Leserkommentar zum Artikel

OS-Plattform: Sollten Händler sich zur Alternativen Streitbeilegung verpflichten?

Seit Februar 2016 ist die Plattform der Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) online. Kernstück der OS-Plattform bildet das Online-Beschwerdeformular, über das insbesondere Verbraucher Beschwerden über Händler einreichen können. Nach der deutschen Rechtslage steht es Online-Händlern grundsätzlich frei, sich auf die Alternative Streitbeilegung einzulassen. Sie können sich jedoch vertragsrechtlich oder satzungsrechtlich dazu verpflichten. Doch wie sinnvoll ist es aus Händlersicht, sich zu einer Streitschlichtung über die OS-Plattform zu verpflichten? Im folgenden Beitrag stellt die IT-Recht Kanzlei nicht nur die augenfälligen Vorteile, sondern auch die Nachteile der Alternativen Streitbeilegung aus Händlersicht auf den Prüfstand.

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Herr

Beitrag von Martin Steinherr
06.02.2017, 09:46 Uhr

Wenn sich ein Händler auf seiner Internetseite (etwa aus Imagegründen) FÜR die Streitschlichtung entschließt, sein potentieller Streitwert aber (fast) immer nur unter 100,-€ liegt, dann sind die entstehenden Kosten mit 50€ ja recht hoch. Kosten entstehen ja laut Ihrem Bericht nur, wenn die Streitschlichtung in Anspruch genommen wird.

Verstehe ich das jetzt so richtig, dass der Händler noch "einklicken" kann, ohne dass Kosten für ihn entstehen, auch wenn der Kunde die Beschwerde schon eingericht hat. Also die Forderung des Kunden akzeptiert.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • Das würde mich auch interessieren von Eletski, 19.03.2017, 18:27 Uhr

    Ich denke jedoch, dass eine Verpflichtung mitsichzieht, dass keine Bestätigung seitens des Händlers mehr erforderlich ist. Über eine verbindliche Aussage der IT Recht Kanzlei würde ich mich sehr freuen.

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