Baden Würtemberg

Zur Zuständigkeit nach § 32 ZPO bei Persönlichkeitsverletzung im Internet

Beschluss vom LG Mosbach

Entscheidungsdatum: 28.06.2007
Aktenzeichen: 1 T 22/07

Leitsätze

Im Rahmen der örtlichen Zuständigkeitsfrage bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts kommt es für die Bejahung des § 32 ZPO darauf an, dass der vorgeworfene Verstoß sich an dem betreffenden Ort iSv. § 32 auch ausgewirkt hat. Ist die Persönlichkeitsrechtsverletzung mutmaßlich durch eine Veröffentlichung im Internet begangen worden, ergibt sich der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nicht allein daraus, dass die einschlägige Webseite im gewählten Gerichtsbezirk abgerufen werden konnte.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wertheim vom 22.02.2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 4.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller erstrebt eine einstweilige Verfügung, durch welche dem Antragsgegner ehrverletzende Äußerungen auf der von diesem betriebenen Internetseite untersagt werden sollen. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen, weil es sich örtlich für nicht zuständig ansieht.

II. Die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Amtsgericht hat seine Zuständigkeit zurecht verneint. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO nicht schon deshalb gegeben, weil die betreffende Internetseite auch im Bezirk des Amtsgerichts Wertheim bestimmungsgemäß aufgerufen werden kann. Vielmehr ist nach der neueren Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, a. a. O.) für die Annahme der örtlichen Zuständigkeit zumindest erforderlich, dass sich der behauptete Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte des Betroffenen an dem Ort, welchen er als gemäß § 32 ZPO zuständigkeitsbegründend ansehen will, tatsächlich auch ausgewirkt hat. Dies hat der Antragsteller im Streitfall nicht glaubhaft gemacht.

Zutreffend hat das Amtsgericht auch darauf abgestellt, dass mangels Rechtsschutzbedürfnis kein Bedarf besteht, für derartige Unterlassungsverfügungen die Zuständigkeit bei beliebigen Gerichten anzunehmen, da es dem Antragsteller unbenommen ist, am Wohnsitzgericht des Antragsgegners oder gegebenenfalls am Gericht seines eigenen Wohnortes gestützt auf § 32 ZPO die Ansprüche geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

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