UK Bribery Act Inkraftgetreten

UK Bribery Act Inkraftgetreten
von Matthias Petzold
11.07.2011 | Lesezeit: 2 min

Am 1. Juli 2011 ist der UK Bribery Act, ein Antikorruptionsgesetz, das im April 2010 verabschiedet wurde, in Kraft getreten. Es gilt auch für deutsche Firmen, die geschäftliche Verbindungen zu Großbritannien unterhalten.

Das Gesetz wird als Äquivalent zum US-amerikanischen Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) gesehen. Seine Antikorruptionsvorschriften gehen jedoch über die bestehenden US-amerikanischen Regelungen hinaus. Es gilt weltweit für alle Unternehmen, die mit britischen Firmen in Geschäftsverbindung stehen bzw. auf dem Markt im Vereinigten Königreich tätig sind, d.h. einen „hinreichend nahen Bezug“ zum Vereinigten Königreich haben. Es birgt damit neue Risiken für deutsche Unternehmen. Schon dann, wenn die Unternehmen keine angemessenen Vorkehrungen zur Korruptionsprävention in Form eines Compliance-Programms treffen und es ihnen damit sehr schwer fallen dürfte, den Nachweis zu erbringen, dass sie keine Korruption zulassen. Es ist Unternehmen daher dringend zu empfehlen, zumindest gemäß den gesetzlichen Vorgaben adäquate Compliance-Richtlinien einzuführen. Das Gesetz umfasst insbesondere die Bereiche Bestechung, Annahme von Bestechungen, Bestechung eines ausländischen Amtsinhabers und gescheitertes Verhindern von Bestechung. Im Wesentlichen entsprechen diese Bestimmungen den deutschen Straftatbeständen der Bestechung (§ 334 StGB), Bestechlichkeit (§ 332 StGB) sowie Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) .

Bei Verstoß gegen den UK Bribery Act droht grundsätzlich ein unbegrenztes Bußgeld und bis zu zehn Jahre Gefängnis. Ganz abgesehen, von dem damit für das Unternehmen verbundenen Imageverlust. Der Original-Gesetzestext ist auf der Internetseite des UK National Archives einsehbar: www.legislation.gov.uk/ukpga/2010/23/contents.

Damit erhöht sich wiederum die Zahl der Compliance-Regelungen und unternehmensinternen Richtlinien. Die Unternehmen müssen verstärkt und nachhaltig darauf eingestellt sein, um auch in Zukunft schnell und ohne großen Zeit- und Ressourcenaufwand auf (Compliance) Audits oder Gerichtsverfahren reagieren zu können und sich keinesfalls auf Bestehendem ausruhen.

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