Leserkommentar zum Artikel

LG Berlin: Keine Erschöpfung beim „Keyselling“ von Computerspielen

Mit Urteil vom 11.03.2014 (Az.: 16 O 73/13) hat das LG Berlin entschieden, dass ein „Keyselling“ von Computerspielen gegen das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht des Rechteinhabers aus §16 UrhG verstößt, weil der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz jedenfalls dann keine Anwendung finde, wenn der Keyseller eine vom Rechteinhaber verliehene Form aus physischem Datenträger und Produktschlüssel (Kombinationspaket), eigenmächtig aufspaltet und nur den Produktschlüssel weitervertreibt. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung.

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Keyselling nur zum Vorteil der Firmen

Beitrag von ohtimm
09.06.2018, 06:40 Uhr

Wenn ich einen physischen Datenträger habe, eine Verkaufsverpackung und einen Key in der Verpackung, wenn ich also z.B. ein Computerspiel gekauft habe auch dann ist so ein Key nutzlos.

Denn wechselt das Spiel den Betreiber wie z.B. bei Der Heer der Ringe online, so wird mit dem Betreiberwechsel trotz fortbestehen des Spieles (weil Online existent), sämtliche alte Keys ungültig. Man hat also umsonst gekauft und muss dann laut Betreiber neu kaufen.

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