OLG Hamm: Generelles Vertriebsverbot für Fahrzeugteile ohne amtliches Prüfzeichen?
Bestimmte Fahrzeugteile müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt (z.B. Frontschutzsysteme, § 22a StVZO) und dementsprechend mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen sein. Nur, was gilt, wenn ein Fahrzeugteil entgegen § 23 StVG kein solches Prüfzeichen aufweist? Darf dieses überhaupt noch angeboten bzw. vertrieben werden, etwa mit dem Hinweis "nicht für den Straßenverkehr zugelassen"? Das OLG Hamm entschied kürzlich, dass der bloße Hinweis auf die Untauglichkeit des Fahrzeugteils für den öffentlichen Straßenverkehr, dieses von der Bauartgenehmigungspflicht gerade nicht freistellen könne.
Was ist denn mit EU-Recht?...
Beitrag von Stefan Urquelle
19.04.2012, 00:51 Uhr
...weil z.B. in Rumänien oder Bulgarien gibt es sicherlich keine StVZO (oder nur annähernd ähnliches, und dürfen Händler aus den Ländern dann plötzlich trotz Binnenmarkt nicht mehr nach Deutschland liefern?
Ich hatte gerade noch den Katlog des italienischen Marktführes für genau die angesprochenen Produkte in den Fingern, da taucht quasi nirgendwo ein E-Prüfzeichen an den Produkten auf, wieso dürfen die Sachen in Italien denn legal vertrieben werden, in Deutschland aber nicht? Und was passiert, wenn ein italienischer Händler die Sachen über oder durch die Alpen nach Deutschland verkauft?
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Fahrzeugteile / Bauartgenehmigung von IT-Recht Kanzlei, 19.04.2012, 08:46 Uhr
Danke Ihnen für den Hinweis Herr Urquelle. Wir haben unseren Beitrag entsprechend erweitert.
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Wie IMMER spannende Lektüre von Volker Bellendorf - Via Ecombase.de, 18.04.2012, 09:10 Uhr
Man sollte den Güther Freiherr von Grafenreuth - Anwalt aus Leidenschaft und ohne Stil und Moral heute samt Syndicus aus FFM nochmal im Nachgang den Prozess machen. Der hat ja Ende der 1980ziger Jahre bundesweit mit dem Unsinn Schlagzeilen gemacht und die Massenabmahnung in der EDV Szene erst... » Weiterlesen
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