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Unterlizenzierung von Nutzungsrechten

Urteil vom LG Leipzig

Entscheidungsdatum: 13.11.2006
Aktenzeichen: 05 O 1408/06, 5 O 1408/06

Leitsätze

Mit der Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechtes erwirbt der Lizenznehmer gemäß §§ 31 Abs. 3, 35 UrhG nicht das Recht, seinerseits ohne Zustimmung des Urhebers Unterlizenzen an Dritte zu erteilen. Ein Recht zur Lizenzierung von Dritten muss deshalb zwischen dem Urheber und dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechtes ausdrücklich vereinbart werden oder es muss sich jedenfalls aus den Umständen des Vertragsschlusses eindeutig ergeben, dass von Seiten des Urhebers ein solches Recht dem Inhaber des Nutzungsrechtes eingeräumt werden soll.

Tenor

1. Der Beklagten wird unter Androhung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsstrafe bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden, untersagt, die in der Anlage K1 benannten Fotos des Klägers zur Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke an Dritte zu lizenzieren, bzw. Dritten die Veröffentlichung und Verbreitung dieser Fotos zu gestatten, wenn dies geschieht wie in der Ausgabe der "ZEIT" vom 10.02.2005 auf Seite 31.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 550,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2006 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 703,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger 5 % und die Beklagte 95 %.

5. Das Urteil ist für den Kläger wegen der Verurteilung der Beklagten in Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- EUR, im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagte ist das Urteil wegen der anteiligen Verurteilung des Klägers im Kostenpunkt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, leistet die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger ist Fotograf und begehrt von der Beklagten, der Trägerin des Hygiene-Museums in Dresden, die Unterlassung der Lizenzierung von Lichtbildern an Dritte sowie Schadensersatz wegen der Lizenzierung und Ersatz von vorprozessual angefallenen Anwaltskosten.

Der Kläger fertigte im Jahr 1996 für eine GEO-Reportage 7 Fotografien an, die Motive des Hygiene-Museums betreffen. Im Jahr 1998 schlossen die Parteien über diese Fotografien einen Kaufvertrag (Anlage K1) in welchem ein Kaufpreis von 9.000,00 DM vereinbart wurde. In § 2 des Vertrages heißt es: "Dem Deutschen Hygiene-Museum wird unwiderruflich und zeitlich unbeschränkt das übertragbare Recht zur Nutzung bzw. Verwertung der vorgenannten Fotografien übertragen. Im Falle einer Veröffentlichung durch Herrn ...ist das Einverständnis des Deutschen Hygiene-Museums einzuholen." Der Kläger hat von 6 der 7 im Vertrag genannten Fotografien Lichtbilder zur Akte gereicht.

Anfang des Jahres 2005 beabsichtigte die Wochenzeitung "DIE ZEIT" die Veröffentlichung der Fotografie des Klägers "Gehirn im Hörsaal", die Gegenstand des Kaufvertrages aus dem Jahr 1998 war. Zwischen den Parteien ist im Einzelnen strittig, in welcher Weise die Gespräche der Redaktion der ZEIT mit der Fotoagentur des Klägers FOCUS und mit den Mitarbeitern der Beklagten verliefen. Der Vortrag der Parteien stimmt jedoch in Bezug auf den folgenden Kern des Sachverhaltes überein:

Die Fotoagentur des Klägers FOCUS übersandte der Redaktion der ZEIT eine Bilddatei der Fotografie. Dabei wies die Agentur FOCUS darauf hin, dass eine Veröffentlichung nur im Einvernehmen mit der Beklagten erfolgen könne. Die Redaktion der ZEIT wandte sich daraufhin an die Beklagte, welche der Redaktion der ZEIT zunächst den Text des Vertrages aus dem Jahre 1998 übermittelte. Die Hausanwälte der ZEIT gelangten zu dem Ergebnis, dass Die ZEIT das Recht zur Veröffentlichung des Bildes von der Beklagten erwerben könne (Schriftsatz vom 08.02.2005, Anlage B1). Die Beklagte erteilte daraufhin ihr Einverständnis mit einer Veröffentlichung der Fotografie in der ZEIT und legte dieser für den Abdruck des Fotos am 07.02.2005 eine Rechnung über 150,00 EUR netto (Anlage B2). In der Ausgabe Nr. 7/2005 vom 10.02.2005 wurde die Fotografie dann von der ZEIT veröffentlicht (Anlage K2, K16).

Der Kläger teilte der Beklagten mit, er sei mit der Veröffentlichung der Fotografie nicht einverstanden gewesen und forderte sie auf, derartige Veröffentlichungen in Zukunft zu unterlassen. Es entwickelte sich ein Schriftverkehr zwischen den Parteien, in welchem beide Parteien Vorschläge zum Abschluss einer Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag aus dem Jahre 1998 unterbreiteten, die aber von der jeweiligen Gegenseite nicht angenommen wurden.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12.07.2005 (Anlage K6) forderte der Kläger die Beklagte zur Unterlassung der Drittlizenzierung der streitgegenständlichen Fotografien und zur Auskunft über deren bisherigen Umfang auf. Die Beklagte wies diese Forderung mit dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.07.2005 (Anlage K7) unter Hinweis auf den nach ihrer Ansicht umfassenden Rechteerwerb im Kaufvertrag aus dem Jahre 1998 zurück. Über die vorprozessualen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten für das Schreiben vom 12.07.2005 legte der Klägervertreter dem Kläger am 14.03.2006 eine Kostenrechnung über 703,31 EUR brutto (Anlage K15).

Im Jahre 2004 planten die Parteien eine Ausstellung mit Fotografien des Klägers in den Räumlichkeiten der Beklagten in der Zeit vom 25.11.2005 bis zum 08.01.2006. Zu dieser Ausstellung übermittelte die Beklagte dem Kläger am 25.11.2004 den Entwurf eines Werkvertrages, welchen die Beklagte bereits am 19.11.2004 unterzeichnet hatte. Zu einer Unterzeichnung des Werkvertrages durch den Kläger kam es erst am 19.01.2005, wobei der Kläger Änderungen am Vertragstext vorgenommen hatte (vgl. Anlage K9). Dieses Exemplar des Werkvertrages ging am 24.01.2005 bei der Beklagten ein, die mit der E-Mail vom 27.01.2005 (Anlage B4) den vorgenommenen Änderungen widersprach. Im weiteren Verlaufe kam es nicht zu einer Einigung der Parteien und die Ausstellung wurde abgesagt.

Die Beklagte hatte aber bereits Ende des Jahres 2004 eine Broschüre oder Doppelkarte erstellt, die sie, versehen mit einem Neujahrsgruß, an Freunde und Partner des Museums verschickte (Anlage K10). Diese Publikation der Beklagten enthielt eine Vorschau auf das Jahr 2005, die u.a. auf die Fotoausstellung des Klägers vom 25.11.2005 bis zum 08.01.2006 hinwies. Außerdem befindet sich am Fuß der Titelseite neben dem Logo und der Bezeichnung des Hygiene-Museums die Angabe "In Partnerschaft mit DKV Deutsche Krankenversicherung". Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 13.09.2005 (Anlage K11) zur Unterlassung auf, die Fotoausstellung zu bewerben und Werbemaßnahmen Dritter Wirtschaftspartner zuzulassen. Die Beklagte wies im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.09.2005 (Anlage K12) darauf hin, dass die Ausstellung längst abgesagt sei, gab aber die geforderte, strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, ohne allerdings die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu bezahlen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte in Bezug auf dieses Schreiben zunächst am 29.09.2005 eine Rechnung an die Beklagte (Anlage K13) und am 14.03.2006 eine Rechnung an den Kläger (Anlage K15, S. 2), jeweils über 876,73 EUR brutto.

Der Kläger begehrt die Unterlassung der Lizenzierung der im Kaufvertrag aus dem Jahre 1998 bezeichneten Lichtbilder sowie Schadensersatz für die Lizenzierung der streitgegenständlichen Fotografie an DIE ZEIT in Höhe von 550,00 EUR und für die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe der jeweiligen Rechnungsbeträge. Den ursprünglich geltend gemachten Auskunftsantrag haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2006 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe der ZEIT eine Unterlizenz zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografie erteilt, sei dazu aber nicht berechtigt gewesen. Insbesondere sei mit dem Kaufvertrag aus dem Jahre 1998 eine Berechtigung zur Vergabe einer Unterlizenz an die Beklagte nicht übergegangen. Bei der Veröffentlichung der Fotografie in der ZEIT handle es sich auch nicht um eine Veröffentlichung des Klägers, welcher die Beklagte lediglich zugestimmt habe. Der Kläger erziele für eine einfache, einmalige Lizenzierung seiner Bilder ein durchschnittliches Honorar in Höhe von 550,00 EUR. Der Kläger hat diesbezüglich ein Schreiben seiner Fotoagentur FOCUS vom 26.07.2006 in Ablichtung als Anlage K17 vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

1. der Beklagten unter Androhung ein für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsstrafe bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den Vorstandsvorsitzenden, zu untersagen, die in der Anlage K1 benannten Fotos des Klägers zur Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke an Dritte zu lizenzieren, bzw. Dritten die Veröffentlichung und Verbreitung dieser Fotos zu gestatten, wenn dies geschieht wie in der Ausgabe der "ZEIT" vom 10.02.2005 auf Seite 31,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 550,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.579,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, ihr sei in Folge des Abschlusses des Kaufvertrages aus dem Jahre 1998 das Recht eingeräumt worden, eine Unterlizenz in Bezug auf die streitgegenständliche Fotografie an einen Dritten zu erteilen. Im Übrigen stelle sich die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografie in der ZEIT so dar, dass es eine Veröffentlichung der Klägers gewesen sei , vertreten durch seine Fotoagentur FOCUS, welcher die Beklagte lediglich zugestimmt habe. Die geltend gemachten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Klägers hätten deshalb keine Grundlage. Im Übrigen habe der Kläger die in Rechnung gestellten, vorprozessualen Anwaltskosten nicht an seinen Prozessbevollmächtigten bezahlt.

Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 19.09.2006 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, denn dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 S 1 UrhG zu (dazu I.), und er kann von der Beklagten Schadensersatz aus § 97 Abs. 1 S 1 UrhG für die Vergabe der Unterlizenz an DIE ZEIT in Höhe von 550,00 EUR verlangen (dazu II.).

Auch in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten, vorprozessualen Anwaltskosten steht ihm dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 1 S 1 UrhG zu, der allerdings nur die Kosten in Höhe von 703,31 EUR für das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12.07.2005 umfasst, nicht aber die Kosten in Höhe von 876,73 EUR für das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13.09.2005 (dazu III.).

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO war nicht veranlasst, weil das Verfahren auf Grund des bereits bis zur mündlichen Verhandlung vom 19.09.2006 unstrittig vorgetragenen Kernsachverhaltes entscheidungsreif ist, den die Parteivertreter mit ihren Schriftsätzen vom 30. und 31.10.2006 sowie 08. 11. 2006 bestätigt haben.

I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1, S 1 UrhG zu, denn der Kläger ist Urheber der nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützten, streitgegenständlichen Fotografie, er hat das Recht zur Untervergabe von Veröffentlichungslizenzen in Bezug auf diese Fotografie nicht an die Beklagte übertragen (dazu 1.) und die Beklagte hat dennoch eine Unterlizenz zur Veröffentlichung an die Zeitschrift "DIE ZEIT" erteilt (dazu 2.), weswegen eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Vergabe einer Unterlizenz zur Veröffentlichung im Hinblick auf die im Kaufvertrag aus dem Jahr 1998 enthaltenen Lichtbilder besteht. Die Beklagte hat die Wiederholungsgefahr auch nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt, sondern sich vielmehr im vorliegenden Prozess des Rechtes zur Vergabe von Unterlizenzen auf Grund des Kaufvertrags aus dem Jahre 1998 berühmt, ohne klarzustellen, dies erfolge ausschließlich zur Rechtsverteidigung.

1. Die Auslegung des Kaufvertrages aus dem Jahre 1998 nach §§ 133, 157 BGB ergibt nach Auffassung der Kammer, dass mit der darin geschlossenen Vereinbarung der Kläger nicht das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen zur Veröffentlichung der genannten Fotografien auf die Beklagte übertragen hat.

Zwar spricht der Wortlaut von § 2 des Kaufvertrages aus dem Jahr 1998 dafür, dass vom Kläger auf die Beklagte das ausschließliche Nutzungsrecht im Sinne von § 31 Abs. 3 UrhG, vorbehaltlich der Nutzung durch den Kläger selbst bei Einverständnis der Beklagten, übertragen wurde. Dafür spricht der Wortlaut, wonach das "übertragbare Recht" übertragen wurde und als einziger Fall einer Veröffentlichung der durch den Kläger selbst und noch dazu eingeschränkt durch einen Zustimmungsvorbehalt der Beklagten genannt wird.

Auch mit der Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechtes erwirbt der Lizenznehmer aber gemäß §§ 31 Abs. 3, 35 UrhG nicht das Recht, seinerseits ohne Zustimmung des Urhebers Unterlizenzen an Dritte zu erteilen. Ein Recht zur Lizenzierung von Dritten muss deshalb zwischen dem Urheber und dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechtes ausdrücklich vereinbart werden oder es muss sich jedenfalls aus den Umständen des Vertragsschlusses eindeutig ergeben, dass von Seiten des Urhebers ein solches Recht dem Inhaber des Nutzungsrechtes eingeräumt werden soll. Eine entsprechende Regelung im Kaufvertrag aus dem Jahre 1998 fehlt. Auch wenn man den Vortrag der Beklagten zu den Umständen des Abschlusses des Kaufvertrages im Jahre 1998 auf Seite 2 der Klageerwiderung vom 06.06.2006 unterstellt, führt dies nach Auffassung der Kammer nicht zur Annahme der Einräumung eines zustimmungsfreien Rechts zur Drittlizenzierung an die Beklagte durch den Abschluss des Kaufvertrages aus dem Jahre 1998. Vielmehr sprechen die von Seiten der Beklagten geschilderten Umstände nur dafür, dass der Beklagten umfassende Rechte zur eigenen Veröffentlichung der Bilder eingeräumt wurden, nicht aber dafür, dass sie das Recht erhalten sollte, Dritten eine Unterlizenz zu erteilen.

2. Die Bewertung des unstrittig vorgetragenen Kernsachverhaltes zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografie in der Ausgabe der ZEIT am 10.02.2005 ergibt nach Auffassung der Kammer, dass die Beklagte der ZEIT eine Unterlizenz zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografie erteilt und nicht lediglich ihre Zustimmung zu einer Veröffentlichung der Fotografie durch den Kläger gegeben hat. Dies folgt bereits aus der als Anlage B2 vorgelegten Rechnung vom 07.02.2005, in welcher die Beklagte der ZEIT ein Honorar für den Abdruck der streitgegenständlichen Fotografie berechnet, nicht aber für eine bloße Zustimmung zu einer Veröffentlichung des Klägers. Dagegen muss die Kammer in Bezug auf den Kläger davon ausgehen, dass dieser oder seine Agentur FOCUS der ZEIT gegenüber die Veröffentlichung der Fotografie nicht in Rechnung gestellt haben. Der Kläger selbst bestreitet dies, während die Beklagte auf Seite 2 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 31.10.2006 vorträgt, ihr sei jedenfalls eine solche Honorierung nicht bekannt.

Weiterhin spricht für die Vergabe einer Unterlizenz an DIE ZEIT durch die Beklagte der Umstand, dass die Beklagte an DIE ZEIT den Kaufvertrag aus dem Jahr 1998 übermittelt hat und die Hausanwälte der ZEIT geprüft haben, ob DIE ZEIT ein Veröffentlichungsrecht von der Beklagten erwerben kann, was sie in dem Schreiben an DIE ZEIT vom 08.02.2005 bejahten.

Der Annahme der Vergabe einer Unterlizenz durch die Beklagte an DIE ZEIT steht nicht entgegen, dass die für den späteren Abdruck des Lichtbildwerkes verwendete Bilddatei selbst bereits von der Agentur FOCUS des Klägers an DIE ZEIT übermittelt worden war. Damit war für DIE ZEIT nur die Voraussetzung geschaffen, die Bildqualität zu überprüfen und zu entscheiden, wie die Fotografie innerhalb der Zeitung plaziert werden könnte. Wie sich insbesondere an der Prüfung des Kaufvertrages aus dem Jahre 1998 durch die Hausanwälte der ZEIT zeigt, war der Redaktion der ZEIT aber bewusst, dass eine tatsächliche Veröffentlichung erst nach Einräumung eines entsprechenden Rechtes erfolgen konnte. Demzufolge war mit der bloßen Übermittlung der Bilddatei keine Vergabe eines Rechtes verbunden.

II. Der Kläger kann auf Grund der Urheberrechtsverletzung der Beklagten durch die Vergabe der Unterlizenz an DIE ZEIT gemäß § 97 Abs. 1 S 1 UrhG Schadensersatz in Höhe von 550,00 EUR von der Beklagten verlangen, denn die Verletzung des Urheberrechtes des Klägers durch die Beklagte erfolgte wenigstens fahrlässig. Gegen ein Verschulden der Beklagten könnte allenfalls der Umstand sprechen, dass der Vertrag aus dem Jahr 1998 von den Hausanwälten der ZEIT geprüft wurde. Dieser Umstand steht nach Auffassung der Kammer aber bereits deshalb nicht dem Verschulden der Beklagten entgegen, weil die Hausanwälte der ZEIT von vornherein nur die Rechtslage aus Sicht der ZEIT zu prüfen hatten, ob also diese eine Unterlizenz von der Beklagten erwerben konnte. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie selbst eigenen anwaltlichen Rat in Anspruch genommen hat, um zu prüfen, ob ihr in Folge des Kaufvertrages aus dem Jahre 1998 das Recht zur Vergabe einer Unterlizenz an den im Vertrag genannten Fotografien zustand. Darüber hinaus hätte auch das Vertrauen auf die Auffassung eines von ihr eingeschalteten Rechtsanwaltes die Beklagte nicht vom Vorwurf der Fahrlässigkeit entlasten können (vgl. nur Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Auflage, § 97 Rdnr. 57, m.w.N.).

Die Kammer schätzt den entstandenen Schaden gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 550,00 EUR. Dabei legt sie ihrer Überzeugungsbildung das mit dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 26.07.2006 vorgelegte Schreiben der Agentur FOCUS des Klägers vom 26.07.2006 (Anlage K17) zugrunde, welches in Bezug auf seine Beweiskraft wie eine Privaturkunde zu behandeln ist, weil die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, dass es seinem Inhalt nach mit dem Originalschreiben übereinstimmt. Gemäß § 416 ZPO kann die Kammer demzufolge davon ausgehen, dass die Geschäftsführerin der Agentur FOCUS Margot Klingsporn die Erklärung abgegeben hat, für Veröffentlichungen von Lichtbildern des Klägers würden regelmäßig seit mehreren Jahren Mindesthonorare von 550,00 EUR pro Lichtbild von allen Magazinen und Zeitungen gezahlt. Die Beklagte hat zwar im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.09.2006 auf Seite 5 bestritten, dass der Kläger den genannten Betrag regelmäßig für die Veröffentlichung eines Fotos erhält. Sie hat aber keine greifbaren Umstände vorgetragen, warum die Kammer Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Agentur FOCUS haben sollte, bei der sich unstrittig um die Fotoagentur des Klägers handelt. Unbeachtlich sind insbesondere die von Seiten des Beklagtenvertreters geäußerten Zweifel, ob es sich um Nettobeträge handle und in den genannten Betrag auch die Provision der Agenten mit Mehrwertsteuer enthalten sei. Nach Auffassung der Kammer ist das Schreiben so zu verstehen, dass es sich bei den 550,00 EUR um den Gesamtbetrag dessen handelt, was der Lizenznehmer für die Veröffentlichung des Fotos tatsächlich an den Kläger zahlt. Wären die Beträge für Mehrwertsteuer und für die Provisionen seiner Agentur noch nicht enthalten, müsste der Betrag entsprechend erhöht werden, was der Kläger aber bereits nicht vorträgt.

Den Betrag der von ihm regelmäßig erzielten Lizenzgebühr für die Veröffentlichung eines Fotos kann der Kläger aber im Rahmen der sogenannten Lizenzanalogie der Berechnung seines Schadensersatzanspruches aus § 97 Abs. 1 S 1 UrhG zugrunde legen.

III. Der bereits unter II. bejahte Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 97 Abs. 1 S 1 UrhG auf Grund der Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte umfasst auch diejenigen vorprozessualen Kosten seines Rechtsanwaltes, die auf Grund des Abmahnschreibens vom 12.07.2005 entstanden sind.

Der Kläger hat zwar seine bestrittene Behauptung nicht bewiesen, dass die Kostenrechnung vom 14.03.2006 über den Betrag von 703,31 EUR von Seiten des Klägers bereits bezahlt worden sei. Im Grundsatz könnte der Kläger demzufolge allenfalls einen Befreiungsanspruch im Sinne von § 257 BGB geltend machen. Nach Auffassung der Kammer ist es aber ausnahmsweise zulässig, wenn der Kläger die Bezahlung des Betrages an sich im Wege der vorliegenden Klage geltend macht, weil er auf Grund der bereits gelegten Kostenrechnung seines Anwaltes, falls er nicht bereits bezahlt hat, mit dessen Inanspruchnahme mit Sicherheit alsbald zu rechnen hat (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 257 Rdnr. 2 m.N.). Die Berechnung der Höhe der nicht anrechenbaren Anwaltskosten in der Rechnung vom 14.03.2006 erfolgte zutreffend, so dass der gesamte, berechnete Betrag gefordert werden kann.

Dagegen kann der Kläger von der Beklagten die Erstattung der mit dem Abmahnschreiben vom 13.09.2005 angefallenen Kosten nicht verlangen. Soweit der Kläger den auf § 97 Abs. 1 S 1 UrhG oder auf §§ 683, 670 BGB gestützten Erstattungsanspruch damit begründet, der Neujahrsgruß der Beklagten habe eine falsche Tatsachenbehauptung enthalten, weil es im Jahre 2005 zu keiner Fotoausstellung mit dem Kläger gekommen sei, kann dem von Seiten der Kammer nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Ankündigung vom durchschnittlichen Empfänger eines Neujahrsgrußes der Beklagten dahin zu verstehen, dass es sich bei den aufgeführten Ausstellungen um solche handelt, die Ende 2004 geplant sind und stets unter dem - unausgesprochenen - Vorbehalt stehen, dass sich nicht noch Änderungen ergeben. Die Kammer kann dies aus eigener Sachkunde beurteilen, weil sie zur Zielgruppe des von der Beklagten mit der Durchführung von Ausstellungen angesprochenen Personenkreises zählt.

Dementsprechend ist die in der Ankündigung enthaltene Tatsachenbehauptung nicht unzutreffend, weil Ende 2004 tatsächlich noch die Durchführung der Fotoausstellung geplant war. Der Kläger selbst ging noch am 19.01.2005 von der Durchführung aus, als er den - allerdings von ihm abgeänderten - Vertragstext für die Ausstellung unterschrieb.

Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung kann der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, dass sie ohne Einwilligung des Klägers dessen Namen für werbliche Zwecke verwandt hat. In dem als Anlage K10 vorgelegten Neujahrsgruß hat die Beklagte das Hygiene-Museum als Partner der DKV präsentiert und eine - zu diesem Zeitpunkt zutreffende - Vorschau auf die Ausstellungen im Jahr 2005 präsentiert. Mit dieser Vorgehensweise wurde nicht der Name des Klägers für werbliche Zwecke verwendet, sondern nur der Name des Deutschen Hygiene-Museums, während der Name des Klägers im Rahmen der Ankündigung einer Tatsache verwandt wurde, nämlich einer geplanten Ausstellung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S 1, 91a ZPO. In ihren Rahmen ist der von den Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärte, ursprüngliche Auskunftsantrag des Klägers zu berücksichtigen, der sich auf den Umfang der Drittlizenzierung der im Kaufvertrag aus dem Jahr 1998 aufgeführten Fotografien bezog. Dieser Auskunftsantrag hätte voraussichtlich nur in Bezug auf die seit der Verletzungshandlung aus dem Februar 2005 erfolgten Lizenzierungen der Beklagten Erfolg gehabt.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1 Nr. 2, 708 Nr. 11, 712 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert für das Verfahren wird endgültig auf 48.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 3 ZPO, 48 GKG. Die Kammer hat dabei für den Unterlassungsantrag einen Betrag von 40.000,00 EUR zugrunde gelegt, sowie für den Auskunftsantrag und den ursprünglich auf Feststellung des Schadens gerichteten Antrag jeweils 1/10 von diesem Betrag, also jeweils 4.000,00 EUR. Bei dem Antrag auf Erstattung der vorprozessualen Anwaltskosten handelt es sich um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO, die bei der Bemessung des Streitwertes nicht zu berücksichtigen ist.

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