Leserkommentar zum Artikel

Integration von RoHS II in bestehende CE-Prozesse des Herstellers

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten haben die Vorgaben der EU-Richtlinie Nr. 2011/65 (RoHS II) bzw. der ElektroStoffV in ihre bestehenden CE-Verfahrensabläufe zu integrieren. In diesem Beitrag wird ein typischer CE-Verfahrensablauf unter Berücksichtigung von RoHS II beschrieben.

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Technische Dokumentation

Beitrag von Christopher Hanke
29.11.2018, 15:42 Uhr

Sehr geehrter Herr Lion, in Ihrem Artikel nehmen Sie Bezug auf https://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/elektrostoffv.html?name=Allgemeine-Pflichten-des-Herstellers%23top&page=0 . Dort heißt es "6. CE-Kennzeichnung zur Bestätigung der RoHS-Konformität

Zur Bestätigung der

Stoffbeschränkungen, also der "RoHS-Konformität", haben Hersteller ihre Elektro- und Elektronikgerät en vor dem Inverkehrbringen mit einem CE-Kennzeichen zu versehen." Ich kann weder der ROHS 2 noch der ElektroStoffV eine diesbezügliche Verpflichtung entnehmen. Lediglich Artikel 7 c der ROHS 2 verlangt das, aber nur für den Fall, dass Punkt b erfüllt ist. Dieser nimmt Bezug auf Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. Dieser Beschluss ist nur ein allgemeiner Beschluss über die Vorgehensweise des Konformitätsbewertungsverfahrens, sagt aber nicht, wann er bzw. die CE-Kennzeichnung verpflichtend ist, siehe Artikel 2. In der ElektroStoffV heißt es in § 12 nur, dass der allgemeine Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gelte. Anders als in anderen RLen vermisse ich in der ROHS 2 eine klare Verpflichtung. Anders gesagt: Für ein Elektrogerät, das nicht der Niederspannungsrichtlinie, der Medizinprodukterichtlinie oder der EMV-Richtline unterliegt, sehe ich nicht die Verpflichtung/Erlaubnis eine CE-Kennzeichnung anzubringen. Ich lese nur im Internet häufig, dass die ROHS 2 dies verlange, kann diese Verpflichtung aber nirgendwo finden in der RL. Mit freundlichen Grüßen, Christopher Hanke

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