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Bayern: München

„Für eine gute Umwelt!“ – Biogasanlagen & das Urheberrecht

Urteil vom LG München

Entscheidungsdatum: 21.02.2007
Aktenzeichen: 21 O 6894/06

Leitsätze

1. Ein Prospekt stellt nach § 2 I Nr. 1, Nr. 7 und Abs. 2 UrhG ein Werk und somit eine persönliche geistige Schöpfung dar.
2. Werden technische Details aus diesem Prospekt entnommen, verstößt dies gegen das Nutzungsrecht des Urhebers und löst damit einen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 I UrhG aus.
3. Ob eine Urheberrechtsverletzung auch in der Vervielfältigung oder Verbreitung des Prospektes gemäß §§ 15, 16 UrhG zu sehen ist, ist unerheblich.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines von Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, es zu unterlassen, nachfolgend als A1 bis A 15 bezeichneten und hervorgehobenen Texte zu vervielfältigen oder zu verbreiten.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen darüber:

2.1 in welchem Umfang sie die unter Ziff. 1 bezeichnete Handlung begangen hat und zwar unter Angabe der Stückzahl der von Ihnen verbreiteten oder von ihrer Internetseite ... in elektronischer Form von Dritten abgerufenen (download) Vervielfältigungsstücke des Prospekts ..., Emittent ... zum 20. September 2005. Hierzu ist eine zeitlich geordnete Aufstellung vorzulegen.

2.2 über den Gewinn, den sie durch Einwerbung und Vermittlung von Kommanditanteilen für die ... erzielt hat, dies unter Angabe sämtlicher Einnahmen wie erzielte Vermittlungsprovisionen und Agios und sämtlicher Ausgaben, wie an Vertriebspartner oder Untervermittler bezahlte Provisionen und Spesen, sowie sonstige in Zusammenhang mit Vermittlung entstandene Sachkosten. Hierzu ist eine zeitlich geordnete Aufstellung vorzulegen, in der sämtliche Einnahmen und Ausgaben ausgewiesen sind.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter 1. gekennzeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

4. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über den Antrag auf eidesstattliche Versicherung bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 Euro vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadenersatz.

Die Klägerin hatte in den Jahren 2003 und 2004 ein Konzept zur Kalkulation und Finanzierung von Biogas- Anlagen über Publikums- Fonds entwickelt. In diesem Zusammenhang wurden von der Klägerin die Prospekte ... (Anlage K1) im Jahr 2004 und ... (Anlage K2) im Jahr 2005 entwickelt und herausgegeben. Die Beteiligungen wurden angeboten, die Fonds wurden 2004 und 2005 geschlossen. Im Dezember 2005 wurde ein weiterer Fonds ... angeboten.

Die Beklagte hat im Herbst 2005 einen ähnlichen Fonds mit dem Namen "Biogas Fonds" vertrieben. Initiatorin des Fonds und Herausgeberin des gleichnamigen Prospektes (Anlage K3) war die .... Emmitent des Fonds und Betreibergesellschaft ist die Firma .... Der Prospekt war auf der Internetseite der Beklagten eingestellt und konnte von dort heruntergeladen werden. Der Fonds wurde im November 2005 geschlossen.

Mit Schreiben vom 24.10.2005 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung hinsichtlich der in der Anlage zum Tenor aufgeführten beanstandeten Textteile des Prospektes auf (Anlage K5). Die Beklagtenvertreter unterzeichneten am 11.11.2005 eine Unterlassungserklärung, welche jedoch ohne die entsprechenden Anlagen zurückgesandt wurde (Anlage K8). Mit Schreiben vom 15.11.2005 und 30.03.2006 wurde die Beklagte zur Vervollständigung der Unterlassungserklärung aufgefordert (Anlagenkonvolut K9). Dem leistete die Beklagte keine Folge.

Die Klägerin behauptet, das von der Klägerin entwickelte Know-how zur Kalkulation und zum Betrieb von Biogasanlagen sei von der Beklagten in wesentlichen Teilen übernommen worden und aus den Prospekten ... und ... seien vollständige Textpassagen nebst Gliederung abgeschrieben wurden.

Weiterhin sei die vom Vertreter der Beklagten unterzeichnete Unterlassungserklärung ohne Anlagen nicht wirksam, da sie aus sich heraus nicht verständlich sei, sondern nur aus der Bezugnahme auf die beigeschlossenen Anlagen. Hierbei handele es sich um ein Gesamtdokument, da die streitigen Textpassagen markiert und gemeinsam mit der Unterlassungserklärung in einem Schnellhefter zusammengefügt worden waren.

Die Klägerin trägt vor, die streitgegenständlichen Texte hätten einen geistigen Inhalt und würden das erforderliche Maß an Schöpfungshöhe im Sinne von § 2 UrhG aufweisen. Sie stellten zusammen ein geschlossenes Werk dar, welches von der Gedankenführung her darauf ausgelegt sei, das Projekt "Biogasfonds" zu von allen Seiten zu beleuchten und zu erläutern und somit potentielle Anleger für dieses zu interessieren. Die Schöpfungshöhe läge darin, das die Autoren es geschafft hätten, kurz, prägnant, sachlich und in übersichtlicher Darstellung die Anlage zu beschreiben.

Die Klägerin beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, es zu unterlassen, die diesem als Anlagen A1 mit A 15 beigeschlossenen und in den Anlagen hervorgehobenen Texte zu vervielfältigen oder zu unterbreiten, dies insbesondere zur Bewerbung oder Einwerbung von Anlagekapital für ....

II. 1. Die Beklagte wird in erster Prozessstufe verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen darüber

1.1 in welchem Umfang sie die unter Ziff. I bezeichneten Handlungen begangen hat und zwar unter Angabe der Stückzahl der von Ihnen verbreiteten oder von ihrer Internetseite ... in elektronischer Form von Dritten abgerufenen (download)-Vervielfältigungsstücke des Prospekts "Biogas Fonds" Initiator ... zum 20. September 2005. Hierzu ist eine zeitlich geordnete Aufstellung vorzulegen.

1.2 welche Erwerber von Kommanditanteilen an der ... von Ihr vermittelt wurde, dies unter Angabe von Namen und Anschriften, und des Zeitpunkts des Erwerbs wobei der Beklagten nach Ihrer Wahl vorbehalten ist, die Namen und Anschriften der Empfänger und den Zeitpunkt des Erwerbs nicht der Klägerin, sondern einen von ihnen zu bezeichnenden und ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten seiner Einschaltung trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf konkretes Befragen Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmt bezeichneter Name oder eine bestimmt bezeichnete Anschrift in der Rechnungslegung und ein bestimmter Zeitpunkt des Erwerbs enthalten ist.

1.2 (richtig: 1.3) über den Gewinn, den sie durch Einwerbung und Vermittlung von Kommanditanteilen für die ... erzielt hat und durch die Vermittlung und Finanzierung hierzu, dies unter Angabe sämtlicher Einnahmen, wie erzielte Vermittlungsprovisionen und Agios und sämtlicher Ausgaben wie an Vertriebspartner oder Untervermittler bezahlte Provisionen und Spesen sowie sonstige in Zusammenhang mit Vermittlung entstandene Sachkosten. Hierzu ist eine zeitlich geordnete Aufstellung vorzulegen, in der sämtlich Einnahmen und Ausgaben ausgewiesen sind. Die Auskunft ist durch Vorlage geeigneter Nachweise zu belegen, insbesondere durch Vorlage von Vermittlungsverträgen und Provisionsabrechnungen.

2. Die Beklagte wird in Prozessstufe 2 verurteilt, die Vollständigkeit und Richtigkeit der nach Prozessstufe 1 erteilten Auskünfte und Rechnungslegung an Eides statt zu versichern.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. gekennzeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt vor, die Prospekte der Klägerin und der Beklagten seien nicht identisch, da sich der Prospekt der Beklagten mit der Information über mögliche Kapitalanlagen befasse, der Prospekt der Klägerin mit der Herstellung von Biogas aus nicht nachwachsenden Rohstoffen. Weiterhin seien auch die entsprechenden Fondskonzepte nicht identisch, da sich die Klägerin im Gegensatz zur Beklagten mit der Herstellung von Biogas aus nicht nachwachsenden Rohstoffen befasse.

Die Beklagte ist der Ansicht, die abgegebene Unterlassungserklärung sei auch ohne Anlagen aus sich heraus bereits aussagekräftig und es fehle aufgrund der wirksamen Unterlassungserklärung an einer Wiederholungsgefahr. Die Anlagen seien weder nummeriert noch derart mit der Erklärung fest verbunden gewesen, dass von einem Gesamtdokument ausgegangen werden könne und Die Klägerin hätte andernfalls die streitigen Textpassagen mit in die Unterlassungserklärung aufnehmen müssen.

Weiterhin sei weder den grafischen Darstellungen noch den Textpassagen Werkscharakter und damit Urheberrechtsschutz zuzubilligen, da ihnen die schöpferische Gestaltungshöhe und die individuelle Eigenart fehlen. Ein gestalterischer Spielraum sei bei wissenschaftlichen Darstellungen grundsätzlich nicht gegeben. Auch das Darstellungskonzept und die Untergliederungen seien nicht urheberrechtsfähig, sondern würden dem allgemeinen katalogartigen Aufbau bei Materialien dieser Art entsprechen und einen schöpferischen Charakter entbehren.

Auch die Textpassagen, welche die technische Darstellung der Biogas- Herstellung betreffen, seien ohne individuellen schöpferischen Charakter und würden über das gestalterische Können eines durchschnittlichen Verfassers nicht hinausgehen. Eine Ähnlichkeit in Satzaufbau, Wortwahl und Gliederung sei aufgrund der gleichen Regelungsmaterie möglich und nahezu nicht auszuschließen. Einzelne Untergliederungen nebst Erläuterung seien aufgrund der Fachmaterie gar nicht anders zu formulieren gewesen. Insoweit handele es sich um ein wissenschaftliches Sprachwerk, dessen Gedankengut sowohl von der Sprache als auch von der Darstellung her vorgegeben sei. Die wissenschaftlichen Aussagen seien jedermann zugänglich und deshalb nicht urheberrechtsschutzfähig.

Die Beklagte führt weiterhin aus, dass sie bei der Erstellung des Prospektes an die Vorschriften der Vermögensanlagen – Verkaufsprospektverordnung (Verm-VerkProspV) vom 16.12.2004 gebunden gewesen sei und sich darüber hinaus an die IDW S4 – Richtlinie gehalten habe. Hiernach sei, beispielhaft belegt, eine andere Darstellung aufgrund der Vorgaben der VermVerkProspV gar nicht möglich gewesen. Insoweit würden auch die Prospekte der Klägerin nur einen geringen eigenschöpferischen Gehalt besitzen.

Die Beklagte trägt vor, lediglich für die Herausgabe des Prospektes zuständig gewesen zu sein, insoweit könne der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch nicht erteilt werden.

Gründe

Die Klage ist zulässig und weitgehend begründet. Lediglich der etwas zu weit gestellte Auskunftsantrag war teilweise abzuweisen.

I. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 UrhG Anspruch auf Unterlassung gegenüber der Beklagten, die hervorgehobenen Texte, welche mit A1 bis A 15 bezeichnet werden, zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Weiterhin ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung und ein Anspruch auf Schadenersatz gegeben.

1. Ein Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG ist gegeben.

a) Die Beklagte ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den ... und .... Die Urheberschaft der klägerischen Mitarbeiter ... wurde nicht bestritten. Es ist daher auch davon auszugehen, dass diese der Klägerin an den für diese im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschriebenen Texten die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt haben.

b) Bei dem Prospekt, aus dem die streitgegenständlichen Textteile entnommen wurden, handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7 und Abs. 2 UrhG.

Der Bestand als auch der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes bestimmt sich nach dem in der konkreten Formgestaltung zum Ausdruck gelangten Gesamteindruck. Geschützt ist hierbei bereits die sogenannte "kleine Münze" des Formschaffens, d. h. auch Werke von geringem schöpferischen Wert sollen Urheberrechtsschutz genießen. Der Mindestgrad der Schöpfungshöhe wird für die verschiedenen Werkarten unterschiedlich hoch angesetzt.

Auch Teile geschützter Werke sind als solche selbständig gegen ihre isolierte Übernahme geschützt, sofern sie nur ihrerseits als solche die Voraussetzungen des urheberrechtlichen Schutzes nach § 2 Abs. 2 UrhG erfüllen. Bei Schriftwerken genießen bereits kleine Teile Urheberrechtsschutz, da die Möglichkeiten, einen Gedankeninhalt in sprachliche Form zu bringen, so mannigfaltig sind, dass die gewählte Formgebung regelmäßig zumindest eine individuelle Prägung aufweist.

Bei den streitgegenständlichen Prospekten und speziell bei den streitigen Textteilen besteht die schöpferische Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG sowohl in der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Stoffes als auch in der sprachlichen Vermittlung eines komplexen technischen Sachverhaltes.

Bei Werken rein technischen Inhalts besteht Urheberrechtsschutz bereits, wenn die persönliche geistige Schöpfung in der individuellen Darstellung und der Formgestaltung zum Ausdruck kommt. Die vorliegenden Prospekte wurden konzipiert, um Interessenten für das Projekt Biogasfonds anzuwerben. Die Gliederung und Gedankenführung wurde genau darauf ausgerichtet; in ihr liegt die schöpferische Leistung. Es handelt sich gerade nicht um die wahllose Aneinanderreihung von technischen Daten, sondern um eine überlegte strukturierte Darstellung des Sachverhaltes.

Weiterhin kann die urheberrechtlich geschützte Leistung und der Ausdruck der Individualität auch darin gesehen werden, dass die zum Teil technischen Sachverhalte und die Beschreibung der Anlage kurz, prägnant, sachlich, in verständlicher Sprache und in übersichtlicher Darstellung erfolgte und für den Laien anschaulich aufbereitet wurde.

Unerheblich ist dabei, dass die streitigen Prospekte den Anforderungen der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung genügen mussten. Das Gericht ist davon überzeugt, dass trotz dieser Vorgaben für die Konzeption und Ausführung der sprachlichen Darstellung ein nicht unerheblicher gestalterischer Spielraum verbleibt und die ganz überwiegende Mehrzahl der streitigen Textteile auf vielfältige Weise dargestellt und gegliedert hätten werden können. Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung gibt lediglich Vorgaben zum notwendigen Inhalt solcher Verkaufsprospekte, nicht jedoch zu der Gliederung und sprachlichen Darstellung der Sachverhalte.

Weiterhin unerheblich ist, ob es sich hierbei (wie nach dem Beklagtenvortrag) um ein wissenschaftliches Werk handelte, da auch wissenschaftliche Schriftwerke geschützt sind, wenn sie eine eigenschöpferische Gedankenführung enthalten.

c) Die Beklagte hat das urheberrechtliche Nutzungsrecht der Klägerin verletzt, indem sie wesentliche Teile des Prospektes der Klägerin übernommen hat und die übernommenen Textpassagen in Form eines eigenen Prospektes zur Verbreitung auf einer Internetseite bereitgestellt hat. Unerheblich ist, ob die Verletzungshandlung auch in der Vervielfältigung oder der Verbreitung des Werkes der Klägerin gemäß §§ 15, 16, 17 UrhG erfolgte, wovon bei einem gezeichneten Fonds auszugehen ist, für den regelmäßig gedruckte Prospekte verteilt zu werden pflegen; denn zumindest ist eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von §§ 15, 19 a UrhG gegeben: Der Vortrag der Klägerin, dass der streitgegenständliche Prospekt auf der Internetseite der Firma ... abrufbar war, wurde von der Beklagten nicht bestritten.

Bei der rechtlichen Prüfung der Verletzung und der Abgrenzung zwischen unfreier Bearbeitung und freier Benutzung nach §§ 23 bzw. 24 UrhG ist vorrangig nicht auf die Unterschiede sondern auf die Gemeinsamkeiten zwischen dem geschützten und dem streitig verletzenden Werk abzustellen. Dabei legen weitgehende Übereinstimmungen im schöpferischen Bereich in der Regel die Annahme nahe, dass der nachfolgende Schöpfer das vorbestehende Werk seinem Schaffen bewusst oder unbewusst zugrunde gelegt hat.

Diesen Anscheinsbeweis konnte der Beklagte auch nicht entkräften. Weitgehende Übereinstimmungen finden sich sowohl in der Gliederung, in einer Grafik als auch in diversen Textpassagen, wobei diese z. B. aus 79 nachfolgend übereinstimmenden Zeilen bestehen. Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Prospekt trotz der technischen Eigenarten, des Sachzusammenhangs zur Biogasherstellung und der Vorgaben der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung in anderer Art und Weise hätte zusammengestellt werden können. Dies betrifft sowohl die Gliederung, als auch die sprachliche und grafische Gestaltung, die Formulierung und Anordnung.

d) Weiterhin ist vom Bestehen einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Die Wiederholungsgefahr wird durch die begangene Rechtsgutverletzung indiziert. Sie ist nicht aufgrund der unterzeichneten Unterlassungserklärung ausgeschlossen. Die von der Beklagten unterzeichnete Unterlassungserklärung war unwirksam, da sie nicht die erforderlichen Anlagen beinhaltete. Aufgrund der inhaltlichen Bezugnahme der Unterlassungserklärung auf die entsprechenden Anlagen war diese ohne die Anlagen zu unbestimmt und konnte somit auch nicht als Titel für eine wirksame Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs verwendet werden. Die gebotene Vervollständigung der Unterlassungserklärung haben die Beklagten trotz entsprechender (sogar mehrfacher) Aufforderung verweigert, so dass sich für die Klägerin verstärkt der Eindruck ergeben musste, die Beklagten wollten sich die Möglichkeit weiterer Verletzungen offen halten. In dieser Situation ist daher von fort bestehenden Wiederholungsgefahr auszugehen.

2. Die Klägerin hat weiterhin gemäß § 242 BGB i. V.. § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG Anspruch auf Auskunft gegenüber der Beklagten. Der Auskunftsanspruch beschränkt sich jedoch lediglich auf die mit Punkt 1.1 und 1.2 (richtig 1.3) bezeichneten Anträge.

Der Auskunftsanspruch besteht zur Vorbereitung der genauen Bezifferung der Schadenersatzansprüche. Inhalt und Umfang des Anspruchs bestimmt sich unter Abwägung der Interessen beider Parteien, insbesondere unter Berücksichtigung des dem Auskunftsschuldner Zumutbaren. Bei der Geltendmachung des Auskunftsanspruches muss sich Die Klägerin auch nicht auf eine der 3 möglichen Schadensberechnungen festlegen. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf alle Angaben, die notwendig sind, um später zu entscheiden, welche Berechnungsmethode die für ihn günstigste ist.

Er wird jedoch begrenzt durch das prozessuale Ausforschungsverbot. Insbesondere darf der Anspruch nicht zur Ausforschung von Kalkulationsinterna und Kundenbeziehungen benutzt werden. Der Verletzter darf nicht in die Situation gebracht werden, über notwendige Informationen hinaus Betriebsinterna offenbaren zu müssen, die für den Verletzten jenseits des zu berechnenden Schadens vor allem dann von Interesse sind, wenn die Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis stehen.

Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Auskunftsanspruch, welcher mit 1.2 geltend gemacht wurde, nicht zur Feststellung und Bezifferung des Schadenersatzanspruches nach den 3 möglichen Berechnungsmethoden benötigt wird, jedenfalls aber im Hinblick auf die gleiche inhaltliche Ausrichtung, nämlich den Vertrieb von Fondsanteilen für Biogasanlagen, durch das prozessuale Ausforschungsverbot begrenzt wird.

Für die Geltendmachung des entgangenen Gewinns gem. § 252 BGB wäre auf die hypothetische Vermögenslage abzustellen. Als entgangener Gewinn gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Für diese Berechnungen sind die Anzahl der Erwerber von Kommanditanteilen der Beklagten und die daraus erzielten Gewinne wohl schon unerheblich, da nicht daraus geschlossen werden kann, dass diese Gewinne bei Nichtverwendung des Prospektes beim Kläger angefallen wären.

Weiterhin ist ebenfalls für die Berechnung des Verletzergewinnes nach § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG Voraussetzung, dass der Gewinn adäquat kausal auf der Verletzungshandlung beruht. Dieser unmittelbare Zusammenhang zwischen unerlaubter Verwendung des Prospektes und Gewinnerzielung durch die Beklagte ist vermutlich hier nicht gegeben. Es ist davon auszugehen, dass das Anlagepublikum seine Entscheidung nach den Inhalten der vorgeschlagenen Beteiligungskonzepte trifft (soweit es nicht ohnehin nur auf die Ratschläge von Beratern oder anderen Dritten vertraut) und nicht aufgrund der sprachlichen Fassung eines Anlageprospektes. Es ist weiter davon auszugehen ist, dass die Beklagten, hätten sie nicht von der Klägerin abgeschrieben, nicht etwa auf die Emission des eigenen Prospektes verzichtet, sondern einen etwas abweichend aufgebauten und sprachlich gefassten Prospekt entweder eigenschöpferisch erstellt oder in Auftrag gegeben hätten. Aus diesem Grunde ist bei der Feststellung einer adäquat kausalen Verursachung die Situation bei Verwendung des verletzenden Prospektes auch nicht mit einer gedachten Situation ohne Prospekt zu vergleichen, sondern mit einer solchen, in der die Beklagten auf rechtmäßige Weise einen anderen Prospekt erstellt hätten. Die Verletzung wurde somit bei wertender Betrachtung wohl schon nicht adäquat kausal für die Zeichnung und Bezahlung der Fondsanteile, so dass das eingezahlte Kapital nicht mit dem Verletzergewinn gleichgesetzt werden kann. Entsprechend könnte sich auch der Auskunftsanspruch nicht auf die Einzelheiten der Fondzeichnung und -einzahlung erstrecken.

Wenn man auf der Stufe der Auskunftserteilung aber zugunsten der Klägerin noch von der grundsätzlichen Möglichkeit ausgehen will, den Schadensersatzanspruch als Verletzergewinn zu berechnen, so genügt hierfür jedenfalls aber die Angabe der Gewinne, die auf Seiten der Beklagten selbst durch Vergütungen für Vermittlung/Konzeption angefallen sind. Eine Mitteilung der Namen der einzelnen Fondszeichner und der von diesen jeweils gezeichneten Anteile ist hierfür schon nicht erforderlich, jedenfalls aber wegen der damit verbundenen weitgehenden Offenlegung von Geschäftsinterna der Beklagten unverhältnismäßig. Da auch mit der Anordnung eines Wirtschaftsprüfervorbehaltes erhebliche (auch finanzielle) Belastungen für die Beklagtenseite verbunden sind, erscheint angesichts des eher abstrakten Erkenntnisgewinns, der mit der Mitteilung der einzelnen Fondszeichner für die Bezifferung des Schadensersatzanspruchs durch die Klägerin verbunden ist, auch eine solchermaßen modifizierte Auskunftspflicht noch als unverhältnismäßig.

Ebenfalls nicht notwendig sind die geforderten Auskunftsansprüche zu 1.2 für die Berechnung des Schadenersatzes im Wege der Lizenzanalogie, da hier auf eine fiktive Lizenzgebühr abzustellen wäre.

Abzuweisen war die Klage schließlich auch, soweit die Klägerin die Vorlage von Belegen für die von ihr erteilten Auskünfte verlangt hatte, da der Auskunftsanspruch nicht so weit geht, vgl. Heinrichs in: Palandt, 66. Auflage, 2007, Rdnr. 21 zu § 261 BGB mit Hinweis auf die einschlägige BGH-Rechtsprechung.

3. Soweit die Klägerin auch einen möglichen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angekündigt hat, war hierüber noch nicht zu entscheiden, da derzeit noch nicht abgesehen werden kann, ob Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der – erst noch abzugebenden Auskunft – bestehen werden.

4. Die Klägerin hat weiterhin gemäß § 97 Abs. 1 UrhG Anspruch auf Schadenersatz. Ein Verschulden der Beklagten zumindest in Form von Eventualvorsatz ist gegeben. Der Beklagten hätte klar sein müssen, dass sie indem sie wesentliche Inhalte der Prospekte der Klägerin übernommen und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt hat, das urheberrechtliche Nutzungsrecht der Klägerin verletzt. Auch ein eventuell vorliegender Rechtsirrtum würde die Beklagte nicht entschuldigen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich für den Kläger nach § 709 S. 1 ZPO, für die Beklagte nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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