Leserkommentar zum Artikel

LG Karlsruhe: Online-Marktplatz für Apotheken unzulässig

Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass es unzulässig ist, Apotheken eine Online-Plattform bereitzustellen, über die diese Arzneimittel an Patienten verkaufen können – wenn der Plattformbetreiber dafür etwa eine monatliche Grundgebühr erhebt.

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Beitrag von Christian Tappe
15.02.2023, 11:21 Uhr

Sehr geehrter Herr Keller,

mit Interesse habe ich Ihren Beitrag gelesen bzw. die Pressemitteilung des LG Karlsruhe vom 08.12.22 wahrgenommen. Demnach ist es nicht zulässig, für Apotheken eine Online-Plattform bereitzustellen, über welche Apotheken Arzneimittel an Patienten verkaufen können. In einem von Ihnen am 12.01.2023 veröffentlichten Beitrag "BGH legt EuGH Fragen zum Vertrieb von Arzneimitteln über eine Internet-Verkaufsplattform vor" wird auf einen möglichen Verstoß von datenschutzrechtlichen Bestimmungen in einer BGH-Mitteilung abgestellt. Hier heisst es: "Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Verstöße gegen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes,...lägen nicht vor. Das erscheint mir widersprüchlich zu dem Urteil des LG Karlsruhe. Zudem ist mir aufgefallen, dass es nach wie vor diverse Marktplätze/Verkaufsplattformen gibt, über die Apotheken Arzneimittel vertreiben. Beispiel: https://www.gesund.de/ oder https://onfy.de/ Mit Interesse sehe ich Ihrer Antwort entgegen. Vielen Dank im Voraus.

Freundliche Grüße,

C. Tappe

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