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Thüringen

„Bodenbelagsbeschichtung“: Vorbenutzungsrecht des Erfinders

Urteil vom OLG Thüringen

Entscheidungsdatum: 24.10.2007
Aktenzeichen: 2 U 62/07

Leitsätze

1. Das sog. Vorbenutzungsrecht an einer Erfindung wird gemäß § 12 I S. 1 PatG, §13 III GebrMG dann erteilt, wenn der erforderliche Erfindungsbesitz gegeben ist.
2. Dies ist dann der Fall, wenn „der Erfindungsgedanke, das heißt die aus Aufgabe und Lösung sich ergebende technische Lehre subjektiv erkannt und die Erfindung damit objektiv fertig ist“.
3. Unschädlich ist, dass es sich bei dem Erfinder nicht um einen Arbeitnehmer handelt, solange er „im Interesse des Unternehmens“ handelt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14.12.2006, Az. 3 O 1482/04, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin macht Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen Gebrauchsmusterverletzung geltend. Sie ist Inhaberin eines eingetragenen Gebrauchsmusters und Anmelderin eines Patents betreffend die Beschichtung von flexiblen Unterlagen (insbesondere Boden- und Wandbeläge). Die Beklagte ist Insolvenzverwalterin. Im Betrieb der Schuldnerin war der Ehemann der Klägerin und Vater des Geschäftsführers der Schuldnerin, der Zeuge P. als Entwickler tätig.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, Ansprüchen wegen Gebrauchsmusterverletzung stünde ein Vorbenutzungsrecht entgegen; vertragliche Ansprüche könne die Klägerin ebenfalls nicht geltend machen. Gegen das klageabweisende landgerichtliche Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin.

Die Klägerin rügt die Annahme eines Vorbenutzungsrechts durch das Landgericht. Erfindungsbesitz habe nicht bejaht werden dürfen, weil es der Beklagten an der notwendigen Erkenntnis gefehlt habe, die Stoffe sich jedenfalls bis zur Patentanmeldung noch in einer Versuchsphase befunden hätten. Das Landgericht habe insoweit die erhobenen Beweise fehlerhaft gewürdigt. Die Aussage des Zeugen K. sei unglaubhaft, die Aussage des Zeugen H. hätte so nicht herangezogen werden dürfen. Ende 2000 hätten lediglich Testbeschichtungen stattgefunden, die weiteren notwendigen Erkenntnisse seien erst im Laufe des Jahres 2001 erarbeitet worden.

Auf den Prozesskostenhilfebeschluss und die im Termin vom 25.07.2007 gegebenen Hinweise des Senats vertieft die Klägerin ihre Rechtsansicht zum fehlenden Vorbenutzungsrecht. Sie trägt weiter vor, ein Vorbenutzungsrecht habe sich auf die konkrete Ausführungsform beschränken müssen.

Die Klägerin hat nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

der Klägerin Angaben zu machen bzgl. der Menge der mit den unter lit. a) bis d) genannten Materialien beschichteten Bodenbeläge in Quadratmeter, sowie einzelner Lieferungen, der Liefermenge, des Lieferzeitpunktes, des Namens und der Anschrift der Abnehmer sowie bzgl. des erzielten Preises und des Gewinns der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 27.06.2002 Gegenstände, namentlich Bodenbelagsbeschichtungen gewerbsmäßig hergestellt, verarbeitet, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat, die folgende Merkmale aufweisen:

a) Füllstoff für kunststoffgebundene Beschichtungen, dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei diesem Füllstoff um ein Eisenoxid mit einem FE-Anteil von mehr als 50% handelt.

b) Beschichtungsmaterial für flexible Unterlagen, dadurch gekennzeichnet, dass eine Mischung aus Ethylen-Vinyl-Acetat und einem Eisenoxid mit einem FE-Anteil von mehr als 50% verwendet wird.

c) Beschichtungsmaterial für flexible Unterlagen, dadurch gekennzeichnet, dass das verwendete Ethylen-Vinyl-Acetat einen Schmelzpunkt zwischen 75°C und 130°C aufweist.

d) Beschichtungsmaterial für flexible Unterlagen, dadurch gekennzeichnet, dass er das verwendete Ethylen-Vinyl-Acetat eine kommt Größe zwischen 50 und 800mµ aufweist;

2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern.

3. In einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe an die Klägerin dasjenige herauszugeben, was diese durch die Nutzung des der Klägerin zustehenden Gebrauchsmusterrechts in der Zeit vom 27.06.2002 bis 31.07.2002 erlangt hat und ab dem 01.08.2002 in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe Schadenersatz zu leisten

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil zugunsten der Schuldnerin ein Vorbenutzungsrecht besteht, das die Beklagte der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Gebrauchsmuster entgegenhalten kann (§§ 13 Abs. 3 GebrMG, 12 Abs. 1 Satz 1 PatG), die Schuldnerin damit insoweit zur Nutzung der Erfindung bzw. des Musters befugt ist. Auskunfts- und Schadensersatzansprüche stehen der Klägerin daher nicht zu. Die Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren vermögen eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen.

1.) Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen eines Vorbenutzungsrechts nach § 12 Abs. 1 Satz 1 PatG in der Person der Schuldnerin liegen vor. Entgegen der Auffassung der Berufung besaß die Schuldnerin insbesondere den erforderlichen Erfindungsbesitz schon vor dem maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich der Priorität auslösenden Patentanmeldung vom 18.12.2001. Dies steht nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung auch des Senats fest.

Erfindungsbesitz ist gegeben, wenn der Erfindungsgedanke, das heißt die aus Aufgabe und Lösung sich ergebende technische Lehre subjektiv erkannt und die Erfindung damit objektiv fertig ist (BGH GRUR 1964, 673, 674 – Kasten für Fußabtrittsroste; BGH GRUR 1960, 546, 548 – Bierhahn). Entsprechend gilt für den Gebrauchsmusterschutz, dass der Erfindungsgedanke derart erkannt worden ist, dass eine Nachbildung des später durch Eintragung unter Schutz gestellten Musters möglich wurde (BGH GRUR 1964, 673 – Kasten für Fußabtrittsroste). Lediglich Versuche, zu einer Lösung zu gelangen, können noch kein Vorbenutzungsrecht begründen (Busse/Keukenschrijver § 12 PatG Rn. 16).

a) Von dem erforderlichen Erfindungsbesitz der Beklagten ist nach der Aussage des Zeugen H. P. spätestens seit November 2001 auszugehen. Denn spätestens zu diesem Zeitpunkt waren nach seiner Aussage die Testreihen zur Erlangung der dem Gebrauchsmuster zugrunde liegenden technischen Lehre abgeschlossen und wurde bereits eine Vermarktung durch die Schuldnerin durchgeführt. Der Zeuge H. P. hat im Rahmen seiner erstinstanzlichen Vernehmung bekundet, dass im November 2001 die von ihm durchgeführten Testreihen abgeschlossen waren und ab diesem Zeitpunkt der Maschinenführer in der Lage war, selbständig zu produzieren. Dem entspricht der Vortrag der Klägerin im Anschluss an die landgerichtliche Beweisaufnahme, die zugesteht, dass das exakte Mischungsverhältnis für die Beschichtungen "im Oktober/November 2001" (so Bl. 690 d.A.) bzw. "im Herbst 2001" (so Bl. 722 d.A.) festgestanden habe. Dass der Zeuge K. darüber hinaus ausgesagt hat, die Testreihen seien bereits ab Anfang 2001 abgeschlossen gewesen, hat dann in Bezug auf die zeitliche Voraussetzung des Erfindungsbesitzes keine weitere Bedeutung.

b) Das Vorbenutzungsrecht ist auch in der Person der Schuldnerin entstanden. Die erforderliche Kenntnis von der objektiv fertigen Erfindung besaß die Schuldnerin dabei vermittelt durch die Person ihres Entwicklers, des Zeugen H. P. (vgl. BGH GRUR 1960, 546, 548 – Bierhahn). Kenntnis und Tätigkeit sowohl weisungsgebundener Mitarbeiter als auch leitender Betriebsangehöriger oder sonst mit Befugnissen ausgestatteter Personen, solange sie im Interesse des Unternehmens tätig sind, sind dem Unternehmen zuzurechnen, sodass ein von diesen Personen abgeleitetes Vorbenutzungsrecht auch nur für das Unternehmen begründet wird (BGH GRUR 1993, 460, 462 – Wandabstreifer; Busse/Keukenschrijver § 12 PatG Rn. 19). Im Falle des abgeleiteten Vorbenutzungsrechts spielt es keine Rolle, dass der Dritte, der die erforderliche Kenntnis von der objektiv fertigen Erfindung hat, zugleich auch der Erfinder war (BGH GRUR 1964, 673, 675 - Kasten für Fußabtrittsroste; OLG Karlsruhe GRUR 1993, 67, 69; Mes § 12 PatG Rn. 3; Benkard/Rogge § 12 PatG Rn. 6, 7; Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl., S. 850; kritisch nur Busche GRUR 1999, 645). Die Zurechnung erfolgt aufgrund allgemeiner patentrechtlicher Grundsätze zur Ableitung des Vorbenutzungsrechts (vgl. RGZ 56, 223, 227; Eichmann GRUR 1993, 73, 80) oder aufgrund entsprechender Anwendung von § 166 BGB, weil der Zeuge P. in Bezug auf das Erfindungswissen Repräsentant der Schuldnerin war. Eine Beurteilung der Funktion des Zeugen P. im Unternehmen der Schuldnerin führt zu dem Ergebnis, dass dessen Erfindungsbesitz der Schuldnerin zugerechnet werden kann.

aa) Da der Zeuge P. unstreitig kein Arbeitnehmer war, bedarf es für den vorliegenden Fall keiner wertenden Betrachtung nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz.

bb) Die Funktion, die der Zeuge P. im Unternehmen der Schuldnerin inne hatte, entspricht vielmehr der eines leitenden Mitarbeiters, jedenfalls einer in die Betriebsorganisation eingebundenen Person, die im Interesse des Unternehmens tätig war. Das folgt bereits aus dem Vortrag der Klägerin selbst, aber auch aus der Aussage des Zeugen P. Danach war er ("als einziger Mitarbeiter") im Labor der Schuldnerin entwickelnd tätig und musste (aufgrund einer Auflage einer finanzierenden Bank) als technischer Berater dem Unternehmen zur Verfügung stehen. Es ist nicht erforderlich, dass der Zeuge auch die Stellung eines faktischen Geschäftsführers besaß und in sämtliche (auch finanzielle) unternehmerische Entscheidungen eingebunden war. Ausreichend ist vielmehr, dass seine Tätigkeit im Interesse der Schuldnerin erfolgte. Gerade dies ist insbesondere auch deshalb der Fall, weil der Zeuge P. wie die von der Klägerin vorgelegte Visitenkarte (Bl. 587) beweist, als "Leiter Entwicklung und Produktion" für die Schuldnerin auftrat und so die "technische Lufthoheit" besaß. Dass er dabei nur durch einen Beratungsvertrag an die Schuldnerin gebunden war, reicht wegen der Art und Bedeutung seiner Tätigkeit und der vollen Integration in das Unternehmen der Schuldnerin aus. Der Zeuge P. war nämlich mit ausreichenden Befugnissen und Pflichten ausgestattet, um (allein) im Interesse der Schuldnerin tätig zu sein. Er nutzte ausschließlich das Labor der Schuldnerin und wollte deren Vermarktungsmöglichkeiten fördern. Jedenfalls erfolgte das Tätigwerden keinesfalls bloß in eigenem Interesse oder gar im Interesse der Klägerin oder der Fa. P.. Ob die Schuldnerin daneben auch vermittelt durch ihren Geschäftsführer A. P., der nach dem zuletzt unbestrittenen Vortrag in die Entwicklung einbezogen war, Erfindungsbesitz erlangen konnte, spielt deshalb keine entscheidende Rolle.

cc) Selbst wenn man - wie der Senat nicht - davon ausgehen wollte, dass der Zeuge P. als Erfinder außerhalb jeglicher betrieblicher Organisation der Schuldnerin stand, so dass die Schuldnerin für den Zeugen "Dritte" war, hat der Zeuge der Schuldnerin die Erfindung vor ihrer Anmeldung mitgeteilt (§ 12 Abs. 1 Satz 4 PatG). Dies folgt aus der Aussage des Zeugen P. selbst, der bekundet hat, dass die Maschinenführer der Schuldnerin ab November 2001 in der Lage waren, ohne Überwachung durch ihn selbständig zu produzieren. Dies entspricht insoweit auch der Aussage des Zeugen K.. Der Zeuge P. hat sich jedoch bei der Mitteilung keine Rechte gegenüber der Schuldnerin für den Fall der Patent- bzw. Gebrauchsmustererteilung vorbehalten. Die Klägerin hat das nicht vorgetragen, obwohl sie darlegungs- und beweispflichtig ist (Busse/Keukenschrijver § 12 PatG Rn. 52). Die Klägerin beruft sich insoweit lediglich auf eine Klausel in dem Lizenzvertrag vom 15.02.1997. Dessen § 2 Abs. 6 vermag aber keine ausreichende Mitteilung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 4 PatG darzustellen. Zum einen wurde der Lizenzvertrag mit dem entsprechenden Passus von der Fa. P.T.und I.ges. mbH geschlossen und nicht etwa, was zur Erklärung des hier entscheidenden Vorbehalts notwendig wäre, vom Zeugen H. P. als Erfinder oder der Klägerin als Inhaberin des streitgegenständlichen Schutzrechts. Zum anderen kann eine im Jahre 1997 formulierte Vertragsbestimmung keinen fortdauernden Vorbehalt bewirken und erst recht keine konkrete Mitteilung für eine konkrete Weiterentwicklung der Erfindung ersetzen. Dafür ist die Vertragsbestimmung zu allgemein. Schließlich sieht auch § 2 Abs. 6 des Vertrages vom 15.02.1997 vor, dass die Lizenzgeberin Mitteilung machen wird. Eine solche in ausreichend konkreter Form und im entscheidenden Zeitraum, nämlich im Jahre 2001, ist von der Klägerin aber nicht vorgetragen worden. Da der Zeuge P. bereits Schutzrechte angemeldet hatte und in Fragen der Verwertung von Schutzrechten (auch gegenüber der Schuldnerin) versiert war, kann eine konkrete Mitteilung und Erklärung des Vorbehalts auch nicht in Hinblick darauf für entbehrlich gehalten werden, dass es sich bei der Schuldnerin um einen vom Sohn des Zeugen geführten "Familienbetrieb" handelte.

c) Nach der landgerichtlichen Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die selbständige Produktion der neuen Beschichtung spätestens im November 2001 und damit vor der Priorität auslösenden Patentanmeldung begann, die Schuldnerin die Erfindung also mit Benutzungswillen in Benutzung genommen und ausreichende Veranstaltungen getroffen hatte (vgl. Eichmann GRUR 1993, 73, 75). Aufgrund der Reklamationen, die die zuvor verwendete Beschichtung betrafen, wusste die Schuldnerin um die Benutzung einer neuartigen Beschichtung. Die Anlagen waren für die Produktion hergerichtet und die Vermarktung hatte begonnen. Dies geschah auch vor dem maßgeblichen Anmeldetag. Aus der Aussage des Zeugen F. ergibt sich, dass noch im zweiten Halbjahr 2001 mehrere Großaufträge betreffend die neuartige Beschichtung ausgelöst worden waren. In Anbetracht der Größe der Flächen für diese Projekte muss davon ausgegangen werden, dass entsprechende Vertragsabschlüsse und die entsprechende Produktion nicht erst nach dem 18.12.2001 stattfanden. Diese Sichtweise wird gestützt durch die Aussagen der Zeugen H., K. und M., die eine Produktionsaufnahme und Vermarktung in ausreichender Größenordnung bereits "im Verlaufe des Jahres 2001" bekundet haben. Der Aussage des Zeugen H. P. ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Deshalb stand bei der Schuldnerin bereits unmittelbar nach Abschluss der Testreihen (also spätestens im November 2001) all das zur Verfügung, was zur Herstellung und Vermarktung der später gebrauchsmustergeschützten Beschichtung erforderlich war. Der Erfindungsbesitz der Schuldnerin hatte sich daher zu einem bereits schutzwürdigen Besitzstand verdichtet. Dass der Zeuge P. die Patentanmeldung erst vornahm, nachdem dieser Besitzstand erreicht war, hat sich dieser selbst zuzuschreiben. Bei der Interessenabwägung zwischen dem Besitzstand der Schuldnerin und der verspäteten Schutzrechtsanmeldung durch den Zeugen P. verdient die Erhaltung des Besitzstandes den Vorzug (Eichmann GRUR 993, 73, 82), und zwar unabhängig von dem Vorwurf der Beklagten, dass die Schutzrechtsanmeldung und der Abschluss eines Lizenzvertrages nur dazu dienten, Know-how aus der Schuldnerin abzuziehen.

2.) Der Erwerb eines Vorbenutzungsrechts durch die Schuldnerin ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil diese der Klägerin gegenüber unredlich gehandelt hätte. Unredlichkeit wäre der Schuldnerin dann zur Last zu legen, wenn ihr der Erfindungsgedanke widerrechtlich zugänglich gemacht wurde oder ihr infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben wäre, den Erfindungsbesitz gegen den Willen des Erfinders erlangt zu haben (BGH GRUR 1964, 673, 675 – Kasten für Fußabtrittsroste). Es ist, wie bereits im Zusammenhang mit der Mitteilung nach § 12 Abs. 1 Satz 4 PatG ausgeführt, nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass entweder irgendein Geheimhaltungswille des Zeugen für die Schuldnerin erkennbar geworden wäre oder diese hätte erkennen können, dass er sich die Anmeldung eines Schutzrechts vorbehält. Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass der Schuldnerin bekannt gewesen wäre, dass der Zeuge P. nach Abschluss der Testreihen eine Schutzrechtsanmeldung beabsichtigte. Die Regelung in dem Lizenzvertrag vom 15.02.1997 reicht, wie ausgeführt, nicht aus, um auf Seiten der Schuldnerin Unredlichkeit feststellen zu können. Vielmehr hat der Zeuge genau so, wie es den gemeinsamen Absprachen entsprach, den Betrieb der Schuldnerin für seine Tätigkeit genutzt (so auch die ein Vorbenutzungsrecht des Fertigungsbetriebs bejahende Fallgestaltung von OLG Karlsruhe GRUR 1983, 67, 69). Die Schuldnerin hat dabei die organisatorischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Entwicklung geschaffen und die für die Erfindung notwendigen Investitionen getätigt. Sowohl die Produktionsabsicht als auch die Vermarktungsabsicht der Schuldnerin waren dabei offensichtlich und widersprachen nicht den Interessen des Zeugen P.. (vgl. BGH GRUR 1964, 673, 676 – Kasten für Fußabtrittsroste).

Dass die Schuldnerin sonst rechtwidrig in den Interessenkreis des Zeugen P. eingedrungen wäre (so OLG Düsseldorf GRUR 1980, 170, 173) oder sich dessen Geheimnisse widerrechtlich angeeignet hätte, ist nicht ersichtlich oder von der wiederum insoweit darlegungspflichtigen Klägerin (Busse/Keukenschrijver § 12 PatG Rn. 52) vorgetragen.

3.) Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat anklingen lassen, die Beklagte nutze im Rahmen des Weiterbetriebs der Produktion der Schuldnerin eine unzulässige Weiterentwicklung des geschützten Gebrauchsmusters, blieb dieser Vortrag trotz der Hinweise durch den Senat und der eingeräumten Frist zur Stellungnahme völlig unsubstantiiert. Zwar ist von der Beklagten eingeräumt, dass seit Dezember 2003 das Material FELITH aus Kostengründen bei der Beschichtung nicht mehr zur Anwendung kommt, sondern der Stoff eines anderen Anbieters. Mehr hat aber auch die Klägerin nicht vorgetragen, insbesondere nicht, welcher Gestalt das Austauschmaterial ist. Die Klägerin hat insbesondere nicht substantiiert dargetan, dass der kostenbedingte Austausch des Stoffes FELITH tatsächlich einen Eingriff in den Schutzbereich des Gebrauchsmusters darstellt oder ob dieser Austausch lediglich eine zulässige Weiterentwicklung in der Form ist, dass die Weiterentwicklung in Kenntnis der vorbenutzten Form ohne schöpferischen Aufwand naheliegend ist (Busse/Keukenschrijver § 12 PatG Rn. 43). Allein in dem erstgenannten Fälle würde die Weiterentwicklung aber nicht mehr vom Vorbenutzungsrecht gedeckt sein (BGH GRUR 2002, 231, 234 – Biegevorrichtung; Keukenschrijver GRUR 2001, 944, 947; Kraßer aaO. S. 854). Daher ist der Vortrag der Klägerin nicht ausreichend, um darzutun, dass wenigstens die Weiterentwicklung Schutzrechte der Klägerin verletzt.

4.) Die Klägerin kann sich auch nicht auf ein Erlöschen des Vorbenutzungsrechts berufen. Denn auch ein andauerndes Abgehen von der Benutzung einer identischen Ausführungsform lässt das Vorbenutzungsrecht an der identischen Form unberührt (Busse/Keukenschrijver § 12 PatG Rn. 51). Eine Betriebsstilllegung oder vollständige Einstellung der Produktion unter Verwendung der dem Vorbenutzungsrecht zugrunde liegenden Erfindung, hat nicht stattgefunden.

5.) Durch das Vorbenutzungsrecht tritt die Wirkung des Gebrauchsmusterrechts gegenüber der Schuldnerin nicht ein. Da der Erwerb des Vorbenutzungsrechts schon vor der Insolvenzeröffnung erfolgte, spielt § 91 Abs. 1 InsO keine Rolle. Das von der Schuldnerin erworbene Vorbenutzungsrecht fiel infolge des eröffneten Insolvenzverfahrens in die Masse (vgl. Busse/Keukenschrijver § 12 PatG Rn. 50; Benkard/Rogge § 12 PatG Rn. 26) und kann von der Beklagten als Insolvenzverwalterin in Anspruch genommen werden.

Auf die Frage, ob die Klägerin das Schutzrecht in Anbetracht der Angriffe der Beklagten in Bezug auf die Neuheit rechtswirksam erworben hat, kommt es nach alledem nicht entscheidend an.

Gegen die weitere Begründung der Klageabweisung im landgerichtlichen Urteil in Bezug auf vertragliche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche wendet sich die Berufung in zulässiger Form nicht. Die Wertungen zur Sittenwidrigkeit greift sie gar nicht an.

6.) Daher war die Berufung mit der sich aus §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO) . Die Entscheidung betrifft die Würdigung von Umständen und Beweisen im Einzelfall auf der Grundlage in Rechtsprechung und Literatur anerkannter Rechtsgrundsätze. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich.

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