Leserkommentar zum Artikel

Genügt die Angabe einer virtuellen Geschäftsadresse im Impressum?

Ein Verzicht auf den Schutz der Privatadresse kann gravierende Folgen haben, wie unter anderem Drohbriefe an Blogger eindrucksvoll belegen. Abhilfe versprechen Anbieter sog. „virtueller Geschäftsadressen“. Genügt die Angabe einer „virtuellen Adresse“ im Impressum?

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... und wie steht es mit dem Begriff "niedergelassen"?

Beitrag von Flanka
30.07.2020, 07:38 Uhr

In TMG § 5 ist von Anschrift der Niederlassung die Rede. Inwiefern trifft dies Ihrer Auffassung nach für virtuelle Geschäftsadressen zu, unter denen weder der jeweilige Inhaber, noch dessen Angestellte tätig sind? Stattdessen betreiben Unternehmensfremde gegen Gebühr einen reinen Zustellungsservice.

Ich meine nicht solche Dienste, in denen auch VA-Leistungen wie Telefonservice etc. enthalten sind. Es geht mir um reine "Briefweiterleiter" oder höchstens "Einscannen-und-per-E-mail-oder-Cloud-Weitergeber" mit oder ohne schriftliche Zustellungsbevollmächtigung. Wie steht es mit Sendungen per Einschreiben und Einhalten eventueller Fristen?

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • Postfach von Michaela, 02.11.2021, 20:47 Uhr

    "Dies setzt wiederum voraus, dass die betroffene Person unter dieser Adresse tatsächlich erreichbar ist, dass also gerichtlicher Schriftverkehr korrekt und ordnungsgemäß zugestellt werden kann. Nicht zwangsweise erforderlich ist, dass die impressumspflichtige Person unter der angegeben Adresse auch... » Weiterlesen

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