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Namensrechtlicher Schutz für Internet-Domains

Urteil vom OLG Hamm

Entscheidungsdatum: 27.11.2006
Aktenzeichen: 6 U 106/05
Instanz: LG Bielefeld, 1. Juli 2005

Leitsätze

1. Der aus § 12 BGB abgeleitete namensrechtliche Schutz einer Unternehmensbezeichnung ist auf den Funktionsbereich des betreffenden Unternehmens beschränkt und reicht nur soweit, wie geschäftliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (Interessenverletzung). Das ist bei einer Nutzung durch einen Dritten außerhalb des geschäftlichen Verkehrs regelmäßig nicht der Fall.

2. Eine Interessenverletzung durch Registrierung eines Domainnamens kann sich daraus ergeben, dass der fragliche Name unter der jeweiligen Top-Level-Domain nur einmal vergeben werden kann, da dann eine Sperrwirkung erzeugt wird.

Demgegenüber liegt keine Interessenverletzung vor, wenn nur ein ähnlicher Name verwendet wird und bei Aufruf der Seite nicht der Eindruck entsteht, es handele sich um eine Seite des Namensinhabers.
Der Namensrechteinhaber kann daher grundsätzlich nicht auch das Recht an ähnlich klingenden Domainnamen beanspruchen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1. Juli 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht dem Beklagten antragsgemäß verboten, die Bezeichnung "*internetadresse*" als Internetadresse (Domainname) zu verwenden, und hat ihn verurteilt, gegenüber der PSI-USA, Inc. in den Verzicht auf die Domain "*internetadresse*" einzuwilligen.

Er ist seit dem 23.09.2003 Inhaber dieser Domain und hat dort bzw. auf anderen Seiten, zu denen der Internetuser bei Aufruf der Domain "*internetadresse*" weitergeleitet wurde, bis zum 01.07.2004 Inhalte veröffentlicht, die die mittlerweile geschlossene Diskothek Q in C betrafen. Seitdem enthält die Webseite überhaupt keine Inhalte mehr.

Die Diskothek Q in C wurde früher von der Geschäftsführerin der Klägerin betrieben. Inzwischen betreibt die Klägerin unter dem Namen R1 ein Veranstaltungszentrum in C. Sie ist im Internet unter "*internetadresse*" erreichbar.

Mit der Berufung erstrebt der Beklagte mit näheren Ausführungen die Abweisung der Klage.

Gründe

II. Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat keine namensrechtlichen auf § 12 Abs. 2 BGB gestützten Unterlassungsansprüche betreffend die Verwendung der Domain "*internetadresse*" gegen den Beklagten; andere als namensrechtliche Ansprüche werden ohnehin nicht geltend gemacht.

Allerdings schützt § 12 BGB nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen, wobei der Namensschutz auch den mit der Firma identischen oder den von ihm abgeleiteten Domain-Namen erfasst (Palandt/Heinrichs, § 12 BGB Rdn. 9). Die Klägerin hat sich den Namen R1 beigelegt und ist somit Inhaberin. Es handelt sich bei dieser Bezeichnung um einen Namen i. S. d. § 12 BGB, denn sie hat Namensfunktion und Unterscheidungskraft, da sie jedenfalls im Cer Raum für das von der Klägerin betriebene Veranstaltungszentrum Verkehrsgeltung erlangt hat.

Der Senat tritt dem Landgericht auch darin bei, dass der Beklagte den gleichen Namen wie die Klägerin i.S. von § 12 BGB benutzt. Insoweit reicht die Ähnlichkeit aus.

Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht aber darin, dass es eine Interessenverletzung bejaht hat. Bei den im Geschäftsverkehr geführten Namen ist nur ein geschäftliches Interesse schutzwürdig (Palandt/Heinrichs, 65. Aufl. 2006, § 12 Rdn. 29). Der aus § 12 BGB abgeleitete namensrechtliche Schutz einer Unternehmensbezeichnung ist auf den Funktionsbereich des betreffenden Unternehmens beschränkt und reicht nur soweit, wie geschäftliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. BGH I ZR 65/02, GRUR 05, 430). Das ist bei einer Nutzung durch einen Dritten außerhalb des geschäftlichen Verkehrs regelmäßig nicht der Fall. In den vom BGH zu § 12 BGB entschiedenen Fällen ergab sich die Interessenverletzung regelmäßig daraus, dass der fragliche Name unter der jeweiligen Top-Level-Domain (hier .com) eben nur einmal vergeben werden kann, so dass die Registrierung der Domain durch jemand anders eine Sperrwirkung erzeugte (BGHZ 149, 191, 198 - shell-de). In einem derartigen Fall reicht auch schon die bloße Registrierung der Domain aus, da schon dann die den Berechtigten ausschließende Wirkung einsetzt. Das ist hier anders. Die Klägerin ist Inhaberin der Domain mit ihrem richtig geschriebenen Namen; eine Sperrwirkung kann deshalb durch die Registrierung der Domain internetadresse nicht entstehen. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin auf Bl. 5 der Berufungserwiderung zitierten Passage aus dem Urteil des BGH zur Domain t.de (BGHZ 149, 191, 199). Die dort gezogenen Konsequenzen beruhten alle auf der Voraussetzung, dass eben eine Sperrwirkung ausgelöst wird, aus der sich die Interessenverletzung allein ergibt. Diese Annahme wird gestützt durch die Entscheidung des BGH zu weltlonline.de (I ZR 207/01 - GRUR 05, 687 = VersR 05, 1151). Dort wird ausgeführt, dass der geltend gemachte Anspruch nur in Betracht kommt, wenn mit der Registrierung des Domain-Namens eine erhebliche Beeinträchtigung der aus dem Kennzeichen recht fließenden namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist. Ebenso wie in der genannten BGH-Entscheidung kann auch im vorliegenden Fall davon nicht die Rede sein. Die Klägerin, deren Internetseite über den Domain-Namen internetadresse zugänglich ist, wird nicht nennenswert dadurch behindert, dass internetadresse für sie als weiterer Domain-Name blockiert ist.

Die Klägerin will ihre Interessenverletzung damit begründen, dass Internetbenutzer, die ihre Homepage anschauen wollen, sich verschreiben und so auf der Homepage des Beklagten landen. Das kann aber nicht zu einer Interessenverletzung führen, solange nicht der Eindruck entsteht, es handele sich um eine Seite der Klägerin (was dann bedeuten würde, dass die Internetbenutzer den Fehler nicht bemerken und nicht weitersuchen) bzw. eine Seite, die sich mit der Klägerin befasst oder die Ähnlichkeit mit den Dienstleistungen der Klägerin hat (wobei es sich im letzteren Fall um eine kennzeichenrechtliche Streitigkeit handeln würde, vgl. OLG Hamburg MMR 06, 226, 227; combit.de/kompit.de) und zwar in einer Weise, die geschäftsschädigend ist, die also ein schutzwürdiges geschäftliches Interesse verletzt. Ähnlich wie im Fall der Gleichnamigkeit bei gleicher Priorität könnte dann die Pflicht bestehen, einen klarstellenden Vermerk sowie einen Link zur Homepage der Klägerin anzubringen, um eine Verwechselungsgefahr auszuschließen (vgl. Palandt/Heinrichs, § 12 Rdn. 27). So liegt es hier aber nicht, da die Seite derzeit nicht mit Inhalten versehen ist. Die Klägerin hat kein schutzwürdiges Interesse daran, alle Domains zu erlangen, die in irgendeiner Weise mit ihr verwechselt werden könnten. Letztendlich würde eine solche Betrachtung dazu führen, dass jeder Namensinhaber alle denkbaren Schreibweisen seines Namens für sich beanspruchen könnte, unabhängig vom Inhalt der jeweiligen Internetseite. Ein Schlechthinverbot in dem von der Klägerin begehrten und vom Landgericht zugesprochenen Sinne, dass dem Beklagten die Nutzung der Domain vollständig untersagt wird, scheidet deshalb aus.

Eine Interessenverletzung, hier also eine Beeinträchtigung im geschäftlichen Bereich, mag sich allerdings aus den bis zum 01.07.2004 auf der Unterseite ".../zukunft" enthaltenen Inhalten ergeben. In den damals enthaltenen Texten geht es um die Entwicklung des Vorgängers der Klägerin, des Q und die angeblichen "Machenschaften" sowohl im Zusammenhang mit dem Q als auch mit dem R1 sowie mit der Geschäftsführerin der Klägerin. Die dort unterschwellig erhobenen Vorwürfe können geschäftliche Beeinträchtigungen befürchten lassen, weil Internetbenutzer, die die Seite der Klägerin aufrufen wollen und aufgrund eines Schreibfehlers auf diejenige des Beklagten gelangen, den Eindruck bekommen können, auf die Seite der Klägerin gelangt zu sein oder zumindest auf eine Seite, die durch sie autorisiert ist.

Die darin möglicherweise bestehende Interessenverletzung kann aber keineswegs ein Schlechthinverbot rechtfertigen, sondern allenfalls das Verbot einer bestimmten Nutzungsart durch Verbreitung von Inhalten, welche die Klägerin beeinträchtigen. Das Verbot, bestimmte Inhalte zu verbreiten, richtet sich aber nach anderen Kriterien und Interessenabwägungen als der vorliegende Namensrechtsstreit, und es ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, da die Klage auf ein Schlechthinverbot der Verwendung des Domain-Namens und auf die Einwilligung in seine Löschung abzielt. Die sie möglicherweise beeinträchtigenden Inhalte, die der Beklagte ohnehin seit Mitte 2004 aus dem Netz genommen und auch nicht wieder eingestellt hat, kann die Klägerin aber nicht erfolgreich mit einem auf ein Schlechthinverbot zielenden Namensrechtsstreit bekämpfen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10. 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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