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Verkauf von Ersatzteile

Zahlreiche Anbieter von Ersatzteilen oder Zubehör zu Markenprodukten verkaufen ihre Waren im Internet. Insbesondere im Automotive-Bereich tummeln sich viele Händler. Aber auch bei Elektronikgeräten und anderen Produkten kann man eine Vielzahl von Ersatzteil- und Zubehöranbietern finden. Meist bewerben diese Anbieter ihre Waren unter Verwendung der Originalmarke. Sei es als Benennung einer Rubrik auf der Webseite (z.B. „Volkswagen“ für VW-Ersatzteile) oder in der Beschreibung beim jeweiligen Produkt selbst. Doch ist dies zulässig? Im Folgenden ein paar Gedanken dazu, die markenrechtliche, wettbewerbsrechtliche und urheberrechtliche Aspekte berücksichtigen sollen.

Markenrechtliche Aspekte

Wer eine Rubrik nach einer fremden Marke benennt oder diese Marke bei der Produktbeschreibung angibt, nutzt eine fremde Marke. Dabei ist zu beachten, dass Namen wie „Volkswagen“, „Mercedes“, „Apple“ etc. in aller Regel eingetragene Wortmarken sind. Marken können also nicht nur die Symbole und Logos der Hersteller (Bildmarken), sondern auch das Wort selbst sein, vgl. § 3 Abs. 1 MarkenG.

Der Inhaber der Marke hat ein ausschließliches Nutzungsrecht, § 14 MarkenG. Insbesondere dürfen andere im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich ein identisches Zeichen nicht zur Kennzeichnung identischer Produkte nutzen bzw. ein identisches oder ähnliches Zeichen nicht zur Kennzeichnung identischer oder ähnlicher Produkte verwenden, sofern Verwechslungsgefahr besteht, § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG.

Für das Ersatzteil- und Zubehörgeschäft besteht jedoch eine Ausnahme. § 23 MarkenG bestimmt:

Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,
2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,

sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Sofern man die bloße Nennung und/oder die beschreibende Verwendung fremder Marken (auch in vergleichender Werbung) als Verletzungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 2 (Nr. 1 oder 2) MarkenG betrachtet (a.A. Ingler/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage 2010, § 23 Rn. 54 ff.; dann wäre die Verwendung nur aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu beurteilen), wäre eine solche Verwendung dem Markeninhaber vorbehalten, wenn nicht die Schranke des § 23 MarkenG eingreift.

Die Benennung einer Rubrik auf der Webseite des Ersatzteilanbieters nach der Marke des Originalherstellers dürfte dabei unter § 23 Nr. 3 MarkenG fallen, ebenso der Hinweis beim jeweiligen Ersatzteil, dass es für den Einbau in ein Produkt einer bestimmten Marke vorgesehen ist. Solche Angaben sind zur genauen Bezeichnung der Bestimmung des Ersatzteils notwendig im Sinne des § 23 Nr. 3 MarkenG.

Zu beachten ist dann aber noch die Schranken-Schranke der guten Sitten in § 23 a.E. MarkenG. Diese ermöglicht eine allgemeine Lauterkeitskontrolle. Unlauter ist insbesondere eine Markennutzung, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck erweckt, das angebotene Ersatzteil stamme vom Hersteller des Originalprodukts oder der Ersatzteillieferant arbeite in dessen Auftrag (allgemein gesprochen, wenn also eine nicht bestehenden Verbindung zwischen Ersatzteilhändler und Originalherstller/Markeninhaber hergestellt wird), vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Auflage 2009, Rn. 104 f..

Generell darf derjenige, der die Marke aufgrund von § 23 Nr. 1-3 MarkenG verwendet, „den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderhandeln“ so der BGH, in einem Urteil vom 14. 4. 2011, Az.: I ZR 33/10. Ansonsten verstößt die Nutzung gegen die guten Sitten.

In dem zitierten Urteil hatte der Kfz-Teile- und Reperaturdiensteanbieter ATU in einem Prospekt für Kraftfahrzeuginspektionen unter Verwendung des VW-Logos geworben. Der BGH urteilte, dass eine solche Verwendung zwar notwendig im Sinne des § 23 Nr. 3 MarkenG wäre (es also im Rahmen der Beurteilung der Notwendigkeit nicht darauf ankäme, ob er auch eine andere Marke des Markeninhabers hätte verwendet werden können, die dessen Interessen weniger beeinträchtigt hätte, konkret die Wortmarke „VW“ oder „Volkswagen“). Jedoch verstoße die Verwendung gegen die guten Sitten. Durch Nutzung der Bildmarke (anstatt der Wortmarke) habe ATU den Ruf der Marke in unlauterer Weise ausgenutzt und sich in deren Sogwirkung begeben, um von Ruf, Anziehungskraft und Ansehen der Marke zu profitieren, ohne seinerseits dafür eine Gegenleistung zu erbringen.

Auch das OLG Hamburg hat in diesem Zusammenhang eine interessante Entscheidung getroffen, Urteil vom 5. 12. 2001, Az.: 5 U 114/01. Ein Kfz-Ersatzteilehändler hatte von einem türkischen Ersatzteilhersteller Teile importiert. Auf der Verpackung war unter der Bezeichnung des türkischen Herstellers die Originalmarke des Kfz-Herstellers als Wortmarke und die Originaltypennummer des Motors, für den die Teile passen, sowie die Originalbestellnummer angegeben. Der türkische Hersteller war nicht Zulieferfirma des Kfz-Herstellers. Das OLG urteilte, dass eine solche Verwendung der Marke nicht von § 23 Nr. 3 MarkenG gedeckt sei. Dieser gestatte nur notwendige und damit sachlich gebotene Benutzung. Vorliegend fehlte eine klarstellend Bezeichnung auf der Verpackung wie „passend für“ oder „geeignet für“ oder vergleichbare Hinweise. Ohne diese würden maßgebende Teile der angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, dass es sich um Teile des Kfz-Herstellers oder von diesem autorisierte Teile handle. Da große Kfz-Hersteller mit Zulieferfirmen arbeiten, ändere an dieser Beurteilung auch die Nennung des türkischen Ersatzteileherstellers nichts. Weiterhin sei es unerheblich, ob die Verpackungen nur zum Transport oder auch für den inländischen Verkehr gedacht seien, da ansonsten bei einer derart variablen Anwendung des § 23 MarkenG Rechtsunsicherheit entstünde.

Ob die Nutzung einer Originalmarke im Ersatzteil- oder Zubehörgeschäft von § 23 MarkenG gedeckt ist, kann letztlich nur im Einzelfall beurteilt werden. In der Regel wird am Ende eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Ersatzteilehändlers/-herstellers (an der exakten Bezeichnung und Beschreibung seiner Ware) und den Interessen des Markeninhabers (am Schutz seiner Marke) stehen. Erstere dürften jedenfalls dann überwiegen, wenn die Originalmarke nur im Rahmen einer notwendigen Kennzeichnung bzw. Beschreibung des Ersatz- oder Zubehörteils eingesetzt wird. Letztere überwiegen dann, wenn sich das Verhalten des Ersatzteilehändlers als unlauter darstellt. In diesem Fall wird die Nutzung der Marke regelmäßig auch wettbewerbsrechtlich unzulässig sein.

Weiter zu: Wettbewerbsrechtliche Aspekte
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