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Leserkommentar zum Artikel

Lebensmittel: EU-Kommission schlägt klarere Regeln zum Status von Pollen in Honig vor

Die Europäische Kommission hat kürzlich einen Vorschlag zur Änderung der Vorschriften über Honig angenommen, mit dem nach einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs der tatsächliche Status von Pollen geklärt werden soll. Im Einklang mit den internationalen WTO-Standards wird Pollen in dem Vorschlag als natürlicher Bestandteil von Honig und nicht als Zutat definiert.

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Änderung Honigrichtlinie

Beitrag von Klaus-Dieter Jany
23.10.2012, 10:33 Uhr

Replik zu den Veröffentlichungen der deutschen Imkerverbände zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG über Honig Klaus-Dieter Jany und Eberhard Höfer

Die EU-Kommission hat am 21.09.2012 einen Entwurf zur Änderung der Honigrichtlinie 2001/11/EG veröffentlicht [1]. Auf diesen Entwurf haben die deutschen Imkerverbände[ 2] und unterstützende Bünd-nisse [3] mit gleichlautenden Pressemeldungen reagiert. In einer Stellungnahme vom 08.10. 2012 ha-ben die deutschen Imkerverbände[4] den Kommissionsentwurf kritisch diskutiert. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil (C-442/09) [5] vom 09.09.2012 Pollen im Honig als eine Zutat eingestuft, da Imker Pollen bei der Honiggewinnung bewusst in den Honig einbringen würden. Mit dieser Einstufung als Lebensmittelzutat unterliegt Pollen generell den Kennzeichnungsverpflichtungen aus der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG. Als weitere Folge muss Honig künftig mit einer Zutatenliste versehen werden. Die EU-Kommission hat mit ihrem Entwurf zur Änderung der Honigrichtlinie nun einen Weg aufgezeigt, wie Honig ohne Zutatenliste in Verkehr gebracht werden kann. Die deutschen Imkerverbände (im folgenden Verfasser genannt) haben in ihren Veröffentlichungen erstaunlicherweise stets einen direkten Hinweis auf den Textentwurf der EU-Kommission vermieden, vielmehr beziehen sie sich auf die entsprechende Pressemeldung [6]. Die Beweggründe der Kommissi-on zur Änderung der Honigrichtlinie erschließen sich allerdings für den Leser nur aus dem Gesamtkon-text: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/com/2012/com2012_0530de01.pdf [1]

EuGH stuft Pollen im Honig - unabhängig von seiner Herkunft - als Zutat ein Ein Hauptproblem ergibt sich aus der unterschiedlichen Interpretation des EuGH-Urteils und den daraus folgenden Konsequenzen. Die Kläger, die Imkerverbände und unterstützende Bündnisse interpretieren das Urteil dahingehend, dass es ausschließlich auf Pollen aus gentechnisch veränderten Pflanzen An-wendung findet. Die EU-Kommission dagegen ist der Auffassung, dass es sowohl Pollen aus konventi-onellen als auch gentechnisch veränderten Pflanzen einbezieht . Die Imkerverbände werfen der EU-Kommission eine bewusste Fehlinterpretation des EuGH-Urteils vor. Sie beziehen sich dabei auf ein privates Gespräch am 12.12. 2011 von Vertretern der European Pro-fessional Beekeeper Association mit Mitarbeitern aus dem Bereich DG SANCO. Hier sei ihnen versi-chert worden, dass DG SANCO, den Bezug des EuGH-Urteil nur auf Pollen aus gentechnisch verän-derte Pflanzen sehen würde. Aus diesem Gespräch resultiert sicherlich auch eine Interpretation von W.Haefeker, dem Präsidenten des Europäischen Berufsimkerverbandes (EPBA) wie sie auf der Interna-tionalen Tagung zu den Konsequenzen des EuGH-Urteils am 13.-14.12.2011 in Berlin[ 7] vorgetragen wurde. „The ruling of the European Court of Justice means that pollen has to treated like an ingredient pur-suant to Regulation (EC) No. 1829/2003, not that it is an ingredient in any other regulatory context. Therefore, it is wrong to assume that the court decision has any effect on the regulation not containing GMOs. Nothing in the ruling requires any regulatory body to the change how GMO-free honey is labeled.” [ 8]

Auf der gleichen öffentlichen Tagung [ 7] stellte die Vertreterin der EU-Kommission, Frau D. André, zunächst mündlich und dann im Tagungsband mit den Zusammenfassungen der Beiträge klar: „Very clearly, the ruling determines that pollen becomes an ingredient of honey. By concluding that pollen is an ingredient of honey, the Court ruling also impacts the labelling of honey: pollen needs to be listed as an ingredient even if the honey is GM-free” [ 9] Das EuGH-Urteil differenziert in den entsprechenden Passagen immer genau zwischen Pollen aus gentechnisch veränderten und konventionellen Pflanzen. Eindeutig kommt der EuGH jedoch zur Auffas-sung, dass jeglicher Pollen, gleichgültig ob aus konventionellen oder gentechnisch veränderten Pflan-zen, eine Zutat im Honig darstellt. Willand und Buchholz (2012), die Anwälte der Kläger, schreiben in ihrer Stellungnahme vom 21.09.2012 [10]: „Das EuGH-Urteil führt dazu, dass für Honig nach dem geltenden allgemeinen Lebensmittelkenn-zeichnungsrecht eine Zutatenliste angegeben werden muss. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 09.0 . 2011 Pollen als Zutat eingestuft. Das war für alle Beteiligten überraschend,…“ Selbst die Anwälte der Kläger sprechen hier nie explizit von Pollen aus gentechnisch veränderten Pflan-zen. Dies lässt vermuten, dass auch nach deren Auffassung die Einstufung von Pollen als Zutat durch den EuGH-unabhängig von der Herkunft der Pollen zu verstehen ist.

EU-Kommission beabsichtigt Pollen als integralen Bestandteil von Honig einstufen Die Anwälte der Kläger konstatieren in ihrer Stellungnahme in Bezug auf die Erstellung einer Zutaten-liste für Honig: „Dies ist nicht zweckmäßig und sollte geändert werden.“ Genau darauf zielt die EU-Kommission mit ihrem Entwurf zur Änderung der Honigrichtlinie ab [ 1]. In den Erwägungsgründen greift die EU-Kommission die Fehleinschätzung des EuGH auf und stellt rich-tig: „Der Gerichtshof stützte sein Urteil auf eine Bewertung der ihm vorgelegten Fakten, wonach das Vorhandensein von Pollen hauptsächlich auf das vom Imker vorgenommene Schleudern bei der Honiggewinnung zurückzuführen ist.“ „Pollen gelangt jedoch nur über die Bienen in den Bienenstock. Pollen ist immer im Honig vorhan-den, auch wenn dieser nicht vom Imker durch Schleudern gewonnen wurde. In der Richtlinie 2001/110/EG muss daher klargestellt werden, dass Pollen ein natürlicher Bestandteil, und nicht eine Zutat von Honig ist.“ Vorgeschlagen wird in Folge dessen, die Richtlinie 2001/110/EG in Artikel 2 durch einen Zusatz zu ergänzen . „In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt: 5. Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und ist nicht als Zutat – im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/13/EG – der in Anhang I dieser Richtlinie beschriebenen Lebensmit-tel zu betrachten.“

In der Pressemeldung[ 2] der Imkerverbände wird statt einer Änderung der Honigrichtlinie vorgeschla-gen, die allgemeine Etikettierungsrichtlinie zu ändern. Diese enthält bzw. wird eine Liste von Lebens-mitteln enthalten, für die keine Zutatenliste notwendig ist. Nach ihrem Vorschlag sollte Honig in diese Liste aufgenommen werden. Die Angabe als Zutat „enthält Blütenpollen“ führt zu keiner befriedigenden Lösung, denn Pollen aus gentechnisch veränderten Pflanzen sind nach wissenschaftlichen Kriterien ebenfalls Blütenpollen. Der Zusatz „enthält Blütenpollen“ erbringt für Verbraucher keine zusätzliche Information, da Honig natürlicherweise stets Pollen enthält.

Begriffsdefinition „natürlich“ Der Begriff „natürlich“ wird vielfältig und in sehr unterschiedlichen Bedeutungen genutzt. Leider hat die EU-Kommission versäumt, zu erklären, wie sie ihn im speziellen Fall „Honig“ versteht. Er könnte hier dahin interpretiert werden, dass durch die Sammeltätigkeit der Bienen natürlicherweise Pollen von Pflanzen aus der Umgebung in den Bienenstock eingetragen werden und so auch in den Honig gelan-gen kann. Pollen könnte somit als integraler Bestandteil von Honig angesehen werden, wie es auch Haefeker und Koch [11] interpretieren: “Pollen is an integral part of honey and honey is a product where nothing may be subtracted or added.” Der Begriff „natürlich“ soll in diesem Fall nicht im Sinne einer Herkunft aus der Natur, sondern im Sinne „selbstverständlicher Bestandteil“ angewandt werden. Wird er dahingehend ausgelegt, dass ein Stoff von der Natur hervorgebracht wurde, so kann man die Äußerung der Verfasser durchaus nachvollzie-hen, dass nämlich Pollen aus gentechnisch veränderten Pflanzen nie ein „natürlicher Bestandteil“ eines Lebensmittels sein kann. Richtigerweise stammt ein solcher Pollen von Pflanzen, die durch einen gen-technischen Eingriff des Züchters entstanden ist. Dieser Logik folgend, müssten die Verfasser allerdings auch anerkennen, dass z.B. Pollen aus konventionellen Hybridraps oder -mais ebenfalls nicht von einer direkt „von der Natur hervorgebrachten“ Pflanze, sondern von einer aus intensiver Zucht hervorgegangen Kulturpflanze stammt, die ohne das Zutun des Menschen niemals entstanden wäre. Der überwiegende Teil der heute agrarisch genutzten Pflanzen sind Kulturpflanzen. Nehmen die Verfasser ihre eigenen Ausführungen ernst, so müssen sie separate Regelungen und Zulassungen für Pollen aus Kulturpflanzen fordern, da diese eben nicht „natürlich“ sind.

Absichtliches Zufügen und zufälliger Eintrag Ebenso verwundern die Ausführungen über das absichtliche Hinzufügen bzw. den zufälligen Eintrag von Pollen in Honig „Wenn es aber nach dem EuGH für die Einstufung als Zutat gar nicht darauf ankommt, ob dieser ab-sichtlich zugefügt oder zufällig eingetragen wurde, dann besteht auch keine Rechtfertigung für den Vor-schlag der Kommission, dem Pollen die Eigenschaft als Zutat zu nehmen.“ Dies umso mehr, als man statt des EuGH-Originaltextes nur die darauf bezogenen Presseerklärung anführt. Ein Vorgehen, das nur allzu leicht zu Fehlinterpretationen – bewusster oder unbewusster Art –

führen kann. Bereits in dem wiedergegebenen Text der Verfasser als auch aus der Überschrift der Pressemeldung des EuGH ist zu erkennen, dass es sich hier um die Zulassungspflicht von gv-Pollen handelt. Hätte man den EuGH-Originaltext bemüht, wäre unschwer aufgefallen, dass die entsprechen-den Passagen nicht allein die Ableitung zur Einstufung von Pollen als Zutat berühren, sondern auch die notwendige Zulassung von Pollen aus gentechnisch veränderten Pflanzen (gv-Pollen) nach dem Gentechnikrecht begründen.

Gentechnikrecht bleibt unberührt Dem ursprünglichen Anliegen der Kläger, gv-Pollen im Honig den Status eines GMO zu zuweisen, konnte der EuGH aus wissenschaftlichen Gründen nicht nachkommen. Damit fällt gv-Pollen im Honig nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung 1829/2003 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a. Mit dem aktuellen Versuch der EU-Kommission zur Änderung der Honigrichtlinie könnte durchaus der Eindruck entstehen, dass die EU-Kommission mit der Einstufung von Pollen als natürlichen Bestandteil des Ho-nigs anstelle einer Zutat im Honig, gv-Pollen auch aus dem Anwendungsbereich der Verordnung 1829/2003 Artikel 3, Absatz 1 Buchstabe c ausschließen möchte. In der Presseerklärung behaupten die Imkerverbände unter Missachtung der Ausführungen der EU-Kommission „EU-Kommission will Honig-Urteil der Europarichter aushebeln“ [2] und darüber wolle sie der Verkehrsfähigkeit von Honig mit Pollen aus nicht vollumfänglich zugelasse-nen gentechnisch veränderten Pflanzen Vorschub leisten. Die EU-Kommission missachte im Falle von gv-Pollen im Honig bewusst den vorbeugenden Verbraucherschutz . Auch hier werden die Begründun-gen der EU-Kommission hinsichtlich Gentechnikrecht / Verbraucherschutz durch die Verfasser konse-quent ignoriert „Diese Klarstellung steht aber nicht der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auf GV-Pollen in Honig entgegen und beeinträchtigt insbesondere nicht die Schlussfolgerung des Gerichts-hofs, dass GV-Pollen enthaltender Honig nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn eine Zulas-sung gemäß dieser Verordnung vorliegt.“ und „ Nach der Änderung der Richtlinie 2001/110/EG wird Honig mit GV-Pollen „als aus GVO hergestelltes Lebensmittel“ weiterhin unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung fallen. “ Klarer und eindeutiger könnten die Aussagen der EU-Kommission zu der geplanten Änderung der Ho-nigverordnung und dem Gentechnikrecht nicht sein. Nach Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sind nach Art. 12, Abs. 1 alle Lebensmittel kennzeichnungspflichtig, die entweder selbst oder deren Zutaten aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt worden sind. Nach den Darlegungen der EU-Kommission ist Honig mit gv-Pollen ein „aus GVO hergestelltes Lebensmittel“13. Somit bleibt Honig mit gv-Pollen kennzeichnungspflichtig. Wünschenswert wäre, dass diese Aussagen in einem separaten Artikel auch in die Honigverordnung aufgenommen würden. Dann könnten durch die Einstufung von

gv-Pollen als integralen Bestandteil anstelle von Zutat im Honig auch Schlupflöcher, die die Kläger befürchten, geschlossen werden. Lediglich in Zusammenhang mit den Problemen der Honig exportierenden Länder und den Honigimpor-teuren gehen die Verfasser auf das Gentechnikrecht ein. Hier haben sie Recht: „Der Vorschlag der Kommission löst die Probleme nicht.“ Folgende Aussage verwundert „Nun werden überall auf der Welt gentechnisch veränderte Pflanzen kultiviert, die keine Lebens-mittelzulassung in der EU haben. Das bedeutet, der Honig aus diesen Ländern müsste weiterhin erst analysiert werden, um herauszufinden, ob eine Kontamination vorliegt und wenn ja, ob der nachgewiesene Event überhaupt in der EU zugelassen ist. Letztlich haben die Kläger und die deutschen Imkerverbände diesen Sachverhalt herbeigeführt. Die Testung auf gv-Pollen entfällt allerdings gegenwärtig für deutsche Imker, da in Deutschland jetzt keine gentechnisch veränderten Pflanzen kommerziell angebaut werden. Die Situation könnte sich jedoch auch einmal ändern und die deutschen Imker müssten wieder entsprechende Nachweise für die Kenn-zeichnung durch kostenintensive Analysen erbringen. Verbraucherschutz und Verbraucherinformation bleibt erhalten Mit diesen Ausführungen der EU-Kommission wird sichergestellt, dass auch weiterhin Honig mit Pollen aus nicht voll umfänglich als Lebensmittel zugelassenen, gentechnisch veränderten Pflanzen nicht verkehrsfähig ist. Durch die geforderte Zulassung von gv-Pollen als Lebensmittel wird der vorbeugende Verbraucherschutz, wie auch im EuGH-Urteil ausgeführt, gewährleistet. Nur Honig mit Pollen aus voll-umfänglich als Lebensmittel zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen ist verkehrsfähig. Er unterliegt allerdings dann den verpflichtenden gesetzlichen Kennzeichnungsbedingungen. Die Behaup-tung der Imkerverbände[2], dass die Änderung der Honigrichtlinie letztlich dahin führen könnte, „dass selbst Honig, der vollständig oder zu großen Teilen aus Gentechnik-Raps stammt, nicht mit einem Hinweis auf die Gentechnik gekennzeichnet werden muss“ ist falsch. Selbst Haefeker und Koch [11] führen dazu aus: “The definition of the 0.9% GMO labeling threshold is not based on weight or volume but number of genes analysed. Since the nectar portion of honey does not contain any genes, any GMO analysis will just based on the pollen. There are no specific rules for the GMO analysis of honey. Therefore the standard rules for all foods apply.” Dies bedeutet weiterhin, dass Honig mit mehr als 0,9% gv-Pollen gekennzeichnet werden muss. Ver-braucher werden somit über die Anwesenheit von gv-Pollen informiert. Noch gibt für Honig keine ver-bindliche Regelung zum Bezugspunkt für den Schwellenwert von 0,9%. Wie bereits von Haefeker und Koch [11] bemerkt, wird sich der nicht auf Gewicht oder Volumen beziehen. Vielmehr zeichnet sich ab, dass der Anteil von gv-Pollen auf den Gesamtpollen im Honig berechnet werden soll. Bei dem Bezug auf Gesamtpollen würde somit immer Honig der nur oder zu großen Teilen von gv-Raps enthält, ge-kennzeichnet werden müssen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich mit der vorgeschlagenen Änderung der Ho-nigrichtlinie für Verbraucher grundsätzlich nichts geändert, wohl aber für Imker. Für diese entfielen auf-wändige und kostenintensive Analysen für die Erstellung einer Zutatenliste entsprechend der Etikettiers-

richtlinie. Aber auch die Schadenersatzansprüche von Imkern würden durch die Änderung der Ho-nigrichtlinie nicht abgewehrt, denn die Haftungsregelung entsprechend dem deutschen Gentechnikrecht bleibt hiervon unberührt. Die Aussage [2], dass Imker ihre Bienen und ihren Honig vor verbotener Gen-technik schützen müssen, ist inhaltlich falsch. Hier wird unterstellt, dass Landwirte unter Umgehung der Gentechnikgesetze verbotenerweise gentechnisch veränderte Pflanzen in die Umwelt ausbringen. Rich-tig ist dagegen, dass nur gentechnisch veränderte Pflanzen kommerziell angebaut werden dürfen, wenn hierfür eine Zulassung durch die EU-Kommission vorliegt und eine Aufnahme in den Sortenkatalog erfolgt ist. Es handelt sich dann folglich um den legalen Anbau zugelassener Pflanzen. Kläger und Imkerverbände fordern aber mehr, als sich aus dem EuGH-Urteil und der Änderung der Honigrichtlinie ableiten lässt. Sie fordern eine Null-Toleranz für jeglichen gv-Pollen in Honig und gehen in diesem Zusammenhang sogar über die Vorgaben für eine Kennzeichnung „Ohne Gentechnik“ hinaus. Von dieser Anforderungswarte aus gehen die Imkerverbände natürlich recht in ihrer Kritik, dass sowohl eine Änderung der Honigrichtlinie als auch der allgemeinen Etikettierungsrichtline keines ihrer bisweilen selbst initiierten Probleme hinsichtlich der Grünen Gentechnik lösen wird. Die Forderung von W. Haefeker und der Imkerverbände(2), Honig den anderen Lebensmitteln gleichzu-stellen, kann leicht im Verlust eines geradezu historischen Privilegs der Imker enden. Der Deutsche Imkerbund führt derzeit in eigener Regie und nahezu ausschließlich die Marktkontrolle des Honigs aus seinen Vereinen durch. Das erspart den deutschen Bienenhaltern immensen Aufwand und jährliche Kosten in Millionenhöhe. Ob Veränderungen des bisherigen Systems den uneingeschränkten Beifall der deutschen Imker fänden, bleibt abzuwarten.

Zusammenfassung Der Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Honigrichtlinie hebelt das EuGH-Urteil zu Pollen im Honig nicht aus. Verbraucherschutz und -information zu Pollen im Honig aus gentechnisch verän-derten Pflanzen werden hier von der Änderung nicht berührt. Eine Forderung der Kläger und deutschen Imkerverbände wird voll erfüllt. Honig mit gv-Pollen wird hinsichtlich der Kennzeichnung mit allen anderen Lebensmitteln, die Zutaten oder Bestandteile aus gentechnisch veränderten Organismen enthalten, rechtlich gleich behandelt.

Referenzen: [ 1] Europäische Kommission (2012): Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/com/2012/com2012_0530de01.pdf [ 2 ] Imkerverbände: Pressemeldung (2012): Deutsche Imkerverbände: EU-Kommission will Honig-Urteil der Europarichter aushebeln. http://www.presseportal.de/pm/68302/2339256/deutsche-imkerverbaende-eu-kommission-will-honig-urteil-der-europarichter-aushebeln und http://www.blogspan.net/presse/deutsche-imkerverbande-eu-kommission-will-honig-urteil-der-europarichter-aushebeln/mitteilung/349839/ [ 3] Bündnis zum Schutz der Bienen vor Agro-Gentechnik (2012): Deutsche Imkerverbände: EU-Kommission will Honig-Urteil der Europarichter aushebeln. http://www.mellifera.de/fix/doc/Imker%20-%20EU%20Komm%20Honigkennz%20%282%29.pdf [ 4] Deutsche Imkerverbände (2012): Stellungnahme der deutschen Imkerverbände zum Vorschlag der Europä-ischen Kommission zur Richtlinie 2001/110/EG über Honig. http://bienen-gentechnik.de/fix/doc/Stellungnahme%20Imkerverb%E4nde%20-%20EU%20Komm%20121008.pdf [ 5] EuGH (2011): EuGH-Urteil; http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79889093C19090442&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET [ 6] EU-Kommission: Pressemeldung (2012). Lebensmittel: Kommission schlägt klarere Regeln zum Status von Pollen in Honig vor. http://europa.eu/rapid/press-release_IP-12-992_de.htm?locale=en [ 7] BMVEL und IKJ (2011) International Workshop on the consequences of the ECJ judgement on pollen in honey for crop releases and cultivation in Germany and the EU. Berlin 13-14.12.2011 http://ocs.jki.bund.de/index.php/GMOhoney/GMOhoney [ 8] Haefeker, W. (2011):Freedom of choice, coexistence and zero-tolerance – The application oft he core principles of EU GMO legislation to bee products and services. http://ocs.jki.bund.de/index.php/GMOhoney/GMOhoney/paper/viewFile/78/34 [ 9] André, D. (2012): Consequences of the ECJ judgement. http://ocs.jki.bund.de/index.php/GMOhoney/GMOhoney/paper/view/69 [10] Willand und Buchholz (2012): Honigkennzeichnung: Zur geplanten Änderung der Honigrichtlinie. http://bienen-gentechnik.de/fix/doc/Stellungnahme%20GGSC%20-%20GVO%20Pollen%20Honig%20120921.pdf [11] Haefeker, W. und Koch, K-R. (2011): E.P.B.A. Position paper on GMOs in honey and other honey products. http://issuu.com/hopchop/docs/epba_position_paper_gmos_in_honey

Kontakte und weitere Information:

Prof. Dr. Klaus-Dieter Jany; e-mail: kd.jany@t-online.de

Dr. Eberhard Höfer; e-mail: eberhardhoefer@t-online.de

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • Pollen als Zutat im Honig? von Klaus-Dieter Jany, 02.01.2013, 17:09 Uhr

    Leider hat der Imker Fridolin Brandt sich nicht geäußert, worin er den Blödsinn sieht. Aber offensichtlich gehört er zu den Imkern, die nicht akzeptieren wollen bzw. können, dass der EuGH Pollen im Honig, gleichgültig ob er aus gentechnisch veränderten oder konventionellen Pflanzen stammt, als... » Weiterlesen

  • Cheflobyist Dr. Jany von Fridolin Brandt, 06.12.2012, 17:35 Uhr

    Das Jany solch einen Bödsinn verfasst ist allseits bekannt ist Jany ist mittlerweile (Juni 2010) Ehrenvorsitzender des Wissenschaftlerkreises Grüne Gentechnik WGG, wie aus einer Meldung der Arbeitsgemeinschaft Innovativer Landwirte im Biotech-Lobbyverband Innoplanta hervorgeht. Er muß und will... » Weiterlesen

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