AG Dortmund: Ausschluss des Widerrufsrechts im Falle einer Couch mit 578 Kombinationsmöglichkeiten?
Bei Fernabsatzverträgen steht Verbrauchern grundsätzlich gemäß § 312 g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht aus § 355 BGB zu. Demnach kann der Verbraucher innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen den Kaufvertrag rückabwickeln. Eine Ausnahme dieser Regelung sieht der Gesetzgeber für den Fall vor, wenn die Ware nach individueller Auswahl des Verbrauchers hergestellt wird. Das AG Dortmund hat mit Urteil vom 28.04.2015 (Az.: 425 C 1013/15) entschieden, dass auch bei einer Couch, welche in 578 verschiedenen Kombinationen nach Konfiguration des Kunden angeboten wird, kein Ausschluss des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts gegeben ist. Lesen Sie mehr zur Begründung der Entscheidung des AG Dortmund.
Frage
Beitrag von Antwortsuchender
21.04.2016, 10:56 Uhr
Hallo,
wie sieht es aus wenn man über 200 Produkte hat, pro Produkt mehr als 1 Mio. bis 1 Mrd. Kombinationsmöglichkeiten bestehen (WEIL der Kunde 15-20 diverse Optionen mit wieder weiteren Optionen hat) und sich bestimmte einzelne Elemente eines einzelnen Produktes gar nicht lösen lassen ohne dass dieses beschädigt wird?
Ist das hier auch eine "Lust & Laune..." also "Ermessensfrage" des Gerichtes?
Mit freundlichen Grüßen, Antwortsuchender
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