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Leserkommentar zum Artikel

Grundpreisangabe einmal anders - LG Hamburg und LG München I zur Vorschrift des § 2 Abs. 1 PAngV

Sowohl das Landgericht Hamburg (Az.: 312 O 511/10 und Az.: 312 O 282/10), als auch das Landgericht München I (AZ.: 4 HK O 8730/10) hatten sich in naher Vergangenheit zur Pflicht der Grundpreisangabe geäußert. Gegenstand der Verfahren war die Frage, ob auch Waren in Fertigpackungen der Grundpreisangabepflicht unterliegen, die nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden (müssen).

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Mal mit den Augen des Verbrauchers...

Beitrag von Jürgen von Stade
06.01.2011, 17:57 Uhr

Dieser Artikel ist von Juristen für Juristen geschrieben. Aber nach dem 2. mal lesen habe ich Ihn auch verstanden. Was für Verkäufer eine lästige und zum Teil aufwändige Pflicht ist, ist mit den Augen des Verbrauchers gesehen SINNVOLL. Wenn ich eine Tafel Schokolade kaufe hat die doch 100 Gramm - Denkste! Also Grundpreisangabe hilft! Klar ein Schokoriegel ist ein Schokoriegel, aber einen Preisvergleich von Angeboten kann ich nur mit Taschenrechner oder der Grundpreisangabe machen - außerdem merke ich so auch vielleicht, dass der Riegel plötzlich 10 % kleiner = teurer geworden ist. Also konsequente Grundpreisangaben von Artikeln die Stückweise, aber eben nicht in "Grundgewichten" angeboten werden sind aus Sicht des Verbrauchers sinnvoll und können vom seriösen Handel doch eigentlich auch nur unterstützt werden.

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