Leserkommentar zum Artikel

„Merinowolle“: keine zulässige Faserbezeichnung bei der Textilkennzeichnung

Derzeit werden Händler abgemahnt, die zur Bezeichnung von Textilfasern den Ausdruck "Merinowolle" gebrauchen. Dies ist auch in der Tat abmahnbar. So hat das OLG Hamm mit Urteil vom 02.08.2018 (Az.: 4 U 18/18) entschieden, dass die Bezeichnung von Textilfasern mit dem Ausdruck „Merinowolle“ nicht den Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung genügt und einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellt.

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Mal wieder

Beitrag von Petra Lorck
04.12.2018, 00:04 Uhr

Mal wieder eine Elfenbeinturmentscheidung. Merino unterscheidet sich von anderen Wollen. Aber Justitia ist einfach blind, taub, stumm und noch so einiges. Würden die Herrschaften mal ihre Hand versenkt haben in die Wollsorten, würden sie solche Entscheidungen nicht treffen. Aber in der Jurisprudenz wundert mich schon lange nichts mehr. Nur eines habe ich vollkommen verloren: Das Vertrauen.

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