Leserkommentar zum Artikel

Negativbewertung „Versandwucher! Auf Rückfragen unverschämte Massenmails und miese Telefonate. 6-“ unzulässig!

In einem Verfahren, dass beim Amtsgericht Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 4 C 514/09 (04) geführt wurde hatte der Kläger die ihm vom Beklagten erteilte Negativbewertung mit dem Inhalt: „Versandwucher! Auf Rückfragen unverschämte Massenmails und miese Telefonate 6-“, nachdem der Beklagte außergerichtlich kein Einsehen hatte, gerichtlich angreifen müssen, um eine Löschung auf der Onlineauktionsplattform eBay (Bewertungsforum) zu erreichen. Die Klage hatte Erfolg.

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Der Willkür ausgeliefert

Beitrag von mcs
21.07.2010, 01:51 Uhr

Ich habe vor einem guten Jahr von einem ausländischen Käufer (mit ca. 20 kleinpreisigen Bewertungen) eine negative Bewertung erhalten. Es ging um einen Artikel in der Grössenordnung von knapp 1000 EUR, der Käufer hatte, wie sich aus dem weiteren Verlauf augenscheinlich ergab, seine finanziellen Möglichkeiten überschätzt und konnte den Kaufpreis nicht aufbringen, und das obschon ich bereits in der Artikelbeschreibung zum Ausdruck bringe, dass ich eine umgehende Zahlung via PayPal erwarte.

Nachdem der Käufer nach einer ellenlangen Korrespondenz, entgegenkommenderweise in seiner(!) Sprache, mehreren Fristsetzungen und deren Verlängerungen, sowie der klaren Androhung meines Rücktritts vom Geschäft nach 5 Wochen immer noch nicht bezahlt hatte, bin ich vom Kaufvertreg zurückgetreten, habe eBays internes Abbruchverfahren ordnungsgemäss durchgeführt und schliesslich den Artikel anderweitig (nicht über eBay) veräussert. Zumal mir zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Gebote vorlagen, die ich zugunsten des Nichtzahlers zuvor ausgeschlagen hatte.

Letzlich stellte sich heraus, dass der "Bieter" noch nichteinmal der realen Käuferidentität entsprach und unter einer Strohmann-Adresse und vermutlich einem Fantasie-Namen bei eBay angemeldet war. Allein dies hätte schon ein Löschungsbegehren bzw. eine Annulierung der gesamten Transaktion nach den eBay-eigenen Geschäftsbedingungen beider Länder erlaubt bzw. begründet.

Ich habe daraufhin eine sehr negative Bewertung (davor 100 %) erhalten, die eine nachweislich falsche Tatsachenbehauptung und als "Warnung" an Käufer formulierte Schmähungen enthielt.

Da der Käufer einen ausländischen Wohnsitz, zumal ausserhalb der EU innehatte, erschien mir der Rechtsweg vollkommen aussichtslos. Ich habe daraufhin eine etwa 15 eMails umfassende 4-wöchige Korrespondenz mit eBay geführt (allein dies eine Zumutung wegen einer einzigen Bewertung!) und sämtliche im Zusammenhang mit dem Vorfall stehenden Tatsachen schriftlich nachgewiesen, die unwahren Behauptungen des nichtzahlenden Käufers als solche zweifelsfrei widerlegt. Anzumerken wäre noch, dass ich durchaus routiniert in Auseinandersezungen mit eBay bin, aber oft hat allein eBays sog. "Sicherheitsteam" 7 Tage für eine Kurzantwort via elektronischer Post benötigt.

Trotz allem, habe ich von eBay lediglich sich kaum auf den konkreten Sachverhalt und mehrfach repitierende Standardantworten erhalten. Es war offensichtlich, dass man sich konzernseitig überhaupt nicht mit dem konkreten Fall beschäftigt hatte, sondern auf die allgemeine "Abwicklungsrichtlinie" verwies, eBay schreite bei Bewertungsproblemen generell nicht ein (bestimmte, auf meinen Fall sogar weitestgehend zutreffende Ausnahmen wurden ignoriert).

Weiterhin hat es etliche eMails und rund 4 Wochen gebraucht, bis eBay überhaupt die in diesem Fall ja in hoher zweistelliger Grössenordnung angefallene Verkaufsprovision erstattet hat ("schliesslich sei der Artikel ja über die Plattform verkauft worden"), ein zusätzliches erhebliches Ärgernis.

Nun, ich kann mich über das Verhalten eBays nicht mehr aufregen, die aus der Monopolstellung resultierende "Gutsherrenart" ist weithin bekannt und wird von mir in Abwägung gegen den Nutzen der Plattform bislang geduldet.

Nichts desto trotz bin ich der Meinung, eBay hat sich im konkreten Fall als absolut unseriös und aus Verkäufersicht vollkommen unzuverlässiger Partner erwiesen (eben auch mit Blick auf die eigenen "Richtlinien"), wie ich es zuvor noch niemals von einem anderen Internetdienstleister in dieser negativen Qualität erlebt habe.

So möchte ich aus dieser Erfahrung heraus hier nur anderen Lesern den Rat geben, keine Zeit auf Diskussionen mit eBay zu verschwenden. Der einzige konkrete Ratschlag, den ich geben möchte, ist immer mehrere eBay-Konten parallel zu unterhalten.

So können Sie im Zweifelsfall ausweichen, negative Bewertungen verschwinden (wie auch positive) nach Ablauf von einem Jahr automatisch aus dem Profil, und der Account ist dann wieder "unbelastet". Dies ist am Rande bemerkt auch der einzige Ratschlag, den ich aus dem Mund eines hilfs- und offensichtlich gänzlich "macht"losen Mitarbeiters in eBays telefonischem Kundenservice erhalten habe.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • Gängige Praxis ist das nicht von mobascha, 23.07.2010, 08:55 Uhr

    Auch ich habe eine negative Bewertung erhalten mit dem Komentar: "Ware vollständig bezahlt und nicht erhalten." Der Käufer hat nicht bezahlt, also rotzfrech gelogen. Die Klage auf Löschung wurde abgewiesen. Der Negativbewerter und Nichtzahler ist ein Amtsgerichtsdirektor a.D., der... » Weiterlesen

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