Leserkommentar zum Artikel

Rechtliche Gefahren beim Verkauf über Amazon (Update)

Der Amazon-Marketplace und die Amazon SellerCentral sind ein lukrativer Markt für Online-Händler. Leider werden einem von Amazon Steine in den Weg gelegt, die es nahezu unmöglich machen rechtskonform Waren auf der Verkaufsplattform Amazon anzubieten. Welche rechtlichen Stolperfallen es aktuell gibt und wie Sie diese (sofern möglich) umschiffen können, lesen Sie in diesem Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

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Marketplace-Händler sind NICHT Nutzer der Bilder bei Amazon

Beitrag von Arno Nym
25.06.2012, 22:27 Uhr

Nur Amazon nutzt die Bilder zur Bewerbung der Marketplace-Angebote und kassiert dabei auch mit seinen Verkaufsgebühren mit. Das Angebot der Händler zu dem entsprechenden Produkt besteht nur aus Zustand und Preis (+ ggf. Verkaufsbedingungen). Im Gegensatz zu Ebay erstellt ein Händler normalerweise keine eigene Produktbeschreibung und lädt auch keine Bilder zu Amazon hoch. Eine Nutzung der Bilder erfolgt nur durch Amazon auf seiner Webseite, die sich durch Ihre Klausel den Rückgriff bei Rechtsstreitigkeiten wegen Bildrechten auf den hochladenden Anbieter sichern wollen. Eine Erteilung von Nutzungsrechten der Bilder an die (weiteren) Händler ist gar nicht erforderlich.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel wie es sich in der realen Welt verhalten würde: Auf einem (realen) Markplatz hat ein Händler A einen Stand und verkauft Produkte der Marke M. A hat dazu von M die Genehmigung und auch Bildmaterial und Beschreibungen zur Verfügung gestellt bekommen. Nun kommt Händler B und stellt sich direkt neben den Stand des Händlers A. A hat nichts dagegen, solange er für jeden Verkauf einen gewissen Prozentsatz von B als Provision erhält. A profitiert sogar davon, dass selbst wenn das Produkt bei ihm ausverkauft ist ggf. noch der daneben stehende Händler B das Produkt im Angebot hat. Kunden werden deshalb aufgrund der guten Verfügbarkeit häufiger bei A vorbeischauen. Der Hersteller der Marke M kann hier wenn ihm Händler B nicht passt, nun B nicht verbieten sich auf dem Marktplatz neben A zu stellen (es würde zumindest stark wundern, wenn es ein solches Gesetz gäbe). Das "Problem" für den Hersteller ist eher A. Dies hindert M leider häufig trotzdem nicht daran, B von der Seite zu belästigen, denn mit A möchte er es sich nicht unbedingt verscherzen. A ist dieses vermutlich alles relativ egal, wenn Händler B sich einschüchtern lässt steht Händler C schon bereit.

Warum hier im Internet anderes gelten sollte ist unklar. Wie so häufig wird es daran liegen, das leider Anwälte und Richter das Internet und seine Möglichkeiten nicht verstanden haben und die Gesetze zunächst für die reale Welt geschaffen worden sind und nun logisch auf die virtuelle angewendet werden müssen. Man könnte auch mutmaßen, dass den Anwälten diese Unklarheit auch ganz gelegen kommt, denn diese spült zahlreiche zahlrende Kundschaft an.

Mit der Einbindung der AGB ist es ähnlich. Ich habe dies eben einmal überprüft. Beim Bestellen über einen Marketplace-Händler erscheint auf der letzten Seite ganz oben der deutliche Hinweis "Mit Ihrer Bestellung erklären Sie sich mit den Datenschutzbestimmungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den Bestimmungen zu Cookies & Internet Werbung von Amazon.de einverstanden.". Die Allgemeinen Geschäftsbedinungen Amazons sind dort verlinkt und in §1 findet sich dort der Hinweis:

"Hinweis: Für Amazon.de Marketplace gelten nicht die unten aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Amazon EU S.à.r.l., sondern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Amazon Services Europe S.à.r.l."

Diese sind wiederum verlinkt und dort befindet sich auch eine aktuelle Widerrufsbelehrung. Selbst wenn aus irgendeinem Grund die "eigenen" Händler-AGB nicht einbezogen werden, so werden es aber doch die Amazon-AGB und damit auch die AGB für Amazon-Marketplace.

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