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Berlin

Streitwert bei wettbewerbswidrigen AGB-Klauseln

Beschluss vom LG Berlin

Entscheidungsdatum: 26.10.2007
Aktenzeichen: 16 O 756/07

Leitsätze

Falsche AGB-Klauseln können als wettbewerbswidrig i.S.d. UWG abgemahnt werden.
Die Höhe des Streitwerts bemisst sich pro AGB-Klausel nach der Art des Verstoßes.

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider¬handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungs¬haft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
b
im Wettbewerb handelnd

a) beim Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern

a) wörtlich oder sinngemäß wie folgt über die Form der Ausübung des Widerrufsrechts zu belehren und/oder belehren zu lassen:

„Private Endverbraucher haben binnen einem Monat (...) die Möglichkeit, den Vertrag ohne Begründung zu widerrufen."

soweit nicht darauf hingewiesen wird, dass der Widerruf „in Textform" zu erklären ist;

bb) nicht darüber zu belehren und/oder belehren zu lassen, dass das Widerrufsrecht auch durch Rücksendung der Sache ausgeübt werden kann;

cc) wie folgt den Beginn der Widerrufsfrist zu bestimmen und/oder bestimmen zu lassen:

„Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung.";

dd) nicht entgegen § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB darauf hinzuweisen, dass bei der Ausübung eines Widerrufsrecht zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Sache oder des Widerrufs bzw. des Rücknahmeverlangens genügt;

ee) entgegen § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Widerrufsbelehrung nicht den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, zu nennen;

ff) …

b) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern

aa) die Lieferfrist wörtlich oder sinngemäß wie folgt zu regeln und / oder regeln zu lassen:

„Die Zustellzeit beträgt in der Regel 1 - 2 Werktage."

und/oder

„Soweit nicht die Verbindlichkeit schriftlich ... bestätigt wurde, sind Liefertermine unverbindlich"

bb) …

cc) beim Abschluss von Verträgen über die Auktionsplattform eBay den Vertragsschluss wie folgt zu bestimmen und/oder bestimmen zu lassen:

„Die ... Angebote sind freibleibend ... Kaufverträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Bestätigung durch Email von TISCHIDEEN & AMBIENTE oder durch die Annahme der Ware durch den Vertragspartner zustande.";

dd) folgende Klausel bei vom Verbraucher nur noch anzunehmenden Kaufangeboten zu verwenden und/oder verwenden zu lassen:

„Aufgrund der ständigen Weiterentwicklung und Verbesserung der Produkte bleiben Änderungen in Konstruktion und Ausführung gegenüber den in den gedruckten Produktbeschreibungen und Internet-Angeboten gemachten Angaben vorbehalten.";

ee) …

ff) hinsichtlich der Gewährleistung wie folgt zu regeln und/oder regeln zu lassen:

„Der Käufer ist verpflichtet, die Sendung bei Erhalt auf äußere Unversehrtheit zu überprüfen.
Sollte der Käufer feststellen, dass äußerlich sichtbarer Transportschaden eingetreten ist, ist von ihm eine Bestätigung der Beschädigung durch den Lieferanten zu ver¬anlassen.
Bei sonstigen Transportschäden hat der Käufer unverzüglich nach Kenntnis dem eingesetzten Transportunternehmen vorzulegen und sich eine Bestätigung über die Beschädigung ausstellen zu lassen.";

c) bei Angeboten auf der Aktionsplattform eBay wörtlich oder sinngemäß wie folgt hervorzuheben:

„Versandkosten: Kostenlos",

wenn es in den zugleich verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wörtlich oder sinngemäß heißt:

„Preise gelten inkl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer zuzüglich der Versandkosten.",

2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 23 % und die Antragsgegnerin 77 % zu tragen.

4. Der Verfahrenswert wird auf 47.000,00 EUR festgesetzt, wovon
auf die Anträge zu 1.a) aa) bis ff) je 3.000,00 €,
auf die Anträge zu 1.b) aa) bis ff) je 4.000,00 € und
auf den Antrag zu 1.c) 5.000,00 €
entfallen.

Tatbestand

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht:
Er vertreibe in zwei Einzelhandelsgeschäften in Berlin und im Internet Ranzen, darunter solche der Firma DIDDL.
Die Antragsgegnerin vertreibe unter der Bezeichnungen „Tischideen & Ambiente" ebenfalls Ran¬zen der Firma DIDDL, so z. B. bei Ebay zur Artikelnummer 280013945489. Dabei verwende sie die aus dem Tenor ersichtlichen Klauseln.

Gründe

Das löst einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 12 UWG in Verbindung mit den nachfolgenden Bezugsnormen aus.

1, a) aa)
Nach § 312 c Abs. 1 BGB hat der Unternehmer den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen vor Ab¬gabe von dessen Vertragserklärung die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der BGB-InfoV bestimmt ist. Dazu zählen nach BGB-lnfoV 1 Nr. 10 auch informationen über die Aus¬übung des Widerrufsrechts.

Dieser Pflicht genügt die gerügte Klausel nicht, weil ein Hinweis darauf fehlt, dass der Widerruf gemäß § 355 Abs. 1 BGB nur in Textform erklärt werden kann. Dazu zählt zwar auch die im über¬nächsten Satz erwähnte E-Mail, der Begriff der Textform ist jedoch nicht auf E-Mails beschränkt.

1. a) bb)
Die obigen Ausführungen gelten entsprechend. Es fehlt ein Hinweis darauf, dass der Widerruf ent¬sprechend § 355 As. 1 BGB auch durch Rücksendung der Sache ausgeübt werden kann.

1. a) cc)
Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist, wenn dem Verbraucher eine Belehrung in Textform mitgeteilt worden ist. Die Belehrung der Antragsgegnerin genügt diesen Anforderun¬gen nicht, da § 126 b BGB eine Wiedergabe in einer Urkunde oder in einer anderen zur dauerhaf¬ten Wiedergabe der Schriftzeichen geeigneten Weise vorschreibt. Diese Voraussetzung erfüllt die lediglich auf dem Bildschirm angezeigte Belehrung nicht. Der Fristenlauf beginnt daher frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung (KG, Beschluss vom 05.12.2006 - 5 W 290/06 -).

1. a) dd)
Auf die Ausführungen zu 1 a) aa) wird verwiesen. Es fehlt der Hinweis, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt.

1. a) ee)
Die nach BGB-InfoV 1 Nr. 10 vorgeschriebenen Angaben umfassen auch den Namen und die An¬schrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist.
Dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese Angabe enthält, genügt nicht, weil der Verbraucher aus seiner Sicht angesichts der Belehrung im Angebot selbst keine Veranlassung mehr hat, darüber hinaus die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzurufen; denn er hält die erteilte Belehrung für vollständig und abschließend.

Die §§ 312 c, 355 BGB sind Vorschriften zur Regelung des Marktverhaltens. Ihre Missachtung stellt daher zugleich einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG dar.

1 b) aa)
Die Regelung zur Zustellzeit stellt der Sache nach eine Regelung zur Lieferzeit dar, die nicht hin¬reichend bestimmt und damit nach § 308 Nr. 1 Alt. 2 BGB unwirksam. Ein Durchschnittskunde muss ohne Schwierigkeiten in der Lage sein, das Ende einer in AGB vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen. Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil der Kunde nicht erkennen kann, worin der Regelfall besteht und was ggf. die Ausnahme rechtfertigt (KG, NJW 2007, 2266).

Das gleiche gilt, sofern die Verbindlichkeit der Lieferfrist von einer vorherigen schriftlichen Bestäti¬gung der Antragsgegnerin abhängig gemacht wird. Der Kunde kann auch hier das Fristende nicht mit hinreichender Sicherheit berechnen, weil unklar ist, wann die Frist im Falle einer „schriftlichen Bestätigung" zu laufen beginnt, z. B. mit Zugang beim Kunden.

§ 308 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist dazu bestimmt, das Marktverhalten zu regeln (KG, aaO S. 2267).

1b) cc)
Die Klausel erweist sich als irreführend gemäß § 5 UWG, weil Angebote, die die Antragsgegnerin bei Ebay einstellt, nach den dortigen Bestimmungen verbindlich sind. Da die Antragsgegnerin ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Ebay-Angeboten abrufbar hält, ist davon auszugehen, dass sie auch für diese Angebote gelten sollen.

1 b) dd)
Die Klausel verstößt gegen § 307 BGB. Der Verbraucher entnimmt der Bestimmung, dass die An¬tragsgegnerin sich die Lieferung von Ware, die von der angebotenen und damit vereinbarten ge¬ringfügig abweicht, vorbehält. Damit handelt sie einem wesentlichen Grundgedanken der gesetz¬lichen Regelung zuwider, denn der Verkäufer ist verpflichtet, einen vertragsgemäßen Kaufgegen¬stand zu liefern.

1 b ff)
Der Verbraucher versteht die Klausel dahin, dass er bei Nichteinhaltung der ihm auferlegten Pflichten Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer verliert.
Zwar sind Ausschlussfristen für offensichtliche Mängel zulässig; ein äußerlich sichtbarer Trans¬portschaden stellt indes nicht zugleich einen offensichtlichen, d.h. sich geradezu aufdrängenden Mangel dar, da auch geringfügige, nicht auf den ersten Blick erkennbare Beschädigungen äußer¬lich sichtbare Schäden darstellen, ohne deswegen notwendig auch offenkundig zu sein (OLG Stuttgart, BB 79, 308).
Im übrigen verstößt das verlangte unverzügliche Handeln gegen § 308 Nr. 8 b ee) BGB, weil die Antragsgegnerin damit eine Frist setzt, die kürzer ist als die Verjährungsfrist.

1.c)
Die Angabe „Versandkosten: Kostenlos" erweist sich im Zusammenspiel mit der zitierten Be¬stimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 5 UWG als irreführend, weil die
Versandkosten tatsächlich zum Preis hinzutreten und der Versand für den Käufer damit nicht kostenlos ist.

im übrigen war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

1 a ff)
Nicht zu beanstanden sind die Widerrufsfolge

„Haben Sei die Ware in Gebrauch genommen oder ...., müssen wir die daraus entstehende Wertminderung berechnen."

und die Klausel

„Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung
der Sache ausschließlich.auf deren Prüfung, wie Sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.
im Übrigen kann der Käufer die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sachen nicht für einen Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt."

Nach neuerer Ansicht der Kammer kann auch ein Ebay-Händler eine sog. Wertersatzklausel ge¬genüber Verbrauchern verwenden. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des OLG Hamburg (Beschluss vom 19. Juni 2007 - 5 W 92/07 -) an. Danach ist § 312 c BGB für den Fern¬absatz die Spezialregelung gegenüber der allgemeinen Regelung des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB. Der Hinweis auf die Wertersatzpflicht muss daher nicht, wie in § 357 Abs. 3 S. 1 BGB verlangt, spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgen, sondern es ist ausreichend, wenn dies ge¬mäß § 312 c Abs. 2 BGB spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher erfolgt. Dass die An¬tragsgegnerin dies nicht macht, trägt der Antragsteller nicht vor.

1 b bb)
Die Klausel

„Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen"

ist nicht im Hinblick darauf zu beanstanden, dass daneben auch die Allgemeinen Geschäftsbedin¬gungen von Ebay Gültigkeit beanspruchen; denn die AGB der Antragsgegnerin sollen im Ver¬hältnis zum Käufer gelten, während die von Ebay vorgegebenen AGB nur in das Verhältnis zwischen diesem Unternehmen und seinen Kunden einbezogen sind.

1 b) ee)
Der Antragsteller beanstandet die nachfolgen wiedergegebenen Klauseln

ee) folgende Klauseln zur Haftungsbegrenzung zu verwenden und/oder verwenden zu lassen:

„TISCHIDEEN & AMBIENTE haftet bei Verzögerung der Leistung in den Fällen des Vorsatzes oder bei grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Leistung von Tischideen & Ambiente für Schadenersatz neben der Leistung auf 5 % und für Schadenersatz statt der Leistung auf 15 % des Rechnungswertes der betroffenen Lieferung bzw. Leistung begrenzt.
Weiter gehende Ansprüche des Käufers sind ... ausgeschlossen."

und/oder

„Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadenersatz neben oder statt der Leistung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 15 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung/Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann.
Weitere Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Leistung/Lieferung sind ausgeschlossen";

in Bezug auf die summenmäßige Haftungsbegrenzung. Die Wirksamkeit einer summenmäßigen Haftungsbegrenzung richtet sich danach, ob die Höchstsumme ausreichend ist, um die vertrags¬typischen, vorhersehbaren Schäden abzudecken (BGH WW 2001, 292, 295).
Sofern es um „Schadenersatz neben der Leistung" geht, steht nur der reine Verzugsschaden in Rede. Es ist nicht erkennbar, dass dieser höher ausfällt als 5 % des Rechnungswertes.
Soweit es um Schadenersatz statt der Leistung geht, wird in diese Rechnung regelmäßig der vom Käufer ersparte Kaufpreis einzubeziehen sein. Dass ein eventueller Mehraufwand für die ander¬weitige Beschaffung des Ranzens 15 % des Rechnungswertes übersteigen, ist nicht glaubhaft gemacht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um Wertgegenstände handelt, sondern um gängige Massenware.

Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der eingetretenen Rechtsverletzung vermutet. Die Eilbedürftigkeit folgt aus § 12 Abs. 2 UWG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

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