bleiben, wonach eine klagende Partei den Schutzzweck der Rückbeziehungsfunktion nach § 167 ZPO auch im Aufhebungsverfahren gemäß § 926 ZPO - jedenfalls bis zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Entscheidung - in Anspruch nehmen kann.

Soweit § 231 Abs. 2 ZPO zu der Begründung herangezogen wird, die Nachholung (Klagezustellung) müsse bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erfolgen, hält das erkennende Gericht dies vom Ansatz her nicht zutreffend: § 231 Abs. 2 ZPO setzt die Versäumung einer Prozeßhandlung voraus. Ob eine Prozeßhandlung versäumt ist, bestimmt sich jedoch u.a. gerade nach § 167 ZPO (so auch in dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall des zunächst nicht eingezahlten Kostenvorschusses). Zu vertreten hat die Partei insoweit nur eigene Säumnis; gerichtsorganisatorische Verzögerungen dürfen ihr jedoch nicht zugerechnet werden. Über die insoweit gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH NJW 1986, S. 1347; 1993, S. 2811) setzt sich diese Auffassung hinweg.

Soweit teilweise - entgegen dem Wortlaut des § 926 ZPO - vertreten wird, im Aufhebungsverfahren erfülle der Gläubiger seine Verpflichtung bereits durch Klageeinreichung (für bloße Anhängigkeit: OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2006, Az: 6 W 190/05; OLG Köln, OLGZ 1979, S. 118), kann diese Mindermeinung dahingestellt bleiben, da sich vorliegend bereits unter Zugrundelegung der oben näher begründeten Auffassung ergibt, dass die Verfügungsklägerin rechtzeitig Klage erhoben hat:

Das Gericht folgt diesbezüglich in Anwendung des § 167 ZPO den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, wonach der Kostenvorschuss bei Klageeinreichung - insbesondere wenn der Streitwert wie hier noch einer (vorläufigen) Festsetzung bedurfte - zunächst nicht zwingend einzuzahlen ist. Vielmehr darf die gerichtliche Anforderung abgewartet werden. Nach dieser Anforderung jedoch muss unverzüglich, regelmäßig binnen zwei Wochen, der Kostenvorschuss eingezahlt werden (vgl. BGH jeweils a.a.O.).

Unter Zugrundelegung des Vorgenannten war die Klageerhebung hier rechtzeitig erfolgt, nämlich infolge Rückbeziehung auf den Zeitpunkt der fristgemäß bei Gericht eingereichten Klage (§ 167 ZPO) : Die Verfügungsklägerin durfte die Kostenanforderung abwarten, nachdem zuvor diesbezüglich Hinweise und entsprechender Schriftwechsel erfolgt ist. Im Anschluss an den insoweit maßgeblichen Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 29.08.2006 hat das Gericht den Streitwert vorläufig festgesetzt und die Kosten mit Verfügung vom 08.09.2006 abgefordert. Diese Verfügung wurde ausweislich des Vermerks der Geschäftstelle vom 11.09.2006 ausgeführt. Unter Berücksichtigung der üblichen gerichtsinternen und postalischen Laufzeit konnte diese Anforderung der Verfügungsklägerin frühestens am 14./15.09.2006 zugegangen sein. Die Vorschusszahlung ist am 29.09.2006, mithin im Rahmen der grundsätzlich nicht zu beanstandenden Zweiwochenfrist (und darüber hinaus auch noch vor der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren) erfolgt. Weitergehende Verzögerungen waren der Verfügungsklägerin nicht mehr zurechenbar, so dass die Klage nach allem rechtzeitig infolge demnächstiger Zustellung gemäß § 167 ZPO erhoben wurde.

In der Sache selbst hingegen war der Verfügungsanspruch jedoch nicht begründet, wie sich nach Einlegung des Widerspruchs und Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichtes herausgestellt hat, weil eine Urheberrechtsverletzung i.S. des § 97 UrhG nicht vorliegt.

Dabei kann insbesondere dahingestellt bleiben, inwieweit tatsächlich ein weitergehender Internetauftritt mit einer sechsmonatigen Testphase zwischen den Parteien vereinbart worden ist, denn nach Auffassung des Gerichtes sind die behaupteten Urheberrechte bereits nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin (insbesondere unter Bezugnahme auf die zur Glaubhaftmachung überreichten Unterlagen) nicht gegeben.

Zwar ist der Verfügungsklägerin zuzugeben, dass einer Webseitengestaltung ein Urheberrechtsschutz grundsätzlich zukommen kann (vgl. z.B. Cichon, ZUM 1998, S. 897 ff.), jedoch nur soweit die erforderliche Schöpfungshöhe i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG. erreicht wird.

Insoweit bestimmt sich die urheberrechtliche Schutzfähigkeit vielmehr nach den Sonderschutzrechten, wie nachfolgend auszuführen ist.

Ein Computerprogramm i.S. der §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 4. Alt.; 69a ff. UrhG liegt hier nicht vor:

Der Gesetzgeber hat in § 69a Abs. 1 UrhG eine nähere Definition des Computerprogramms offen gelassen und lediglich "Programme in jeder Gestalt" hierunter normiert.

Das Gericht geht mit der wohl h.M. davon aus, dass die multimediale Darstellung einzelner Webseiten kein Computerprogramm i.S. der eingangs genannten Normen darstellt (so z.B. OLG Hamm, ZUM 2004 S. 927 ff.; OLG Frankfurt, ZUM-RD 2005, S. 504 ff., OLG Düsseldorf, ZUM-RD 1999, S. 492 ff. jeweils m.w.N.). Aus dem Wortlaut des § 69a Abs. 2 UrhG ("Ausdrucksform") ist zu schließen, dass der Schutz von Computerprogrammen vor allem den Programmcode sowie die innere Struktur und Organisation des Programms bezweckt. Davon zu unterscheiden ist das auf dem Bildschirm sichtbar gemachte Arbeitsergebnis. Insoweit kann es technisch durchaus möglich sein, mit verschiedenen Computerprogrammen ein und dieselbe Abbildung auf dem Bildschirm zu erzeugen. Auch eine multimedial unterlegte Internetseite bildet damit kein Computerprogramm. Der schöpferische Gehalt eines solches Erzeugnisses verkörpert sich in der durch Sprache, Bild und ggf. Ton vermittelten gedanklichen Aussage, aber nicht dem für den Ablauf und die Wiedergabe erforderlichen Computerprogramm (vgl. zum ganzen OLG Frankfurt, a.a.O. m.w.N.).

Darüber hinausgehend ist ein urheberrechtlicher Schutz der - in welchem Umfang auch immer - erfolgten Bearbeitungen des Internetauftritts nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG abzuleiten. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass auch eine multimedial erstellte Internetseite als Werk der angewandten Kunst einzuordnen ist (vgl. z.B. Schricker-Löwenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., Rdnr. 201 zu § 2 UrhG) . Hierbei ist jedoch stets zu beachten, dass - wie bereits eingangs ausgeführt - die erforderliche Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG) erreicht sein muss. Dementsprechend ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG auch die sogenannte kleine Münze geschützt. Hieran fehlt es aber bereits nach den Darlegungen der Verfügungsklägerin unter Bezugnahme auf die zur Glaubhaftmachung in der mündlichen Verhandlung überreichten Ausdrucke. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Verfügungsklägerin diese Internetseiten lediglich nach den fotografischen und textlichen Vorgaben der Verfügungsbeklagten gestalten sollte. Darüber hinausgehend sollte eine andere farbliche Unterlegung der bisher in dunklen Farbtönen abgebildeten Webseite erfolgen. Hierbei handelt es sich jedoch nach Überzeugung des Gerichtes nicht um eine eigene geistige Schöpfung, die gemäß § 2 Abs. 2 UrhG urheberrechtlich schutzfähig wäre, da die erforderliche Gestaltungshöhe nicht erreicht wird. Die bloße - wenn auch ansprechende - technische und elektronische Bearbeitung und Umsetzung stellt in diesem Sinne keine persönlich-geistige Schöpfung dar, die in ihrer Individualität derart einzigartig und individualisiert wäre, dass ihr ein urheberrechtlicher Schutz i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zukommen müßte (vgl. dazu auch OLG Hamm, a.a.O.). Hieran ändert auch die Einfügung eines kleinen Spieles nichts.

Darüber hinausgehend ist ein Urheberrechtsschutz auch nicht aus § 4 UrhG zugunsten der Verfügungsklägerin zu entnehmen, da die Gestaltung der Webseite mittels HTML-Code nicht als Datenbankwerk i.S. der genannten Norm einzuordnen ist. Nach § 4 Abs. 2 UrhG ist darunter ein Sammelwerk zu verstehen, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Urheberrechtsschutzfähig ist ein solches Werk jedoch nur, wenn Auswahl oder Anordnung der in ihm enthaltenden Elemente auf einer schöpferischen Leistung beruht, sie also ein aus der Alltäglichkeit herausragendes Maß an Individualität und Originalität aufweisen (Schricker-Loewenheim, a.a.O., Rdnr. 33 zu § 4 UrhG) . Insoweit ist wiederum auf den Schutz der sogenannten kleinen Münze abzustellen. Auch hier muss auf das bereits o.G. verwiesen werden, wonach die erforderliche Gestaltungshöhe fehlt. Dies gilt in diesem Zusammenhang insbesondere angesichts der Tatsache, daß die Zusammenstellung der Webseiten nach verfügungsbeklagtenseitigen Vorgaben erfolgte.

Im übrigen erfüllt die bloß mittels HTML-Code erfolgte Gestaltung einer Webseite nicht die notwendige "Indexierungs- und Katalogisierungsfunktion", da der HTML-Code die Informationen nicht nach nutzerbestimmten Kriterien ordnet (OLG Frankfurt, a.a.O.; Cichon, a.a.O.). Der HTML-Quelltext kann dementsprechend nicht - wie es dem Begriff des Datenbankwerkes immanent ist - systematisch von einem beliebigen Nutzer abgerufen werden.

Eine Urheberrechtsverletzung läßt sich hier schließlich auch nicht gemäß § 87a UrhG (Schutz von Datenbanken) begründen, da zum einen die zur Erstellung einer Datenbank erforderlichen Programme oder andere Hilfsmittel nicht vom Schutz dieser Norm umfaßt sind (vgl. Schricker-Vogel, a.a.O., Rdnr. 13 zu § 87a UrhG) .

Da die Verfügungsbeklagte die Daten und Materialien bereits zur Verfügung gestellt hatte und deren Anordnung im wesentlichen vorgegeben war, fehlt es darüber hinausgehend jedenfalls an einer wesentlichen Investition i.S. des § 87a Abs. 1 S. 1 UrhG für die Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der Daten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 ZPO (Kosten des Rechtsstreits) und §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).

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