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Hotel-TV? Gibt's nicht! - Urheberrechtsverletzung durch hoteleigene Verteileranlagen

Urteil vom LG Bochum

Entscheidungsdatum: 25.01.2007
Aktenzeichen: 8 O 355/06

Leitsätze

Ein Hotelier darf weder Hörfunk- noch Fernsehprogramme in seine Gastzimmer über ein hausinternes Netzwerk weiterleiten, wenn dieses Senderecht allein einer sog. Verwertungsgesellschaft, d.h. dem Zusammenschluss privater Hörfunk- und Fernsehsender, zusteht. Nicht nur das Weiterleiten sondern auch das Zurverfügungstellen der Empfangsgeräte stellt einen Eingriff in das Senderecht dar und ist nach §§ 97I, 20, 87 UrhG zu unterlassen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, die in der Anlage K 1 zur Klageschrift vom 27.06.2006 aufgeführten terrestrisch oder satellitär ausgestrahlten Fernsehprogramme, deren Rechte durch die Klägerin wahrgenommen werden, nach Empfang aufzubereiten und über eigene oder fremde Kabel- bzw. Verteileranlagen in ihre Gastzimmer weiterzuleiten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Verwertungsgesellschaft, in der sich private Rundfunk- und Fernsehsender zusammengeschlossen haben. Seit dem 01.01.2005 erhebt die Klägerin für die analoge Weiterleitung von privaten Hörfunk- und Fernsehprogrammen durch Verteileranlagen in Hotels, Pensionen und Gaststätten Vergütungen nach ihrem im Bundesanzeiger vom 25.05.2004 Nr. 96, S. 11065 veröffentlichten Tarif "Kabelweitersendung Hotel". Bereits am 16.11.2004 hatte die Klägerin mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter, zu deren Mitgliedern u.a. der DEHOGA gehört, einen Gesamtvertrag über die Weiterleitung von privaten Hörfunk- und Fernsehprogrammen in Gastzimmer von Beherbergungsbetrieben für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2009 geschlossen. Nach § 3 dieses Vertrages beträgt die Vergütung für die der Klägerin gemeldeten Mitglieder des DEHOGA je Gastzimmer 4,60 € im Jahr. Wegen der Einzelheiten des Gesamtvertrages vom 16.11.2004 wird auf dessen Ablichtung in Anlage K 5 zur Klageschrift Bezug genommen.

Die Beklagte ist Mitglied des DEHOGA. Sie betreibt in Essen das 4-Sterne-Hotel "B". Mindestens 47 ihrer 84 Gastzimmer sind mit Fernsehgeräten ausgestattet. Die empfangbaren Programme werden der Beklagen von dem Kabelnetzbetreiber Telecolumbus West im Rahmen eines Kabelanschlussverhältnisses zugeleitet. Telecolumbus übernimmt aufgrund eines mit der ish GmbH & Co KG geschlossenen Signallieferungsvertrages die Programmsignale an der Grundstücksgrenze und führt sie über eine hausinterne Verteilanlage in die einzelnen Zimmer, wobei die Übertragung in analoger Form erfolgt. Die Beklagte hat mit der Klägerin keinen auf dem Gesamtvertrag vom 16.11.2004 beruhenden Einzelvertrag abgeschlossen. Ausschlaggebend hierfür sind Differenzen zwischen der Klägerin und dem DEHOGA über die Höhe der der Klägerin zustehenden Nutzungsentgelte. Diese Differenzen zwischen der Klägerin und dem DEHOGA haben folgenden Hintergrund:

Bereits im April/Mai/Juni 2003 hatte die Klägerin u.a. mit der ish GmbH & Co KG den Vertrag über die Vergütung der Nutzung der terrestrisch und satellitär herangeführten Programme der Hörfunk- und Fernsehsendeunternehmen in den Breitbandkabelnetzen der Kabelnetzbetreiber ( im folgenden: Regio-Vertrag ) geschlossen. § 2 Abs. 3 Satz 5 dieses Regio-Vertrages trifft folgende Regelung:

"Eine Übertragung zur Nutzung der Rechte nach diesem Vergleichsvertrag an Dritte ist im Fall (...) der Kabelnetzbetreiber nur dann zulässig, wenn die Kabelnetzbetreiber das Programm der Sendunternehmen anderen Kabelnetzbetreibern der Netzebene 4 (nachfolgend "andere Betreiber") zuliefern und über die Signalzulieferung ein Vertrag zwischen den Kabelnetzbetreibern und den betreffenden anderen Betreibern besteht oder geschlossen wird".

Nach § 3 des Regio-Vertrages stellt die Klägerin die Kabelnetzbetreiber während der Laufzeit des Vertrages von einer Inanspruchnahme durch die privaten Sendeunternehmen wegen der Kabelweitersendung in die Kabelnetze frei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Regio-Vertrages wird auf dessen Ablichtung in Anlage B 4 zur Klageerwiderung verwiesen. Durch Interimsvereinbarung vom 20.12.2005, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage B 5 zur Klageerwiderung verwiesen wird, wurde die Laufzeit des Regio-Vertrages bis zum 31.12.2006 verlängert.

Darüber hinaus hatte die Klägerin unter dem 28.10.2003 mit Telecolumbus einen Einzelvertrag zu dem sog. ANGA-Gesamtvertrag über die Kabelweitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen geschlossen, dessen § 3 Abs. 1 Satz 1 folgende Regelung enthält:

"Die W räumt dem Kabelnetzbetreiber alle von ihr während der Vertragslaufzeit wahrgenommenen Rechte ein, um terrestrisch oder satellitär ausgestrahlte Fernseh- und Hörfunkprogramme mit Hilfe von Antennensystemen an den Kabelkopfstellen zu empfangen, sie dort für den Kabelempfang aufzubereiten und über seine Kabelanlagen in analoger Technik an die angeschlossenen Haushalte weiterzusenden".

Nach § 4 Abs. 1 des vorgenannten Vertrages sind die dem Kabelnetzbetreiber durch den ANGA-Vertrag eingeräumten Rechte nicht übertragbar. Der Kabelnetzbetreiber ist jedoch befugt, die Programmsignale "rechtefrei" an andere an sein Netz angeschlossene Kabelnetzbetreiber ("Netzebene-4-Betreiber") weiterzugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des sog. ANGA-Vertrages wird auf dessen Ablichtung in Anlage B 3 zur Klageerwiderung verwiesen.

Aufgrund dieser vertraglichen Gegebenheiten besteht zwischen der Klägerin und dem DEHOGA Uneinigkeit darüber, ob die Zurverfügungstellung von Radio- und Fernsehprogrammen in den Gastzimmern der Mitgliedsunternehmen des DEHOGA auch dann eine vergütungspflichtige Nutzung darstellt, wenn die Mitgliedsunternehmen die Signale durch den Regio-Vertrag beziehen. Hierüber schlossen die Klägerin und der DEHOGA unter dem 16.07.2005 eine Vereinbarung, nach deren Inhalt zur Klärung der unterschiedlichen Rechtspositionen ein Musterverfahren durchgeführt werden sollte; die Klägerin und der DEHOGA verpflichteten sich, eine rechtskräftige Entscheidung in dem Musterverfahren als verbindliche Klärung der Rechtslage anzuerkennen. Wegen des genauen Wortlauts dieser Vereinbarung wird die Anlage B 9 zur Klageerwiderung Bezug genommen.

Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung der Aufbereitung und Weiterleitung der Fernsehprogramme, deren Rechte sie wahrnimmt, in Anspruch. Diese Klage sei, so meint die Klägerin, trotz des beim LG Köln geführten Verfahrens S GmbH ./. W ( 28 O 3/06 ) zulässig, da sie sich mit dem DEHOGA nicht darauf verständigt habe, dieses Verfahren als Musterverfahren i.S.d. Vereinbarung vom 16.07.2005 zu führen. Sie nehme, so behauptet die Klägerin, die Rechte der in der Anlage K1 zur Klageschrift, auf die Bezug genommen wird, aufgeführten Sendeunternehmen wahr. In der Sache vertritt die Klägerin die Ansicht, die Beklagte greife in das von ihr wahrgenommene Kabelweitersenderecht ein. Dieser Eingriff erfolge widerrechtlich, da zwischen den Parteien kein Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten bestehe und die Beklagte Nutzungsrechte auch nicht aus dem ANGA- bzw. dem Regio-Vertrag herleiten könne.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen sei, zu unterlassen, die in der Anlage K 1 aufgeführten terrestrisch oder satellitär ausgestrahlten Fernsehprogramme, deren Rechte von ihr wahrgenommen werden, nach Empfang aufzubereiten und über eigene oder fremde Kabel- bzw. Verteileranlagen in ihre Gastzimmer weiterzuleiten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die Klage im Hinblick auf das bei dem LG Köln geführte Verfahren, das als Musterverfahren i.S.d. Vereinbarung vom 16.07.2005 anzusehen sei, für unzulässig. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Sie bestreite die Aktivlegitimation der Klägerin. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Rechte der in der Anlage K 1 aufgeführten Sendeunternehmen wahrnehme. Sie sei, so meint die Beklagte, nicht Sendende i.S.d. §§ 87, 20 UrhG. Dies gelte jedenfalls auch deshalb, weil unterhalb der Schwelle von 75 Wohneinheiten kein vergütungspflichtiger Eingriff in das Senderecht vorliege; dieser Schwellenwert sei gewohnheitsrechtlich verfestigt. Aufgrund der geringen Anzahl ihrer Hotelzimmer bleibe sie unterhalb dieses Schwellenwertes. Jedenfalls könne sie ihre Rechte aus dem ANGA- oder aus dem Regio-Vertrag herleiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Zulässigkeit der Klage die Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem DEHOGA vom 16.07.2005 über die Führung eines Musterverfahrens nicht entgegen. Nach Ziffer 2 der Vereinbarung vom 16.07.2005 war eine Einigung zwischen der Klägerin und dem DEHOGA darüber, welches Verfahren als Musterverfahren i.S.d. Vereinbarung geführt werden solle, erforderlich. Zu einer solchen Einigung ist es nicht gekommen. Insbesondere ist weder ersichtlich noch wird dies von der Beklagten substantiiert vorgetragen, dass die Klägerin und der DEHOGA sich darauf verständigt hätten, das bei dem LG Köln geführte Verfahren S GmbH ./. W ( 28 O 3/06 ) als Musterverfahren zu führen.

Im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken.

Die Klage ist auch in der Sache begründet. Gem. §§ 97 Abs. 1, 20, 87 UrhG ist die Beklagte verpflichtet, es zu unterlassen, die in der Anlage K 1 zur Klageschrift aufgeführten terrestrisch oder satellitär ausgestrahlten Fernsehprogramme in ihre Gastzimmer weiterzuleiten.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Verwertungsgesellschaft, in der sich private Hörfunk- und Fernsehsender zusammengeschlossen haben; ihr ist vom Deutschen Patent- und Markenamt die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft erteilt worden. Angesichts dessen kommt ein schlichtes Bestreiten der Aktivlegitimation nicht in Betracht. Die von der Beklagten konkret angesprochenen Sendeunternehmen, deren Wahrnehmungsverträge mit der Klägerin zwischenzeitlich beendet worden sein sollen ( MTV 2 Pop, TV München, Antenne Niedersachsen und Radio Hundert,6 ) finden sich in der Anlage K 1 zur Klageschrift nicht. Vor dem Hintergrund der Regelungen in § 20 b UrhG, 13 b Abs. 3 WahrnG ergibt sich zudem zugunsten der Klägerin eine Berechtigungsfiktion ( Schricker-Reinbothe, 3.Aufl., Rn. 11 zu § 13 b WahrnG ).

Durch die Weiterleitung der Fernsehprogramme über ihr hausinternes Kabelnetzwerk in die einzelnen Gastzimmer verletzt die Beklagte das von der Klägerin wahrgenommene Senderecht i.S.d. §§ 97 Abs. 1, 20, 87 UrhG. Diese Weiterleitung ist weder durch einen eigenen Vertrag der Beklagten mit der Klägerin noch durch den ANGA- bzw. den Regio-Vertrag gedeckt.

Entgegen ihrer Ansicht greift die Beklagte in das Senderecht gem. §§ 20, 20b, 87 UrhG ein, indem sie die Programme über die eigene Kabelanlage in die einzelnen Gastzimmer und dort von ihr aufgestellten Fernsehgeräte weiterleitet. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des LG Köln (28 O 3/06) in dessen Urteil vom 02.08.2006 in dem von beiden Seiten angesprochenen Verfahren S GmbH ./. W. Das LG Köln hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.07.1993 (GRUR 1994, 45 - Verteileranlagen) ausgeführt, dass die Werkübermittlung durch Rundfunkvermittlungsanlagen deshalb unter das Senderecht falle, weil der Betreiber der Anlage sich nicht darauf beschränke, die Sendungen durch Antenne oder Kabel zu empfangen und dann weiterzuleiten, sondern auch die Empfangsgeräte zur Verfügung stellt, mit denen der Benutzer lediglich die vom Rundfunk übertragenen Werkdarbietungen - nach eigener Entscheidung - für sich wahrnehmbar machen könne. Dies ist der wesentliche Unterschied zu einem bloßen Empfang durch Gemeinschaftsantennenanlagen und macht die Tätigkeit bei der gebotenen wertenden Betrachtung in ihrer Bedeutung als Werknutzung mit den anderen vom Gesetz dem Urheber vorbehaltenen Werknutzungen durch öffentliche Wiedergabe vergleichbar. Zwar leitet die Beklagte sämtliche von ish eingespeisten Programme in ihre Gastzimmer weiter. Dies führt jedoch nicht zu einer anderen Beurteilung, da diese unbeschränkte Weiterleitung sämtlicher eingespeister Programme in der Entscheidungsgewalt der Beklagten liegt, die es in der Hand hätte, etwa einzelne Kanäle oder einen Teil der Sendungen zu sperren bzw. auch eine eigene Sendung einzuspeisen. Die Beklagte empfängt auch nicht lediglich von der ish bzw. von Telecolumbus zugeleitete Signale, sondern leitet diese über die eigene Verteilanlage in die einzelnen Gastzimmer. Dies stellt, da es allein auf die tatsächliche Nutzung und nicht auf deren technische Ausgestaltung ankommt, eine Sendung dar.

Angesichts des ständigen Wechsels der Gäste und der fehlenden Verbundenheit der Gäste untereinander erfolgt die Werknutzung ohne Zweifel öffentlich.

Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass in Anbetracht der geringen Anzahl ihrer Hotelzimmer keine Sendung vorliege. Der von ihr insoweit angesprochene Schwellenwert von 75 Wohneinheiten beruht auf einer letztlich willkürlichen (Schalast/Schalast, MMR 2001, 436,439,440) numerischen Begrenzung durch die GEMA, die Anlagen bis zu 75 angeschlossenen Wohneinheiten vom Urheberrechtsanspruch ausnehmen will. Ein derartiger Grenzwert ist weder gesetzlich vorgegeben noch sonst gewohnheitsrechtlich bindend geworden (so auch LG Köln vom 02.08.2006, 28 O 3/06).

Der von der Beklagten danach vorgenommene Eingriff in das Senderecht erfolgt widerrechtlich. Der Beklagten sind die vorgenommenen Nutzungen nicht vertraglich eingeräumt.

Ein eigener Vertrag zwischen der Beklagten und der Klägerin besteht nicht. Eine vergütungsfreie Nutzung durch die Beklagte kann daher nur dann angenommen werden, wenn die Beklagte Nutzungsrechte aus dem ANGA-Vertrag oder aus dem Regio-Vertrag herleiten könnte. Dies ist indes nicht der Fall.

Der Regio-Vertrag ist zwischen der Klägerin und (u.a.) der ish abgeschlossen worden; unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen der Beklagten und ish bestehen nicht. Nach der Präambel des Regio-Vertrages ersetzt dieser den früheren sog. Kabelglobalvertrag; er betrifft ausschließlich die Nutzung der Rechte der Sendeunternehmen durch die Kabelnetzbetreiber durch analoge Weitersendung von terrestrisch oder satellitär eingespeisten Hörfunk- und Fernsehprogrammen in Haushalte in den Kabelnetzen und Gemeinschaftsantennenanlagen der Kabelnetzbetreiber. Der Regio-Vertrag kann daher schon nach seiner Präambel auf die Kabelweitersendung in Hotels nicht angewandt werden, da es sich bei einem Hotel ebenso wenig wie bei einem Krankenhaus, einer JVA oder einem Sanatorium um einen Haushalt handelt. Nach Ansicht der Kammer ist es nicht möglich, die Kabelweitersendung in Hotels, Krankenhäuser, Sanatorien oder vergleichbare Einrichtungen mit derjenigen in einen "Haushalt" gleichzusetzen, da es sich um gänzlich unterschiedliche Lebensbereiche handelt und bei der Weiterleitung in Hotels etc. regelmäßig weitere gewerbliche Zwecke verfolgt werden, was bei einem Haushalt regelmäßig nicht der Fall ist. Denn mit dem Begriff "Haushalt" ist die Kabelweitersendung allein an Endverbraucher umschrieben. Nach Auffassung der Kammer stellt der Fernsehempfang in Hotelzimmern bei wertender Betrachtung durchaus ein "aliud" gegenüber dem Rundfunk- und Fernsehempfang in Haushalten, d.h. in den privaten Räumen von Endverbrauchern dar. Darüber hinaus sieht § 2 Abs. 3 Satz 5 des Regio-Vertrages die Rechteübertragung nur an andere Kabelnetzbetreiber der Netzebene 4 vor, d.h. ggfs. an Firmen wie Telecolumbus, nicht aber an Hotels, die sich schwerlich unter den Begriff "Kabelnetzbetreiber der Netzebene 4" fassen lassen. Stehen der Beklagten daher aus dem Regio-Vertrag keine Nutzungsrechte zu, kann offen bleiben, ob dieser Vertrag im Jahr 2007 überhaupt noch zur Anwendung gelangt; durch die Interimsvereinbarung vom 20.12.2005 war die Laufzeit dieses Vertrages bis zum 31.12.2006 beschränkt.

Auch aus dem ANGA-Vertrag stehen der Beklagten keine Rechte zu, die die vergütungsfreie Nutzung der Programme erlauben. Dies ergibt sich aus der in § 3 Abs. 1 dieses Vertrages geregelten - beschränkten - Nutzungsrechtseinräumung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des ANGA-Vertrages räumt die Klägerin dem Kabelnetzbetreiber (i.e. vorliegend: Telecolumbus) alle von ihr während der Vertragslaufzeit wahrgenommenen Rechte ein, um terrestrisch oder satellitär ausgestrahlte Fernseh- und Hörfunkprogramme mit Hilfe von Antennensystemen an den Kabelkopfstellen zu empfangen, sie dort für den Kabelempfang aufzubereiten und über seine Kabelanlagen in analoger Technik an die angeschlossenen Haushalte weiterzusenden. Auch im Hinblick auf den ANGA-Vertrag ist die Rechteeinräumung demnach auf die Weitersendung in Haushalte beschränkt, so dass - wie bereits dargelegt - schon aus diesem Grund eine Anwendung des Vertrages auf die Beklagte, die ein Hotel betreibt, ausscheidet. Hinzu kommt, dass der ANGA-Vertrag nur solchen Kabelnetzbetreibern Rechte einräumt, die die ausgestrahlten Programme mit Hilfe von Antennensystemen an den Kabelkopfstellen empfangen. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Denn Telecolumbus empfängt die Signale nicht mit Hilfe eines Antennensystems an einer Kabelkopfstelle, sondern an der Grundstücksgrenze über das Kabelnetz der ish. Diese Art der Kabelweitersendung hat in dem ANGA-Vertrag keine Regelung erfahren, so dass die Beklagte auch aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten kann.

Die Beklagte war daher, wie geschehen, zur Unterlassung zu verurteilen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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