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Hamburg

„Streaming-on-demand“ oder „der mit den Urheberrechten tanzt“

Urteil vom LG Hamburg

Entscheidungsdatum: 21.02.2007
Aktenzeichen: 308 O 791/06

Leitsätze

1. Werden Musiksongs innerhalb eines Streaming-on-demand-Angebotes zum „jederzeitigen individuellen Abruf durch Dritte zum Anhören und Downloaden bereitgestellt“, ist darin ein öffentliches Zugänglichmachen zu sehen.
2. Das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens aus § 19 a UrhG, d.h. das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, obliegt dem Urheber.

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung vom 07.12.2006 wird mir der klarstellenden Ergänzung bestätigt, dass mit dem dortigen Tenor zu I. eine Nutzung der genannten Musikaufnahmen verboten wird, wie sie unter der Internetadresse http://www. s. .de mit der s. Version 7 gemäß Anlage zu diesem Urteil geschehen ist.

II. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Antragstellerin, ein Unternehmen der Tonträgerindustrie, verlangt, dass dem Antragsgegner verboten wird, bestimmte Musikaufnahmen im Internet zum jederzeitigen individuellen Abruf durch Dritte im Streaming-Verfahren (sog. Streaming-On-Demand-Angebot) zugänglich zu machen.

Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte sowohl des Tonträgerherstellers als auch der der ausübenden Künstler an den Musikaufnahmen auf dem Album "I." der Künstlergruppe "I." mit den Titeln "I.", ".", "D.", "D.", "F.", "U.", "W.", "D.", "W.", I.", "I." und "G.".

Der Beklagte betreibt im Internet unter der URL http://www. s..de einen als "s. Direct Drive Net Radio" bezeichneten Musikdienst. Es handelt sich hierbei um ein Angebot, bei dem Tonaufnahmen im sog. Streaming-Verfahren für Dritte, die bei ihm ein Abonnement unterhalten, hörbar gemacht werden. Dem Abonnenten des Musikdienstes ist es möglich, sich ein Musikprogramm nach seinen Wünschen zusammenzustellen. Er kann Musikalben, die vom Beklagten in den Internetauftritt eingestellt wurden, sowie die einzelnen Titel dieser Alben jederzeit individuell abrufen und zu eigenen Playlisten zusammenstellen. Der Abonnent kann sein persönliches Programm innerhalb des bezahlten Nutzungszeitraumes zu einer Zeit und von einem Ort seiner Wahl aus abrufen und im Streaming-Verfahren anhören. Seit dem 22. November 2006 ist die "s. Version 7" online, welche dem Nutzer auch sogenannte "Leihdownloads" ermöglicht (Newsletter des Antragsgegners vom 22. November 2006, vorgelegt als Anlage ASt. 2). Das Musikangebot des Antragsgegners umfasst unter anderem die oben bezeichneten Musikaufnahmen des Albums "I.".

Auf Antrag der Antragstellerin erließ die Kammer am 7. Dezember 2006 im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung, mit der dem bei Vermeidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO verboten wurde, die Musikaufnahmen mit den Titeln "I.", ".", "D.", "D.", "F.", "U.", "W.", "D.", "W.", I.", "I." und "G." auf dem Album "I." der Künstlergruppe "I." drahtgebunden oder drahtlos im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seinem Widerspruch.

Nach Auffassung des Antragsgegners fehlt ein Verfügungsgrund, da die Antragstellerin schon seit dem 21. Dezember 2005 Kenntnis seines Angebots von Musikaufnahmen aus ihrem Repertoire habe und das Album "I." dort seit dem 02.06.2005 dort eingestellt sei.

Der Antragsgegner rügt ferner den Verbotstenor, der lediglich den Wortlaut des § 19a UrhG wiederhole, als zu abstrakt und damit zu weit gefasst. Das Merkmal des Öffentlich-Zugänglich-Machens sei noch nicht in der Alltagssprache verwurzelt und demgemäß so nicht verständlich.

Nach Auffassung des Antragsgegners besteht auch kein Verfügungsanspruch. Denn nach § 85 UrhG habe der Tonträgerhersteller nur ein Verbotsrecht, welches das Erstverwertungsrecht seiner Leistung betreffe, im Rahmen dessen er bestimmen könne, ob und zu welchen Konditionen sein Produkt auf den Markt gelangen soll. Hat er von seinem Erstverwertungsrecht Gebrauch gemacht, so sei die weitere Nutzung im Bereich der öffentlichen Wiedergabe, mithin auch ein öffentliches Zugänglichmachen, als Zweitverwertung gestattet. Dem Tonträgerhersteller bleibe nur der Vergütungsanspruch des § 86 UrhG. Hier habe die Antragstellerin habe bereits über das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Aufnahmen disponiert, da diese unabhängig vom Antragsgegner schon zuvor zur Nutzung im Internet zugänglich gemacht worden sind.

Der Antragsgegner rügt es als rechtsmißbräuchlich, dass die Antragstellerin in engem zeitlichen Zusammenhang die Verletzung der Rechte an Aufnahmen anderer Künstler jeweils in gesonderten Verfahren geltend mache.

Der Antragsgegner beantragt,

die einstweilige Verfügung gemäß Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, unter Aktenzeichen 308 O 791/06 vom 07.12.2006 aufzuheben und den ihrem Erlass zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 07.12.2006 zu bestätigen.

Die Antragstellerin sieht in dem Angebot des Beklagten im Internet eine Verletzung ihres ausschließlichen Rechtes aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG in der Verwertungsform des öffentlichen Zugänglichmachens. Sie macht geltend, der Antragsgegnerin habe keinerlei Nutzungsrechte erworben und seine Rechtsauffassungen gingen fehl.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.Februar 2007 verwiesen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung erweist sich sich auch nach der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch als zulässig und begründet und ist demgemäß mit der Klarstellung wie aus dem Tenor ersichtlich zu bestätigen.

I. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Aufnahmen wegen Verletzung ihrer Tonträgerherstellerrechte als auch der Künstlerleistungsschutzrechte gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG i.V.m. §§ 85, 77 ff UrhG zu.

1. Die Klägerin ist bezüglich der streitgegenständlichen Aufnahmen nach ihrem unbestrittenen Vortrag sowohl Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte im Sinne des § 85 Abs. 1 UrhG als auch der Künstlerleistungsschutzrechte nach den §§ 77, 78 UrhG.

2. Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Aufnahmen durch sein "On-Demand"-Angebotes im Internet über seine Website " s..de" zum jederzeitigen individuellen Abruf durch Dritte im Streaming-Verfahren zum Anhören und Downloaden bereitgestellt und damit öffentlich zugänglich gemacht (vgl. Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Auflage 2006, § 19a, Rn 25).

3. Die Verwertungshandlungen des Beklagten sind widerrechtlich geschehen. Denn der Beklagte greift durch die Bereitstellung des streitgegenständlichen "On-Demand"-Angebotes in die der Antragstellerin vorbehaltenen Rechte der Klägerin aus § 85 Abs. 1 UrhG , denn er ist zu dieser Nutzung der Tonaufnahmen nicht berechtigt.

a) Bei der On-Demand-Nutzung handelt es sich um eine eigenständige Nutzungsart, so dass es einer speziellen vertraglichen Regelung bei der Nutzungsrechtseinräumung bedarf (Bullinger a.a.O. § 19 a Rz. 14, § 31 Rz. 62). Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegners (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Auflage 2006, § 97 Rz. 103) hat nicht dargelegt, dass, wann und wie genau ihm wirksam die Rechte zur Nutzung der streitgegenständlichen Musikaufnahmen als "On-Demand"-Angebot eingeräumt worden sind.

b) Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, aus § 86 UrhG folge, dass nach erfolgter erster öffentlicher Wiedergabe einer Aufnahme mit Zustimmung des Berechtigten jedermann öffentlich wiedergeben könne und beim Berechtigten dafür nur ein Vergütungsanspruch entstünde. Diese Auffassung beruht auf einem falschen Verständnis des § 86 UrhG.

Die Vorschrift des § 86 UrhG billigt dem Tonträgerhersteller neben den ausschließlichen Rechten des § 85 UrhG, nämlich dem Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie dem hier interessierenden Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, mit der Regelung des § 86 UrhG ein weiteres Beteiligungsrecht an der Vergütung zu, die der ausübende Künstler bei der Wiedergabe des Tonträgers gemäß § 78 Abs. 2 UrhG erhält (vgl. Möhring/Nicolini-Kroitzsch, UrhG, 2. Auflage, § 86 Rz. 1). Daraus folgt, dass hier ein Rechtsverhältnis zwischen Tonträgerherstellern und ausübenden Künstlern geregelt ist und sich daraus kein Nutzungsrecht eines Dritten hinsichtlich der öffentlichen Wiedergabe von Tonaufnahmen aufgrund einer Art Erschöpfung nach Erscheinen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonaufnahme ableiten lässt.

Im Übrigen kann der Antragsgegner aus § 86 UrhG bereits deshalb kein Nutzungsrecht herleiten, weil diese Regelung die Nutzung in Form der öffentlichen Zugänglichmachung und insbesondere auch ein "On-Demand"-Angebot wie das des Antragsgegners gar nicht erfasst. Denn der Vergütungsanspruch der §§ 78 Abs. 2, 86 UrhG bezieht sich auf das traditionelle Konzept der Rundfunksendung gemäß § 20 UrhG bzw. der öffentlichen Wiedergabe von Tonträgermusik gemäß § 21 UrhG. Das nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG ebenfalls unter den Sammelbegriff der öffentlichen Wiedergabe fallende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG ist nicht betroffen, da es ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern nach den §§ 78 Abs. 1 Nr. 1, 85 Abs. 1 UrhG als Ausschließlichkeitsrecht zugeordnet ist (Schaefer in Wandtke/Bullinger, § 86 Rn 5 ff).

4. Die für den Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der widerrechtlichen Nutzung vermutet und die Vermutung hätte nur durch die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden können. Eine solche Erklärung wurde verlangt, aber nicht abgegeben.

5. Soweit der Antragsgegner es als rechtsmißbräuchlich rügt, dass die Antragstellerin in engem zeitlichen Zusammenhang die Verletzung der Rechte an Aufnahmen anderer Künstler jeweils in gesonderten Verfahren geltend macht, ist das für diese Entscheidung unerheblich.

6. Obgleich der Umfang des Verbots in der Beschlussverfügung auch für den Antragsgegner klar war, nachdem er zuvor die Abmahnung vom 28. November 2006 erhalten hatte, hat die Kammer gleichwohl insoweit auch durch die Ergänzung des Tenors in diesem Urteil eine Klarstellung vorgenommen.

II. Es besteht ein Verfügungsgrund, insbesondere hat die Antragstellerin die Sache selbst nach Kenntniserlangung geboten dringlich behandelt. Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Antragstellerin bereits seit Ende 2005 von dem "On-Demand"-Angebot des Antragsgegners und der Nutzung auch von Aufnahmen aus ihrem Kenntnis hatte, ohne ihre Ansprüche nach einer ersten kurzen Korrespondenz zunächst weiter zu verfolgen. Denn durch das erweiterte Angebot des Antragsgegners ab 22. November 2006, mit dem nunmehr nicht mehr nur ein Anhören von Aufnahmen, sondern auch ein Download möglich war, hatte die Verletzung eine neue Qualität erlangt. Und nach Kenntniserlangung von dieser neuen Verletzungsform hat die Antragstellerin ihre Ansprüche zügig verfolgt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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