Leserkommentar zum Artikel

Frage des Tages : Darf man als Händler Kosmetik-Markenware ohne Verpackung verkaufen?

Die Antwort hierauf lautet nein, da die Ware und ihre Verpackung kennzeichenrechtlich regelmäßig eine Einheit bilden. Das Produkt in seinem Originalzustand ist daher insgesamt vor Dritteinwirkungen geschützt. Aus diesem Grund kann sich der Markenrechtsinhaber auch dann dem Weitervertreib seiner Ware aus berechtigten Gründen widersetzen, wenn die Ware, nachdem sie mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde, verändert wurde (hier: durch Entfernen der Verpackung).

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Widerspruch Markenrecht kontra Widerruf

Beitrag von Sabriana
07.07.2011, 10:46 Uhr

Jetzt kommen wir uns aber heftig ins Gehege:

Wenn ich als Händler verpflichtet bin, die Ware angebrochen, getestet, benutzt, ausgepackt und teilweise OHNE verpackung oder verpackungsbestandteile wie folie (die lt einem gerichtsurteil NICHT zum produkt gehört, genausowenig, wie die Kartonage...AZ leider momentan nicht vorliegend),zurückzunehmen, MUSS ich im hinblick auf dieses markenrechtliche Urteil den VOLLEN wertersatz vom kunden verlangen!!!!!!! Denn: wenn ich diesen Artikel also nun in diesem Zustand weiter veräußere, begehe ich eindeutig einen Verstoß gegen das Markenrecht, denn hier bilden anscheinend Verpackung und Produkt eine Einheit. Heißt: der Artikel ist für mich wertlos.

Eine einheitliche Gesetzgebung unter Berücksichtigung dieser Aspekte wäre dringendst erforderlich!

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